Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.29
ENTSCHEID
vom 23.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. März 2019
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 9. April 2018 setzte die C____ (Gläubigerin) gegen
A____ (Schuldnerin) eine Forderung in Höhe von CHF 21‘250.– nebst Zins zu 6,75%
seit 4. August 2017 in Betreibung. Als Forderungsgrund gab sie an: „Darlehensvertrag
vom 04.07.2016; Kapitalforderung per 03.08.2017“. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin
am 10. April 2018 zugestellt, worauf diese Rechtsvorschlag erhob. Am 10. Dezember
2018 reichte die Gläubigerin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Rechtsöffnungsgesuch
ein. Darin stellte sie den Antrag, es sei ihr in der vorgenannten Betreibung
für den darin genannten Betrag zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls die
provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. Am 20. März 2019 fand die Verhandlung
vor dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom gleichen Datum hiess das
Zivilgericht das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gut,
soweit es nicht die Betreibungskosten betraf, und auferlegte der Schuldnerin
die Prozesskosten. Gleichzeitig hiess das Zivilgericht das Gesuch der
Schuldnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, weshalb die
Gerichtskosten zu Lasten des Staates gingen.
Gegen diesen
Entscheid vom 20. März 2019 hat die Schuldnerin mit Eingabe vom 10. Mai
2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht. Darin
beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das
Rechtsöffnungsgesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Auf
entsprechenden Antrag der Schuldnerin hin wurde der Beschwerde mit Verfügung
vom 15. Mai 2019 vorsorglich die aufschiebende Wirkung zunächst zugesprochen, mit
Verfügung vom 25. Juni 2019 jedoch wieder entzogen. Die Gläubigerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde. Der
vorliegende Entscheid ist nach dem Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den
Rechtsöffnungsentscheid ist rechtzeitig erhoben worden (Art. 321
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Auf die im Übrigen
formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
.
1.2 Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.3 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die
Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz
einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser Begründungspflicht
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darzulegen hat, auf
welchen Beschwerdegrund sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene
Entscheid leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der
erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll,
und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (vgl. Spühler,
in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, 2017, Art. 321 ZPO N 4; AGE
BEZ.2019.21 vom 21. Mai 2019, E. 1.3.1; vgl. auch BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli
2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Dabei darf bei einer anwaltlich
vertretenen Partei ein strengerer Massstab an die Rügepflicht angelegt werden
als bei einer unvertretenen Partei (AGE BEZ.2012.35 vom 25. Januar 2013 E.
2.1).
2.1 Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Gläubigerin
ihr Rechtsöffnungsgesuch auf einen mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen
Darlehensvertrag stütze. Die Gläubigerin habe gemäss diesem Vertrag der Schuldnerin,
welche das Restaurant [...] in [...] geführt habe, ein Darlehen über CHF 25‘000.–
gewährt, nachdem die Schuldnerin den Voraussetzungen im Darlehensvertrag
entsprechend einen Getränkeliefervertrag mit der E____ abgeschlossen habe. Der
Abschluss dieses Darlehensvertrags, der geschuldete Darlehensbetrag, die
geleisteten und noch offenen Amortisationszahlungen sowie die Zinspflicht seien
nicht bestritten (angefochtener Entscheid E. 4.1). Weiter hielt das
Zivilgericht fest, dass die Gläubigerin den Darlehensvertrag gegenüber der Schuldnerin
mit Einschreiben vom 5. Juli 2017 zufolge Zahlungsrückständen von
Amortisationsraten gekündigt habe. Strittig sei dagegen, ob der
Darlehensvertrag von der Schuldnerin mit befreiender Wirkung für diese auf Frau
F____ übertragen worden sei. Das Zivilgericht ist zum Schluss gekommen, dass es
der Schuldnerin nicht gelinge, glaubhaft zu machen, dass Frau F____, wie im
Darlehensvertrag als Bedingung vorgesehen, mit der E____ einen
Getränkeliefervertrag abgeschlossen habe. Die Vorbringen der Schuldnerin seien
daher insgesamt nicht geeignet, die Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs.
2 SchKG zu entkräften. Daher sei die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen
(angefochtener Entscheid E. 4.3 und 4.4).
2.2 Die
Schuldnerin legt in ihrer Beschwerde den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne
anzugeben, ob und in welchen Punkten sie die Sachverhaltsfeststellung des
Zivilgerichts als offensichtlich unrichtig erachtet (Beschwerde Rz. 8–15).
Damit kommt die Schuldnerin ihrer Begründungspflicht (vgl. oben E. 1.3) nicht
nach, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.3 Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens war das Gesuch der Gläubigerin um Gewährung der
provisorischen Rechtsöffnung. Wie das definitive ist auch das provisorische
Rechtsöffnungsverfahren rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid
entfaltet ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete
Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der
Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu
entscheiden), sondern lediglich darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag
gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3, 133 III
645 E. 5.3, 132 III 140 E. 4.1.1; OGer ZH RT150112 vom 13. November 2015
E. iii.3.1 mit weiteren Hinweisen). Der materielle Bestand der Forderung ist in
einem allfälligen Aberkennungsprozess zu prüfen (BGer 5A_522/2018 vom 7. Mai
2019 E. 2.2).
Die
provisorische Rechtsöffnung ist dann zu gewähren, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennungsurkunde
im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorweist, die vom betriebenen Schuldner nicht
sofort glaubhaft entkräftet wird (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die gegen den Bestand
der anerkannten Schuld gerichteten Einwendungen sind lediglich glaubhaft zu
machen. Der Schuldner braucht nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom
Vorhandensein der betreffenden Tatsachen herbeizuführen. Glaubhaft gemacht ist
eine Tatsache bereits dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht
noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben
könnte. Die Wahrscheinlichkeit muss im vorliegenden Zusammenhang in dem Sinn
überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung
hindernden Tatsachen sprechen muss als dagegen. Das Gericht darf weder blosse
Behauptungen genügen lassen, noch einen stringenten Beweis verlangen (BGE 120
II 393 E. 4c S. 397 f.; BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 723; BGer 5A_283/2016
vom 23. August 2016, E. 2.3.1; BGer 5A_142/2017 vom 18. August 2017, E. 4.1; OGer
ZH RT170220 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.2, je mit weiteren Hinweisen).
Das Zivilgericht
hält fest, dass das Bestehen des Darlehensvertrags zwischen der Schuldnerin und
der Gläubigerin, der geschuldete Darlehensbetrag, die geleisteten und offenen
Amortisationszahlungen sowie die Zinspflicht nicht strittig seien
(angefochtener Entscheid E. 4.1). Das wird von der Schuldnerin in ihrer
Beschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerde Rz. 20). Damit ist
das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die
Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich erfüllt seien und dass
die Rechtsöffnung nur abgelehnt werden könnte, wenn die Schuldnerin den von ihr
vorgebrachten Einwand glaubhaft machen könne, dass sie von dieser Schuld
zufolge Übernahme derselben durch Frau F____ entlassen worden sei
(angefochtener Entscheid E. 4.2).
2.4 Das
Zivilgericht führt weiter aus, dass sowohl der von der Schuldnerin als auch der
von Frau F____ unterzeichnete Darlehensvertrag auf Seite 2 festhalten würden,
dass das Darlehen dem Kunden gewährt werde, welcher mit der E____ ein schriftlicher
Getränkeliefervertrag abgeschlossen habe. Die Schuldnerin mache nicht
glaubhaft, dass Frau F____ einen Getränkeliefervertrag mit der E____ abgeschlossen
habe. Damit seien die Voraussetzungen für eine Übertragung des
Darlehensverhältnisses von der Schuldnerin auf Frau F____ und eine damit
verbundene Entlassung der Schuldnerin zufolge Schuldübernahme nicht glaubhaft
gemacht (angefochtener Entscheid E. 4.3 und 4.4).
Die Schuldnerin
macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass der Vorbehalt des Abschlusses
eines Getränkeliefervertrags mit der E____ vorliegend gar nicht zur Anwendung
gelange, da im zweiten Absatz der zitierten Bestimmung lediglich festgehalten
werde, dass die Auszahlung des Darlehens nicht erfolge, wenn kein
Getränkeliefervertrag mit der E____ abgeschlossen worden sei, was dann wiederum
zum Dahinfallen des Darlehensvertrags führe. Vorliegend sei das Darlehen aber
bereits an die Schuldnerin ausbezahlt worden und es sollte nur eine
buchhalterische Umbuchung zufolge Schuldübernahme erfolgen. Damit sei die
Übernahme des Darlehensverhältnisses und damit die Entlassung der Schuldnerin
aus der Schuld unabhängig vom Abschluss eines Getränkeliefervertrags durch Frau
F____ erfolgt. Auch die Gläubigerin habe den Darlehensvertrag mit Frau F____
nicht als hinfällig erachtet (Beschwerde Rz. 17).
Den Argumenten
der Schuldnerin kann nicht gefolgt werden. Im Darlehensvertrag zwischen der Schuldnerin
und der Gläubigerin und demjenigen zwischen der Gläubigerin und Frau F____ wird
unbestrittenermassen festgehalten, dass das Darlehen dem Kunden gewährt wird,
welcher einen Getränkeliefervertrag mit der E____ abgeschlossen hat (vgl. Beilage
3 und 8 zum Gesuch der Gläubigerin vom 10. Dezember 2018, je S. 1). Die Auszahlung
des Darlehens erfolgte nach dem Zustandekommen des Getränkeliefervertrags
(vgl. Beilage 3 und 8 zum Gesuch der Gläubigerin vom 10. Dezember
2018, je S. 2). Aus dem Vertragstext geht damit unmissverständlich eine
Koppelung des Darlehensvertrags mit dem Getränkeliefervertrag durch den Kunden
hervor. Daraus hat das Zivilgericht zu Recht abgeleitet, dass eine (befreiende)
Schuldübernahme durch eine neue Darlehensnehmerin nur dann effektiv erfolgt,
wenn diese ebenfalls einen Getränkeliefervertrag mit der E____ abschliesst.
Daran ändert entgegen den Ausführungen der Schuldnerin nichts, dass die „Auszahlung“
des Darlehens an die neue Kundin durch Übertragung des Darlehensverhältnisses
von der bisherigen Darlehensnehmerin auf die neue Darlehensnehmerin mittels
einer Umbuchung auf ein (neues) Konto erfolgen soll. Für eine wirksame
Übernahme des Darlehensverhältnisses und damit für die auf Seite 2 der
Darlehensverträge vorgesehene schriftlich zu erfolgende Entlassung der
bisherigen Schuldnerin wäre eine vollständige Übernahme der entsprechenden
Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag inklusive dem Abschluss oder der
Übernahme des Getränkeliefervertrags durch die Übernehmerin erforderlich
gewesen. Selbst die Schuldnerin anerkennt in ihrer Beschwerde, dass die beiden
Verträge zusammenhängen. So führt sie aus, dass auch die E____ gewusst habe,
dass das Zustandekommen des Darlehensvertrags mit dem Getränkeliefervertrag
zusammenhängen würde (Beschwerde Rz. 22). Im Übrigen wird auch von der Schuldnerin
nicht behauptet, dass die gemäss ihren Angaben vorgesehene Auszahlung des Darlehens
an die neue Darlehensnehmerin mittels Umbuchung auf ein neues Konto erfolgt
sein soll. Das Zivilgericht ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass von
einer die Schuldnerin entlastenden Schuldübernahme nur dann ausgegangen werden
könnte, wenn die Übernehmerin den im Darlehensvertrag zwingend vorgesehenen
Getränkeliefertrag mit der E____ abgeschlossen respektive diesen von der Schuldnerin
übernommen hätte.
In diesem Sinn
wurde denn auch von der Schuldnerin im erstinstanzlichen Verfahren von der Schuldnerin
primär geltend gemacht, dass Frau F____ sowohl einen Darlehensvertrag als auch
den konnexen Getränkeliefervertrag abgeschlossen habe (vgl. Stellungnahme
der Schuldnerin vom 16. März 2019 Rz. 5). Diese Frage ist nachfolgend zu
prüfen.
3.1 Das
Zivilgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die Schuldnerin nicht
glaubhaft machen könne, dass ein mündlicher Getränkeliefervertrag mit der und
Frau F____ gültig zustande gekommen sei. Aus den vorliegenden Verträgen und der
Auslegung der vorhandenen Korrespondenz gehe hervor, dass die Parteien
bezüglich des Abschlusses des Getränkeliefervertrags Schriftlichkeit
vorbehalten hätten; ein schriftlicher Vertragsabschluss zwischen Frau F____ und
der E____ werde aber nicht behauptet. Damit seien die Bedingungen für eine
entlastende Schuldübernahme insgesamt nicht glaubhaft gemacht (angefochtener
Entscheid E. 4.3 und 4.4).
Die Schuldnerin
bringt dagegen vor, dass sie hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass ihre
ursprüngliche Darlehensschuld gegenüber der Gläubigerin rechtsgültig auf Frau F____
übergegangen sei, da Frau F____ sowohl einen neuen Darlehensvertrag mit der Gläubigerin
unterzeichnet als auch einen Getränkeliefervertrag mit der E____ abgeschlossen
habe. Ein solcher Getränkeliefervertrag sei anlässlich einer Besprechung Ende
Oktober 2016 mündlich zwischen Frau F____ und der E____ abgeschlossen worden.
Dies werde durch die Aufzeichnung auf dem Anrufbeantworter des Rechtsvertreters
der Schuldnerin vom 19. Dezember 2017 bestätigt. Darin führe der
(damalige) Mitarbeiter der E____, Herr G____, aus, dass die E____ davon
ausgehe, dass der Getränkeliefervertrag mit Frau F____ zustande gekommen sei
(Beschwerde Rz. 21 ff.).
Das Zivilgericht
weist aber im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin, dass der Anrufer
gemäss der Aufzeichnung lediglich davon gesprochen habe, dass der Vertrag („de
Vertrag“) vom Nachfolger unterschrieben worden ist (Beilage 4 zur Stellungnahme
der Schuldnerin vom 16. März 2019). Ebenfalls zu Recht hat das
Zivilgericht erkannt, dass sich diese Ausführungen nur auf den Darlehensvertrag
beziehen könnten, da ein Getränkeliefervertrag auch gemäss den Ausführungen der
Schuldnerin nicht durch Frau F____ unterzeichnet worden sei (angefochtener
Entscheid E. 4.3). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist diese
Schlussfolgerung des Zivilgerichts in keiner Weise zu beanstanden. Diese wird
vielmehr durch die E-Mail Nachrichten von Herrn G____ an den
Rechtsvertreter der Schuldnerin und die Korrespondenz des Rechtsvertreters der Schuldnerin
mit der Gläubigerin und der E____ bestätigt. Diese Korrespondenz folgte
deutlich nach der Besprechung von Ende Oktober 2016, an welcher gemäss den
späteren Behauptungen der Schuldnerin in ihrer Anwesenheit ein Getränkeliefervertrag
zwischen der E____ und der Frau F____ (mündlich) abgeschlossen worden sei. Dazu
führte der Rechtsvertreter der Schuldnerin in einem Schreiben vom 15. Juni 2017
(Beilage 12 zum Gesuch der Gläubigerin vom 10. Dezember 2018) an die Gläubigerin
aus:
„Die neue Betreiberin des
"[...]" in Liestal, welche den Betrieb von meiner Mandantin
übernommen hat, ist leider nach wie vor nicht bereit, die
Darlehensverpflichtung und den Getränkelieferungsvertrag freiwillig zu
übernehmen. Zwar hat mir Herr H____ bestätigt, anlässlich der Besprechung mit den
beiden Parteien sei klar gewesen, dass der Vertrag durch die neue Betreiberin
übernommen wird (deshalb hat sich meinen Mandantin auch nicht weiter
schriftlich abgesichert: es war mit E____ alles abgemacht). Leider wurde es
aber seitens E____ versäumt, die Vertragsübernahme schriftlich festzuhalten,
obwohl der Getränkeliefervertrag für eine solche Vertragsüberbindung gemäss
Ziff. 6 der AVB offenbar explizit ein spezifisches Formular vorsieht
(Formular B).“
Im gleichen Sinn
führte der Rechtsvertreter der Schuldnerin in einem Schreiben vom 22. Februar
2017 (Beilage 9 zum Gesuch der Gläubigerin vom 10. Dezember 2018) an die E____
aus:
„Leider wurde es im Zuge
der Geschäftsübergabe unterlassen, die Übernahme des erwähnten
Getränkeliefervertrags mit Darlehen schriftlich zu regeln, was nun nachgeholt
werden soll. Da es sich rechtlich um die Übernahme einer Schuldverpflichtung
handelt, welche mutmasslich die Zustimmung der Gläubigerin erfordert, bitte ich
die E____ als Vertragspartnerin der guten Ordnung halber um eine Bestätigung,
dass sie mit der Übertragung des Darlehens auf die neue Wirtin einverstanden
ist.
Meine Mandantin hatte mit
unterschiedlichen Personen der E____ in dieser Sache bereits Kontakt. Die
Signale für die Übertragung des Vertrags waren positiv.“
Herr G____,
dessen Äusserungen gemäss obigen Ausführungen auf dem Telefonbeantworter aufgezeichnet
sind, hat zuvor in einer E-Mail an den Rechtsvertreter der Schuldnerin
ausgeführt, dass er von der „Absicht der Übertragung des Getränke- und
Darlehensvertrags von Frau I____ Kenntnis genommen“ habe. Von der Bestätigung
eines zuvor erfolgten Abschlusses eines Getränkeliefervertrags zwischen der E____
und Frau F____ kann somit entgegen den Behauptungen der Schuldnerin (vgl. Beschwerde
Rz. 13) keine Rede sein.
Aus der
Korrespondenz zwischen dem Vertreter der Schuldnerin und E____, namentlich
Herrn G____, geht im Gegenteil hervor, dass weder die E____ noch der
Rechtsvertreter der Schuldnerin im damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen sind,
dass ein Getränkeliefervertrag zwischen Frau F____ und der E____ abgeschlossen
worden war. Vielmehr führte der Vertreter der Schuldnerin aus, dass seitens der
E____ lediglich positive Signale ausgesendet worden seien und Herr G____ sprach
in seiner E-Mail lediglich von der Kenntnisnahme der Absicht zur Übernahme des
Getränkeliefervertrags. Das Zivilgericht hat somit zu Recht erkannt, dass
entgegen den Ausführungen der Schuldnerin keine Indizien dafür vorliegen, dass
Frau F____ mit der E____ einen Getränkeliefervertrag abgeschlossen haben soll.
Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass zwar eine entsprechende Absicht zur
Übernahme des Getränkeliefervertrags durch Frau F____ bestanden haben mag, dass
diese Übernahme oder der Abschluss eines neuen Getränkeliefervertrags durch
Freu F____ in der Folge aber nie zustande gekommen ist. Die Gründe dafür werden
in der E-Mail von der E____ an den Rechtsvertreter der Schuldnerin vom 24. Februar
2017 (Beilage 11 zum Gesuch der Gläubigerin vom 10. Dezember 2018)
nachvollziehbar dargelegt. Darin führt Herr G____ aus, dass sich der Nachfolger
weigere, über den entrichteten Kaufpreis von CHF 37'000.– hinaus weitere
Verpflichtungen einzugehen. Der Nachfolger könne auch nicht dazu gezwungen
werden, das Darlehen und den Getränkevertrag zu übernehmen. Entgegen den
Ausführungen der Schuldnerin ist damit die Schlussfolgerung des Zivilgerichts
nicht zu beanstanden, wonach es der Schuldnerin nicht gelinge, glaubhaft zu
machen, dass ein Getränkeliefervertrag zwischen Frau F____ und der E____
abgeschlossen worden ist und dass auch nichts anderes aus der auf dem Telefonbeantworter
aufgezeichneten Äusserung von Herrn G____ abgeleitet werden könne.
3.2 Entgegen
den Ausführungen der Schuldnerin (vgl. Beschwerde Rz. 27) können die Widersprüche
in den früheren Äusserungen des Rechtsvertreters der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin
respektive der E____ mit den Behauptungen im Rechtsöffnungsverfahren nicht
damit erklärt werden, dass ihm damals noch nicht alle Informationen vorgelegen
hätten. Wenn die Schuldnerin tatsächlich, wie von ihr im
Rechtsöffnungsverfahren respektive im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, der
Ansicht gewesen wäre, dass anlässlich der Besprechung von Ende Oktober 2016 ein
Getränkeliefervertrag zwischen Frau F____ und der E____ abgeschlossen worden
sei, hätte sie dies ihrem Rechtsvertreter ohne Zweifel so mitgeteilt und dieser
hätte in seiner Korrespondenz mit der E____ nicht davon gesprochen, dass
lediglich positive Signale hinsichtlich einer Übernahme ausgesendet worden
seien.
Die von der Schuldnerin
angesprochene Anscheinsvollmacht (vgl. Beschwerde Rz. 24) kommt vorliegend
überhaupt nicht zum Zug, da keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, dass Vertreter
der E____ gegenüber Frau F____ und/oder der Schuldnerin im Oktober 2016 oder zu
einem späteren Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hätten, dass ein
Getränkeliefervertrag zwischen Frau F____ und der E____ abgeschlossen worden
sei.
Es kann somit
keine Rede davon sein, dass eine grössere Wahrscheinlichkeit für die
Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen
würde als dagegen. Die Voraussetzung für die Glaubhaftmachung von Einwänden
gegen die Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 2 SchKG sind folglich
nicht erfüllt. Das Zivilgericht hat die provisorische Rechtsöffnung daher zu
Recht erteilt.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Schuldnerin
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.– aufzuerlegen (Art.
106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung
zum SchKG [SR 281.35]). Zudem hat die Schuldnerin der Gläubigerin eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, die auf CHF 1‘400.– zuzüglich MWST
festgesetzt wird (§ 12 in Verbindung mit § 4 und § 10 Abs. 2 der Honorarordnung
für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]).
Das Gesuch der Schuldnerin
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist
gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO erfüllt
sind. Damit gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO wird
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 20. März 2019 (V.2018.1268) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 700.–, die jedoch zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu Lasten
der Gerichtskasse gehen. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO
bleibt vorbehalten.
Die Beschwerdeführerin bezahlt der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 1‘400.– inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7%
MWST von CHF 107.80.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.