Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2018.17
ENTSCHEID
vom 11.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Katrin Zehnder, lic. iur. Dominik Kiener, lic. iur. Yolanda Berger, Dr. Annka
Dietrich
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____, Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Anzeige von B____ vom 6.
Juli 2018
betreffend Einleitung eines
Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 6. Juli 2018 gelangte B____ an die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte mit einer gegen die Rechtsanwältin A____ gerichteten
Anzeige. Darin wirft er ihr im Wesentlichen vor, sich in seinem Mandat trotz
verschiedener Anfragen und Anrufen nie bei ihm gemeldet zu haben und untätig
gewesen zu sein. Hierzu hat Rechtsanwältin A____ am
19. September 2018 Stellung genommen mit dem Antrag auf
Nichtanhandnahme eines Disziplinarverfahrens. Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren Ausführungen des Anzeigestellers
und der betroffenen Rechtsanwältin wird, soweit von Belang, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die
paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen
der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des
Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer
Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24
Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend
hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen
Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die
hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für
die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Die
beanzeigte Rechtsanwältin ist nicht Inhaberin eines schweizerischen
Anwaltspatents, sondern hat ihre Zulassung als Rechtsanwältin ursprünglich in
Deutschland erhalten. Aufgrund dessen ist sie auch nicht im kantonalen
Anwaltsregister, sondern gestützt auf ein entsprechendes Gesuch seit dem
12. März 2012 in der öffentlichen Liste der unter der ursprünglichen
Bezeichnung zur Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz berechtigten
EU-Anwältinnen und EU-Anwälte im Kanton Basel-Stadt eingetragen (Art. 27 f. BGFA).
Die in dieser Liste eingetragenen Anwältinnen und Anwälte sind befugt, auf dem
Gebiet der ganzen Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten.
Gemäss Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 BGFA gelten
die Bestimmungen über die Berufsregeln nach Art. 12 für sie mit Ausnahme
jener betreffend die amtliche Pflichtverteidigung und die unentgeltliche
Rechtspflege (lit. g) sowie den Registereintrag (lit. j). Darüber
hinaus gelten für die EU-Anwältinnen und EU-Anwälte auch die Bestimmungen über
das Berufsgeheimnis. Sie unterstehen damit auch den Bestimmungen über die
Disziplinaraufsicht (Fellmann,
Anwaltsrecht, Bern 2017, N 102). Der beanzeigten Rechtsanwältin wird
vorgeworfen, in einem ihr anvertrauten Mandat untätig geblieben und nicht
erreichbar gewesen zu sein. Damit ist die Kompetenz der basel-städtischen
Aufsichtskommission zur Prüfung der gegen Rechtsanwältin A____ erhobenen
Vorwürfe gegeben. Da die Aufsichtskommision von Amtes wegen tätig wird und ist,
ist das eröffnete Verfahren auch fortzuführen, wenn wie vorliegend der Anzeigesteller
mitteilt, dass die beanzeigte Rechtsanwältin sich bei ihm in der Zwischenzeit
gemeldet habe und er die Sache damit als beendet erachte (Schreiben vom
27. Juli 2018).
1.2 Aus
der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung
der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die
Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die
Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die
Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches
Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird
– nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten bzw. der betroffenen Anwältin
