Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2019.50
ENTSCHEID
vom 16.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
10. Juli 2019
betreffend Pfändung
Erwägungen
A____
(Beschwerdeführerin) erhob am 20. Juli 2019 Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
10. Juli 2019 (AB.2019.30) beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts erachtete es aufgrund einer summarischen Prüfung als
möglich, die Beschwerde als mutwillig einzustufen, und verlangte deshalb von
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juli 2019 einen
Kostenvorschuss von CHF 800.–. Nachdem die Beschwerdeführerin den
Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom
21. August 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine
Nachfrist bis zum 6. September 2019 gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist
leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde
ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
10. Juli 2019 (AB.2019.30) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
M.A. HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.