Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 1. Oktober 2019
Parteien
A____
Kläger
B____
Beklagte
Gegenstand
ZV.2019.12
Krankentaggeldversicherung nach
VVG (Klage)
Örtliche Zuständigkeit verneint.
Erwägungen
1.1.
1.1.1. Der am 6. September 1968 geborene Kläger, wohnhaft in [...]
und war über seine Arbeitgeberin C____ im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung
nach VVG versichert (vgl. Versicherungspolice vom 5. Dezember 2017, Klageantwortbeilage
[AB] 30). Das Anstellungsverhältnis richtete sich nach dem Rahmenarbeitsvertrag
vom 10. November 2014 (AB 6) sowie nach ergänzenden Einsatzverträgen. Im
relevanten Zeitraum war dies der Einsatzvertrag vom 7. August 2017 für
Einsätze bei der D____ (Klagebeilage [KB] S. 9).
Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten der C____ am 13.
November 2018 per 4. Dezember 2018 gekündigt (Klageschrift, S. 1, KB S. 8).
Aus den Akten geht hervor, dass zwischenzeitlich mit Einsatzvertrag vom 22.
Januar 2019 wieder ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der C____ begründet
wurde (vgl. KB, S. 10).
1.1.2. Der Kläger war vom 4. Oktober 2018 bis zum 22. Januar
2019 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Aufgrund einer diagnostizierten
Femurkopfnekrose wurde er am 15. November 2018 im [...]klinikum in [...] operiert
und befand sich in der Folge vom 15. bis zum 20. November 2018 in stationärer
Behandlung (KB S. 5 und 10 sowie AB 12). Mit Schreiben vom 6. November 2018
teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass dieser für die Dauer
seines Auslandaufenthaltes keinen Anspruch auf Taggeldleistungen habe (KB S.
2). Die Beklagte stütze sich dabei auf Art. 13 Abs. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2012 (AVB, AB 29), wonach
kein Anspruch auf Taggeldleistungen besteht, wenn sich der Versicherungsnehmer ohne
vorgängige Einwilligung des Versicherers ins Ausland begibt (AB 29, S. 8).
1.2.
Am 3. Juni 2019 erhebt der Kläger beim Sozialversicherungsgericht
BaselStadt Klage (Postaufgabe: 4. Juni 2019). Er beantragt, die beklagte Partei
sei zu verurteilen, ihm CHF 16‘287.00 netto nebst Zins zu 5% seit dem 1. März
2019 zu bezahlen. Mit Klagantwort vom 29. August 2019 beantragt die Beklagte das
Nichteintreten auf die Klage. Eventualiter sei ihr Frist zur ergänzenden
Begründung der Klageantwort anzusetzen. Innert Frist ist vom Kläger keine
Replik eingereicht worden.
2.1.
Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2, 3 E. 1.1).
Gemäss Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
(ZPO; SR 272) können die Kantone ein Gericht bezeichnen, das als einzige
kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung zuständig ist. Gestützt § 5 Ziff. 5 und § 82 Abs. 2 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100) sowie § 19
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001
(Sozialversicherungsgerichtsgesetz; SVGG; SG 154.200) beurteilt das angerufene
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung.
2.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG werden einfache Fälle durch die Präsidentin
oder den Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts als Einzelgericht
entschieden. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG und somit um eine Streitigkeit
aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sowie um einen
einfachen Fall. Die Präsidentin des angerufenen Gerichts ist folglich als
Einzelgericht sachlich und funktionell zuständig.
3.1.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Nach Art. 17 ZPO können
die Parteien, soweit das Gesetz keinen zwingenden Gerichtsstand vorsieht,
schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht,
eine Gerichtsstandsvereinbarung für einen bestehenden oder künftigen
Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis abschliessen.
Geht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung nichts anderes hervor, kann die Klage
grundsätzlich nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Vorbehalten
bleibt die Einlassung nach Art. 18 ZPO. Denn eine Gerichtsstandsvereinbarung
steht einer Einlassung nicht entgegen (vgl. Martin
Hedinger, Yannick Sean Hostettler, in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 17 N 32). Wird keine (gültige)
Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen, so richtet sich die örtliche
Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag nach Art. 31 ff. ZPO. Für Klagen aus Konsumentenverträgen
des Konsumenten oder der Konsumentin begründet Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO einen
speziellen Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien. Als
Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs,
die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des
Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO).
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung und vom Arbeitgeber
abgeschlossene Krankentaggeldversicherungen sind zum „üblichen Verbrauch“ zu
zählen (vgl. Urs Feller/Jürg Bloch,
in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 32 N 46, mit weiteren Hinweisen).
Folglich stellen Krankentaggeldversicherungsverträge nach VVG grundsätzlich
Konsumentenverträge dar. Als Konsument gilt dabei nicht nur der Versicherungsnehmer,
sondern auch die versicherte Person (vgl. Feller/Bloch,
a.a.O., Art. 32 N 47, mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 35 ZPO handelt es
sich beim Gerichtsstand nach Art. 32 ZPO um einen teilzwingenden Gerichtsstand,
d.h. die sozial schwächere Partei kann darauf nicht im Voraus oder durch
Einlassung verzichten.
3.2.
Gemäss der Versicherungspolice vom 5. Dezember 2017 (AB 30) bilden
die AVB (AB 29) einen integralen Bestandteil der Police.
Die in Art. 36 AVB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung
gewährt dem Versicherungsnehmer sowie der versicherten Person als Gerichtsstand
den ordentlichen Gerichtsstand sowie ihren schweizerischen oder
liechtensteinischen Wohnsitz.
Wie vorstehend erwähnt, begründet Art. 32 Ab. 1 lit. a ZPO,
sofern keine Gerichtsstandsvereinbarung besteht, bei Klagen aus
Konsumentenverträgen des Konsumenten oder der Konsumentin einen speziellen
Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien.
Wie nachfolgende Ausführungen zeigen, ergibt sich weder aus der
Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 36 AVB eine örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, noch würde sich eine solche aus Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO
ergeben:
3.3.
Der Kläger wohnt in [...] (vgl. Klageschrift, S. 1). Die örtliche
Zuständigkeit des baselstädtischen Gerichts lässt sich somit nicht aus seinem schweizerischen
Wohnsitz herleiten (vgl. AB 29, Art. 36 AVB). Vielmehr müsste der Kläger das […]gericht
in […] anrufen und dort seine Klage einreichen.
Da die Beklagte ihren Sitz in Winterthur hat und Basel-Stadt
nur eine Regionaldirektion darstellt (vgl. AB 27, Kopie eines beglaubigten
Handelsregisterauszugs vom 19. Oktober 2016), lässt sich die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch nicht durch den Sitz der Beklagten
begründen (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO).
Eine Einlassung nach Art. 17 ZPO ist aufgrund der teilzwingenden
Natur von Art. 32 ZPO ausgeschlossen und würde in Anbetracht der Klageantwort
vom 29. August 2019, worin die Beklagte beantragt, auf die Klage sei mangels
örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten, auch nicht
vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass das angerufene Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt örtlich nicht zuständig ist.
4.1.
Nach dem Dargelegten ist auf die Klage nicht einzutreten.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden.
Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
Versandt am: