Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZB.2018.36
ENTSCHEID
vom 23.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
Dr. Carl Gustav Mez,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
1
[...] Klägerin
1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____ Berufungsbeklagte
2
[...] Klägerin
2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. April 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger und Beklagter) war alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der D____ mit Sitz in [...] (BL), über welche am
13. November 2013 der Konkurs eröffnet wurde. Die B____ (Berufungsbeklagte 1 und Klägerin 1),
die C____ (Berufungsbeklagte 2 und Klägerin 2)
sowie die E____ (Klägerin 3) gaben im Konkurs der D____ Forderungen ein
und wurden als Gläubigerinnen kolloziert. Mit Verfügung der
Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Betreibungs- und Konkursamt vom
22. Oktober 2014 wurden ihnen gemäss Art. 260 SchKG unter
anderem "die Debitorenausstände gem. beigehefteter Aufstellung"
abgetreten. In der beigehefteten Debitorenliste vom 21. Oktober 2014
waren unter den Positionen Nr. 3 und 4 zwei Forderungen der
Konkursitin gegenüber dem Beklagten von CHF 470'000.– sowie
CHF 97'099.04 enthalten.
Am
25. Juni 2015 gelangten die drei Klägerinnen an die
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt mit der
Forderung, den Beklagten zur Zahlung von CHF 564'099.04 nebst Zins zu
5 % seit 13. November 2013 zu verpflichten. Nachdem der Beklagte
nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen war, wurde den Klägerinnen am
22. September 2015 die Klagebewilligung ausgestellt. Am
22. Dezember 2015 reichten die drei Klägerinnen beim Zivilgericht
Klage gegen den Beklagten ein auf Zahlung von CHF 564'099.04 nebst Zins zu
5 % seit 13. November 2013. Nachdem die Klägerin 3 infolge
Löschung im Handelsregister aus dem Verfahren ausgeschieden war und die Klägerinnen
ihr Rechtsbegehren in der Replik dahingehend modifiziert hatten, dass der
Verzugszins erst ab dem 5. Februar 2014 zuzusprechen sei, hiess das
Zivilgericht die Klage mit Entscheid vom 26. April 2018
vollumfänglich gut.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 13. September 2018
Berufung beim Appellationsgericht. Damit verlangt er, dass der angefochtene
Entscheid aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten sei. Eventualiter sei
die Klage vollumfänglich abzuweisen, subeventualiter sei die Streitsache an die
Vorin-stanz zurückzuweisen. Nachdem der Instruktionsrichter dem Beklagten mit
Verfügung vom 5. Oktober 2018 die Zahlung des
Gerichtskostenvorschusses in zwei Raten bewilligt hatte, stellten die Klägerinnen
am 25. Oktober 2018 ein Gesuch um Sicherstellung der
Parteientschädigung. Nach einem Schriftenwechsel hierzu bewilligte der
Instruktionsrichter dieses Gesuch am 4. Dezember 2018 teilweise und
verpflichtete den Beklagten zur Leistung einer Sicherheit für die
Parteientschädigung im Umfang von CHF 26'000.–, zahlbar in zwei Raten. Am
23. November 2018 reichten die Klägerinnen die Berufungsantwort ein mit
dem Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, und die
Klage entsprechend gutzuheissen. Am 14. Dezember 2018 reichte der Beklagte
unaufgefordert eine Berufungsreplik ein, verbunden mit dem Antrag, das
Berufungsverfahren bis zum Abschluss des gegen ihn vor der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt hängigen Strafverfahrens (Aktenzeichen VT.2013.145235) zu
sistieren. Nachdem auch die zweite Ratenzahlung der Sicherheitsleistung
beglichen und die Berufungsreplik den Klägerinnen zugestellt worden waren,
duplizierten diese unaufgefordert mit Eingabe vom 8. März 2019 und
nahmen auch Stellung zum Sistierungsantrag. Die Berufungsduplik wurde dem
Beklagten mit Verfügung vom 22. März 2019 zugestellt. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
- Formelles
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]). Dies ist vorliegend der Fall. Der
begründete Entscheid ist dem Beklagten am 15. August 2018 zugestellt
worden. Die Berufung ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen erhoben
worden (Art. 311 ZPO). Auf die Berufung ist insoweit einzutreten. Zuständig
zu ihrer Beurteilung ist, nachdem erstinstanzlich die Kammer des Zivilgerichts
über die Klage entschieden hat, die Kammer des Appellationsgerichts (§ 91
Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
Klägerinnen beantragen, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Dazu führen sie aus, dass die Berufung sich hauptsächlich in bloss
allgemein gehaltener appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid
erschöpfe und im Wesentlichen lediglich diejenigen Argumente wiederhole, welche
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden seien. Der Beklagte lege nicht
substantiiert dar, inwiefern den Schlüssen der Vorinstanz nicht gefolgt werden
könne, inwiefern das Recht unrichtig angewendet oder Sachverhalt unrichtig
festgestellt worden sein sollte. Er vermöge der erforderlichen Begründungslast
nicht zu genügen, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei
(Berufungsantwort, Rz 17 f.).
Gemäss
Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufungsschrift bestimmte
Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die gesetzliche
Begründungspflicht verlangt, dass sich die rechtsmittelführende Partei mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Die Begründung muss hinreichend genau
und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Dies setzt voraus, dass die rechtsmittelführende Partei im Einzelnen
die vor-instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die
Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. hierzu BGE 138 III 374
E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1 f.
und 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; AGE ZB.2017.31 vom
20. Oktober 2017 E. 2.1 und ZB.2018.48 vom 23. April 2019
E. 1.2). Die vorliegende Berufung vermag diesen Anforderungen ohne
Weiteres zu genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Ob dies für alle
Teile der Begründung gilt, ist für die Frage des Eintretens irrelevant.
1.3
1.3.1 Der
Beklagte rügt eine Verletzung seines Rechts auf Beweis gemäss Art. 152 ZPO
durch das Zivilgericht. Er habe am 4. Januar 2017 gegen F____, G____
und H____ eine Strafanzeige eingereicht. Bei den ersten beiden Personen handle
es sich um die Inhaber und Organe der klägerischen Gesellschaften. Diesen
beiden Personen werde unter anderem vorgeworfen, die Kollokation der Klägerinnen
durch eine unrechtmässige Handlung erwirkt zu haben. Die Staatsanwaltschaft
habe gestützt auf die Strafanzeige Strafverfahren eröffnet und Ermittlungen
aufgenommen. Er habe von der Staatsanwaltschaft bislang keine näheren
Informationen erhalten, weshalb es für ihn auch nicht möglich sei, einen
potenziellen Verdacht näher zu begründen. Genau deshalb habe er ein
Editionsbegehren gestellt bzw. die Vorinstanz darum ersucht, zumindest eine
schriftliche Auskunft bei der Staatsanwaltschaft betreffend diese Verfahren
einzuholen. Diesbezüglich habe die Vorinstanz das Recht auf Beweis gemäss
Art. 152 ZPO verletzt, weshalb er nochmals den Beizug der
entsprechenden Akten bzw. eine schrifliche Auskunft bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt beantrage (Berufung, Rz 13 ff.).
Mit der Duplik
vom 30. Oktober 2017 behauptete der Beklagte vor Zivilgericht, am
4. Januar 2017 eine Strafanzeige gegen F____, G____ und H____
eingereicht zu haben, in welcher diesen Personen unter anderem vorgeworfen
werde, die Kollokation der Klägerinnen als Gläubigerinnen der Konkursitin durch
eine unrechtmässige und deliktische Handlung erwirkt zu haben. Gestützt auf die
Strafanzeige habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafverfahren mit den
Verfahrensnummern VT.2017.109.90, VT.2017.109.577 und VT.2017.109.570 eröffnet
und Ermittlungen aufgenommen. Da eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei,
bestehe zumindest ein hinreichender Tatverdacht (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO), dass durch ein unrechtmässiges Verhalten auf den
Kollokationsplan eingewirkt worden sei. Als Beweis beantragte der Beklagte den
Beizug der Akten der Strafverfahren oder eine schriftliche Auskunft (Duplik,
Rz 8 ff.). Zudem beantragte er, das Verfahren sei bis zum
rechtskräftigen Abschluss der Strafverfahren zu sistieren (Duplik, prozessualer
Antrag). Die Klägerinnen bestritten sowohl die Erwirkung der Kollokation durch
unrechtmässige oder deliktische Handlungen als auch die Eröffnung eines
Strafverfahrens (Stellungnahme vom 23. November 2017, Rz 10 f.,
13 und 15; vgl. auch Berufungsantwort, Rz 30). In der Berufung macht
der Beklagte geltend, "sollte tatsächlich ein Strafverfahren eröffnet
worden sein, würde sich eine Sistierung des Verfahrens aufdrängen"
(Berufung, Rz 16). Damit gesteht er zu, dass er gar nicht weiss, ob ein
Strafverfahren eröffnet worden ist.
1.3.2 Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass
das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen
Beweismittel abnimmt. Da Gegenstand des Beweises gemäss Art. 150
Abs. 1 ZPO rechtserhebliche, streitige Tatsachen sind, setzt das
Recht auf Beweis voraus, dass das beantragte Beweismittel eine solche Tatsache
betrifft (vgl. Hasenböhler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 152 N 25 f.; Leu,
in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2016, Art. 152 N 10 f. und 35 ff.). Die zu
beweisende Tatsache muss zumindest schlüssig behauptet werden (Brönnimann, in: Berner Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 152 N 28; vgl. Leu, a.a.O., Art. 150 N 65; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 55 N 21 und 26). Dabei muss
ein konkretes Geschehen behauptet werden (Brönnimann,
a.a.O., Art. 152 N 29; vgl. BGer 4A_50/2018 vom
5. September 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn die Gegenpartei
die schlüssige Tatsachenbehauptung bestreitet, muss die Partei, welche die
Behauptungslast trägt, die Tatsachenbehauptung substanziieren, d.h. so
detailliert schildern, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O.,
Art. 55 N 23 ff.; vgl. Leu,
a.a.O., Art. 150 N 66). Blosse Hypothesen, vage, generelle und auf
gut Glück oder aufs Geratewohl aufgestellte Behauptungen sind unbeachtlich (Brönnimann, a.a.O., Art. 152 N 33).
Eine Partei darf sich nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen in der
Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunkts werde sich aus dem
Beweisverfahren ergeben. Das Beweisverfahren ist nicht dazu bestimmt,
ungenügende Sachdarstellungen zu vervollständigen bzw. den Prozessstoff erst zu
sammeln (Hafner, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Basel 2017, Art. 168 N 15). Das Institut der
prozessualen Edition kann nicht als Instrument der Informationsbeschaffung
dienen, sondern stellt ein Mittel zur Beweiserhebung dar, was substanziierte
Tatsachenbehauptungen voraussetzt (BGE 141 III 281 E. 3.4.3
S. 286). Ein Editionsantrag darf nicht auf eine Ausforschung der
Gegenpartei oder Dritter hinauslaufen. Die vage Hoffnung, dass mit einem
allgemein gefassten Editionsantrag möglicherweise einschlägige Dokumente
gefunden werden können, genügt nicht (Rüetschi,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 160
N 16; Schmid, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Basel 2017, Art. 160 N 23). Ein allgemeiner Editionsantrag auf
Vorlegung von Akten, die erst die Begründung des Prozessstandpunkts einer
Partei ermöglichen sollen, ist unzulässig (Schmid,
a.a.O., Art. 160 N 24). Das Gleiche muss für einen Antrag auf Beizug
der Akten einer anderen Behörde gelten. Für die Partei verfügbare Urkunden sind
von dieser im Original oder in Kopie einzureichen (vgl. Art. 180
Abs. 1 und 221 Abs. 2 lit. c ZPO; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017,
Art. 221 N 46 f.). Die Mitwirkungspflicht Dritter ist subsidiär
zur Mitwirkungslast der Parteien. Es wäre unverhältnismässig, Drittpersonen zur
Mitwirkung zu verpflichten, wenn eine Partei die Beweismittel selbst beschaffen
könnte (vgl. Hasenböhler, a.a.O.,
Art. 160 N 6; Higi, in: Brunner/Gasser/Schwander
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 160
N 14). Das Gleiche muss für den Beizug der Akten einer anderen Behörde
gelten.
