Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.57
ENTSCHEID
vom 27.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 21. August 2019
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 5. Februar 2020
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts
vom 21. August 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) des mehrfachen Diebstahls,
des versuchten Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu vier
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung von einem Tag
Polizeigewahrsam). Darüber hinaus wurde mit Beschluss desselben Datums für die
vorläufige Dauer von 24 Wochen, bis zum 5. Februar 2020, Sicherheitshaft verfügt.
Hiergegen
richtet sich die Beschwerde vom 2. September 2019, mit der beantragt wird, den Beschluss
vom 21. August 2019 kostenfällig aufzuheben und A____ umgehend aus der Haft zu
entlassen. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer geeignete Ersatzmassnahmen
aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 9. September 2019 vernehmen
lassen und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter
sei die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrensleiterin des Strafgerichts hat am
16. September 2019 mitgeteilt, auf eine Stellungnahme verzichten zu wollen. Der
Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 24. September 2019 repliziert und dabei
seine Rechtsbegehren insofern ergänzt, als neu subeventualiter beantragt wird,
es sei die vorliegende Haftbeschwerde als Haftentlassungsgesuch
entgegenzunehmen und den dafür zuständigen Behörden (Staatsanwaltschaft und
Strafgericht) zuzustellen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistand-punkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Mit
Verfügung vom 6. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Anträge
vom 23. bzw. vom 30. August 2019 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Ein
sich im vorzeitigen Strafvollzug befindender Angeschuldigter ist berechtigt,
jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen. Beim vorzeitigen Strafvollzug
handelt es sich um eine blosse Variante der strafprozessualen Haft, die sich
nur bezüglich der Vollzugsmodalitäten von der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft unterscheidet, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur
Anwendung gelangt. Da der vorläufige Vollzug seine Grundlage nicht in einem
rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des
Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, wie die Voraussetzungen für die
Fortsetzung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind (BGE 143 IV
160 E. 2.1 S. 162; BGer 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011
E. 2).
1.2.2 Nach
Art. 31 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) darf die Freiheit einer Person
nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz
vorgeschriebene Weise entzogen werden. Vor dem Eintritt der Rechtskraft und
damit dem Vollzug eines Urteils verlangt das Gesetz für die Anordnung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft (inklusive Ersatzmassnahmen) einerseits einen dringenden
Tatverdacht und andererseits das Vorliegen eines besonderen Haft-grunds (Art.
221 StPO). Die Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt ändert daran
grundsätzlich nichts. Sie entbindet die Strafbehörden lediglich davon, das
gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Anordnung und Prüfung der
strafprozessualen Haft (Art. 224 ff. StPO) einzuhalten. Mit ihrer
ausdrücklichen Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt verzichtet die
beschuldigte Person auf die ihr durch Verfassung und durch die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten und in der
Strafprozessordnung konkretisierten Garantien; denn ohne ihre Einwilligung müssten
diese zwingend eingehalten werden (BGE 117 Ia 72 E. 1c S. 76 ff.).
Reicht sie in der Folge jedoch ein Haftentlassungsgesuch ein, ist ein weiterer
Freiheitsentzug nur gerechtfertigt, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der
Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft gegeben sind. Mit ihrem Haftentlassungsgesuch bringt sie
auch zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft
bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug
nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden
Verfahrensgarantien verzichtet. Die mit der Behandlung des
Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde hat daher nach den für die Haftprüfung
geltenden Verfahrensregeln zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Verneint sie
diese, hat sie die Haftentlassung zu verfügen. Bejaht sie die Voraussetzungen,
hat sie formell die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so
die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien
eingehalten werden können. Der Vollzugsort bleibt davon grundsätzlich
unberührt, da auch die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt
vollzogen werden können (BGE 143 IV 160 E. 2.2 und 2.3 S. 162 f.).
1.2.3 Obwohl
die (Haft)Beschwerdeschrift vor formeller Bewilligung des vorzeitigen
Strafvollzugs eingereicht wurde, das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde
vor den beiden Gesuchen um vorzeitigen Strafvollzug datiert und auch kein formelles
Haftentlassungsgesuch vorliegt, bringt der Beschwerdeführer im Sinne der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit seiner Haftbeschwerde vom 2. September
2019 im Nachgang zu seinen Gesuchen um vorzeitigen Strafvollzug rechtsgenüglich
zum Ausdruck, dass er auf die ihm durch Verfassung und EMRK garantierten und in
der Strafprozessordnung konkretisierten Garantien nicht (mehr) verzichtet,
weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist. Dies rechtfertigt sich auch aus
prozessökonomischen Gründen: Über ein (formelles) Haftentlassungsgesuch hätte
im heutigen Zeitpunkt, das heisst vor Ausfertigung des begründeten erstinstanzlichen
Urteils, nicht das vom Strafgericht organisatorisch abgegrenzte
Zwangsmassnahmengericht, sondern vielmehr die Verfahrensleitung des
Strafgerichts zu entscheiden. Die Entgegennahme der Haftbeschwerde als
Haftentlassungsgesuch und Rückweisung dieses Gesuchs an das Strafgericht – wie
subeventualiter beantragt – würde zu einem prozessualen Leerlauf führen, ist
doch nicht davon auszugehen, dass die Verfahrensleiterin des Strafgerichts nur
gerade gut einen Monat nach dem zur Diskussion stehenden Beschluss anders
entscheiden würde, zumal der Beschwerdeführer keine seither eingetretenen
Sachverhaltsänderungen (beispielsweise deutliche Verschlechterung seines
gesundheitlichen Zustands) geltend macht bzw. solche auch nicht
ersichtlich sind und die Kognition des Beschwerdegerichts nach Art. 393
Abs. 2 StPO ohnehin frei und nicht auf Willkür beschränkt ist.
1.3 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
Die Verlängerung
von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
Praxisgemäss ist
nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen
(BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22. November
2013 E. 5; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1), sodass
sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen.
4.1 Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte
eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person,
wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland
entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in
diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die
gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter,
Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland
massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016
vom 26. August 2016; Forster, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2 Der
Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger und verfügt weder über einen
festen Wohnsitz noch über familiäre oder berufliche Beziehungen in der Schweiz.
Er gab sowohl im Ermittlungsverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung an, er sei Eigentümer mehrerer Immobilien in [...] und [...]
und halte sich teilweise auch bei seiner Schwester in [...] auf (Akten S. 614
ff.; Verhandlungsprotokoll S. 4 ff.). Zwar nannte er im Ermittlungsverfahren
verschiedene Adressen [...], an denen er wohnhaft sein soll, doch machte er im
Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen auch immer wieder (zuletzt
anlässlich der Hauptverhandlung) geltend, er habe seinen Grundbesitz in [...]
verkauft und dadurch namhafte Erlöse erzielt (Akten S. 456, 622, 625;
Verhandlungsprotokoll S. 3 ff.). Wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet bzw. wo
er behördlich angemeldet ist, blieb bis zum Schluss unklar (Akten S. 11;
Verhandlungsprotokoll S. 4 ff.). Zudem scheint der Beschwerdeführer allgemein sehr
mobil zu sein, gibt er doch selbst an, viel herumzureisen
(Verhandlungsprotokoll S. 7). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer
bereits im Ermittlungsverfahren – insbesondere für Einvernahmen – nicht
greifbar und musste zur Verhaftung ausgeschrieben werden (Akten S. 156 f., 162,
665). Im Weiteren wurde er mit dem Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. August
2019 zu einer empfindlichen (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt und ist
der Fluchtanreiz damit hoch. Nach dem Gesagten ist ernsthaft zu befürchten,
dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzug der Freiheitsstrafe durch Absetzen
ins Ausland entziehen würde.
4.3 Gegen
die Annahme von Fluchtgefahr spricht auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft
keinen Antrag auf Sicherheitshaft gestellt hat. Zum einen ist nicht erkennbar, inwiefern
der Beschwerdeführer hierdurch beschwert sein sollte. Zum anderen ist in
vorliegender Konstellation zum Entscheid, ob die verurteilte Person in
Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist, das erstinstanzliche Gericht zuständig.
Einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft verlangt das Gesetz in
diesem Verfahrensstadium im Gegensatz zur Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
nach Anklageerhebung nicht (Art. 231 Abs. 1, 229 Abs. 2, 224 Abs. 2 StPO).
5.1 Strafprozessuale
Haft darf nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo
sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder
Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt
werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 140
IV 74 E. 2.2 S. 78; BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Unter dem
Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK
hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb
angemessener Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine
unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor,
wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Die Haft darf nur so lange erstreckt
werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).
5.2
5.2.1 Der
Beschwerdeführer bietet im Sinne von Ersatzmassnahmen an, seinen Wohnsitz zu
seinem Lebenspartner C____ nach [...] zu verlegen. Zudem könnten eine
Schriftensperre oder eine Meldepflicht (beim Schweizerischen Konsulat in [...])
verfügt werden.
5.2.2 Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Staat, welchem die Strafhoheit
zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu
verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des
Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu
beschreiten (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_283/2016
vom 26. August 2016 E. 4, 1B_251/2015 vom 12. August 2015
E. 3.1). Eine Wohnsitznahme, ob mit Schriftensperre, Meldepflicht oder
ähnlichem, bei C____ ist daher nicht zielführend. Darüber hinaus fällt eine Ausweis-
und Schriftensperre mangels Hoheitsgewalt der schweizerischen
Strafverfolgungsbehörden bzw. mangels systematischer Grenzkontrollen im
Schengen-Raum ohnehin ausser Betracht (Härri,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 237 N 7).
Im Übrigen ist auch zweifelhaft, ob der offenbar hochmobile Beschwerdeführer,
der noch bis vor kurzem eine rege Reisetätigkeit zwischen [...] an den Tag
legte, tatsächlich bei seinem Lebensgefährten in [...] bleiben würde, zumal dort
gegen ihn ein weiteres Strafverfahren wegen ähnlich gelagerter Delikte eröffnet
worden ist.
5.3 Eine
Wohnsitzverlegung in die Schweiz zu D____ nach [...] kann der ausgeprägten
Fluchtgefahr mangels Kontrollmöglichkeit nicht angemessen Rechnung tragen. Auch
Electronic Monitoring würde eine (mögliche) Flucht des Beschwerdeführers nicht
verhindern, sondern bloss eine (relativ) schnelle Feststellung derselben
erlauben (vgl. Weber, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 43). Darüber hinaus ist – wie
soeben erwähnt (vgl. E. 5.2) – ohnehin zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer tatsächlich
bei seiner Bekannten, über welche im Übrigen keinerlei Informationen bekannt
sind, in der Schweiz bleiben würde.
5.4 In
Bezug auf die im Sinne einer weiteren Ersatzmassnahme ebenfalls ins Feld geführte
„Ehrenerklärung“, wonach der Beschwerdeführer [...] für die Dauer des Berufungsverfahren
nicht oder nur in Absprache mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verlassen
dürfte, ist mit der Staatsanwaltschaft anzumerken, dass der Beschwerdeführer mitunter
wegen versuchten Betrugs verurteilt worden ist. Dieser Tatbestand erfordert
unter anderem eine täuschende Einwirkung auf das Opfer und ist ihm ein gewisses
manipulatives Element inhärent. Einer „Ehrenerklärung" von A____ zu
vertrauen, erscheint vor diesem Hintergrund als abwegig.
5.5
5.5.1 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. August 2019 in Haft. Vor dem
Hintergrund der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier
Jahren, erscheint die (vorerst) für 24 Wochen angeordnete Sicherheitshaft als
verhältnismässig. Dafür, dass der 82-jährige Beschwerdeführer nicht
hafterstehungsfähig sein sollte, gibt es aktuell keine Hinweise, zumal er in jüngster
Vergangenheit offenbar in der Lage war, intensiv zu reisen (vgl. dazu schon E. 4.2).
Es ist trotzdem darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Versorgung auch in der
Haft sichergestellt ist und sich A____ bei Beschwerden an den medizinischen
Dienst der Haftanstalt wenden kann.
5.5.2 Das
Strafdreiergericht durfte die Sicherheitshaft auch gleich auf 24 Wochen festlegen:
Art. 227 Abs. 7 StPO, wonach die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für
längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt
wird, ist für die Anordnung von Sicherheitshaft analog anzuwenden (BGE 139
IV 94 E. 2.3.2 S. 97; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 227 N 14). Ein solcher Ausnahmefall
ist vorliegend gegeben: Das erstinstanzliche Urteil erging am 21. August 2019.
Es wurde Berufung angemeldet, sodass der Gerichtsschreiber das Urteil
schriftlich zu begründen hat (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO; im Übrigen auch
gestützt auf Art. 82 Abs. 1 StPO [e contrario]). Angesichts der Tatsache, dass
mehrere komplexe Einzelvorfälle zur Beurteilung stehen bzw. über 3000 Seiten
Verfahrensakten zu bearbeiten sind, dürfte es schwierig sein, die in Art. 84
Abs. 4 StPO im Sinne einer Ordnungsvorschrift vorgesehene Frist von 90 Tagen
einzuhalten. Auch wird die verfahrensleitende Instruktion im Berufungsverfahren
einige Zeit in Anspruch nehmen, sodass die Berufungsverhandlung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vor Ende der bis vorläufig bis
zum 5. Februar 2020 angeordneten Sicherheitshaft wird stattfinden können.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.2 Der
amtliche Verteidiger, B____, macht einen Aufwand von insgesamt 6 ¼ Stunden
geltend. Dieser kann (neben Auslagen und Mehrwertsteuer) noch als angemessen
bezeichnet werden. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das
dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘250.– und ein Auslagenersatz
von CHF 19.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 97.75
(7,7 % auf CHF 1‘269.60), insgesamt also CHF 1‘445.50, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).