Proceedings discontinued after settlement in trademark case

ZK.2018.6Obergericht / Einzelrichter19.09.2019Settled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a trademark dispute before the Appellationsgericht Basel-Stadt, the parties concluded a settlement on 5 June 2019 and jointly requested discontinuance of the proceedings. The settlement provided for the full withdrawal of the claim and counterclaim with res judicata effect, no party compensation, and a cost allocation according to the parties’ agreement. The court discontinued the case, allocated reduced court costs of CHF 11,000 to the plaintiffs and CHF 12,500 to the defendants, and ordered the party representation costs to be offset.

Omnilex-Regeste

Art. 347 ZPO; settlement-based discontinuance of proceedings and allocation of costs: where the parties jointly request termination on the basis of a settlement, the court records the agreement and discontinues the case. If the parties have agreed on reciprocal withdrawal of claim and counterclaim, waiver of further claims, and cost allocation, the court may allocate the court costs accordingly; in case of settlement, a reduction of the fee in line with the applicable fee schedule is permissible (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZK.2018.6

ABSCHREIBUNGSENTSCHEID

vom 19. September 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ SA Klägerin 1

c/o B____ AG, […]

C____ SA Klägerin 2

[…]

D____ AG Klägerin 3

c/o B____ AG, […]

E____ Klägerin 4

[…]

alle vertreten durch […], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

F____ AG Beklagte 1

[…]

G____ AG Beklagte 2

[…]

H____ Beklagter 3

[…]

alle vertreten durch […], Advokat,

[…]

I____ Streitberufener

[…]

J____ S.A.R.L. Streitberufene 2

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Klage betreffend Markenrecht

Das Appellationsgericht erkennt:

  1. Das Verfahren wird zufolge Vergleichs vom 5. Juni 2019, lautend:

Präambel

A. Mit Klage vom 8. Juni 2018 („Klage") haben die Klägerinnen das vorliegende Verfahren ZK.2018.6 eingeleitet. Die Beklagten haben mit Klageantwort und Widerklage vom 1. Oktober 2018 u.a. Widerklage erhoben („Widerklage").

B. Mit Vergleichsvereinbarung („Convention transactionnelle") vom 5. Juni 2019 („Vergleichsvereinbarung") haben sich u.a. die Klägerinnen und die Beklagten darauf geeinigt, das vorliegende Verfahren vergleichsweise zu beendigen, sofern die Bedingungen I bis V der Vergleichsvereinbarung erfüllt sind.

C. Das vorliegende gemeinsame Begehren auf vergleichsweise Verfahrensbeendigung ist der Vergleichsvereinbarung als Anhang 2 („Annexe 2") angehängt und dient der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens ZK.2018.6.

Vor diesem Hintergrund und in Beilegung dieser Streitsache haben die Parteien was folgt vereinbart und begehren dem Gericht gemeinsam (die „Vereinbarung"):

  1. Die Klägerinnen ziehen ihre Klage mit Rechtskraftwirkung vollständig zurück.

  2. Die Beklagten ziehen ihre Widerklage mit Rechtskraftwirkung vollständig zurück.

  3. Die Klägerinnen und die Beklagten tragen ihre Parteikosten je selbst und verzichten auf die Ausrichtung von jeglichen Parteientschädigungen.

  4. Die Kosten des Gerichts werden im Verhältnis der geleisteten Kostenvorschüsse getragen, d.h. allfällige teilweise Rückzahlungen der geleisteten Kostenvorschüsse erfolgen im Verhältnis der geleisteten Kostenvorschüsse.

  5. Die Klägerinnen und die Beklagten erklären hiermit gegenseitig, keine Ansprüche oder Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Verfahren ZK.2018.6 zu haben, und verzichten hiermit auf allfällige aus oder im Zusammenhang mit dem Verfahren ZK.2018.6 gegebenenfalls noch bestehende oder künftige Ansprüche oder Forderungen.

  6. Diese Vereinbarung ist vom Gericht zu Protokoll zu nehmen und gilt gemäss Art. 347 ZPO als definitiver Rechtsöffnungstitel.

Diese Vereinbarung wird dreifach (3) im Original unterzeichnet. Die Klägerinnen einerseits und die Beklagten andererseits erhalten je ein (1) Originalexemplar. Das dritte Originalexemplar ist für das Gericht bestimmt.“

als erledigt abgeschrieben.

  1. Die Klägerinnen tragen die Gerichtskosten im Umfang von CHF 11‘000.– und die Beklagten im Umfang von CHF 12‘500.–.

  2. Die Parteivertretungskosten werden vereinbarungsgemäss wettgeschlagen.

Bemerkung zu Ziffer 2

Der Streitwert für die Klage beträgt CHF 600‘000.– und die Grundgebühr demgemäss CHF 33‘000.– (vgl. Kostenvorschussverfügung vom 13. Juni 2018). Aufgrund der vergleichsweisen Erledigung des Klageverfahrens werden die Gerichtskosten für die Klage auf einen Drittel (CHF 11‘000.–) der Grundgebühr reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 GGR). Diese Kosten tragen vereinbarungsgemäss die Klägerinnen.

Der Streitwert für die Widerklage beträgt CHF 763‘200.– und die Grundgebühr demgemäss CHF 38‘000.– (vgl. Kostenvorschussverfügung vom 22. Oktober 2018). Aufgrund der vergleichsweisen Erledigung des Widerklageverfahrens werden die Gerichtskosten für die Widerklage ebenfalls auf rund einen Drittel (CHF 12‘500.–) der Grundgebühr reduziert (vgl. § 17 Abs. 1 GGR). Diese Kosten tragen vereinbarungsgemäss die Beklagten.

Mitteilung an:

  • Klägerinnen 1–4

  • Beklagte 1–3

  • Streitberufene 1–2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Kostenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

trademark lawsettlementdiscontinuancecounterclaimcost allocationcourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings should be discontinued following the settlement and mutual withdrawal of claim and counterclaim.

Extrahierter Entscheid

The court discontinued the proceedings because the parties jointly requested termination based on their settlement agreement.

Extrahierte Begründung

The settlement provided for full withdrawal of the claim and counterclaim with res judicata effect, waiver of further claims, and joint request that the court record the agreement.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after the settlement.

Extrahierter Entscheid

Court costs were allocated according to the parties' agreement, with the plaintiffs bearing CHF 11,000 and the defendants CHF 12,500.

Extrahierte Begründung

Because the case was resolved by settlement, the court reduced the fees to roughly one third of the base fee under § 17(1) GGR and allocated them as agreed by the parties.

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