Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2019.6
ENTSCHEID
vom 16. September 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Gabriella Matefi, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[…]
vertreten durch B____, Advokat,
[…]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt
Bäumleingasse 1,
4051 Basel
C____ Gegenpartei
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Gesuch um Berichtigung evtl.
Erläuterung des Entscheids des
Appellationsgerichts vom 27. Juni
2019 (ZB.2018.42 und ZB.2018.43)
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 wurde über die Berufungen von A____
und C____ gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 28. September 2018
betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens entschieden.
Mit Eingabe vom 12. August 2019 ersuchte A____, vertreten durch B____,
Advokat, um Berichtigung, eventuell Erläuterung des Entscheids. Konkret wird
die Anpassung der Entscheiderwägung 8.9 sowie der Ziffern 3, 5 und 7 des
Dispositivs beantragt: Die Kinderunterhaltsbeiträge seien entsprechend den
Erwägungen statt mit CHF 1‘090.– mit CHF 1‘190.– zu beziffern. Die Gegenpartei
hat der Berichtigung in der Vernehmlassung zugestimmt. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Zuständig für
die Berichtigung oder Erläuterung eines Entscheides im Sinne von Art. 334
ZPO ist das Gericht, welches den Entscheid gefällt hat und damit der Ausschuss
der Appellationsgerichts. Die Gesuchstellerin ist als vormalige Partei im zu
erläuternden Entscheid berechtigt, einen Erläuterungsantrag zu stellen (Herzog, Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage
2017, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Art. 334 ZPO N 12 und 14a).
Auf das rechtzeitig gestellte Gesuch wird eingetreten.
Betroffen sind
die Erwägungen 8.9, 9 und 10 des Entscheids sowie die dazugehörenden Punkte im
Urteilsdispositiv. Weil die Kinderzulagen als Einkommen der Kinder gelten,
wurden sie bei deren Bedarf abgezogen. Sodann wurde bei dem der Ehefrau zu
bezahlenden Kinderunterhalt von diesem Betrag jener Betrag abgezogen, der vom
Kinderbedarf beim Ehemann anfällt. Im Folgenden wird dann aber ausgeführt, dass
der Ehemann die Kinderzulagen bezieht und davon die Hälfte der Ehefrau zu
überweisen habe. Deshalb hätten ihm folgerichtig bei den bei ihm anfallenden
Kosten von CHF 630.– die Hälfte der Kinderzulage, d.h. CHF 100.–, auch abgezogen
werden müssen.
Die
Willensbildung im Entscheid war nicht fehlerhaft, weil in den Erwägungen klar
zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Eheleute jeweils die Hälfte der
Kinderzulagen erhalten sollen. Numerisch wurde das jedoch im Entscheid nicht
nachvollzogen. Das korrigierte Dispositiv kann bei dieser Ausgangslage aber aus
den Erwägungen abgeleitet werden (vgl. dazu BGE 143 III 420 E. 2.2 S. 423; Schwander, in: Brunner/ Gasser/Schwander
(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, 2. Auflage
2016, Art. 334 N 4).
Die fragliche
Erwägung E. 8.9 muss daher folgendermassen korrigiert werden (Änderungen
kursiv):
Eine
Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Ehegatten ergibt, dass die
Ehefrau ihren Bedarf von CHF 5‘602.– mit ihrem Einkommen von
CHF 5‘464.– nicht vollständig zu decken vermag. Da die Ehefrau in dieser
Phase der Unterhaltsberechnung Vollzeit gearbeitet und nicht aufgrund der
Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt hat, scheidet eine Deckung
des Mankos durch Zusprechung von Betreuungsunterhalt aus, wie die Vorinstanz
richtig erwogen hat; die Lücke von CHF 138.-- ist durch Leistung von
Ehegattenunterhalt zu schliessen (angefochtener Entscheid E. 8.1., vgl. oben
stehende E. 8.5). Der Ehemann weist bei einem Einkommen von CHF 15‘165.–
und einem Bedarf von CHF 5‘310.– eine deutliche Überdeckung auf. Der
monatliche Barbedarf von D____ beträgt CHF 1‘924.– und derjenige von E____
CHF 1‘917.–; davon abzuziehen ist das eigene Einkommen in Form der
Kinderzulagen in Höhe von je CHF 200.–. Zwar ist bei hälftiger Betreuung
der Barbedarf der Kinder grundsätzlich im Verhältnis der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit auf beide Eltern zu verteilen. Da aber die Ehefrau ihren
eigenen Bedarf nicht zu decken vermag, kommt vorliegend ihre Beteiligung am
Barbedarf der Kinder nicht in Betracht. Demnach bezahlt der Ehemann für D____
einen monatlichen Kindesunterhalt von gerundet CHF 1‘720.– (errechneter
Betrag: CHF 1‘724.–) und für E____ ebenfalls einen monatlichen
Kindesunterhalt von gerundet CHF 1‘720.– (errechneter Betrag:
CHF 1‘717.–), wobei davon je CHF 630.– direkt beim Ehemann anfallen.
