Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.67
URTEIL
vom 24.
September 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], vom
Kosovo
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 24. September 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 6. September 2019 in Basel verhaftet
und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben worden ist, welches
eine Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens für 7 Wochen bis zum 25.
Oktober 2019 angeordnet hat,
dass diese Verfügung durch die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) am 9. September 2019
überprüft und für rechtmässig erachtet worden ist (vgl. AGE AUS.2019.62 vom 9.
September 2019),
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem
Migrationsamt am 23. September 2019 mitgeteilt hat, es habe von Deutschland die
Information erhalten, dass der Beurteilte von den deutschen Behörden am 6. Juni
2017 in den Kosovo zurückgeführt worden sei, womit die Zuständigkeit
Deutschlands erloschen sei, weshalb das Dublin-Verfahren beendet werde,
dass der Beurteilte, mit dieser Information und
der Mitteilung konfrontiert, er könne auch nicht nach Italien zurückkehren,
sein anlässlich seiner Verhaftung eingereichtes Asylgesuch zurückgezogen und
erklärt hat, er wolle so schnell wie möglich in seine Heimat reisen,
dass das Migrationsamt in der Folge A____ am 24.
September 2019 aus der Schweiz weggewiesen und eine Ausschaffungshaft von zwölf
Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde
zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass auf den 26. September 2019 bereits ein Flug
hat gebucht werden können und der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids
unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot
das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art.
75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält,
ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden
Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG),
dass die Einzelrichterin in ihrem Entscheid AGE
AUS.2019.62 vom 9. September 2019 hinsichtlich der Anordnung von
Dublin-Vorbereitungshaft über den Beurteilten festgehalten hat, der Beurteilte
erfülle gleich zwei Haftgründe, habe er doch trotz eines ihm am 7. August
2017 eröffneten, bis 7. August 2020 gültigen Einreiseverbotes für den
Schengenraum die Schweiz betreten und bezwecke das neu eingereichte, fünfte
Asylgesuch des Beurteilten offensichtlich, den drohenden Vollzug der Wegweisung
in den Kosovo zu vermeiden,
dass für weitere Einzelheiten auf die Erwägungen
in jenem Entscheid verwiesen wird,
dass sich auch die neu angeordnete
Ausschaffungshaft auf diese Erwägungen stützen lässt (vgl. Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c und f AIG),
dass eine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig erscheint,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom
24. September 2019 bis zum 5. Oktober 2019 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.