[1]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.65
URTEIL
vom 20.
September 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Irak,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch […], substituiert
[…]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 10. September 2019
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der irakische
Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 20. Dezember 2018 in
Ausschaffungshaft. Die Haft wurde seither seitens des Migrationsamts insgesamt
viermal verlängert, letztmals als rechtmässig und angemessen bestätigt mit
Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des
Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (nachfolgend Einzelrichterin) vom
14. August 2019 (VGE AUS.2019.46/48), wobei entgegen der ursprünglichen
Verfügung die Haft einzig bis zum 20. September 2019 und nicht wie in der
Verfügung des Migrationsamts vorgesehen bis zum 6. November 2019 verlängert
wurde. Die gegen das Urteil der Einzelrichterin vom 14. Juni 2019 (VGE
AUS.2019.34) beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde des A____ wurde mit
Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2019 (2C_490/2019) abgewiesen. Für
weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, soweit nicht in den nachfolgenden
Erwägungen besprochen, wird auf die Sachverhaltsdarstellung in der zu
überprüfenden Verfügung sowie auf die vorgängigen Urteile der Einzelrichterin
in der Sache verwiesen (VGE AUS.2018.106 vom 24. Dezember 2018, AUS.2019.3 vom
21. Januar 2019, AUS.2019.20 vom 24. April 2019, AUS.2019.34 vom 14. Juni
2019, AUS.2019.46/48 vom 14. August 2019).
Mit Verfügung
vom 10. September 2019 hat das Migrationsamt die Verlängerung der
Ausschaffungshaft über A____ für weitere drei Monate angeordnet. Mit
Instruktionsverfügung vom 11. September 2019 hat die Einzelrichterin das
Migrationsamt um schriftliche Auskunft betreffend die Fragen ersucht, was genau
unter der in der Verlängerungsverfügung erwähnten „zentralen Befragung“ des
A____, vorgesehen im Zeitraum vom 24. bis 26. September 2019, zu verstehen sei
und welche konkreten Fortschritte in der Organisation der Rückführung des A____
in seine Heimat mit dieser Befragung erzielt werden können. Des Weiteren wurde
um konkrete Angaben betreffend die im Oktober 2019 geplante Dienstreise von
Mitarbeitern des Staatssekretariats für Migration (SEM) nach Erbil, Irak,
ersucht. Am 11. September 2019 hat das Migrationsamt ein E-Mail Schreiben des
SEM vom selben Tag dem Gericht weitergeleitet. Das Informationsschreiben des
SEM an das Migrationsamt vom 12. September 2019 betreffend die Termine zur
Befragung von (mutmasslich) irakischen Staatsangehörigen zur Befragung durch
eine irakische Delegation am Sitz des SEM in Bern wurde dem Gericht am 17.
September 2018 zugestellt. Am Donnerstag, 19. September 2019, hat […] der
Einzelrichterin mitgeteilt, dass er A____ an der Haftüberprüfungsverhandlung
vertritt.
An der
Gerichtsverhandlung ist A____ zur aktuellen Situation befragt worden und ist
sein Anwalt zum Vortrag gelangt. Er beantragt die unverzügliche Freilassung des
A____, unter o/e Kostenfolge, eventualiter sei ihm die unentgeltliche
Verbeiständung zu bewilligen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen.
Erwägungen
Die Überprüfung
der Haftverlängerungsverfügung findet vor Ablauf der angeordneten Haft und
damit rechtzeitig statt.
In Bezug auf das
Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der
Ausschaffungshaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus
(Wegweisungstitel/Landesverweisung, Haftgründe, Voraussetzungen der Überschreitung
der maximalen Haftdauer gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG wird auf das
Urteil der Einzelrichterin vom 14. Juni 2019 (VGE AUS.2019.34 E. 2, 3.2 und
3.3.6) verwiesen.
3.1 Weiterhin
im Vordergrund steht die Frage nach der für die Anordnung und Verlängerung der
Ausschaffungshaft erforderlichen Absehbarkeit der tatsächlichen Durchführung
der Landesverweisung, nachdem es bei der Zustimmung der zuständigen irakischen
Behörde zur Rücknahme des nicht zur freiwilligen Ausreise bereiten A____ und
damit bei der durch das SEM zur organisierenden Rückführung immer wieder zu
Verzögerungen gekommen ist und nach wie vor kommt (s. VGE AUS.2019.46/48 E. 3).
Die letztmalige Verlängerung der Ausschaffungshaft erfolgte unter der Prämisse,
dass gemäss den Informationen des SEM eine Dienstreise von Mitarbeitern des SEM
nach Erbil, Nordirak, Mitte/Ende August 2019 stattfinden werde. Dabei sollte
das Ziel der Reise gemäss Angaben des SEM die Konkretisierung der geplanten
Repatriierung verschiedener irakischer Staatsangehöriger, darunter auch A____,
mittels formeller Identifizierung der betroffenen Personen durch die kurdischen
Behörden sowie die konkrete Organisation der Rückführung sein. Der zu überprüfenden
Haftverlängerungsverfügung ist zu entnehmen, dass diese Reise nun auf Oktober
2019 verschoben wurde, A____ aber für eine zentrale Befragung im Zeitraum vom
24. bis 26. September 2019 vorgesehen ist. Das SEM unterbreite den Fall nun
direkt der Zentralregierung in Bagdad. Diese Ausführungen haben zu den
Nachfragen des Gerichts gemäss Instruktionsverfügung vom 11. September 2019
geführt (s. oben Sachverhalt).
3.2 Mit
E-Mail Schreiben vom 11. September 2019 teilt das SEM mit, dass das SEM
zentrale Befragungen zur Identifizierung von aus der Schweiz weggewiesener
Personen seit über 20 Jahren regelmässig durchführe. Zu diesem Zweck werde eine
ausländische Delegation aus dem jeweiligen Herkunftsland in die Schweiz
eingeladen. Die Delegation führe dann Gespräche mit den vorgeladenen Ausländern
zur Abklärung von deren Identität. Im Falle von A____ sei aufgrund des
Vorliegens von qualitativ guten Kopien seiner irakischen Identitätsdokumente
sowie angesichts der Tatsache, dass er in der Schweiz insgesamt 17 Monate im
Strafvollzug verbracht habe, erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass er durch
die irakische Delegation „abschliessend identifiziert und anerkannt“ wird. In
der Folge werde die irakische Botschaft in Bern das benötigte Reisedokument
ausstellen. Der Vollzug der Wegweisung könne dannzumal auf allen möglichen
Vollzugsstufen, mithin auch mit einem Sonderflug, erfolgen (s. zu den
Vollzugsstufen für Rückführungen Art. 28 Abs. 1 Zwangsanwendungsverordnung
[ZAV, SR 364.3]). Gemäss Informationsschreiben des SEM vom 12. September 2019
ist die Befragung des A____ für den 25. September 2019 vorgesehen.
3.3 Der
Vertreter des A____ moniert, das Verhalten des SEM sei treuwidrig. Die
Organisation des Vollzugs der Wegweisung werde laufend verändert und zeitlich
immer wieder hinaus gezögert. Nachdem gemäss dem Schreiben des SEM vom
24. April 2019 der Erhalt einer Zustimmung der irakischen Behörden für die
Durchführung eines Sonderflugs nicht mehr möglich gewesen sei und die
Organisation des für die zwangsreise Rückführung Notwendigen mit einer
Delegation des SEM in den Nordirak hätte geregelt werden sollen, sei nun alles
wieder anders. Man sei gewissermassen nach 9 Monaten Haft wieder „zurück auf
Feld 1“. Das SEM behaupte immer nur, eine Rückführung sei in absehbarer Zeit
möglich, lege dazu aber keine überprüfbaren Fakten vor. Im Übrigen sei die Haft
unverhältnismässig und könne der Wegweisungsvollzug auch mit milderen Massnahmen,
wie etwa einer Ein- oder Ausgrenzung und einer regelmässigen Meldepflicht,
sichergestellt werden.
3.4 Wie
der Rechtsvertreter zur Recht feststellt, ist es seitens des SEM (erneut) zu
einer Änderung des seit mehreren Monaten geplanten Vorgehens für die
Rückführung von irakischen Staatsangehörigen in ihre Heimat gekommen. Mit
E-Mail Schreiben vom 24. April 2019 führte das SEM noch aus, dass eine
Zustimmung der irakischen Behörden für die Durchführung von Sonderflügen nicht
mehr erhältlich gemacht werden könne und stellte deshalb im Sinne einer neuen
Organisationsplanung die Dienstreise in den Nordirak in Aussicht (s. dazu VGE
AUS.2019.34 E. 3.3.1 f.). Allerdings liegen keine Hinweise darauf vor, dass die
mehrmalige Änderung der Modalitäten des Vorgehens und des Zeitplans dem SEM
vorzuhalten sind. Im Gegenteil ist festzustellen, dass das SEM in einem
intensiven Kontakt mit den irakischen Behörden zu stehen scheint und seine
Organisationsstrategie jeweils flexibel und zeitnah den sich seitens der
irakischen Behörden verändernden Begebenheiten anpasst. Mit der für nächste
Woche geplanten Befragung des A____ durch die irakische Delegation ist gemäss
den Auskünften des SEM heute nun innert kurzer Zeit mit einem Entscheid
betreffend die Ausstellung von Reisedokumenten durch die irakischen Behörden zu
rechnen. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht relevant, dass das SEM in
seinen Ausführungen zum wiederholten Mal fälschlicherweise davon ausgeht, dass
A____ eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten verbüsst hat, anstatt richtigerweise
auszuführen, dass er mit Strafurteil vom 20. Dezember 2018 unter Ansetzung
einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von
17 Monaten, an welche die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
anzurechnen ist, verurteilt sowie mit einem Landesverweis von 7 Jahren belegt
wurde und er gegen dieses Strafurteil Berufung eingelegt hat, über welche noch
nicht entschieden wurde (s. dazu auch BGer 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019
E. 6.1.2). Vielmehr rechtfertigen die Umstände der nun unmittelbar
bevorstehenden Befragung des A____ eine Verlängerung der Ausschaffungshaft,
zumal aufgrund dieser Befragung mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit mit
dem Vollzug der Wegweisung innert absehbarer Zeit zu rechnen ist (s. unten E.
3.5).
3.4 Gleichzeitig
erweist sich die Verlängerung der Haft auch insofern als vertretbar, als sich
A____ aktuell seit genau 9 Monaten in der Ausschaffungshaft befindet.
Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses am Vollzug der Wegweisung
des sich in der Schweiz bereits seit vielen Jahren illegal aufhaltenden sowie
mit einem Landesverweis belegten Ausländers ist diese Haftdauer
verhältnismässig. Dies umso mehr, als A____ sich bereits seit längerer Zeit
selbständig um die Beschaffung seiner Papiere hätte kümmern und das Land hätte
verlassen müssen und er durch seine Weigerung, das Land freiwillig zu
verlassen, die Schwierigkeiten in der Organisation seiner Rückreise mit zu
verantworten hat. Angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr und der
fehlenden Kooperation des A____ ist angesichts des drohenden baldigen Vollzugs
der Wegweisung auch keine mildere Massnahme geeignet, den Wegweisungsvollzug
abzusichern (s. dazu auch BGer 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 6.2.).
Allerdings ist
gleichzeitig auch festzustellen, dass der fakultative Landesverweis von 7
Jahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, was allerdings seinem Vollzug
nicht im Wege steht, allenfalls aber die Gewichtung des öffentlichen Interesses
am Vollzug der Wegweisung etwas mindert. Auch ist festzuhalten, dass die immer
wieder verlängerte Haft A____ sichtlich zusetzt. Er klagt zunehmend über
körperliche Schmerzen und wirkt insgesamt zunehmend hoffnungsloser. Inwiefern
weitere Verlängerungen der Haft unter diesen Umständen noch zumutbar und
verhältnismässig sind, bedarf angesichts der aktuellen Situation, welche einen
baldigen Vollzug wahrscheinlich erscheinen lässt, aber keiner weiteren
Ausführungen.
3.5 Gestützt
auf diese Erwägungen rechtfertigt sich eine Verlängerung der Haft um weitere
fünf Wochen bis zum 25. Oktober 2019. Es ist davon auszugehen, dass dannzumal
bekannt sein wird, ob die irakischen Behörden gewillt sind, die notwendigen
Reisepapiere für A____ auszustellen bzw. ob sie diese bereits ausgestellt haben
und zu welchem Zeitpunkt und unter welchem Vollzugsregime die Repatriierung
geplant ist, sofern die Wegweisung dannzumal nicht gar bereits vollzogen ist.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). A____ wird aufgrund des
komplexen Sachverhalts die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Der
Rechtsbeistand ist entsprechend der eingereichten Honorarnote zuzüglich des
Aufwands für die Gerichtsverhandlung von 1,25 Stunden zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist bis zum 25. Oktober 2019 rechtmässig und angemessen.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, […],
werden ein Honorar von CHF 911.25 und ein Auslagenersatz von CHF 8.05,
zuzüglich 7.7% MWST von CHF 70.80, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.
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