1.3.3 Hinsichtlich
der behaupteten Erwirkung der Kollokation durch eine unrechtmässige oder
deliktische Handlung fehlt es bereits an einer schlüssigen Tatsachenbehauptung
als Voraussetzung des Rechts auf Beweis. Der Beklagte behauptet kein konkretes
Geschehen, sondern stellt nur eine vage generelle Behauptung auf. Er bleibt
jegliche Angabe dazu schuldig, worin die behauptete unrechtmässige oder
deliktische Handlung bestanden haben sollte. Erst recht fehlt es an einer
Substanziierung der von den Klägerinnen bestrittenen Behauptung. Gemäss den
eigenen Angaben des Beklagten besteht bloss ein "potentielle[r] Verdacht"
(Berufung, Rz 15). Sein Beweisantrag auf Beizug der Akten der
Strafverfahren oder Einholung einer schriftlichen Auskunft der
Staatsanwaltschaft dient augenscheinlich der Ausforschung der Personen, gegen
die sich seine Strafanzeige richtet. Er hofft offenkundig, damit möglicherweise
relevante Informationen und Dokumente erhältlich zu machen. Wie ausgeführt
(oben E. 1.3.2) darf ein Beweisantrag nicht der Informationsbeschaffung
dienen, sondern ausschliesslich dem Beweis substanziierter
Tatsachenbehauptungen. Aus den vorstehenden Gründen hat der Beklagte für die
Behauptung der Erwirkung der Kollokation durch eine unrechtmässige oder
deliktische Handlung keinen Anspruch auf Abnahme der beantragen Beweismittel.
Genügend
substanziiert hat der Beklagte den Beweisgegenstand insoweit, als er behauptet
hat, er habe am 4. Januar 2017 gegen F____, G____ und H____ eine Strafanzeige
eingereicht, in der diesen Personen vorgeworfen werde, die Kollokation sei
durch eine unrechtmässige und deliktische Handlung erwirkt worden, und die
Staatsanwaltschaft habe gestützt auf die Strafanzeige Strafverfahren eröffnet. Dass
der Beklagte eine entsprechende Strafanzeige eingereicht hat, ist jedoch unbestritten
und bildet daher nicht Beweisgegenstand. Abgesehen davon hätte der Beklagte
ohne Weiteres eine Kopie seiner eigenen Strafanzeige einreichen können. Die
bestrittene Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe Strafverfahren eröffnet, ist
nicht rechtserheblich. Eine Kollokation, die durch eine deliktische Einwirkung
erschlichen worden ist, ist zwar nichtig (vgl. BGE 87 III 79
E. 2 S. 84 f.). Zur Annahme einer Erschleichung durch eine
deliktische Einwirkung bedarf es aber zumindest gewichtiger und nachgewiesener
Indizien (vgl. BGE 88 III 131 S. 132; BGer 7B.221/2005 vom
12. Januar 2006 E. 2). Gemäss Art. 309 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Ein solcher ist zu bejahen, wenn aus ernsthaften Gründen
eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Straftat spricht (vgl. Landshut/Bosshard, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 309 N 25; Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung. Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018,
Art. 309 N 3). Da eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Straftat für
die Eröffnung einer Strafuntersuchung genügt, wäre eine solche kein gewichtiges
Indiz für die Erschleichung der Kollokation durch eine deliktische Einwirkung.
Die
Rechtserheblichkeit der behaupteten Tatsache lässt sich schliesslich auch nicht
mit dem Sistierungsgesuch des Beklagten begründen. Das Gericht kann das
Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann
namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen
Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Da eine Sistierung
grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot widerspricht, setzt sie triftige Gründe
voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig (Gschwend,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 126 N 2; vgl.
BGer 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1). Beim Entscheid über
die Sistierung hat das Gericht das Interesse an der Sistierung und das
Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen (vgl. Frei, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 126 N 1; Staehelin, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 126
N 4). Das Zuwarten bis zum Ausgang eines bereits hängigen Strafverfahrens
dürfte nur in den seltensten Fällen eine Sistierung des Zivilprozesses
rechtfertigen, weil jenes nach anderen prozessualen Regeln durchgeführt wird
als dieses und die Ergebnisse des Strafverfahrens deshalb nur mit Vorbehalten
auf den Zivilprozess übertragbar sind (Gschwend,
a.a.O., Art. 126 N 13). Nicht angezeigt ist eine Sistierung in aller
Regel auch, wenn sich die Beteiligten von einem anderen Verfahren die Klärung
von einzelnen Rechts- oder Beweisfragen erhoffen. Häufig führen
Beweiserhebungen in einem anderen Verfahren gerade nicht zu einer solchen
Klärung, sei es, dass die Thematik nicht genau gleich ist oder dass die
erhobenen Beweise mangels Gewährung des rechtlichen Gehörs im Parallelverfahren
nicht verwertbar sind. Dies gilt namentlich für parallel zum Zivilprozess
geführte Strafverfahren (Weber,
in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 126 N 7). Falls im vorliegenden Fall Strafverfahren eröffnet wurden,
erfolgte die Eröffnung erst nach dem ersten Schriftenwechsel im Zivilprozess.
Der Beklagte blieb jegliche näheren Angaben zum Gegenstand der behaupteten
Strafverfahren schuldig, obwohl es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre,
zumindest eine Kopie seiner Strafanzeige einzureichen. Zudem richten sich die
behaupteten Strafverfahren nicht gegen die Klägerinnen. Mangels Identität der
Parteien könnten Ergebnisse der Strafverfahren den Klägerinnen im Zivilprozess
zumindest nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden. Unter diesen Umständen
überwiegt das Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens das Interesse des Beklagten
an der Sistierung selbst dann deutlich, wenn die Staatsanwaltschaft die vom Beklagten
behaupteten Strafuntersuchungen eingeleitet hätte. Folglich kommt eine
Sistierung ohnehin nicht in Betracht. Damit hat der Beklagte auch für die
genügend substanziierten Beweisgegenstände keinen Anspruch auf Abnahme der
beantragten Beweismittel.
Aus den
vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht das Recht des Beklagten auf Beweis gemäss
Art. 152 ZPO nicht verletzt, sodass die beantragten Beweise auch im
Berufungsverfahren nicht abzunehmen sind und auch das vorliegende Verfahren entgegen
dem Antrag des Beklagten (Berufung, Rz 16) nicht zu sistieren ist.
1.4 Der
Beklagte rügt in formeller Hinsicht sodann eine Verletzung von Art. 229
Abs. 1 lit. b ZPO, indem die Vorinstanz zu Unrecht eine nach
durchgeführtem Schriftenwechsel eingereichte Beilage nicht zugelassen und als
unechtes Novum qualifiziert habe (Berufung, Rz 17 ff.). In der Sache
geht es um einen Auszug der Jahresrechnung 2009/2010 der Konkursitin (zu
diesem Prozessgeschehen angefochtener Entscheid, E. 1.3). Dieses Dokument
hatte der Beklagte im Zusammenhang mit seiner Verjährungseinrede eingereicht.
Mit seiner Duplik vom 30. Oktober 2017 hatte er geltend gemacht, es
liege kein Darlehen, sondern höchstens ein bereicherungsrechtlicher Anspruch
gemäss Art. 62 OR vor, welcher jedoch verjährt sei. Hierauf
entgegneten die Klägerinnen mit ihrer Stellungnahme vom
23. November 2017, dass selbst wenn ein vertraglicher Anspruch zu
verneinen wäre, die Geldentnahme den Tatbestand von Art. 678
Abs. 2 OR erfüllen würde, wo eine fünfjährige Verjährungsfrist gelte.
Die Forderung sei daher nicht verjährt. Hierauf reichte der Beklagte am
8. Dezember 2017 besagten Auszug aus der
Jahresrechnung 2009/2010 ein, um zu beweisen, dass wenigstens ein Betrag
von CHF 76'789.50 verjährt sei (Berufung, Rz 21).
Das Zivilgericht
hat das als Beilage 92 vom Beklagten eingereichte Dokument als unechtes
Novum eingestuft (angefochtener Entscheid, E. 1.3). Als unechte Noven
werden neue Tatsachen und Beweismittel bezeichnet, die bereits vor Abschluss
des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden
waren. In der Hauptverhandlung werden sie nur noch zugelassen, wenn sie ohne
Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht hatten vorher
vorgebracht werden können (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Der
Beklagte führt an, die Vorinstanz verkenne, dass der Einwand der Klägerinnen
nicht im Schriftenwechsel erfolgt sei, sondern ebenfalls nach Aktenschluss mit
Eingabe vom 23. November 2017. Deshalb müsse es auch zulässig sein,
ein Novum vorzubringen (Berufung, Rz 19 f.). Es trifft zwar zu, dass
in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, zu den Tatsachen, die
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können, könnten
bei grosszügiger Auslegung auch Tatsachen gehören, deren Behauptung erst durch
die Ausführungen der Gegenpartei nach gerichtlicher Befragung veranlasst worden
sind (Naegeli/Mayhall, in:
Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 229 N 9). Da die Zulässigkeit unechter Noven
voraussetzt, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit bei der
Behauptung und Beweisführung vorgeworfen werden kann (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 229 N 8), kann dies aber höchstens dann gelten,
wenn die Ausführungen der Gegenpartei nicht vorhersehbar waren (vgl. Klingler, Die Eventualmaxime in der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2010, N 442). Das
Zivilgericht erwog zwar, die Einreichung des Auszugs der Jahresrechnung 2009/2010
mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 sei durch den Verweis auf
Art. 678 OR in der Stellungnahme der Klägerinnen vom
23. November 2017 veranlasst worden. Es stellte aber auch mit
zutreffender Begründung fest, dass der anwaltlich vertretene Beklagte mit dem
Verweis auf Art. 678 OR und der Anwendung dieser Bestimmung hat
rechnen müssen und es ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, den Auszug
der Jahresrechnung bereits mit der Duplik einzureichen (angefochtener Entscheid,
E. 1.3; zum objektiven Sorgfaltsmassstab bei anwaltlicher Vertretung s.
auch Klingler, a.a.O.,
N 434 ff.). Folglich hat das Zivilgericht zu Recht festgestellt, dass
es sich beim Auszug der Jahresrechnung um ein gemäss Art. 229 Abs. 1
lit. b ZPO unzulässiges Novum handelt.
- Rechtsschutzinteresse
der Klägerinnen
2.1 Der
Beklagte rügt mit der Berufung, dass das Zivilgericht zu Unrecht ein
Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen bejaht habe. Vor Zivilgericht hatte der Beklagte
den Einwand des fehlenden Rechtsschutzinteresses damit begründet, dass die im
Konkurs eingegebenen Forderungen der Klägerinnen eigentlich bedingte
Forderungen seien. Es handle sich um Forderungen aus Delikt. Ihre Forderungen
seien davon abhängig, ob er strafrechtlich verurteilt werde. Damit bestehe
aktuell kein Anspruch auf einen (allfälligen) Dividendenerlös und folglich kein
Rechtsschutzinteresse (dazu angefochtener Entscheid, E. 2.2.1). Das
Zivilgericht hat hierzu erwogen, dass die beiden Klägerinnen im Konkurs mit
unbedingten Forderungen in der Höhe von total CHF 1'313'746.30 bzw.
CHF 536'125.25 in der 3. Klasse kolloziert worden seien. Die
Kollokation sei in Rechtskraft erwachsen. In der Folge seien den Klägerinnen
die vorliegend geltend gemachten Rückerstattungsforderungen gegen den Beklagten
gemäss Art. 260 SchKG abgetreten worden. Die entsprechende
Abtretungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Nichtigkeitsgründe würden
nicht vorliegen. Damit seien die Klägerinnen befugt, die abgetretenen
Forderungen als Prozessstandschafterinnen geltend zu machen, und hätten das
Recht, aus einem allfälligen Prozessgewinn vorab befriedigt zu werden. Ein
Widerruf der Kollokation oder eine anderweitige ausnahmsweise nachträgliche Abänderung
des Kollokationsplans oder der Abtretungsverfügung lägen nicht vor bzw. würden
nicht geltend gemacht. Demzufolge sei das Rechtsschutzinteresse ohne Weiteres
zu bejahen. Ergänzend hat das Zivilgericht ausgeführt, dass selbst wenn die
Klägerinnen bloss mit bedingten Forderungen kolloziert worden wären, sie die
Abtretung hätten verlangen können. So könne jeder Gläubiger, dessen Forderung
noch nicht rechtskräftig abgewiesen worden sei, die Abtretung verlangen. Er
trage dann das Risiko, dass die Prozessführungsbefugnis bzw. das Recht auf
Vorausbefriedigung aus dem Prozessgewinn nachträglich dahinfallen könnten,
sollte die Bedingung nicht eintreten oder er doch nicht zugelassen werden.
Selbst wenn die Klägerinnen also mit bedingten Forderungen kolloziert worden
wären, könnte ihnen das Rechtsschutzinteresse bzw. die Prozessführungsbefugnis
nicht abgesprochen werden, da der Eintritt der vom Beklagten behaupteten
Bedingung, seine Verurteilung im Strafverfahren, noch offen sei (angefochtener
Entscheid, E. 2.2.2).
2.2 Der
Beklagte
wendet hiergegen mit der Berufung ein, dass die Forderungseingabe der
Klägerinnen im Konkurs der Konkursitin damals ausschliesslich auf einer
behaupteten Forderung gestützt auf Delikt beruht habe. Zum gleichen Zeitpunkt
habe die damals mit den Klägerinnen verbandelte E____ (heute gelöscht) eine
Forderungseingabe eingereicht, welche den gleichen Sachverhalt und Rechtsgrund
aufgewiesen habe wie die behauptete Forderung der Klägerinnen. Die Forderung
der E____ sei dann als bedingte Forderung aufgeführt worden. Infolgedessen sei
auch bei den Forderungen, welche die Klägerinnen im Konkursverfahren eingegeben hätten, von einer
bedingten Forderung auszugehen. Es sei unergründlich, weshalb die genannten
Forderungen differenziert behandelt werden sollten. Handle es sich bei der von
den Klägerinnen kollozierten Forderung ebenfalls um eine bedingte
Forderung, könnten die Klägerinnen erst an einer allfälligen Dividende partizipieren,
wenn der Beklagte rechtskräftig verurteilt würde. Sie hätten zum
jetzigen Zeitpunt keinen Anspruch auf einen Dividendenerlös bzw. eine
allfällige Vorausbefriedigung, womit es derzeit am Rechtsschutzinteresse mangle
(Berufung, Rz 22 ff.).
2.3
2.3.1 Die
Vorbringen des Beklagten gehen an der Sache vorbei. Die Klägerinnen gaben bezifferte Forderungen ein. Bei ihrer Konkursforderungseingabe erklärten sie, alle
ihre Forderungen beruhten auf Delikt und einzelne zusätzlich auf Vertrag. Die
deliktischen Handlungen seien Gegenstand eines u.a. gegen den Beklagten
geführten Strafverfahrens. Die Klägerinnen erklärten zwar, die einzelnen
Forderungen könnten bis anhin lediglich geschätzt werden. Die Forderungseingabe
sei nicht abschliessend, weil die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen
sei. Es werde dementsprechend auf das Ergebnis der Strafuntersuchung
abzustellen sein (Forderungseingabe der Klägerinnen vom
28. April 2014, S. 1 f. und 4 [Klageantwortbeilage 4).
Dieser Vorbehalt macht die Forderungseingaben aber nicht zu bedingten Forderungen.
Die Schätzungen der von den Klägerinnen eingegebenen Forderungen beruhten
gemäss ihren Angaben auf von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten (vgl.
Berufungsantwort, Rz 47 f.; Forderungseingabe
der Klägerinnen vom 28. April 2014, S. 6 [Klageantwortbeilage 4]).
Unter diesen Umständen ist es entgegen der Behauptung des Beklagten keineswegs
offensichtlich unrichtig, dass die Konkursverwaltung die Forderung unbedingt
anerkannt und zugelassen hat. Die Tatsache, dass die Forderung der E____ nur
als bedingte Forderung anerkannt und zugelassen wurde, vermag daran nichts zu
ändern.
Unzutreffend ist
die Behauptung des Beklagten, die Forderungen der Klägerinnen könnten nur dann
überhaupt Bestand haben, wenn ihm ein strafrechtliches Verhalten nachgewiesen
werden könnte (Berufung, Rz 29). Das ausservertragliche Haftpflichtrecht
wird auch als Deliktsrecht bezeichnet und Art. 41 Abs. 1 des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) als deliktische
Generalklausel (Schwenzer,
Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern
2016, N 49.01 und 50.02). Eine Haftung gemäss Art. 41 Abs. 1 OR
setzt keineswegs notwendigerweise ein strafbares Verhalten voraus (vgl. statt
vieler Kessler, in:
Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I,
6. Auflage, Basel 2015, Art. 41 N 34 f. und
Art. 53 N 4; BGer 4A_419/2017 vom 10. November 2017
E. 4.4.2 mit Hinweisen). Die Behauptung des Beklagten, die von den Klägerinnen
eingegebenen Forderungen bestünden materiell nicht, wenn das Strafverfahren
gegen ihn mit einer Einstellung oder einem Freispruch enden würde (Berufung,
Rz 29; Berufungsreplik, Rz 21), ist deshalb falsch. Geradezu
unhaltbar ist seine Behauptung, solange ein strafbares Verhalten nicht
nachgewiesen sei, seien die kollozierten Forderungen offensichtlich
unberechtigt (Berufung, Rz 35).
Für die
Verbindlichkeit des rechtskräftigen Kollokationsplans und der rechtskräftigen
Abtretungsverfügung im von den Abtretungsgläubigern geführten Prozess ist der
Rechtsgrund der kollozierten Forderungen und der abgetretenen Forderungen im
Übrigen irrelevant. Eine Forderung aus strafbarem Verhalten kann genauso
begründet oder unbegründet sein wie irgendeine andere im Konkurs angemeldete
Forderung. Die meisten diesbezüglichen Urteile des Bundesgerichts betreffen
zwar Verantwortlichkeitsprozesse gegen Organe. Die Behauptung des Beklagten,
bei sämtlichen Entscheiden, in denen das Bundesgericht die Überprüfbarkeit der
Rechtmässigkeit der Kollokation verneint habe, habe es sich um Verantwortlichkeitsprozesse
gehandelt (Berufung, Rz 36), ist aber unzutreffend. Dass das Zivilgericht
die Rechtmässigkeit der Abtretung nach Art. 260 SchKG unter Vorbehalt
der Nichtigkeit nicht zu überprüfen hat, gilt beispielsweise auch, wenn
Ansprüche aus Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung im Streit stehen
(vgl. etwa BGer 4C.165/2000 vom 23. Oktober 2000 E. 4b und 5).
Aber selbst wenn
man vorliegend entgegen dem Gesagten bloss von einer bedingten Kollokation der
Forderungen der Klägerinnen ausgehen würde, könnte den Klägerinnen ihr
Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden, wie sie zu Recht geltend
machen (Berufungsantwort, Rz 50 f.). Der Gläubiger einer aufschiebend
bedingten Forderung ist zwar nicht zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils
an der Konkursmasse berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist (Art. 210
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG,
SR 281.1]). Der auf seine Forderung entfallende Anteil wird jedoch bei der
Depositenanstalt hinterlegt (Art. 264 Abs. 3 SchKG). Für den
Fall, dass ein Anspruch eines Gläubigers, dessen Forderung bedingt kolloziert
worden ist, auf Vorausbefriedigung bis zum Eintritt der Bedingung verneint
würde, ist der Prozessgewinn somit im Umfang seiner Forderung einstweilen bei
der Depositenanstalt zu hinterlegen. Insofern hat aber auch der mit einer
bedingten Forderung zugelassene Gläubiger einen praktischen Nutzen und damit
ein Rechtsschutzinteresse an seiner Klage (BGE 132 III 342
E. 2.4 S. 348 f.). Sollte die aufschiebende Bedingung hingegen
nicht eintreten, fällt sein Recht auf Vorabbefriedigung dahin (Art. 269
Abs. 2 SchKG; dazu auch Staehelin,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 265
N 16 und Art. 269 N 19). Solange der Eintritt der aufschiebenden
Wirkung aber noch ungewiss ist, bleibt das Rechtsschutzinteresse fortbestehen.
Das Strafverfahren gegen den Beklagten ist bis anhin nicht abgeschlossen (vgl.
Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Septem-ber 2018 betr.
Ankündigung des Abschlusses der Strafuntersuchung und Anklageerhebung [Beilage
zur Eingabe der Klägerinnen vom 20. November 2018]), so dass auch bei
Annahme bloss bedingt kollozierter Forderungen das Rechtsschutzinteresse der
Klägerinnen zu bejahen wäre.
2.3.2 In
der Berufungsreplik beantragte der Beklagte, das vorliegende Verfahren sei bis
zum Abschluss des gegen ihn hängigen Strafverfahrens zu sistieren. Am 27.
September 2018 kündigte die Staatsanwaltschaft an, dass sie gegen ihn Anklage
wegen gewerbsmässigem Betrug in Mittäterschaft, eventualiter Gehilfenschaft zu
mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung,
Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung erheben werde (Beilage zur
Eingabe der Berufungsbeklagten vom 20. November 2018). Dies ändert nichts
daran, dass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht vom Ausgang des
Strafverfahrens abhängig ist. Die Behauptung des Beklagten, Bestand und Höhe
der kollozierten Forderungen seien vom Ausgang des Strafverfahrens gegen ihn abhängig
(Berufungsreplik, Rz 25), ist aus den vorstehenden Erwägungen (oben
E. 2.3.1) falsch. Es besteht auch kein anderer triftiger Grund für eine
Sistierung. Unter den gegebenen Umständen überwiegt das Interesse an der
Beschleunigung des vorliegenden Berufungsverfahrens das Interesse des Beklagten
an der Sistierung deutlich. Sein Antrag, das vorliegende Verfahren bis zum
Abschluss des hängigen Strafverfahrens gegen ihn zu sistieren, ist deshalb
abzuweisen.
- Aktivlegitimation
der Klägerinnen
3.1 Der
Beklagte rügt im Weiteren, dass das Zivilgericht im Zusammenhang mit der
Aktivlegitimation der Klägerinnen es unterlassen habe, die Richtigkeit bzw.
Rechtmässigkeit der Kollokation zu prüfen (Berufung, Rz 32 ff.). Das
Zivilgericht hat hierzu gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche
Rechtsprechung ausgeführt, dass in einem von Abtretungsgläubigern gemäss
Art. 260 SchKG erhobenen Verfahren einzig zu beurteilen sei, ob eine
rechtskräftige Abtretungsverfügung vorliege und sich aus dieser die
Legitimation der Klägerinnen ergebe. Nicht zu prüfen sei jedoch die Richtigkeit
bzw. Rechtmässigkeit der Kollokation. Sollte die Abtretungsverfügung nichtig
sein, wäre dies nach allgemeinen Grundsätzen allerdings auch vom Zivilrichter
im Abtretungsprozess zu berücksichtigen, da Nichtigkeit jederzeit geltend
gemacht werden könne und von Amtes wegen zu beachten sei. Eine bloss falsche
bzw. unrichtige Kollokation sei nicht nichtig, sondern mit Kollokationsklage
oder aufsichtsrechtlicher Beschwerde anfechtbar. Ob die Klägerinnen zu Unrecht
mit unbedingten Forderungen kolloziert worden seien, sei daher vorliegend nicht
zu prüfen (angefochtener Entscheid, E. 2.3.2). Der Umstand, dass die
Konkursverwaltung der Klägerin 1 alle Debitorenforderungen gesamthaft und
damit auch zwei Forderungen abgetreten hat, bei welchen die Klägerin 1
selbst als Schuldnerin bezeichnet worden ist, hat gemäss dem Zivilgericht bloss
eine Teil-, aber nicht eine vollumfängliche Nichtigkeit der Abtretungsverfügung
zur Folge (angefochtener Entscheid, E. 2.3.3). Entsprechend ist das
Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass die beiden Klägerinnen gestützt auf die
betreffende Abtretungsverfügung befugt seien, die im Debitorenjournal unter
Ziffern 3 und 4 aufgeführten Forderungen gegen den Beklagten als
Prozessstandschafterinnen im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an
sich selbst zu verlangen. Entsprechend hat es auch die Aktivlegitimation der Klägerinnen
bejaht (angefochtener Entscheid, E. 2.3.4).
3.2 Der
Beklagte wendet gegen die Erwägungen des Zivilgerichts ein, dass die
Forderungseingabe der Klägerinnen ausschliesslich auf Delikt beruhe, wobei die Klägerinnen
ihre Forderung vom Ergebnis der Strafuntersuchung abhängig machen würden. Werde
das Strafverfahren gegen ihn jedoch eingestellt, würde die Rechtsauffassung der
Vorinstanz zum Resultat führen, dass die Klägerinnen nur aufgrund des
Kollokationsplans einen nicht geschuldeten Betrag erhalten würden. Solange ein
strafbares Verhalten des Beklagten nicht nachgewiesen sei, sei die kollozierte
Forderung offensichtlich unberechtigt bzw. schlichtweg falsch. Habe die
Konkursverwaltung auf die Prozessführung verzichtet, dürfe der Nichtberechtigte
sich nicht zu Lasten Dritter ungerechtfertigt bereichern. Dürften die Klägerinnen
den Prozesserfolg für sich behalten, erschiene dies als rechtsmissbräuchlich
(Berufung, Rz 34 f.). Der Beklagte wendet des Weiteren ein, dass bei
sämtlichen Entscheiden, in welchen das Bundesgericht die Überprüfbarkeit der
Rechtmässigkeit der Kollokation verneint habe, es sich um
Verantwortlichkeitsprozesse gegen Organe gehandelt habe. Vorliegend gehe es
aber nicht um einen Verantwortlichkeitsprozess, sondern es werde indirekt über
einen Umweg eine angebliche Deliktsforderung geltend gemacht. Dies werde durch
eine offensichtlich unberechtigte Kollokation möglich, was keinen Rechtsschutz
verdiene. Vorliegend handle es sich um einen speziellen Fall, indem (1) die Klägerinnen
erwiesenermassen in keinem Vertragsverhältnis mit der Konkursitin gestanden
hätten, (2) die Klägerinnen eine Forderung gestützt auf Delikt angemeldet hätten
und (3) keine Verantwortlichkeitsansprüche im Raum stünden. Wenn in einer
solchen Konstellation der Kollokationsplan nicht in Frage gestellt werden
könne, dann könnte jeder in einem beliebigen Konkursverfahren eine Forderung
gestützt auf angeblich strafbares Verhalten anmelden und sich Ansprüche
abtreten lassen. In dieser Konstellation müsse eine Nachprüfung möglich sein
(Berufung, Rz 36 ff.).
3.3 Das
Zivilgericht hat zu Recht festgestellt (angefochtener Entscheid,
E. 2.3.2), dass es nicht Sache des Zivilrichters im Prozess um nach
Art. 260 SchKG abgetretene Forderungen, sondern der
SchKG-Aufsichtsbehörde ist, die Abtretungsverfügung der Konkursverwaltung auf
ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Der Richter hat bloss festzustellen,
dass sich die Legitimation des Abtretungsgläubigers, welcher nicht persönliche,
sondern Rechtsansprüche der Masse geltend macht, aus einer solchen Verfügung
ergibt (BGE 111 II 81 E. 3 S. 83 ff. und
132 III 342 E. 2.21 S. 346 als Leitentscheide; ferner etwa
BGer 5A_318/2018 vom 18. Juli 2018 E. 4.3.1). Dass diese
Unüberprüfbarkeit nur in Verantwortlichkeitsprozessen gelten soll, wie der Beklagte
vorbringt, ist nicht zu erkennen. Wie bereits erwähnt (vorne E. 2.3.1), spielt
die Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nach der Praxis des Bundesgerichts offensichtlich
keine Rolle.
Haltlos ist sodann das Vorbringen des Beklagten, eine
Nachprüfung durch den Zivilrichter zu unterbinden, würde dazu führen, dass
jedermann in einem beliebigen Konkursverfahren eine Forderung anmelden und sich
Ansprüche abtreten lassen könnte, solange er sich auf strafbares Verhalten
berufe (Berufung, Rz 37). Gemäss Art. 244 SchKG hat die
Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen zu prüfen und die zu ihrer
Erwahrung nötigen Erhebungen zu machen. Die angemeldeten Forderungen sind
sorgfältig und fachkundig zu prüfen. Die Konkursverwaltung hat ihre
Entscheidungen unabhängig und objektiv zu treffen. Die Konkursverwaltung hat zu
verhindern, dass Gläubiger mit unbegründeten Forderungen zugelassen werden
(eingehend dazu etwa Hierholzer, in:
Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 244
N 15 ff.). Das gilt unbestreitbar auch
für Forderungen gegenüber der Konkursitin, welche auf angeblich deliktischem
Verhalten gründen. Werden unberechtigte Forderungen kolloziert, können die
anderen zugelassenen Gläubiger ihre Wegweisung mit einer Kollokationsklage (Art. 250
Abs. 2 SchKG) anstreben.
Wie vorstehend bereits eingehend dargelegt worden ist
(oben E. 2.3.1), ist der Bestand der Forderungen der Klägerinnen
nicht von einem strafbaren Verhalten des Beklagten abhängig.
Mit der Berufungsreplik (Rz 22) macht der Beklagte noch
Nichtigkeit der Abtretung geltend, weil den Klägerinnen sogar Forderungen
abgetreten worden seien, welche die Konkursitin eigentlich gegenüber ihnen bzw.
ihnen nahestehenden Personen gehabt habe. Das Zivilgericht hat hierzu
festgestellt, dass diesbezüglich zwar eine Interessenskollision vorliege, damit
aber eine Abtretung nicht generell ausgeschlossen sei. Insofern liege nur eine
Teilnichtigkeit vor (angefochtener Entscheid, E. 2.3.3). Der Beklagte legt
auch im Berufungsverfahren nicht dar, weshalb die Abtretungsverfügung bei Interessenskollision
bezüglich einzelner abgetretener Forderungen gesamthaft nichtig sein soll. Das
Zivilgericht hat zu Recht erwogen, dass eine weitergehende Nichtigkeit nicht
der Zwecksetzung von Art. 260 SchKG entsprechen würde, wonach es
Gläubigern offen stehen soll, Rechtsansprüche der Masse auf eigenes Risiko
durchzusetzen. Es liegt weder im Interesse der Konkursmasse noch in jenem der
Gläubigergesamtheit, dass diesfalls die gesamte Abtretungsverfügung nichtig
bzw. jegliche Abtretung ausgeschlossen wäre.
Unbehelflich ist schliesslich das Vorbringen, die
Nichtigkeit der Kollokationsverfügung ergebe sich auch daraus, dass die
Konkursverwaltung nicht über den Rahmen des vom Gläubiger geltend gemachten
Rechts habe hinausgehen dürfen. Wenn der Beklagte hierzu ausführt, die Konkursverwaltung habe den Klägerinnen
anstatt der verlangten bedingten eine unbedingte Forderung zugesprochen, weil
diese bei der Forderungseingabe noch das Ergebnis der Strafuntersuchung
vorbehalten hätten (Berufungsreplik, Rz 23), so verkennt er einmal mehr,
dass dieser Vorbehalt die Forderungsanmeldung noch nicht zu einer bedingten
gemacht hat (oben E. 2.3.1). Daraus eine Nichtigkeit der
Kollokationsverfügung ableiten zu wollen, geht daher fehl.
- Rückerstattungspflicht aus Darlehen (Art. 312 OR)
4.1 In
der Sache selbst ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass der Beklagte
gestützt auf ein Darlehen der Konkursitin zur Rückerstattung eines Betrags von
CHF 564'099.04 nebst Zins zu 5 % seit 5. Februar 2014
verpflichtet sei.
In tatsächlicher Hinsicht hat das Zivilgericht
zunächst festgehalten, es sei unbestritten bzw. urkundlich nachgewiesen, dass
der Beklagte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin in
den Jahren 2010 bis 2012 jeweils hohe Bargeldbezüge gemacht habe. Er
habe so die Einnahmen der Konkursitin durch Barauszahlungen laufend weitgehend
abgeschöpft. Mit den bezogenen Barmitteln habe der Beklagte sowohl
seine privaten Lebenshaltungskosten als auch den Grossteil des
Geschäftsaufwands bestritten. Die Barbezüge wie auch die geschäftlichen
Barzahlungen seien auf dem Geld-Transfer-Konto, einer Art Kassenkonto, verbucht
worden. Ende 2011 sei der bezogene, aber nicht als Geschäftsaufwand
verbuchte Betrag von CHF 270'000.– auf das Konto "Darlehensforderung"
übertragen worden, so dass dieses neu einen Saldo von CHF 470'000.–
aufgewiesen habe. Entsprechend sei in der Bilanz 2011 unter den Aktiven
mit dem Titel "Darlehen A____" ein Betrag von CHF 470'000.–
aufgeführt gewesen. Ende 2010 habe dieses Darlehenskonto bereits einen
Saldo von CHF 200'000.– ausgewiesen. Im Geschäftsjahr 2012 sei kein
Übertrag vom Geld-Transfer-Konto auf das Darlehenskonto erfolgt. In der Bilanz
sei dieses weiterhin mit einem Wert von CHF 470'000.– aufgeführt gewesen.
Der Saldo des Geld-Transfer-Kontos von CHF 94'099.04 (Differenz zwischen
Bezügen von CHF 1'627'003.21 und Geschäftsaufwand von
CHF 1'532'904.04) sei 2012 stehen gelassen worden und in den Aktiven
aufgeführt gewesen. Für das Jahr 2013 lägen bis zur Konkurseröffnung per
13. November 2013 keine Buchhaltungsunterlagen wie beispielsweise
Kontoblätter vor. In den Kontoblättern zur Jahresrechnung 2011 sei weiter
eine Zinsforderung von 1,5 % betreffend das "Darlehen" von
CHF 470'000.– verbucht. Eine entsprechende Zahlung sei jedoch nicht
geflossen. Privat habe der Beklagte in seiner Steuererklärung 2012 eine
Darlehensschuld von CHF 580'000.– gegenüber der Konkursitin zu einem
Zinsssatz von 3,75 % aufgeführt. In den Steuererklärungen 2011
und 2013 habe er kein Darlehen aufgeführt (angefochtener Entscheid,
E. 3.3.1a S. 15 f.).
Entsprechend den Jahresrechnungen 2011
und 2012, so das Zivilgericht weiter, habe das Konkursamt Basel-Landschaft
im Inventar der Konkursitin unter den Debitoren die beiden Forderungen von
CHF 470'000.– und CHF 94'099.04 gegenüber dem Beklagten
aufgeführt. Die Forderungen seien im Debitorenjournal vom 23. Juli 2014 in
der letzten Kolonne, welche zwischen "bestritten" und
"Restbetrag" unterscheide, unter der Zeile "Restbetrag" und
damit als unbestritten aufgeführt. Im dazugehörigen Konkursinventar vom
23. Juli 2014 seien sie jedoch als bestritten vermerkt worden.
Konkursinventar wie Debitorenjournal seien vom Beklagten unterzeichnet worden mit
der Erklärung, das Inventar sei vollständig und richtig (angefochtener
Entscheid, E. 3.3.1a S. 16).