– abschliessend über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über
die Aussprechung einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit
erst die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
2.1 Gemäss
der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und
Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in
erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber
hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer
gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft
zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006 S. 47 ff.,
48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt
darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch
BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2A.368/2005
vom 12. Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann,
in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011,
Art. 12 N 12). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten
beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25 vom 22. März 2017
E. 1.2). Die Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis
mit der Klientschaft, sondern auf das Verhalten gegenüber den Gerichten und
sonstigen Behörden, wie auch gegenüber der Gegenpartei, den Berufskollegen und
der Öffentlichkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2
S. 276 f.; BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018
E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 30
Rz 25; Fellmann, a.a.O.,
Art. 12 N 12 und 36; AGE VD.2016.228 vom
19. Juli 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Der Anwalt bzw.
die Anwältin müssen im Rahmen ihrer Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften
Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA auch grundlegende
auftragsrechtliche Treuepflichten beachten und einhalten (AKE AK.2016.24
vom 15. Februar 2017 E. 3.1.1). Disziplinarrechtlich relevant
sind aber nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Die
Aufsichtsbehörde schreitet nur ein, wenn geradezu eine "unverantwortliche
Berufsausübung" vorliegt. Verletzungen von Berufsregeln werden daher nur
bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet
(Fellmann, a.a.O., Art. 12
N 2; Poledna, in:
Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 17 N 18; in ständiger
Rechtsprechung etwa BGer 2C_280/2017 vom 4. Dezember 2017
E. 4.1.1 mit Hinweisen ["un manquement significatif aux devoirs de la
profession"]). Es muss um Verfehlungen gehen, welche die Interessen
des rechtsuchenden Publikums oder generell den geordneten Gang der Rechtspflege
tangieren. Disziplinarmassnahmen erscheinen demzufolge nur gerechtfertigt, wenn
das zur Diskussion stehende Fehlverhalten das Vertrauen in die Person des
Anwalts bzw. der Anwältin oder generell in die Anwaltschaft gefährden würde (Fellmann, a.a.O., Art. 12
N 26).
2.2 Der
Anzeigesteller wirft der beanzeigten Rechtsanwältin vor, diese habe sich in
einem Mitte Mai 2016 übertragenen Mandat trotz mehrmaliger Mails und
Telephonate weder gemeldet noch "irgendeine Nachricht hinterlegt".
Sie habe damals noch eine "Betreibungsforderung" an das Betreibungsamt
in C____ "gestellt", seitdem habe er aber keinen Kontakt mehr zu
seiner Anwältin gehabt. Auch habe diese einen vereinbarten Termin nicht
eingehalten, wobei sie durch ihre Sekretärin verleugnet worden sei.
2.2.1 Aus
der Vorschrift von Art. 12 lit. a BGFA fliesst in allgemeiner Weise
für Anwälte und Anwältinnen die Pflicht, ihre Kanzlei so zu führen, dass sie
für Klienten, Gerichte und Behörden erreichbar sind. Daraus kann indessen nicht
gefolgert werden, dass sie ständig telephonisch erreichbar sind. Sie müssen
jedoch dafür sorgen, dass bei Abwesenheiten oder Besprechungen Anrufe durch ein
Sekretariat oder eine Stellvertretung entgegengenommen werden oder dass Anrufer
auf einem Telephonbeantworter Nachrichten hinterlassen können (Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 85 f.; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 17a). In gleicher
Weise haben Anwälte und Anwältinnen sicherzustellen, dass sie Mandate, welche
sie übernommen haben, beförderlich behandeln. Auch wenn gewisse Verzögerungen
in Kauf zu nehmen sind, weil ein Anwalt eine Vielzahl von Mandaten parallel zu
betreuen hat, so haben Klienten grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihr Anwalt
bzw. ihre Anwältin ihre Fragen innert nützlicher Frist beantworten und sie
zeitnah über den Fortgang ihrer Angelegenheit orientieren (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O.,
S. 96 f.; Fell-mann,
a.a.O., Art. 12 N 28 ff.). Wer auf Dauer für seine Klienten
nicht erreichbar ist oder ohne Grund und entgegen der Weisung seines Klienten
untätig bleibt, verstösst in schwerer Weise gegen seine anwaltsrechtlichen
Pflichten (AKE 3002/2009 vom 1. September 2009 E. 2).
2.2.2 Die
beanzeigte Rechtsanwältin zeichnet mit ihrer Stellungnahme den Verlauf des vom Anzeigesteller
übertragenen Mandats nach. In der Sache sei es um die Geltendmachung einer
Rückforderung gegenüber einem Gläubiger auf dem Betreibungsweg gegangen. Sie
habe ihn fortlaufend per Mail, per Post sowie telephonisch über die
Zwischenstände des Betreibungsverfahrens informiert. Mit Schreiben vom
27. Februar 2018 habe sie dem Anzeigesteller schliesslich einen
Verlustschein zugestellt. Die lange Verfahrensdauer sei dem Umstand geschuldet
gewesen, dass der Gläubiger (bzw. Schuldner) dreimal einen Kantonswechsel
vorgenommen habe und sich damit die Zuständigkeiten jeweils geändert hätten.
Der schleppende Verfahrensgang sei dem Anzeigesteller stets kommuniziert
worden. Dass der Anzeigesteller am Montag, den 25. Juni 2018, bei ihr
einen Termin hätte haben sollen, entbehre jeder Grundlage. Sie habe zu diesem
Zeitpunkt eine zweiwöchige Verhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft
"genossen" und deswegen ihr Sekretariat angewiesen, in dieser Zeit
keine weiteren Termine zu vereinbaren.
Wie sich aus den
vom Verfahrensleiter nachgeforderten, da nur zu Edition offerierten
Korrespondenzen der beanzeigten Rechtsanwältin ergibt, stand diese in
regelmässigem Kontakt mit dem Anzeigesteller. Daraus ergibt sich, dass nach
erster Kontaktnahme am 17. Mai 2016 eine Besprechung stattfand (vgl. E-Mail
der beanzeigten Rechtsanwältin vom 17. Mai 2016), in deren Gefolge
die beanzeigte Rechtsanwältin bei der Gegenpartei mit der Rückforderung des Anzeigestellers
vorstellig wurde. Allerdings fiel deren Antwort nicht zufriedenstellend aus
(E-Mail-Verkehr vom 15. und 16. Juni 2016). Nachdem der Anzeigesteller
sich nach dem Stand der Dinge erkundigt hatte, orientierte ihn die beanzeigte Rechtsanwältin
darüber, dass die Gegenpartei sich nicht mehr gemeldet habe, so dass nun über
das weitere Vorgehen (Einleitung einer Betreibung oder Schlichtungsbegehren an
die zuständige Schlichtungsstelle) zu entscheiden sei (E-Mail-Verkehr vom 18.
und 20. Juli 2016). Einen Monat später erkundigte sich der Anzeigesteller
nach dem Stand der Dinge, woraufhin ihm die beanzeigte Rechtsanwältin
mitteilte, dass es wegen der Betreibungsferien vom 15. bis
31. Juli 2017 beim zuständigen Betreibungsamt zu Verzögerungen
gekommen sei; der Zahlungsbefehl werde in den nächsten Tagen zugestellt, wie
eine telephonische Rückfrage ergeben habe (E-Mail-Verkehr vom 19. und
23. August 2016). Am 22. September 2016 unterrichtete die
beanzeigte Rechtsanwältin den Anzeigesteller auf elektronischem Weg darüber,
dass die Gegenpartei wider Erwarten keinen Rechtsvorschlag erhoben habe, so
dass sie nach Ablauf von 20 Tagen die Pfändung über den Forderungsbetrag
einleiten könnten. Zugleich bat sie ihn, die dem Zahlungsbefehl beigelegte
Rechnung des Betreibungsamts zeitnah zu begleichen. Als sich der Anzeigesteller
Ende November bei ihr nach dem aktuellen Stand des Verfahrens erkundigte,
teilte die beanzeigte Rechtsanwältin ihm mit, dass der Schuldner weggezogen sei
und nun ein anderes Betreibungsamt für die Pfändung zuständig sei. Sie
versprach, ihn auf dem Laufenden zu halten, sobald es Neuigkeiten gäbe
(E-Mail-Verkehr vom 30. November 2016 und 5. Dezember 2016). Mit
E-Mail vom 28. März 2017 unterrichtete die beanzeigte Rechtsanwältin
den Anzeigesteller über die für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis
- Mai 2018 angeordnete Lohnpfändung beim Schuldner. Weitere
Zwischenstandsberichte der beanzeigten Rechtsanwältin sind für den 21. Juni 2017
sowie den 9. Oktober 2017 dokumentiert. Unter dem
- Februar 2018 liess die beanzeigte Rechtsanwältin dem Anzeigesteller
den Verlustschein des Betreibungsamts C____ zukommen, aus dem sich ergab, dass
beim Schuldner kein pfändbares Einkommen vorlag. Dabei wurde der Anzeigesteller
auf die Möglichkeit hingewiesen, innerhalb der Frist von sechs Monaten ein
neues Fortsetzungsbegehren zu stellen, was aber erneut Kosten auslösen würde
und aufgrund der finanziellen Situation des Schuldners gut zu überdenken sei
(Schreiben MLaw D____ vom 27. Februar 2018).