Da die Kinder hälftig von den Ehegatten betreut werden, verbleibt auch nur die
Hälfte der Kinderzulagen beim Ehemann, wodurch sich der bei ihm anfallende
Bedarf auf CHF 530.– reduziert. Der Ehemann hat der Ehefrau nebst der
Hälfte der Kinderzulagen monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1‘190.–
für D____ und für E____ zu leisten. Eine Beteiligung der Kinder am Überschuss
erübrigt sich wie oben ausgeführt bei diesem Betreuungsmodell. Der Überschuss
ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von Gesamteinkommen und Gesamtbedarf
der Familie (CHF 15‘165.– + CHF 5‘464.– + CHF 200.– +
CHF 200.– ./. (CHF 5‘310.– + CHF 5‘602.– + CHF 1‘924.– +
CHF 1‘917.–) und beträgt CHF 6‘276.–. Der monatliche Anspruch der
Ehefrau auf Ehegattenunterhalt beläuft sich demnach gerundet auf
CHF 3‘280.– (Bedarf plus hälftiger Anteil Restüberschuss minus eigenes
Einkommen).
In den
Erwägungen 9 und 10 ist der Kinderunterhalt für D____ und E____ in
Übereinstimmung mit der obigen Erwägung ebenfalls mit CHF 1‘190.– zu
beziffern (statt CHF 1‘090.–).
Die Ziffern 3, 5
und 7 des Dispositivs sind entsprechend anzupassen. Aufgrund der Korrektur des
Kinderunterhaltsbetrags resultiert ein um (pro Phase) CHF 200.– höherer
Unterhaltsbeitrag des Ehemanns an die Ehefrau.
Für die
Berichtigung werden keine Kosten erhoben. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin
wird für seine Aufwendungen für das Berichtigungs- bzw. Erläuterungsverfahren
aus der Gerichtskasse entschädigt. Von dem seit der Eröffnung des zu
berichtigenden Entscheids ausgewiesenen Aufwand können 4 Stunden als im
Zusammenhang mit dem Berichtigungsverfahren stehend zu CHF 250.– entschädigt
werden.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: in Berichtigung des Entscheids
des Appellationsgerichts (Ausschuss) vom 27. Juni 2019 (ZB.2018.42 und
ZB.2018.43) lautet das ergänzte Dispositiv neu wie folgt (Änderungen in
Fettdruck):
In teilweiser Gutheissung der Berufung
der Ehefrau sowie in Abweisung der Berufung des Ehemannes werden die Ziffern 3
bis 8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 28. September 2018
(F.2016.615) aufgehoben und wie folgt geändert:
„3. In Abänderung des vorgenannten
Entscheids wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit
Wirkung ab 1. Januar 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 5‘660.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen,
wovon je CHF 1‘190.00 für D____ und für E____ als Barunterhalt
sowie die Hälfte der Kinderzulagen für beide Kinder bestimmt sind.
-
Es wird festgehalten, dass der
Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von
netto CHF 15‘165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto)
zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem Nettoeinkommen der Ehefrau von
CHF 5‘464.00 (inkl. 13. Monatslohn) beruht. Der Bedarf des Ehemannes
beläuft sich auf CHF 5‘310.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf
CHF 5‘602.00.
-
Mit Wirkung ab 1. Juli 2018 wird
der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘860.00 zuzüglich die
Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen. Davon sind je CHF 1‘190.00
für D____ und für E____ als Barunterhalt sowie CHF 2‘140.00 für E____ als
Betreuungsunterhalt sowie die Hälfte der Kinderzulagen für beide Kinder
bestimmt.
-
Es wird festgehalten dass der
Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 5 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von
netto CHF 15‘165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto)
zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem hypothetischen Nettoeinkommen der
Ehefrau von CHF 3‘278.00 bei einem Pensum von 60% beruht. Der Bedarf des
Ehemannes beläuft sich auf CHF 4‘910.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft
sich auf CHF 5‘422.00.
-
Mit Wirkung ab 1. September 2019
wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘300.00 zuzüglich die
Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen. Davon sind je CHF 1‘190.00
für D____ und für E____ als Barunterhalt sowie CHF 1‘130.00 für E____ als
Betreuungsunterhalt sowie die Hälfte der Kinderzulagen für beide Kinder
bestimmt.
-
Es wird festgehalten dass der
Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von
netto CHF 15‘165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto)
zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem hypothetischen Nettoeinkommen der
Ehefrau von CHF 4‘371.00 bei einem Pensum von 80% beruht. Der Bedarf des
Ehemannes beläuft sich auf CHF 5‘010.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft
sich auf CHF 5‘502.00.“
Im Übrigen wird der Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. September 2018
inkl. Kostenentscheid bestätigt.
Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird für beide Berufungsverfahren abgewiesen.
Die Gerichtskosten für beide
Berufungsverfahren von insgesamt CHF 3‘000.– werden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Ehemanns von CHF 2‘000.–
verrechnet, so dass die Ehefrau dem Ehemann CHF 500.– und an die
Gerichtskasse CHF 1‘000.– zu leisten hat.
Die Vertretungskosten werden in beiden
Berufungsverfahren wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Für das Berichtigungsverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Vertreter der Gesuchstellerin, B____, werden für
seine Aufwendungen im Berichtigungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– sowie
ein Auslagenersatz von CHF 10.–, zuzüglich 7,7 % MWST, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Ehefrau
Ehemann
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.