In Würdigung dieser Unterlagen sowie der Aussagen des
Zeugen I____, dem ehemaligen Treuhänder der Konkursitin (dazu angefochtener
Entscheid, E. 3.3.1b), wie auch der Beweisaussage des Beklagten (dazu
angefochtener Entscheid, E. 3.3.1c) ist das Zivilgericht zunächst zum
Schluss gekommen, dass der Beklagte entgegen der Behauptung der Klägerinnen die
Forderungen im Konkurs nicht verbindlich anerkannt habe. Die entsprechenden
Unterlagen seien zu widersprüchlich. Hingegen sei in den
Jahresrechnungen 2011 und 2012 klar ein Darlehen der Konkursitin an
den Beklagten von CHF 470'000.– verbucht. Bei den Aktiven sei
2012 weiter der Saldo des Geld-Transfer-Kontos zu seinen Lasten von
CHF 94'099.04 aufgeführt. Hierauf müsse sich der Beklagte als einziger
Inhaber und Geschäftsführer der Konkursitin grundsätzlich behaften lassen
(angefochtener Entscheid, E. 3.3.2 S. 17 f.). Das Zivilgericht
hat in der Folge zwar gewisse Zweifel daran geäussert, ob der Beklagte und
damit die Konkursitin tatsächlich eine Rückerstattungspflicht und damit ein
Darlehen hätten vereinbaren wollen bzw. ob ein Rückzahlungswille bestanden habe.
Begründet hat es dies mit der fehlenden Einheitlichkeit der Jahresrechnungen
betreffend die Zinsbuchungen, der bloss partiellen Übereinstimmung der privaten
Steuererklärungen des Beklagten sowie den fehlenden Tilgungszahlungen seit 2011,
obwohl sich der Beklagte 2011 und 2012 ein Lohn von je über
CHF 200'000.– ausgewiesen habe und die Konkursitin 2011 zumindest
rechnerisch einen Gewinn von knapp CHF 430'000.– erzielt habe, welcher
voll auf das Folgejahr übertragen worden sei. Allerdings habe der Treuhänder
der Konkursitin, so das Zivilgericht weiter, glaubhaft dargelegt, dass er mit
dem Beklagten die Problematik betreffend die Barbezüge besprochen
und ihm erläutert habe, dass diese als Darlehen verbucht werden müssten und er
sie innert zwei bis drei Jahren abbauen müsse, ansonsten die Steuerverwaltung
es nichts nicht als Darlehen akzeptieren werde. Hierbei habe der Beklagte
mehrfach geäussert, er wolle die als Darlehen verbuchten Beträge zurückzahlen.
Fraglich sei mit der Zeit für den Treuhänder einzig geworden, ob der Beklagte dazu
auch in der Lage sein würde. Dementsprechend habe er im Anhang zur
Jahresrechnung 2011 darauf hingewiesen, dass die Werthaltigkeit der
Forderungen gegenüber dem Beklagten fraglich sei und die Gesellschaft sonst überschuldet
wäre (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2 S. 18). Nicht überzeugt hat
sich das Zivilgericht von der Beweisaussage des Beklagten gezeigt, wonach er nie
von einer Schuld ausgegangen sei und keinerlei Rückzahlungswillen gehabt habe.
Zwar könne es sein, dass er betreffend die Höhe der Forderung Vorbehalte gehabt
habe und davon ausgegangen sei, es handle sich – zumindest teilweise – um
geschäftlichen Aufwand, der aber mangels Belegen nicht verbucht worden sei.
Allerdings habe der Beklagte auch zugestanden, zwischen Geschäftsauslagen und
Privatem keinerlei Trennung gemacht zu haben. Er dürfte selbst keinen Überblick
darüber gehabt haben, wie viel er für sich privat und wie viel er für die
Konkursitin verwendet habe. Eine laufende Buchhaltung habe er nicht geführt.
Selbst wenn in den Unterlagen gewisse Widersprüche bestünden und das Darlehen
im Vergleich zu den übrigen Aktiven ausserordentlich hoch und ungesichert
gewesen sei, so dass es einem aussenstehenden Dritten nicht gewährt worden
wäre, gelinge es dem Beklagten in Anbetracht der klaren Aussage des Treuhänders
nicht, zu beweisen, dass er nie einen Rückzahlungswillen gehabt habe. Es möge
sein, dass er der Meinung gewesen sei, eigentlich seien nicht alles
Privatbezüge und die Forderung sei kleiner. Das ändere jedoch nichts daran,
dass er sich der Bedeutung der Verbuchung bewusst und grundsätzlich gewillt
gewesen sei, Rückzahlungen zu leisten (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2
S. 18 f.).
4.2 Der
Beklagte bestreitet das Vorliegen eines
Darlehens zwischen ihm und der Konkursitin zunächst damit, dass eine
Rückzahlungsverpflichtung nicht bestanden habe. Eine Rückzahlungspflicht habe
der Treuhänder gerade nicht erwähnt. Der Zeuge habe lediglich ausgesagt, dass
der Beklagte gemäss seiner Ansicht das Darlehen habe "abbauen"
wollen. Eine Rückzahlungspflicht sei damit aber eben nicht vereinbart worden.
Das "Darlehen" sei auch durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt
gewesen und wäre im Vergleich zu den üblichen Aktiven übermässig hoch gewese.
Der Zeuge habe ebenfalls bestätigt, dass der Beklagte keine Sicherheiten für
das "Darlehen" geleistet habe und das "Darlehen" einem
Dritten mit Sicherheit nicht gewährt worden wäre. Auch ein Darlehenszins sei
nie bezahlt worden. Der Zeuge habe implizit auch bestätigt, dass es sich beim
"Darlehen" letztendlich nur um eine Korrekturbuchung gehandelt habe,
da der Beklagte keine Belege für die Bezüge habe bringen können. Nur weil das
Kontokorrent angewachsen sei, habe er dem Beklagten empfohlen, ein Darlehen zu
buchen. Letztendlich habe es auch keine Rück-buchung gegeben und eine
Rückzahlung des "Darlehens" sei für ihn nie möglich gewesen.
Ausserdem habe der Beklagte das Geld bei ihm persönlich auch nicht als Darlehen
verbucht, ausgenommen im Jahr 2012 aufgrund der Empfehlung des Treuhänders.
Auch seien keine Tilgungszahlungen erfolgt. Wie die Vorinstanz festgehalten
habe, habe der Beklagte mit den bezogenen Geldern auch einen Grossteil des
Geschäftsaufwands bestritten, was ebenfalls gegen ein Darlehen spreche
(Berufung, Rz 39 ff.).
Die Behauptungen des Beklagten, der Zeuge I____ habe
implizit bestätigt, dass es sich beim Darlehen letztendlich nur um eine
Korrekturbuchung gehandelt habe und dass das Darlehen nur aufgrund einer
steuerlich begründeten Umbuchung entstanden sei, ist falsch. Gemäss den
Aussagen des Zeugen sagte dieser dem Beklagten, sie müssten ein Darlehen machen,
und es sei das Kontokorrent in ein Darlehen "umgewandelt" worden
(Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 26. April 2018 [Verhandlungsprotokoll HV],
S. 7). Dass die Umwandlung aus Steuergründen erfolgt sei, sagte der Zeuge
nicht. Er erklärte bloss, er habe dem Beklagten gesagt, im Normalfall müsse das
Darlehen in zwei bis drei Jahren abgebaut werden, damit es von der
Steuerverwaltung akzeptiert werde (Verhandlungsprotokoll HV, S. 7 f.).
Im Übrigen könnte aus dem Umstand, dass das Kontokorrent aus Steuergründen in
ein Darlehen umgewandelt worden ist, nicht geschlossen werden, das Darlehen sei
von den Parteien nicht gewollt gewesen. Im Übrigen sagte der Zeuge aus, der
Rückzahlungswille des Beklagten sei nie fraglich gewesen. Er habe immer gesagt,
er wolle das Darlehen zurückzahlen. Am Anfang sei der Zeuge auch davon
ausgegangen, dass der Beklagte zur Rückzahlung fähig sei (Verhandlungsprotokoll HV,
S. 8).
4.3 Der
Beklagte macht eventualiter für den Fall, dass ein Rückzahlungswille bejaht
würde, geltend, dass das Darlehen simuliert gewesen sei. Er sei nie in der Lage
gewesen, ein solches "Darlehen" zurückzuzahlen. Der Treuhänder habe
lediglich eine Umbuchung vorgenommen und die Bezüge, für welche keine
Quittungen mehr vorhanden gewesen seien, als Darlehen verbucht. Der Zeuge habe
mehrfach bestätigt, dass er, der Beklagte, gar nie zur Rückzahlung des
"Darlehens" in der Lage gewesen sei. Damit sei erwiesen, dass eine
Rückzahlung objektiv unmöglich gewesen sei, was auf eine Simulation hindeute
und von der Vorinstanz völlig ausser Acht gelassen werde (Berufung, Rz 48 ff.).
Vor Zivilgericht
behauptete der Beklagte in der Duplik unter Verweis auf das Schlussprotokoll
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ETSV) von Dezember 2016 (Klageantwortbeilage 76),
die ESTV habe festgestellt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, das Darlehen
zu amortisieren bzw. seine Verbindlichkeit zu erfüllen (Duplik, Rz 35
und 39). Diese Behauptung steht jedoch in unauflöslichem Widerspruch zu
anderen Behauptungen des Beklagten. In der Klageantwort hatte er behauptet, er
habe ca. CHF 250'000.– aus seinem Privatvermögen in die Konkursitin
investiert. Er habe in einem Tresor eine grosse Summe Bargeld gehabt. Damit und
mit dem Erlös aus dem Verkauf von zwei Privatfahrzeugen habe er im Jahr 2013
Verbindlichkeiten der Konkursitin bezahlt (Klageantwort, Rz 31 f.
und 35 f.). In seiner Eingabe vom 10. März 2017, Rz 5–7
behauptete er, er habe in den Jahren 2012 und 2013 Schulden der
Konkursitin in der Höhe von insgesamt CHF 97'870.59 aus seinem
Privatvermögen und Schulden der Konkursitin in der Höhe von CHF 223'444.80
aus seinem Lohn, Barmitteln und Darlehen Dritter bezahlt. Später reduzierte er
den Betrag der angeblich bezahlten Schulden der Konkursitin (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 4.1). Damit wäre es dem Beklagten gemäss seinen eigenen
Angaben möglich gewesen, innert weniger Jahre einen erheblichen Teil des
Darlehens zurückzuzahlen. Das Zivilgericht hat zu Recht nicht auf die
widersprüchlichen Angaben des Beklagten abgestellt. Gemäss dem Schlussprotokoll
der ESTV war der Beklagte nicht in der Lage, das von der Konkursitin gewährte
Darlehen zu amortisieren, und besass er nicht die finanziellen Mittel, um seine
Darlehensverbindlichkeiten zu begleichen. Diese Feststellungen beruhen jedoch
bloss auf den vom Beklagten deklarierten Einkommens- und Vermögensfaktoren, wie
im Schlussprotokoll, Ziff. II.A.1 S. 3 (Klage-antwortbeilage 76)
ausdrücklich festgehalten wird. Wie das Zivilgericht zutreffend festgestellt
hat, sind die Feststellungen deshalb im vorliegenden Verfahren nicht verbindlich
(angefochtener Entscheid, E. 3.3.2). Insbesondere erscheint es äusserst
zweifelhaft, dass der Beklagte die grosse Summe Bargeld, die er in einem Tresor
gehabt haben will, gegenüber der ESTV deklariert hat.
Die Behauptung
des Beklagten, der Zeuge I____ habe bestätigt, dass der Kläger nie in der Lage
gewesen sei, das Darlehen zurückzuzahlen (Berufung, Rz 51), ist
aktenwidrig. Der Zeuge erklärte zwar, abgesehen von einem Lohn, den der Beklagte
nicht bezogen habe, habe dieser keine Rückzahlungen geleistet. Er sagte aber
auch aus, dass er zu Beginn bzw. im Zeitpunkt der Verfassung des
Geschäftsberichts 2011 davon ausgegangen sei, der Beklagte könne das
Darlehen innert nützlicher Frist zurückzahlen. Erst später habe er
festgestellt, dass dies nicht möglich sei (Verhandlungsprotokoll HV,
S. 8). Zusammenfassend ist damit nicht erstellt, dass der Beklagte nicht
in der Lage gewesen ist, das Darlehen zurückzuzahlen. Unbehelflich ist die
Behauptung des Beklagten, die Rückzahlung des Darlehens sei objektiv unmöglich gewesen
(Berufung, Rz 51). Objektive Unmöglichkeit liegt nur dann vor, wenn
niemand auf der Welt in der Lage ist, die versprochene Leistung zu erbringen (statt
vieler Schwenzer, a.a.O., N 63.08;
Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerisches Obligationenrecht I, 6. Auflage,
Basel 2015, Art. 97 N 10). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich
der Rückzahlung des Darlehens offensichtlich nicht erfüllt.
Im Übrigen wäre im vorliegenden Fall auch dann nicht erstellt, dass es
sich beim Darlehen zivilrechtlich um ein simuliertes Rechtsgeschäft gehandelt
hat, wenn der Beklagte zu dessen Rückzahlung nicht in der Lage gewesen wäre.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Person zivilrechtlich ohne
Weiteres auch eine Leistung, die sie nicht erbringen kann, verbindlich
versprechen kann. Subjektive Unmöglichkeit berührt die Gültigkeit eines
Vertrags nicht (Schwenzer, a.a.O.,
N 64.08; Wiegand, Art. 97
N 11 f.) und Geldmangel begründet nicht einmal subjektive
Unmöglichkeit im Rechtssinn (Furrer/Wey,
in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 97-98 OR N 33; Gauch/
Schluep/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil,
Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 2572).
4.4 Gegen
die Bejahung eines Darlehens wendet der Beklagte schliesslich ein, dass die
Vorinstanz (dazu angefochtener Entscheid, E. 3.3.3) fälschlicherweise
davon ausgegangen sei, dass die fehlende Schriftlichkeit des Darlehensvertrags
zwischen Gesellschaft und ihm als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer gemäss
Art. 718b in Verbindung mit Art. 814 Abs. 4 OR keine
Nichtigkeit zur Folge habe (Berufung, Rz 53 ff.).
Wenn eine Norm,
die eine Formvorschrift statuiert, die Rechtsfolgen eines Formmangels nicht
regelt, handelt es sich gemäss Art. 11 Abs. 2 OR um eine
Gültigkeitsvorschrift (vgl. Müller,
in: Berner Kommentar, 2018, Art. 11 OR N 247-249; Schwenzer, in: Honsell/Vogt/Wiegand
[Hrsg.]. Basler Kommentar. Obligationenrecht I, 6. Auflage,
Basel 2015, Art. 11 N 16). Zur Beantwortung der Frage, ob die
Rechtsfolgen eines Formmangels geregelt sind, ist die betreffende Norm
auszulegen (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen VZ.2007.41 vom 24.
September 2007 E. II.3b). Art. 11 Abs. 2 OR ist nur
anwendbar, wenn die Norm, welche die Formvorschrift statuiert, über die
Rechtslage im Fall ihrer Missachtung weder ausdrücklich noch sinngemäss etwas
anderes bestimmt (Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen VZ.2007.41 vom 24. September 2007 E. II.3b; Müller,
a.a.O., Art. 11 OR N 249). Gemäss Art. 718b OR, welche
Bestimmung auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt
(Art. 814 Abs. 4 OR), muss ein Vertrag der Gesellschaft
schriftlich abgefasst werden, wenn sie durch diejenige Person vertreten wird,
mit welcher sie den Vertrag abschliesst. Davon ausgenommen sind die Verträge
des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von
1'000 Franken nicht übersteigt. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist
Art. 718b OR eine Gültigkeitsvorschrift (BGer 6B_300/2016 vom
7. November 2016 E. 4.4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts
Zürich SB.2013.00136 vom 20. August 2014 E. 4.4.2; Fischer, Gültigkeit von Verträgen bei
organschaftlicher Doppelvertretung, in: GesKR 2013 S. 281 ff., 285; Mustaki/Urben, Prévention et gestion des
conflits d’intérêts des administrateurs, in: SJ 2014 II S. 109 ff.,
153; Sunaric, in: Honsell [Hrsg.],
Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 718 N 2; Watter/Roth Pellanda, in: Honsell/ Vogt/Wiegand
[Hrsg.]. Basler Kommentar. Obligationenrecht, 5. Auflage, Basel 2016,
Art. 718b N 11; Wibmer,
in: Wibmer [Hrsg.], Aktienrecht. Kommentar, Zürich 2016, Art. 718b
N 1). Nach einer in der Literatur vertretenen Minderheitsmeinung handelt
es sich hingegen bloss um eine Ordnungsvorschrift (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009,
§ 13 N 605d; vgl. auch Glanzmann,
in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], OR Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016
[nachfolgend Glanzmann, OR
Kommentar], Art. 718b N 6; Glanzmann,
Die kleine Aktienrechtsrevision, in: ZBGR 2007 S. 69 ff. [nachfolgend
Glanzmann, ZBGR], 78). Entgegen
der Auffassung von Böckli (a.a.O.,
§ 13 N 605d) können aus dem Wortlaut von Art. 718b OR keine
Schlüsse auf die Rechtsfolgen eines Formmangels gezogen werden. Gemäss Glanzmann ist die Nichtigkeit für die
typischen unter Art. 718b OR fallenden Geschäfte keine adäquate
Rechtsfolge (vgl. Glanzmann,
OR Kommentar, Art. 718b N 6; Glanzmann,
ZBGR, S. 78). Dies mag zutreffen, genügt aber nicht zur Annahme,
Art. 718b OR bestimme sinngemäss, dass die Verletzung des
Schriftformerfordernisses keine Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge
habe. Gegen die Qualifikation als Gültigkeitsvorschrift wird zudem ins Feld
geführt, sie erlaube es einem Alleinverwaltungsrat, den Vertrag schriftlich festzuhalten
und sich bei ungünstigem Verlauf des Geschäfts durch Nichtvorlage oder
Vernichtung des Schriftstücks der Vertragserfüllung zu entziehen (Böckli, a.a.O., § 13 N 605d; Ders., Insichgeschäfte und
Interessenkonflikte im Verwaltungsrat, in: GesKR 2012, S. 354 ff.,
357). Ein solches Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich (Mustaki/Urben, a.a.O., S. 153). Zudem wäre die
Verweigerung der Herausgabe des schriftlichen Vertrags im Prozess rechtswidrig
(Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO) und die Vernichtung sogar
strafbar (Art. 254 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB,
SR 311.0]). Die Möglichkeit missbräuchlichen sowie rechtswidrigen oder
sogar strafbaren Verhaltens kann für die Auslegung von Art. 718b OR
nicht wegleitend sein. Folglich ist mit der herrschenden Auffassung davon
auszugehen, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Gültigkeitsvorschrift
handelt.
Wenn eine als
Gültigkeitsvorschrift zu qualifizierende gesetzliche Formvorschrift nicht
eingehalten wird, ist das Rechtsgeschäft gemäss der Praxis des Bundesgerichts
nichtig (vgl. BGE 112 II 330 E. 1 S. 331 f.; BGer
5A_702/2016 vom 28. März 2017 E. 2.1; Müller, a.a.O., Art. 11 N 188; Schwenzer, a.a.O., Art. 11 N 17).
Die Formnichtigkeit ist jedoch gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB folgenlos, wenn die
Berufung darauf einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt (vgl. BGE
98 II 313 E. 2 S. 316; BGer 4A_573/2016 vom
19. September 2017 E. 5; Müller,
a.a.O., Art. 11 N 193 und 196). Ist die Berufung auf die Formnichtigkeit
rechtsmissbräuchlich, so haben die Parteien den Vertrag zu erfüllen, wie wenn
er formgültig abgeschlossen worden wäre (Kut,
in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 11 OR N 19; Müller, a.a.O., Art. 11 OR
N 204; vgl. BGE 98 II 313 E. 2 S. 316). Die
Frage, ob die Berufung auf Formnichtigkeit einen offenbaren Rechtsmissbrauch
darstellt, ist in Würdigung aller Umstände des konkreten Falles zu prüfen.
Rechtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig
zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen
will. Dies gilt auch für gesetzliche Formvorschriften (vgl.
BGE 138 III 401 E. 2.2 S. 403 und E. 2.4.1-2.4.3.
S. 405 f.). Die Berufung auf die Formungültigkeit ist deshalb
rechtsmissbräuchlich, wenn sie einem der Formvorschrift fremden Zweck dient,
insbesondere wenn die Formvorschrift nur die Gegenpartei, nicht jedoch
diejenige, die sich darauf beruft, schützen will (Müller, a.a.O., Art. 11 OR N 203). Die
Formvorschrift von Art. 718b OR bezweckt den Schutz der Gesellschaft
und nicht denjenigen ihres Vertreters (Rouiller/Bauen/Bernet/Lassere
Rouiller, La société anonyme suisse, 2. Auflage, Zürich 2017,
N 481b). Die Berufung des Vertreters auf die Formnichtigkeit ist deshalb
rechtsmissbräuchlich (vgl. Rouiller/Bauen/Bernet/Lassere
Rouiller, a.a.O., N 481b). Dies gilt erst recht, wenn die
Gesellschaft wie im vorliegenden Fall ihre Leistung bereits vollständig
erbracht hat. Die Berufung des Beklagten auf die Formnichtigkeit des
Darlehensvertrags stellt somit einen offenbaren Rechtsmissbrauch dar. Folglich
ist er zur Rückzahlung verpflichtet, wie wenn der Vertrag formgültig wäre.
4.5 Zusammengefasst
ist insbesondere gestützt auf die Jahresrechnungen der Konkursitin 2011 und
2012 (Replikbeilagen 26 f.), die Steuererklärung des Beklagten 2012 (Beilage 73
zur Eingabe des Beklagten vom 14. März 2017) und die Zeugenaussagen des
ehemaligen Treuhänders der Konkursitin, I____, erstellt, dass zwischen der
Konkursitin und dem Beklagten ein Darlehen über den Betrag von CHF 564'099.04
bestanden hat. Namentlich gestützt auf die Zeugenaussagen von I____ ist
insbesondere auch ein tatsächlicher Rückzahlungswille des Beklagten erstellt.
Da die Beweislast für eine Simulation demjenigen obliegt, der sich darauf
beruft (BGE 131 III 49 E. 4.1.1 S. 55 und 112 II 337 E. 4a S. 342), genügte für
die Annahme eines Darlehens allerdings bereits das Fehlen eines Beweises dafür,
dass der Beklagte nie einen Rückzahlungswillen gehabt hat. Dass das Darlehen
simuliert gewesen wäre, ist nicht erstellt. Zur Begründung der vorstehenden
Feststellungen wird auf die überzeugenden Erwägungen des Zivilgerichts
(angefochtener Entscheid, E. 3.2 und 3.3.1 f.) und die vorstehenden
Erwägungen (oben E. 4.2 f.) verwiesen. Wie sich aus diesen ergibt, sind die
Vorbringen des Beklagten nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des
Zivilgerichts in Frage zu stellen. Die Berufung des Beklagten auf die
Formnichtigkeit des Darlehensvertrags ist rechtsmissbräuchlich. Damit ist der Beklagte gestützt auf ein Darlehensverhältnis
zwischen ihm und der Konkursitin gemäss Art. 312 OR zur Rückzahlung
von CHF 564'099.04 verpflichtet.
- Rückerstattungspflicht
aufgrund verdeckter Gewinnausschüttung (Art. 678 OR)
5.1 Für
den Fall, dass nie ein Rückzahlungswille bestanden hätte und ein simuliertes
Darlehen vorliegen würde, hat das Zivilgericht die Rückerstattungspflicht auf
Art. 678 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 800 OR gestützt (angefochtener
Entscheid, E. 3.4). Es hat hierzu ausgeführt, dass der Beklagte als
einziger Gesellschafter und Geschäftsführer Gesellschaftsvermögen in der Höhe
von total CHF 564'099.04 bezogen habe, welches nicht geschäftlich
verwendet worden sei. Hierbei handle es sich um eine Vermögensverschiebung zu
Lasten der Gesellschaft und damit um eine Leistung im Sinn von Art. 678
Abs. 2 OR. Gehe man davon aus, es habe sich um ein fiktives Darlehen
gehandelt, habe der Leistung keinerlei Gegenleistung gegenübergestanden, womit
ohne Weiteres ein Missverhältnis im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Derartige
Leistungen wären einem unbeteiligten Dritten niemals gewährt worden. Der
Beklagte mache selbst geltend, er habe das Darlehen nur aus steuerlichen bzw.
buchhalterischen Gründen fingiert. Er habe einfach Geld bezogen und damit alles
bezahlt, den Geschäftsaufwand und seine privaten Kosten. Der Beklagte habe in
keiner Weise zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen differenziert und keine
laufende Buchhaltung geführt. Es sei von seinem Treuhänder darauf aufmerksam
gemacht worden, dass er die Bezüge, für welche keine Belege bestünden und die
nicht als Geschäftsaufwand verbucht werden könnten, grundsätzlich
zurückerstatten müsse. Der Beklagte könne sich unter diesen Umständen nicht darauf
berufen, er habe die Leistungen gutgläubig empfangen (angefochtener Entscheid,
E. 3.4.3).
5.2 Nach
Ansicht des Beklagten sind die Ausführungen des Zivilgerichts zur
Rückerstattungspflicht gemäss Art. 678 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 800 OR unzutreffend. Er macht zum einen geltend, dass der
objektive Tatbestand von Art. 678 OR nur eigentliche
Ausschüttungsvorgänge sowie durch ein Austauschgeschäft "getarnte"
Ausschüttungen erfasse. Liege aber ein nichtiges Austauschgeschäft vor,
beispielsweise weil dieses bloss fiktiv sei und die Gegenleistung von Anfang an
nicht hätte erbracht werden sollen, kämen die Art. 62 ff. OR zu
Anwendung. Es sei nicht einzusehen, weshalb vorliegend ein nichtiger Vertrag
über Art. 678 OR abgewickelt werden sollte. Ein wesentlicher Unterschied
bei der condictio sine causa zu den Rechtsgeschäften gemäss
Art. 678 OR sei, dass dieser eine ex tunc-Wirkung entfalte, was beim
Tatbestand von Art. 678 eben nicht der Fall sei. Eine solche
Rückabwicklung habe daher zwangsläufig nach den Bestimmungen der ungerechtfertigten
Bereicherung zu erfolgen (Berufung, Rz 56 ff.). Zum anderen
bestreitet der Beklagte, bösgläubig gehandelt zu haben. Die Klägerinnen
hätten im vorinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt, dass er bösgläubig
gewesen sein soll, im Gegenteil, seine Behauptung, wonach er nicht bösgläubig
gehandelt habe und nur mit den kaufmännischen bzw. steuerlichen Vorschriften
überfordert gewesen sei, sei unbestritten geblieben. Aufgrund dessen sei von
seiner Gutgläubigkeit auszugehen. Ausserdem könne nicht (nur) von
ungerechtfertigten Leistungen gesprochen werden. Der Beklagte habe mit dem Geld
erwiesenermassen auch Rechnungen der Gesellschaft bezahlt. Wenn er nun private
wie auch geschäftliche Aufwände der Gesellschaft aufgrund einer Empfehlung des
Buchhalters/Treuhänders als "Darlehen" verbucht habe, könne ihm
jedenfalls keine Bösgläubigkeit vorgeworfen werden, ohne dabei in Willkür zu
verfallen. Letztendlich gehe es vorliegend nicht um eine private Bereicherung
aufgrund fiktiver Geschäfte, sondern nur um eine steuerlich begründete
Umbuchung. Aus den privaten Steuererklärungen des Beklagten sei
ersichtlich, dass er kein Vermögen gehabt habe (Berufung, Rz 60 ff.).
5.3
5.3.1 Das
Zivilgericht hat zunächst festgestellt, es sei unbestritten, dass das vom Beklagten
bezogene Gesellschaftsvermögen in der Höhe von total CHF 564'099.04 nicht
geschäftlich verwendet worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.4.3).
Diese Feststellung ist unrichtig, wie der Beklagte zu Recht geltend macht
(Berufung, Rz 65 ff.) und sich bereits aus den Erwägungen des
Zivilgerichts ergibt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.1c und 3.3.2).
Dies ändert aus den nachstehenden Gründen aber nichts daran, dass die
rechtserheblichen Feststellungen des Zivilgerichts richtig sind und der
Berufungskläger gemäss Art. 678 Abs. 2 OR zur Rückerstattung von
CHF 564'099.04 verpflichtet wäre, wenn sich die Rückzahlungspflicht nicht
aus einem Darlehensvertrag ergäbe.
5.3.2 Gemäss
Art. 678 Abs. 2 OR sind Aktionäre und Mitglieder des
Verwaltungsrats zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft als
formaler Gewinnausschüttungen gemäss Art. 678 Abs. 1 OR
verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur
Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen (BGE 140 III 602
E. 4 S. 603). Obwohl die Ungerechtfertigtheit der Leistung und die
Bösgläubigkeit des Empfängers nur in Art. 678 Abs. 1 OR erwähnt
werden, besteht auch die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 678
Abs. 2 OR nur unter den weiteren Voraussetzungen, dass die Leistung
ungerechtfertigt und der Empfänger bösgläubig ist (Schmid, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 678 OR N 5; Vogt, in: Honsell/ Vogt/Watter [Hrsg.],
Basler Kommentar. Obligationenrecht II, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 678
N 18). Ungerechtfertigt ist die Ausschüttung, wenn sie in Verletzung des
Gesetzes oder der Statuten erfolgt ist (Schmid,
Art. 678 OR N 6; vgl. Vogt,
a.a.O., Art. 678 N 19). Verdeckte Gewinnausschüttungen, insbesondere
verschleierte Ausschüttungen wie der Bezug von Gewinnanteilen über fiktive
Geschäfte, sind immer ungerechtfertigt im Sinn des Gesetzes, weil hier in jedem
Fall zumindest die formellen Voraussetzungen für eine Ausschüttung umgangen
werden (Vogt, a.a.O., Art. 678
N 18 und 22). Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung ist
insofern unpräzis, als Art. 678 Abs. 2 OR Leistungen der
Gesellschaft generell erfasst, also auch Leistungen einer überschuldeten
Gesellschaft und solche, die aus dem Aktienkapital geschöpft werden (von der Crone, Aktienrecht,
Bern 2014, § 9 N 44). Die Voraussetzung der Bösgläubigkeit ist
erfüllt, wenn der Empfänger im Zeitpunkt der Leistung die fehlende
Rechtfertigung des Bezugs kennt oder bei Anwendung gebührender Sorgfalt hätte
kennen müssen (Vogt, a.a.O.,
Art. 678 N 27; vgl. Schmid,
a.a.O., Art. 678 OR N 7). In der Lehre wird einerseits angenommen,
bei einem offensichtlichen Missverhältnis sei der böse Glaube zu vermuten und
müsse der Begünstigte den Gegenbeweis des guten Glaubens erbringen. Nach
anderer Auffassung ist der gute Glaube zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]), wobei bei fiktiven
Geschäften regelmässig böser Glaube vorliege. Das Bundesgericht hat die Frage soweit
ersichtlich bislang offen gelassen. Auch wenn man der zweiten Auffassung folgen
würde, fehlten bei einem offensichtlichen Missverhältnis die Voraussetzungen,
dass sich der Begünstigte gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB auf den guten
Glauben berufen könnte (BGE 140 III 602 E. 10.1 S. 609
mit Hinweisen). Bei fiktiven Geschäften, bei denen der Leistung der
Gesellschaft überhaupt keine Gegenleistung gegenübersteht, muss dies erst recht
gelten. Die Frage, ob der böse oder der gute Glaube vermutet wird, kann deshalb
auch im vorliegenden Fall offen bleiben.
Nicht gefolgt
werden kann in diesem Zusammenhang dem Vorbringen des Beklagten, dass bei
nichtigen Austauschgeschäften die erfolgten Leistungen nicht nach
Art. 678 OR, sondern nach Art. 62 ff. OR
rückabzuwickeln seien (Berufung, Rz 57 ff.). Dieses Vorbringen folgt
einer Minderheitsmeinung in der Literatur, wonach nichtige Austauschgeschäfte,
insbesondere fiktive synallagmatische Verträge, nicht unter Art. 678 OR zu
subsumieren, sondern nach allgemeinem Bereicherungsrecht gemäss
Art. 62 ff. OR abzuwickeln seien (von der Crone/Mauchle, Rückerstattung von Leistungen nach
Art. 678 OR, in: SZW 2015 S. 199 ff., 201 und 203).
Zur Begründung bringen die betreffenden Autoren vor, es handle sich nicht um
eine Erscheinungsform von Ausschüttungen, bei denen Dividenden, Tantiemen,
andere Gewinnanteile oder Bauzinsen von der Gesellschaft an den Empfänger
transferiert werden (von der
Crone/Mauchle, a.a.O., 203). Dabei übersehen sie jedoch, dass nur Art.
678 Abs. 1 OR eine solche Leistung voraussetzt. Unter Art. 678 Abs. 2 OR
fallen gemäss ihrer eigenen Definition als Austauschgeschäft getarnte
Ausschüttungen (von der Crone/Mauchle,
a.a.O., S. 201 und 203). Weshalb keine als Austauschgeschäft getarnte
Ausschüttung vorliegen soll, wenn eine Leistung der Gesellschaft unter dem
Deckmantel eines fiktiven synallagmatischen Vertrags erbracht wird, ist nicht
nachvollziehbar. Der Auffassung, nichtige Austauschgeschäfte würden vom
Tatbestand von Art. 678 OR nicht erfasst, kann deshalb nicht gefolgt
werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 678
Abs. 2 OR im Fall eines Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung auch dann anwendbar, wenn die Leistung auf einem wegen
unzulässigem Selbstkontrahieren ungültigen Rechtsgeschäft beruht (vgl. BGer
4A_195/2014, 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 6 [nicht
publizierte Erw. in BGE 140 III 602]). Auch ein Teil der Lehre
subsumiert den Bezug von Gewinnen über fiktive Geschäfte unter Art. 678
Abs. 2 OR (Vogt, a.a.O.,
Art. 678 N 9 und 22) oder sogar unter Art. 678 Abs. 1 OR
(Dekker, in: Wibmer [Hrsg.],
Aktienrecht Kommentar, Zürich 2016, Art. 678 OR N 18 und 24). Die Behauptung
des Beklagten, Art. 678 OR setze ein gültiges Rechtsgeschäft voraus
(vgl. Berufung, Rz 58 f.), trifft nicht zu. Einer ungerechtfertigten
Leistung im Sinn von Art. 678 OR liegt oft ein nichtiger Rechtsakt
zugrunde (Vogt, a.a.O.,
Art. 678 N 34). Dies gilt sogar gemäss den Autoren, die nichtige
Austauschgeschäfte vom Geltungsbereich von Art. 678 OR ausnehmen wollen (von der Crone/Mauchle, a.a.O., S. 204).
Zusammenfassend erfolgt bei gegebenen Voraussetzungen auch die Rückabwicklung
nichtiger Austauschgeschäfte nach Art. 678 OR.
5.3.3 Es
ist unbestritten bzw. urkundlich nachgewiesen, dass der Beklagte als einziger
Gesellschafter und Geschäftsführer der Konkursitin in den Jahren 2010 bis 2012
jeweils hohe Bargeldbezüge gemacht hat. Mit den bezogenen Barmitteln hat der Beklagte
sowohl seine privaten Lebenshaltungskosten als auch den Grossteil des
Geschäftsaufwands bestritten (angefochtener Entscheid; E. 3.3.1a; dazu
auch vorne E. 3.1). Im vorinstanzlichen Verfahren behauptete der Beklagte
in der Duplik, er habe auch einen Teil der Bargeldbezüge, die nicht als
Geschäftsaufwand verbucht worden seien (Darlehenskonto CHF 470'000.– und Saldo
Geld-Transferkonto CHF 94'099.04), für Geschäftszwecke verwendet. Mangels
Belegen habe der Geschäftsaufwand nicht verbucht werden können. Er habe das
abgehobene Geld teilweise zur Bezahlung von Forderungen der Konkursitin und
teilweise für private Zwecke verwendet (Duplik, Rz 26 f., 31, 38
und 87). In seiner Beweisaussage erklärte der Beklagte, er habe das
abgehobene Geld in sein Portemonnaie gelegt und damit alles bezahlt. Dabei habe
er nicht zwischen geschäftlich und privat unterschieden (Verhandlungsprotokoll HV,
S. 5). Soweit der Beklagte die Bargeldbezüge für private Zwecke verwendet
hat, handelt es sich gemäss seinen Angaben um verdeckte Gewinnausschüttungen
(Duplik, Rz 31 und 38). Verdeckte Gewinnausschüttungen sind per
definitionem ungerechtfertigte Gewinnentnahmen (Vogt,
a.a.O., Art. 678 N 18). Damit hat der Beklagte selbst behauptet, dass
die Bargeldbezüge insoweit, als er sie nicht für geschäftliche Zwecke verwendet
hat, ungerechtfertigt gewesen sind.
In ihrer
Stellungnahme vom 23. November 2017 zur Duplik (Triplik) hielten die Klägerinnen
daran fest, dass es sich bei den Bargeldbezügen im Umfang von CHF 470'000.–
und CHF 94'099.04 um Darlehen gehandelt habe und dass die
Darlehensforderungen weiterhin bestünden (Triplik, Rz 19-22). Damit
bestritten sie die Behauptung des Beklagten, er habe die Bargeldbezüge
teilweise zur Bezahlung von Schulden der Konkursitin verwendet, zumindest
implizit. In seiner Beweisaussage bestätigte der Beklagte zwar die Darstellung
in seiner Duplik (Verhandlungsprotokoll HV, S. 3-5). Angesichts
seines evidenten Eigeninteresses und der Tatsache, dass er nicht hat sagen
können, welchen Anteil der Barbezüge er für geschäftliche Zwecke und welchen
für private Zwecke verwendet habe (Verhandlungsprotokoll HV, S. 5),
genügt dies aber nicht zum Beweis seiner bestrittenen Behauptung, er habe auch
einen Teil der Barbezüge, die mangels Belegen nicht als Geschäftsaufwand
verbucht worden sind, für geschäftliche Zwecke verwendet.
Gemäss der
eigenen Darstellung des Beklagten gab es im Zeitpunkt der Bargeldbezüge für
diese keine Rechtfertigung. Eine solche könnte sich erst nachträglich daraus
ergeben haben, dass der Beklagte mit dem bezogenen Geld Schulden der
Konkursitin bezahlt hätte. Für diese rechtsaufhebende oder rechtsvernichtende
Tatsache trägt gemäss Art. 8 ZGB der Beklagte die Beweislast. Wie festgestellt,
ist dem Beklagten der Beweis, dass er nicht als Geschäftsaufwand verbuchte
Barbezüge für geschäftliche Zwecke verwendet hat, misslungen. Damit ist davon
auszugehen, dass der Beklagte die nicht als Geschäftsaufwand verbuchten
Bargeldbezüge vollständig für private Zwecke verwendet hat. Folglich sind sie
im vollen Umfang ungerechtfertigt.
Der Beklagte
machte in seiner Duplik (Rz 27) zwar geltend, er sei nicht bösgläubig
gewesen (ebenso Berufung, Rz 63). Er behauptete aber selber Tatsachen, aus
denen sich ergibt, dass er bösgläubig gewesen ist. Gemäss der eigenen
Darstellung des Beklagten gab es im Zeitpunkt der Bargeldbezüge für diese keine
Rechtfertigung. Folglich hätte er im Zeitpunkt der Leistung die fehlende
Rechtfertigung der Bezüge zumindest erkennen müssen. Soweit der Beklagte die
Bargeldbezüge für private Zwecke verwendet hat, handelt es sich zudem gemäss
seinen eigenen Angaben um verdeckte Gewinnausschüttungen (Duplik, Rz 27)
und damit ungerechtfertigte Gewinnentnahmen. Dass die Verwendung von Mitteln
der Gesellschaft für private Zwecke ungerechtfertigt war, musste auch der Beklagte
ohne Weiteres erkennen. Mangels Beweises der teilweisen Verwendung für
geschäftliche Zwecke ist davon auszugehen, dass der Beklagte die gesamten nicht
als Geschäftsaufwand verbuchten Bargeldbezüge für private Zwecke verwendet hat.
Damit ist die Bösgläubigkeit des Beklagten für die gesamten nicht als
Geschäftsaufwand verbuchten Bargeldbezüge erstellt.
- Zusammenfassung
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das Zivilgericht zu Recht das Rechtsschutzinteresse wie
auch die Aktivlegitimation der Klägerinnen bejaht hat. Nicht zu beanstanden ist
sodann, dass das Zivilgericht das Vorliegen eines Darlehens zwischen dem Beklagten
und der Konkursitin bejaht hat, welches im Umfang von CHF 564'099.04 nebst
Zins zu 5 % seit 5. Februar 2014 zurückzuerstatten ist. Dabei
kann sich der Beklagte nicht auf die fehlende Schriftlichkeit des
Darlehensvertrags berufen, weil die Formvorschrift von Art. 781b OR
den Schutz der Gesellschaft und nicht denjenigen ihres Vertreters bezweckt.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Rückerstattungspflicht
für den Fall, dass sich die Rückzahlungspflicht mangels Rückzahlungswille bzw.
infolge simuliertem Rechtsgeschäft nicht aus einem Darlehensvertrag ergäbe, auf
Art. 678 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 800 OR gestützt hat.
Dem Beklagten gelingt der Beweis nicht, dass er nicht als Geschäftsaufwand
verbuchte Bargeldbezüge für geschäftliche Zwecke verwendet hat, so dass diese
Bezüge als vollständig für private Zwecke verwendet und damit als
rückerstattungspflichtig zu betrachten sind. Im erstinstanzlichen Verfahren
machte der Beklagte geltend, eine allfällige Rückerstattungsforderung sei
zumindest teilweise durch Verrechnung getilgt worden. Das Zivilgericht stellte
mit eingehender Begründung fest, die behaupteten Verrechnungsforderungen seien
nicht bewiesen, und wies die vom Beklagten eventualiter erhobene
Verrechnungseinrede vollumfänglich ab (angefochtener Entscheid, E. 4). Die
diesbezüglichen Erwägungen und Feststellungen des Zivilgerichts werden in der
Berufung nicht beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Damit
ist der Entscheid des Zivilgerichts vollumfänglich zu bestätigen.
- Sachentscheid
und Kostenentscheid
Entsprechend dem
Ausgang des Berufungsverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beklagten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die
Gerichtskosten werden in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG
154.810) auf CHF 21'000.– festgesetzt.
In
vermögensrechtlichen Zivilsachen besteht das Honorar gemäss § 3 Abs. 1 der Honorarordnung
über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400)
aus dem Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen und Abzügen. Das Grundhonorar
bemisst sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 2 HO). Der Streitwert
der Berufung beträgt CHF 564'099.04. Im Berufungsverfahren berechnet sich
das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten
Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist
(§ 12 Abs. 1 HO). Das Grundhonorar für die erste Instanz beträgt
bei einem Streitwert von über CHF 500'000.– bis CHF 1 Mio.
gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 12 HO CHF 28'600.– bis
CHF 48'000.–. Soweit die HO für die Bemessung des Honorars Mindest- und
Höchstansätze vorsieht, richtet sich dieses nach dem Umfang der Bemühungen, der
Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin oder den
Auftraggeber sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
(§ 2 Abs. 1 und 2 HO). Das Zivilgericht erwog, angesichts
der Komplexität in tatsächlicher Hinsicht, insbesondere der umfangreichen, vom Beklagten
eingereichten Unterlagen, sei das Grundhonorar auf CHF 48'000.–
festzusetzen (angefochtener Entscheid, E. 7.3). Diese Einschätzung kann
nicht auf das Berufungsverfahren übertragen werden. Die Berufung umfasst knapp
20 Textseiten und ist damit im Verhältnis zum Streitwert vergleichsweise
kurz. Im Berufungsverfahren haben sich keine Tat- oder Rechtsfragen gestellt,
deren Schwierigkeit das bei einem Streitwert wie dem vorliegenden übliche Mass
übersteigen würde. Damit handelt es sich um einen durchschnittlichen Fall. Das
Grundhonorar kann deshalb mittels Interpolation bestimmt werden.
Interpoliert
ergibt sich aus § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 12 HO für einen Streitwert von
CHF 564'099.04 ein Grundhonorar von CHF 31'087.05. Gestützt auf das
Replikrecht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29
Abs. 2 BV reichten die Klägerinnen am 8. März 2019 unaufgefordert
eine Berufungsduplik ein. Da diese Stellungnahme nicht im Rahmen eines
formellen zweiten Schriftenwechsels eingereicht worden ist und bloss vier
Seiten umfasst, ist dafür ein Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1
lit. b.bb HO von bloss 10 % entsprechend CHF 3'108.70
angemessen. Die Klägerinnen beantragten für ihre Parteientschädigung eine
Sicherheit von mindestens CHF 66'559.–. Da der Beklagte nur zur Leistung
einer Sicherheit von CHF 26'000.– verpflichtet worden ist und das
weitergehende Sicherstellungsgesuch abgewiesen worden ist, rechtfertigt sich
für das Verfahren betreffend die Sicherheit für die Parteientschädigung kein
weiterer Zuschlag. Die von den Klägerinnen geltend gemachte Erhöhung gemäss § 4
Abs. 2 HO ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie gilt nur für
Prozesse mit einem Streitwert bis CHF 30'000.–, die grundsätzlich mündlich
geführt werden können (vgl. § 4 Abs. 1 lit. a HO sowie
Art. 243 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO). Vom nach den für
das erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen bemessenen Honorar von
CHF 34'195.75 ist für das Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel
zu machen. Dies ergibt aufgerundet ein Honorar von CHF 22'800.–.
Die Klägerinnen
machen eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars geltend. Wie das
Zivilgericht unter Verweis auf § 16 Abs. 2 HO zutreffend festgestellt
hat, kann eine Auslagenpauschale bei der Bemessung der Parteientschädigung
nicht berücksichtigt werden, weil nur die tatsächlichen Auslagen zu ersetzen
sind (angefochtener Entscheid, E. 7.3). Die Auslagenpauschale ist deshalb
auch bei der Bemessung der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren nicht
zu berücksichtigen.
Die Klägerinnen
machen als Teil ihrer Parteientschädigung Mehrwertsteuer von 7,7 % auf dem
Honorar und den Auslagen geltend. Wenn die Partei durch die ihr von ihrer
anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell
belastet wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag auch bei der Bemessung der
Parteientschädigung zu berücksichtigen. Fehlt eine entsprechende Belastung, so
ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung hingegen nicht zu
berücksichtigen. Wenn die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig ist
und den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, kann
sie die ihr von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte
Mehrwertsteuer in der Regel als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1
lit. a des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG, SR 641.20]. In diesem Fall
wird die Parteientschädigung deshalb ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern
die betroffene Partei nicht ausdrücklich einen Zuschlag für die MWST beantragt
und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.36
vom 13. September 2018 E. 3, ZB.2017.1 vom
29. März 2017 E. 4.3 und ZB.2016.33 vom 6. Februar 2017
E. 5.2). Das Zivilgericht erwog, dem nicht näher begründeten Antrag der Klägerinnen
auf Zusprechung eines Mehrwertsteueranteils könne praxisgemäss nicht
entsprochen werden, weil sie gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig seien,
und davon auszugehen sei, dass sie die von ihrer anwaltlichen Vertretung in
Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen können (angefochtener
Entscheid, E. 7.3). Die Klägerinnen machen nicht geltend, dass diese
Feststellungen unrichtig wären. Unter diesen Umständen ist die Mehrwertsteuer
auch bei der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren nicht zu
berücksichtigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 26. April 2018 (K5.2015.31) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens von CHF 21'000.– und hat den Berufungsbeklagten 1 und 2 insgesamt
eine Parteientschädigung von CHF 22'800.– für das Berufungsverfahren zu
bezahlen.
Die vom Berufungskläger hinterlegte Sicherheitsleistung
in Höhe von CHF 26'000.– wird den Berufungsbeklagten nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids im Umfang ihrer Parteientschädigung für
das Berufungsverfahren auf Anrechnung an diese ausgehändigt. Der Rest von
CHF 3'200.– wird dem Berufungskläger nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte 1 und 2
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.