Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.176
ENTSCHEID
vom 30. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
und Erwägungen
A____
(Beschwerdeführer) reichte am 28. August 2018 Strafanzeige gegen B____ wegen
"wissentlicher vorsätzlicher Missachtung der Signalisationsverordnung und
der fehlenden Rechtsgrundlagen bei Baustellenbedingter Veloführung auf dem
Trottoir" bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein. Am 29. Juli
2019 hat der Beschwerdeführer ein als "Klage gegen Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt" bezeichnetes Schreiben beim Appellationsgericht eingereicht,
in welchem er rügt, die Staatsanwaltschaft habe seine Strafanzeige bis zu jenem
Tag noch nicht bearbeitet. Er macht somit eine Rechtsverzögerung im Sinne von
Art. 393 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) geltend.
In ihrer
Stellungnahme vom 12. August 2019 stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den
Standpunkt, die Fallbelastung bei der Staatanwaltschaft sei schon seit längerem
prekär, weshalb eine Prioritätensetzung zugunsten der schwereren Delikte
erfolge. Dieses Argument hält nicht stand. Jede Person hat gemäss Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Indem die Staatsanwaltschaft die
Strafanzeige des Beschwerdeführers fast ein Jahr lang unbearbeitet liess, hat
sie eine Rechtsverzögerung begangen. Diese ist allerdings nicht gravierend, da
es bei der Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht um einen schweren Eingriff
in seine Persönlichkeitsrechte geht. Mit der Feststellung der Rechtsverletzung
ist der beanstandete Mangel somit geheilt. Dem Beschwerdeführer wird deshalb keine
Genugtuung zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es
wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine
Rechtsverzögerung begangen hat.
Dem Beschwerdeführer wird keine
Genugtuung zugesprochen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi M.A.
HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.