Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2018.6
ABSCHREIBUNGSENTSCHEID
vom 19. September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ SA Klägerin
1
c/o B____ AG, […]
C____ SA Klägerin
2
[…]
D____ AG Klägerin
3
c/o B____ AG, […]
E____ Klägerin
4
[…]
alle vertreten durch […], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
F____ AG Beklagte
1
[…]
G____ AG Beklagte
2
[…]
H____ Beklagter
3
[…]
alle vertreten durch […], Advokat,
[…]
I____ Streitberufener
[…]
J____ S.A.R.L. Streitberufene
2
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Klage betreffend Markenrecht
Das
Appellationsgericht erkennt:
- Das Verfahren wird zufolge Vergleichs vom 5. Juni
2019, lautend:
Präambel
A. Mit Klage vom 8. Juni 2018
(„Klage") haben die Klägerinnen das vorliegende Verfahren ZK.2018.6
eingeleitet. Die Beklagten haben mit Klageantwort und Widerklage vom 1. Oktober
2018 u.a. Widerklage erhoben („Widerklage").
B. Mit Vergleichsvereinbarung („Convention
transactionnelle") vom 5. Juni 2019 („Vergleichsvereinbarung") haben
sich u.a. die Klägerinnen und die Beklagten darauf geeinigt, das vorliegende
Verfahren vergleichsweise zu beendigen, sofern die Bedingungen I bis V der
Vergleichsvereinbarung erfüllt sind.
C. Das vorliegende gemeinsame Begehren
auf vergleichsweise Verfahrensbeendigung ist der Vergleichsvereinbarung als
Anhang 2 („Annexe 2") angehängt und dient der vergleichsweisen Beendigung
des Verfahrens ZK.2018.6.
Vor diesem Hintergrund
und in Beilegung dieser Streitsache haben die Parteien was folgt vereinbart und
begehren dem Gericht gemeinsam (die „Vereinbarung"):
-
Die Klägerinnen ziehen ihre Klage mit
Rechtskraftwirkung vollständig zurück.
-
Die Beklagten ziehen ihre Widerklage
mit Rechtskraftwirkung vollständig zurück.
-
Die Klägerinnen und die Beklagten
tragen ihre Parteikosten je selbst und verzichten auf die Ausrichtung von
jeglichen Parteientschädigungen.
-
Die Kosten des Gerichts werden im
Verhältnis der geleisteten Kostenvorschüsse getragen, d.h. allfällige teilweise
Rückzahlungen der geleisteten Kostenvorschüsse erfolgen im Verhältnis der geleisteten
Kostenvorschüsse.
-
Die Klägerinnen und die Beklagten
erklären hiermit gegenseitig, keine Ansprüche oder Forderungen aus oder im
Zusammenhang mit dem Verfahren ZK.2018.6 zu haben, und verzichten hiermit auf
allfällige aus oder im Zusammenhang mit dem Verfahren ZK.2018.6 gegebenenfalls
noch bestehende oder künftige Ansprüche oder Forderungen.
-
Diese Vereinbarung ist vom Gericht zu
Protokoll zu nehmen und gilt gemäss Art. 347 ZPO als definitiver
Rechtsöffnungstitel.
Diese Vereinbarung wird
dreifach (3) im Original unterzeichnet. Die Klägerinnen einerseits und die
Beklagten andererseits erhalten je ein (1) Originalexemplar. Das dritte
Originalexemplar ist für das Gericht bestimmt.“
als erledigt abgeschrieben.
-
Die Klägerinnen tragen die Gerichtskosten
im Umfang von CHF 11‘000.– und die Beklagten im Umfang von CHF 12‘500.–.
-
Die Parteivertretungskosten werden
vereinbarungsgemäss wettgeschlagen.
Bemerkung zu
Ziffer 2
Der Streitwert
für die Klage beträgt CHF 600‘000.– und die Grundgebühr demgemäss CHF 33‘000.–
(vgl. Kostenvorschussverfügung vom 13. Juni 2018). Aufgrund der
vergleichsweisen Erledigung des Klageverfahrens werden die Gerichtskosten für
die Klage auf einen Drittel (CHF 11‘000.–) der Grundgebühr reduziert (vgl. § 17
Abs. 1 GGR). Diese Kosten tragen vereinbarungsgemäss die Klägerinnen.
Der Streitwert
für die Widerklage beträgt CHF 763‘200.– und die Grundgebühr demgemäss
CHF 38‘000.– (vgl. Kostenvorschussverfügung vom 22. Oktober 2018).
Aufgrund der vergleichsweisen Erledigung des Widerklageverfahrens werden die
Gerichtskosten für die Widerklage ebenfalls auf rund einen Drittel (CHF
12‘500.–) der Grundgebühr reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 GGR). Diese Kosten tragen
vereinbarungsgemäss die Beklagten.
Mitteilung an:
-
Klägerinnen
1–4
-
Beklagte 1–3
-
Streitberufene
1–2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den
Kostenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei
Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.