Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.61
ENTSCHEID
vom 2.
Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 9. September 2019
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 2. Dezember 2019
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen versuchter (ev.
mehrfacher) vorsätzlicher Tötung mit einer Schusswaffe, Gefährdung des Lebens
sowie Drohung. Nachdem er am 5. September 2019 festgenommen worden war, verfügte
das Zwangsmassnahmengericht am 9. September 2019 auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 2. Dezember
2019. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr
angenommen.
Mit
eigenhändiger Eingabe vom 10. September 2019 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
sinngemäss seine unverzügliche Entlassung aus der Haft, eventualiter unter
Auferlegung von Ersatzmassnahmen, beantragt. Diese Eingabe wurde dem
Appellationsgericht als Haftbeschwerde zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Stellungnahme vom 25. September 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit
Eingabe seines Verteidigers vom 30. September 2019 replizieren lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft respektive
über ein Haftentlassungsgesuch mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Der
Beschwerdeführer hat seine handschriftliche eigenhändige Eingabe vom 10. September
2019 mit „Haftentlassungsgesuch“ übertitelt (vgl. p. 1). Ein Gesuch auf
Haftentlassung wäre gemäss Art. 228 Abs. 2 StPO von der Verfahrensleitung des
erstinstanzlichen Gerichts zu behandeln und für den Fall der Abweisung an das
Zwangsmassnahmengericht weiterzuleiten gewesen. Gestützt auf Art. 228 Abs. 4 StPO
hätte das Zwangsmassnahmengericht sodann eine Verhandlung ansetzen müssen, es
sei denn, der Beschwerdeführer hätte explizit auf eine solche verzichtet.
1.2.2 Aufgrund
der Begründung des Haftentscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. September
2019, welches die maximal zulässige Haftdauer von 12 Wochen angeordnet hat
(vgl. Art. 227 Abs. 1 StPO) und mit Blick auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
im vorligenden Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass einem
Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden gewesen wäre
und sich schlussendlich doch das Appellationsgericht mit einer daraus
resultierenden Haftbeschwerde (vgl. oben E. 1.1) zu beschäftigen gehabt hätte.
Vor diesem Hintergrund würde eine Rückweisung zum jetzigen Zeitpunkt einen prozessualen
Leerlauf bedeuten und lediglich zu einer weiteren Verzögerung des Enscheids
führen. Das Schreiben des Beschwerdeführers wird daher als Beschwerde entgegen
genommen, zumal die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO
eingehalten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung von
Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem
Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. statt
vieler: AGE HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1, HB.2019.20 vom
18. April 2019 E. 3). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde
sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschwerdeführenden
Person an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür
genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei
sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter
fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.
3.2 Dem
Beschwerdeführer werden zwei Sachverhalte zur Last gelegt. Der gravierendste
Vorwurf ergibt sich aus dem Polizei-Rapport vom 23. Juni 2019: Der
Beschwerdeführer soll in der Nacht vom 22. Juni 2019 B____ mit einer
Schusswaffe zweimal in die Beine geschossen und anschliessend mehrere Schüsse
auf den fl.htenden C____ abgegeben haben. Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen,
er habe anlässlich einer Auseinandersetzung in der Nacht vom 10. Juni 2019
B____ mit einem Messer bedroht (Polizeirapport vom 10. Juni 2019).
3.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten nicht grundsätzlich,
macht jedoch geltend, die Schussabgaben am 22. Juni 2019 seien in Notwehr erfolgt,
da seine Kontrahenten bei einem zufälligen Aufeinandertreffen auf der Strasse
einen Waffengriff an den Rücken getätigt hätten und er davon ausgehen habe
müssen, ein Angriff auf ihn stehe unmittelbar bevor (Auss. Beschwerdeführer Einvernahme
vom 6. September 2019 p. 2). Dem stehen indessen die Aussagen von B____
und C____ entgegen, welche ausgesagt haben, der Beschwerdeführer habe ohne
Vorwarnung auf sie geschossen (Auss. B____ Einvernahme vom 25. Juni 2019, Auss.
C____ Einvernahme vom 23. Juni 2019). Gegen die Version des Beschwerdeführers
spricht weiter die Tatsache, dass weder bei B____ noch bei C____ Schusswaffen
gefunden wurden. Schliesslich liegen Aussagen von mehreren Augenzeugen vor,
welche die Geschehnisse und teilweise auch die Schussabgaben des
Beschwerdeführers beobachtet oder gehört haben. Zwei der Auskunftspersonen haben
zu Protokoll gegeben, sie hätten zwischen den Beteiligten vorgängig einen
Streit um Geld wahrgenommen (Auss. [...] Einvernahme vom 23. Juni 2019, Auss. [...]
Einvernahme vom 24. Juni 2019). Gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Abgabe von Warnschüssen sprechen jedenfalls die bei B____ eingetretenen Verletzungen,
welche durch gezielte Schüsse auf dessen Beine verursacht worden sind. Es
liegen zudem keinerlei Hinweise für das Vorliegen der vom Beschwerdeführer
behaupteten Notwehrsituation vor, wurden doch weder bei dem verletzten B____
noch bei C____ Waffen gefunden; zudem hat auch keiner der Augenzeugen den vom
Beschwerdeführer behaupteten Waffengriff bestätigt, weshalb von einer Schutzbehauptung
auszugehen ist. Damit muss zumindest von einem Eventualvorsatz auf vorsätzliche
Tötung ausgegangen werden. Gestützt auf das Verletzungsbild, die Aussagen von B____,
C____ und der am Vorfall unbeteiligten Augenzeugen ist somit der dringende
Tatverdacht auf versuchte vorsätzliche Tötung und Gefährdung des Lebens zu
bejahen. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Frage nach dem Grund
für die Auseinandersetzung sowie die Prüfung möglicher Rechtfertigungsgründe im
Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden können und müssen.
Es bleibt vielmehr dem Sachgericht anheimgestellt, die gesamten Umstände
abschliessend zu würdigen. Von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der
Tatbegehung ist indessen gestützt auf die genannten Beweise auszugehen.
4.1 Als
besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz zunächst Fluchtgefahr angenommen. Sie
begründet diese damit, dass der Beschwerdeführer zwar Schweizer
Staatsangehöriger sei, jedoch aus der Türkei stamme und dementsprechend nicht
nur Deutsch, sondern auch fliessend Kurdisch und Türkisch spreche. Aufgrund der
schwerwiegenden Vorwürfe und der ihm entsprechend drohenden empfindlichen
Strafe sei der Fluchtanreiz beim Beschwerdeführer sicherlich gegeben. So sei er
bereits unmittelbar nach der Tat untergetaucht und trotz der Ankündigung, sich
der Polizei stellen zu wollen, bis zur Festnahme flüchtig gewesen. Vor diesem
Hintergrund stehe zu befürchten, dass er nach einer Freilassung erneut untertauchen
oder sich ins Ausland absetzen würde, um sich den Strafverfolgungsbehörden zu
entziehen.
4.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in
Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist
jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der
beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die
Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).
4.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe kein Interesse daran, unterzutauchen
oder die Schweiz zu verlassen. Insbesondere wegen seines kleinen Sohnes, der in
Basel lebe, sowie wegen seiner neuen Freundin wolle er in Basel bleiben. Damit
bringt er indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Einschätzung der
Fluchtgefahr etwas ändern würde. Der Beschwerdeführer verfügt als türkischstämmiger
Schweizer sowohl sprachlich als auch sozial über Verbindungen zu seinem Ursprungsland.
Er geht in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach und ist Sozialhilfebezüger.
Zwar ist er in Basel verheiratet und hat mit seiner Frau ein gemeinsames Kind.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat indessen angegeben, er sei bereits am 20.
Juni 2019 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und habe sich weder zuvor
noch danach besonders um sein Kind gekümmert (Einvernahme [...] vom 9. Juli
2019 p. 4: „Er war nie richtig Vater. Er war auch nie wirklich zu Hause und nie
richtig da für ihn.“). Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, er
sei zwar nach der Tat geflohen, habe jedoch durch seinen Verteidiger eine
Stellungnahme einreichen lassen und sei grundsätzlich bereit gewesen, sich der
Polizei zu stellen (Replik Ziff. 1 f.). Die damit angedeutete
Kooperationsbereitschaft mit den Behörden erscheint jedoch zweifelhaft. Der
Beschwerdeführer ist unmittelbar nach der Tat am 22. Juni 2019 untergetaucht; erst
sieben Wochen später liess er seine Stellungnahme vom 6. August 2019 sowie
seine angebliche Bereitschaft, sich der Polizei zu stellen, durch seinen
Verteidiger der Staatsanwaltschaft übermitteln (Eingabe vom 9. August 2019).
Einen weiteren knappen Monat später, am 5. September 2019, konnte er
schliesslich festgenommen werden. Davon, dass die Behörden seinem Vorhaben,
sich zu stellen durch die Verhaftung zuvorgekommen seien, kann vor diesem Hintergrund
keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hatte nach der Tat über zwei Monate Zeit,
um seine angebliche Absicht, sich der Polizei zu stellen, in die Tat
umzusetzen. Dass er dies nicht getan hat, lässt jedenfalls keineswegs darauf
schliessen, er werde sich im Falle einer Haftentlassung nicht erneut den
Strafverfolgungsbehörden durch Flucht oder Untertauchen entziehen. Dies muss
umso mehr gelten, als dem Beschwerdeführer inzwischen klar sein dürfte, dass es
sich bei den ihm zur Last gelegten Straftaten um Kapitaldelikte handelt, welche
empfindliche Strafen nach sich ziehen. Gestützt auf diese Erwägungen besteht
die Gefahr, dass der Beschwerdeführer ins Ausland flüchten oder sich durch Untertauchen
in der Schweiz erneut den Strafverfolgungsbehörden entziehen könnte, auch
weiterhin. Damit ist der Haftgrund der Fluchtgefahr klar zu bejahen
5.1 Das
Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft ausreichend. Die Vorinstanz hat zusätzlich den Haftgrund der Kollusionsgefahr
bejaht, weshalb vollständigkeitshalber kurz darauf einzugehen ist.
5.2 Kollusionsgefahr
ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
5.3 Aus
den bisherigen Aussagen der direkt am Vorfall vom 10. Juni 2019 sowie an der
Auseinandersetzung vom 22. Juni 2019 beteiligten Personen gehen zahlreiche
Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der Hintergründe und des
tatsächlichen Motivs für die Tat hervor. Offenbar ist nicht nur der Beschwerdeführer,
sondern sind auch B____ und C____ bestrebt, die wahren Hintergründe der
Auseinandersetzungen nicht preiszugeben. C____ hat anlässlich der Einvernahme
vom 23. Juni 2019 angedeutet, es gehe um einen Streit zwischen zwei grösseren
Gruppierungen. Gestützt auf die Aussagen zweier Auskunftspersonen, wonach bei
der verbalen Auseinandersetzung vor der Schussabgabe von grösseren Geldbeträgen
die Rede gewesen sei, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beteiligten in Drogengeschäfte involviert sind. Insgesamt stehen die
Ermittlungen noch am Anfang. Zur Klärung der zahlreichen noch offenen Fragen,
insbesondere was das Tatmotiv und die näheren Tatumstände anbelangt, werden
weitere Umfeldermittlungen durchzuführen sein. Auch die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Notwehrsituation bedarf weiterer Abklärungen, liegen dafür
doch bis anhin keinerlei Beweise und Indizien vor. Die Vorinstanz hat
zutreffend erwogen, dass aufgrund der diametral auseinandergehenden Aussagen
des Beschwerdeführers und der Geschädigten die Durchführung einer
Konfrontationseinvernahme nahe liegt. Vor diesem Hintergrund steht ernsthaft zu
befürchten, dass der Beschwerdeführer seine Freiheit dazu nutzen könnte, auf
seine Kontrahenten mit Gewalt und Drohung dahingehend Einfluss zu nehmen, diese
zu wahrheitswidrigen Aussagen zu bewegen und so zu versuchen, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Dass
der Beschwerdeführer nicht bereits unmittelbar nach der Tat kolludiert hat, spricht
nicht dagegen, dass er nun, in Kenntnis der Aussagen seiner Kontrahenten,
versuchen könnte, sie zu einer Rücknahme oder Abschwächung ihrer bisherigen
Aussagen zu bewegen. So konnte er bei seiner Flucht unmittelbar nach der Tat
noch gar nicht wissen, was die Geschädigten sowie allfällige Augenzeugen zum
Vorfall aussagen würden. Auch die Beeinflussung von Augenzeugen ist denkbar.
Schliesslich stehen die Geschehnisse vom 22. Juni 2019 offenbar in engem
Zusammenhang mit der gewalttätigen Auseinandersetzung vom 10. Juni 2019, so
dass nach einer allfälligen Haftentlassung eine Eskalation in der Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kontrahenten zu befürchten
steht. Gestützt auf diese Erwägungen wäre neben der Fluchtgefahr auch
Kollusionsgefahr als weiterer besonderer Haftgrund zu bejahen.
Ausführungen zum
Bestehen einer allfälligen Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr erübrigen sich
nach dem Vorliegen von zwei Haftgründen. Immerhin geht aus dem Strafregisterauszug
vom 6. September 2019 hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach gegen
das Waffengesetz verstossen hat und entsprechend einschlägig vorbestraft ist.
7.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
7.2
7.2.1 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei mit einer allfälligen
Anordnung von Ersatzmassnahmen einverstanden (Beschwerde p. 2: „Für die
Haftentlassung akzeptiere ich alles, Fussfessel, Hausarrest, wohltätige Arbeit,
Unterschriftpflicht, einfach alles“). Replicando lässt er ergänzen, denkbar
seien sowohl die Stellung einer Kaution als auch die Auferlegung eine
Schriftensperre (Replik Ziff. 5).
7.2.2 Unter
den gegebenen Umständen sind taugliche Ersatzmassnahmen nicht ersichtlich, um
die bestehende Flucht- und Kollusionsgefahr zu bannen, zumal nicht nur einer,
sondern mehrere Haftgründe vorliegen. Dennoch sei kurz auf die einzelnen vom
Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen einzugehen: Weder eine
Schriftensperre noch eine Meldepflicht könnten ihn wirksam von der Ausreise
innerhalb des Schengen-Raums und erst recht nicht von einem Untertauchen im
Inland abhalten. So ist eine Meldepflicht primär dazu geeignet, eine Flucht
vergleichsweise rasch festzustellen und umgehend Massnahmen zur Ergreifung des
Flüchtigen zu treffen (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013). Während sich damit
ein Untertauchen in der Schweiz ohnehin nicht verhindern liesse, könnte auf
eine Flucht ins Ausland auch bei (zufolge Verletzung der Meldepflicht)
frühzeitiger Feststellung nicht durch unmittelbare Handlungen der Schweizer
Strafverfolgungsbehörden, sondern lediglich auf dem Rechtshilfeweg reagiert
werden. Für einen Haftvollzug im Electronic Monitoring fehlen vorliegend die
Voraussetzungen, da der Beschwerdeführer nicht nur nicht erwerbstätig ist und
keine feste Wohnadresse hat (vgl. Art. 79b StGB), sondern das Gesetz Electronic
Monitoring bei Fluchtgefahr ohnehin ausschliesst (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB).
Auch die Leistung einer Haftkaution fällt im vorliegenden Fall als wirksame
Ersatzmassnahme ausser Betracht, ist der Beschwerdeführer doch mittellos (vgl.
BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5). Denkbar wäre allenfalls eine
durch seine Familie zu stellende Drittkaution (vgl. dazu auch Plädoyer
Verteidigung Prot. Verhandlung Zwangsmassnahmengericht vom 9. September 2019 p.
3), wobei eine solche mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts
nicht geeignet sein dürfte, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten
(E. 4). Schliesslich ist auch die Anordnung einer Kontaktsperre bzw. eines
Annäherungs- und Kontaktverbots zur Bannung der Kollusionsgefahr nicht
geeignet, kann doch die Einflussnahme auf B____ und C____ sowie auf Augenzeugen
doch ohne weiteres über Drittpersonen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers
stattfinden. Damit scheidet die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus.
7.3
7.3.1 Gemäss
Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft
gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist
richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen
zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung
dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche
Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der
untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung
des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist
die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund
der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E.
4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen). Für die Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass
für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder
teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60
E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E.
3.2).
7.3.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. September 2019 in Haft. Die
Ermittlungen stehen noch am Anfang und werden aufgrund der Komplexität des
Falles wohl längere Zeit in Anspruch nehmen. Aufgrund der Schwere der ihm zur
Last gelegten Straftaten hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs
mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, welche die vorläufig für drei Monate
angeordnete Untersuchungshaft um ein Vielfaches übersteigen dürfte. Die
Anordnung der Untersuchungshaft bis am 2. Dezember 2019 erweist sich somit auch
in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.
8.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet; dementsprechend
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen
ordentliche Kosten. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles
wird indessen vorliegend auf die Erhebung von Kosten verzichtet. So war die
Eingabe des Beschwerdeführers vom Gefängnis fälschlicherweise anstatt an die
Staatsanwaltschaft an das Appellationsgericht weitergeleitet worden, wo übersehen
wurde, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers nicht um eine
Haftbeschwerde, sondern um ein Haftentlassungsgesuch handelte.
8.2 Die
Bemühungen des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren werden aus
der Gerichtskasse entschädigt. Da von der Verteidigung keine Honorarnote
eingereicht wurde, ist der Aufwand zu schätzen. Für das Studium der Akten und
das Verfassen der kurzen Replik erscheint ein Zeitaufwand von zwei Stunden
angemessen. Diese werden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– vergütet.
Daraus resultiert ein Honorar in Höhe von CHF 400.– (inkl. Spesen). Hinzu
kommen CHF 30.80 Mehrwertsteuer. Der Beschwerdeführer wird nach Massgabe von
Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],
werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7% MWST von CHF 30.80, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).