Aus der
vorliegenden Korrespondenz ergibt sich unbestreitbar, dass die beanzeigte Rechtsanwältin
das ihr anvertraute Mandat mit der gebotenen Beförderlichkeit behandelte. Dass
sich das Betreibungsverfahren wegen des mehrfachen Wechsels des schuldnerischen
Wohnorts und der damit verbundenen Zuständigkeiten verzögerte, ist
selbstverständlich nicht der beanzeigten Rechtsanwältin anzulasten, ebenso
wenig dass das Lohnpfändungsverfahren wie üblich über ein Jahr dauerte. Die
beanzeigte Rechtsanwältin orientierte den Anzeigesteller nachgewiesenermassen
fortlaufend über den Stand des Betreibungsverfahrens und antwortete ihm
zeitnah, wenn er sich nach dem Stand seiner Angelegenheit erkundigte. Unter
diesen Umständen ist ein Verstoss gegen die anwaltlichen Pflichten zur
beförderlichen Behandlung des Mandats und zur jederzeitigen Erreichbarkeit
nicht im Entferntesten zu erkennen. Dass die beanzeigte Rechtsanwältin einen
vereinbarten Termin wie vom Anzeigesteller behauptet nicht eingehalten haben
soll, ist nicht erstellt. Sie hat jedenfalls diese Beanstandung in glaubhafter
Weise zurückgewiesen.
Nach dem
Gesagten liegt keine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht (Art. 12
lit. a BGFA) vor. Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist
daher abzusehen.
Für Entscheide
der Aufsichtskommission können gemäss § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsgebühren (SG 153.800) und § 12 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren (SG 154.810) Gebühren von CHF 200.– bis 3'000.–
auferlegt werden (AKE AK.2014.3 vom 17. Juni 2015 E. 3.2). Kostenpflichtig
werden Anzeigesteller insbesondere dann, wenn sie die Anzeige mutwillig erhoben
haben (vgl. AKE AK.2012.19 vom 8. Februar 2013 E. 4.2 mit
Hinweisen). Vorliegend erscheint die Anzeigestellung zwar objektiv insofern als
mutwillig, als die beanzeigte Rechtsanwältin das Mandat nachgewiesenermassen
mit der gebotenen Beförderlichkeit geführt hat. Des Gleichen hat sie den Anzeigesteller
jeweils ohne Verzug über den Stand des Verfahrens orientiert und auf seine
entsprechenden Fragen geantwortet. Es ist deshalb aus objektiver Sicht
überhaupt nicht erkennbar, was ihn zur Anzeige veranlasst haben könnte.
Allerdings ist ihm zugutezuhalten, dass er unmittelbar im Anschluss an ein
klärendes Schreiben der beanzeigten Rechtsanwältin der Aufsichtskommission
bereits am 27. August 2018 mitteilte, dass sich die Sache für ihn
erledigt habe und er damit nun das Disziplinarverfahren "auflöse".
Weil das Aufsichtsverfahren nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt,
sondern auch nach Eingang des genannten Schreibens zwecks Prüfung der erhobenen
Vorwürfe weitergeführt werden musste (oben E. 1.1), können die
Verfahrenskosten ihm nicht angelastet werden, mag die Anzeige ursprünglich auch
mutwillig erhoben worden sein. Auf die Erhebung von Kosten ist somit zu
verzichten.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Gegen die Rechtsanwältin A____ wird kein
Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher