Dismissal of supervisory complaint in debt enforcement

BEZ.2019.55Obergericht27.09.2019Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A creditor challenged a lower supervisory authority's non-entry decision in debt enforcement proceedings and additionally attempted to raise a recusal request against B____ on appeal. The appellate supervisory court held that the complaint was filed in time, but it could not consider the merits because the appellant failed to respond to the lower authority's reasoning and therefore did not satisfy the appeal's motivation requirements. The new recusal request was also inadmissible because it had not been raised below and was asserted too late. The court condemned the filing as vexatious, yet imposed no costs in the present case.

Omnilex-Regeste

Art. 18 SchKG; Art. 20a SchKG; Art. 321 ZPO; Art. 49 ZPO: A complaint to the higher supervisory authority against a non-entry decision is inadmissible if it does not engage with the reasons of the lower authority and thus fails the duty of motivation. New requests, including recusal motions, may not be raised for the first time on appeal; in any event, a recusal request must be made immediately after knowledge of the ground invoked. Even where the filing is deemed vexatious, the supervisory authority may refrain from imposing costs in the concrete case under Art. 20a SchKG.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2019.55

ENTSCHEID

vom 27. September 2019

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt vom 11. Juli 2019

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) ist als Gläubigerin Partei in einem Betreibungs- resp. Rechtsöffnungsverfahren gegen den geschiedenen Ehemann (Betreibung Nr. [...]). Gegen die Beschwerdeführerin waren zur gleichen Zeit beim Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt verschiedene Betreibungsverfahren hängig, in welchen Einkommenspfändungen verfügt worden waren (Pfändungen Nrn. [...], [...], [...] und [...]).

Am 13. Mai 2019 richtete die Beschwerdeführerin ein als "Rekurs für Nichtigkeit und konsequente Schadenersatzforderung auf dem Wege Zivilprozesseswegen" bezeichnetes Schreiben an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 11. Juli 2019 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die als Beschwerde behandelte Eingabe der Beschwerdeführerin nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 2019 "Beschwerde wegen Schadenersatzforderungen auf dem Weg der Zivilprozess und Nichtigkeit" beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Mit Eingaben vom 6. und 12. August 2019 richtete die Beschwerdeführerin zudem weitere Schreiben an die obere Aufsichtsbehörde, in welchen sie einen Befangenheitsantrag in Bezug auf den Zivilgerichtspräsidenten B____ vorbringt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Der angefochtene Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde wurde der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2019 zugestellt. Ihre Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erfolgte am 2. August 2019 und damit rechtzeitig.

Auf den von der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 6. und 12. August 2019 vorgebrachten Ablehnungsantrag gegen den Zivilgerichtspräsidenten B____ kann aus folgenden Gründen nicht eingetreten werden. Ausstandsgesuche sind dem Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO unverzüglich nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds zu stellen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bei der unteren Aufsichtsbehörde überhaupt keinen Ausstandsantrag gegen den Zivilgerichtspräsidenten B____ gestellt. Da mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde keine neuen Anträge mehr gestellt werden können (oben E. 1.2), kann auf das Ausstandsbegehren bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Zudem wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie von den geltend gemachten Ausstandsgründen erst unmittelbar vor dem Ablehnungsantrag in den Eingaben vom 6. bzw. 12. August 2019 Kenntnis erlangt habe. Auf das Ausstandsgesuch kann daher auch wegen verspäteter Geltendmachung nicht eingetreten werden (vgl. den ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid BEZ.2016.49 vom 27. Dezember 2016 E. 2.3).

Die untere Aufsichtsbehörde ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2019 mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Begründungs- und Antragspflicht gemäss Art. 17 SchKG nicht nachgekommen sei. Aus ihren weitschweifigen Ausführungen werde nicht ersichtlich, was bezüglich der gegen sie laufenden Betreibungsverfahren nicht korrekt sein soll. Soweit sich die Beschwerde gegen die Pfändungen Nrn. [...], [...] oder [...] oder aber gegen die Pfändungsankündigung in der Pfändung Nr. [...] richten solle, wäre ausserdem ohnehin die zehntägige Beschwerdefrist verpasst (angefochtener Entscheid, E. 3). In Bezug auf die geltend gemachten Schadenersatzansprüche resp. weitere finanzielle Ansprüche weist die Vorinstanz auf ihre fehlende Zuständigkeit hin (E. 4). Mit diesen Begründungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in keiner Weise auseinander. Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht (Art. 321 ZPO) nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchkG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos. Allerdings kann in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in früheren Verfahren (vgl. etwa BEZ.2012.72 vom 30. Oktober 2012, BEZ.2015.26 vom 29. Mai 2015 sowie BEZ.2016.49 vom 27. Dezember 2016) auf die Begründungsanforderungen in Beschwerden an die obere Aufsichtsbehörde hingewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist daher als trölerisch zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wird daher angedroht, dass sie für allfällige zukünftig erhobene vergleichbare Rechtsmittel mit der Auferlegung von Gerichtskosten oder gar mit einer Busse rechnen muss.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 11. Juli 2019 (AB.2019.31) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

debt enforcementsupervisory complaintnon-entrymotivation requirementrecusaltimelinessvexatious litigationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory complaint against the lower authority's non-entry decision was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The complaint was filed within the statutory 10-day period, but it was nevertheless inadmissible because it did not engage with the lower authority's reasons and repeated unsupported assertions.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to satisfy the duty to motivate the appeal under Art. 321 ZPO by addressing the lower authority's findings on lack of proper pleading, possible lateness regarding certain enforcement measures, and lack of jurisdiction over damages claims.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate authority could entertain a new recusal request against B____ raised only on appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The recusal request could not be heard because it had not been raised before the lower authority and new requests are barred on appeal; in any event, it was raised too late.

Extrahierte Begründung

Under Art. 49 ZPO a recusal request must be filed immediately after learning of the ground for recusal. Since no such request had been made below and no timely knowledge was alleged, the appellate court could not consider it.

Kernrechtsfrage

Whether court costs or a fine should be imposed for vexatious litigation.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed in this case, although the court warned that future similar filings may lead to costs or a fine.

Extrahierte Begründung

Although the complaint was described as vexatious, the court exercised its discretion under Art. 20a SchKG and did not levy costs in the present proceedings.

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