Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 1. Oktober 2019
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.35
Verfügung vom 11. Februar 2019
Unentgeltliche Rechtspflege im
Vorbescheidverfahren
Erwägungen
1.1.
1.1.1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. März 2016 (IV-Akte
3) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die
Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 22. März 2016, ein „neues Gesuch“
von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben (IV-Akte 5). Dieses Schreiben
nimmt Bezug auf eine frühere Verfügung vom 26. Juni 2014, wonach berufliche Massnahmen
ihren Abschluss gefunden hätten.
Die Beschwerdegegnerin führte Abklärungen durch. Im Auftrag der
Beschwerdegegnerin erstattete B____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, [...],
am 13. März 2018 (IV-Akte 50) ein monodisziplinäres rheumatologisches
Gutachten.
Die Beschwerdegegnerin kündigte erstmals mit Vorbescheid vom
22. Mai 2018 (IV-Akte 56) die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Gemäss
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2018 (IV-Akte 61) an die
Beschwerdeführerin wurde dieser Vorbescheid aufgrund „einiger Eingaben von [...]
storniert“. Am 18. September 2018 erging ein zweiter, gleich lautender
Vorbescheid (IV-Akte 67). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten
durch C____, am 10. Oktober 2018 vorsorglich Einwand (vgl. IV-Akte 71). Am 16.
Oktober hielt sie mit ausführlicher Begründung am Einwand und an den darin gestellten
Anträgen fest (IV-Akte 74).
Mit einem dritten Vorbescheid vom 20. Dezember 2018 kündigte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen, auf
den 31. März 2019 terminierten Invalidenrente ab dem 1. September 2018 an
(IV-Akte 85). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch C____, am
19. Januar 2019 erneut Einwand (IV-Akte 92). Materiell hat die Beschwerdegegnerin
bis zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde noch nicht
verfügt.
1.1.2. Mit dem Einwandschreiben vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte
71) beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren. Erstmals mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 lehnte die
Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab (IV-Akte 79). Mit Schreiben vom 12.
Dezember 2018 (IV-Akte 81) informierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin dann jedoch darüber, dass dieser Verfügung eine nicht
zutreffende Begründung unterlegt worden sei. Es werde eine neue Verfügung über
die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
erlassen werden. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 94) lehnte die
Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
erneut ab.
1.2.
Die Beschwerdeführerin, nunmehr nicht mehr anwaltlich vertreten, erhebt
Beschwerde (Poststempel: 15. Februar 2019) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 11. Februar 2019 aufzuheben, und es sei
ihr die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine
Replik eingereicht.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
2.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein
solcher einfacher Fall liegt hier vor.
2.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
im Vorbescheidverfahren hat die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender
sachlicher Gebotenheit abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die seitenlangen
Arztberichte und viele Zahlen nicht verstehen würde. Sie verstehe nicht einmal
den Vorbescheid und brauche jemanden, der ihr dabei helfe. Sie sei von der
Sozialhilfe abhängig und habe keine Möglichkeit, einen Anwalt zu bezahlen (vgl.
Beschwerde).
Ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf diese Argumentation
der Beschwerdeführerin standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
4.1.
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es
erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als kumulative Voraussetzungen
der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die
fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl.
dazu BGE 132 V 200, 204 E. 5.1.3; 125 V 32, 34 E. 2).
4.2.
Für die Frage, ob im sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu
gewähren ist, ist gemäss der Rechtsprechung ein sehr strenger Massstab anzulegen.
Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung sind die
Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu
berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende
Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch
Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32, 35 f. E. 4b;
Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_931/2015
vom 23. Februar 2016 E. 3).
5.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht in der Lage,
sich mit dem medizinischen Gutachten auseinanderzusetzen und sie könne dieses
nicht überprüfen und würdigen. Daraus kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Stehen im Verwaltungsverfahren ärztliche Beurteilungen in Frage, sind
zur entsprechenden Beurteilung in der Regel medizinische Kenntnisse und
juristischer Sachverstand erforderlich. Auch wenn die Beschwerdeführerin über
beides nicht verfügt, kann nicht allein deswegen von einer komplexen
Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebietet. Die
gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren
bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion
steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung
widerspräche (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E.
5.1). Zweifelsohne sind Sozialversicherungsverfahren schwierig. Um in die Tiefe
zu gehen, benötigt es immer besondere Kenntnisse. Allein die Tatsache, dass
eine Vertretung durch Rechtskundige effektiver ist als ein alleiniges Vorgehen,
rechtfertigt ebenfalls noch keine unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Urteil
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2018.150 vom 9. Mai 2019 Erw.
4.2).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin legt in der Verfügung vom 11. Februar 2019
(IV-Akte 94) dar, angesichts des im vorliegenden Fall durchgeführten
monodisziplinären Gutachtens könne nicht von einer komplexen Situation
ausgegangen werden. Der Beschwerdegegnerin ist darin zu folgen, dass vorliegend
bezüglich medizinischer Expertenschreiben keine komplexe Aktenlage besteht.
In der Verfügung vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 94) wird sodann
ausgeführt, dass „auch aufgrund der nun vorgesehenen befristeten ganzen Rente
nicht davon gesprochen werden kann, dass dafür die Erforderlichkeit einer
Rechtsvertretung notwendig war, da lediglich der Austrittsbericht der D____ vom
26. September 2018 einzureichen war und dies der Versicherten ohne Weiteres
ebenfalls möglich gewesen wäre“. Sinngemäss spricht die Verfügung somit an,
dass dem Einwandschreiben vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte 71) gegen den
Vorbescheid vom 18. September 2018 (IV-Akte 67) (einzig) der Austrittsbericht der
genannten Klinik vom 26. September 2018 (IV-Akte 71 S. 2) beigelegt worden war
und dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf mit erneutem Vorbescheid statt
einer vollständigen Rentenablehnung die Ausrichtung einer befristeten ganzen
Invalidenrente angekündigt hat. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass
es auch der Versicherten zumutbar und möglich gewesen wäre, dieses Dokument ohne
rechtlichen Beistand einzureichen, ist nicht zu beanstanden.
5.3.
Sozialversicherungsrechtliche Verfahren sind, wie vorstehend (Erw.
5.1.) erwähnt, in aller Regel weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
einfach. Dieser Umstand allein reicht aber nicht aus, um die Erforderlichkeit
einer Vertretung im Vorbescheidverfahren zu begründen. Immerhin stellt das
Vorbescheidverfahren keine hohen formellen Anforderungen, ist es doch einfach
ausgestaltet. Die Bundesgerichtspraxis stellt wie erwähnt sehr hohe
Anforderungen an die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hinsichtlich
seiner Komplexität nicht von einer Vielzahl anderer Verfahren. Insgesamt wies
das vorliegend zur Beurteilung stehende Vorbescheidverfahren weder besondere
sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten auf. Es handelt sich um eine
überschaubare medizinische Aktenlage und damit um einen durchschnittlichen Fall.
Daher ist die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung zu verneinen. Damit
erübrigt es sich, die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu
prüfen. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu
Recht abgewiesen.
Nicht einzugehen ist auf die noch im Vorbescheid vom 10.
Dezember 2018 (offenbar in Anlehnung an die vorstehend unter Erw. 4.2. a.E.
wiedergegebene Rechtsprechung) vertretene Auffassung, die unentgeltliche
Verbeiständung sei nur schon darum abzulehnen, wenn es an einer Bestätigung der
Sozialhilfe fehle, dass diese die Unterstützung der Versicherten im
Vorbescheidverfahren ablehne (Ziff. 9 der Verfügung). Dieses Argument wird in
der hier angefochtenen Verfügung ohnedies nicht aufrechterhalten.
6.1.
Die gegen die Verfügung vom 11. Februar 2019 erhobene Beschwerde erweist
sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung
oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu
beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren
handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art.
69 Abs. 1bis IVG (vgl. Thomas
Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung
2013 [Bd. 86], St. Gallen 2014, S. 207), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: