Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
September 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.3
Einspracheentscheid vom 8. Januar
2019
Keine Insolvenzentschädigung bei
Verletzung der Schadenminderungspflicht
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Juli 2016 in einem 100%-Pensum
als Betriebsmitarbeiter bei der C____ GmbH, Basel, angestellt (Arbeitsvertrag
vom 1. Juli 2016, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3). Mit Schreiben vom
15. September 2017 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund
Betriebsaufgabe per 31. Oktober 2017 (AB 4). Aufgrund ausstehender
Lohnforderungen für die Monate September und Oktober 2017 (zuzüglich offene
Ferientage und 13. Monatslohn) liess der Beschwerdeführer seinem nunmehr
ehemaligen Arbeitgeber am 20. November 2017 und am 28. November 2017
ein Mahnschreiben zukommen (AB 5 und 6). Am 11. Januar 2018 erfolgte
die Löschung der C____ GmbH, Basel, aus dem Handelsregister
(Handelsregisterauszug vom 19. Februar 2019, AB 14).
b)
Am 20. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung
einer Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum
31. Oktober 2017 (AB 2). Gleichentags gab er beim Konkursamt eine
Lohnforderung gegenüber der C____ GmbH, Basel, in Höhe von Fr. 12‘901.90
ein (AB 7). Das Konkursamt retournierte die Lohnforderungseingabe an den
ehemaligen Arbeitgeber, da gegen die C____ GmbH, Basel kein Konkursverfahren eröffnet
worden sei (Schreiben vom 9. Februar 2018, AB 8).
c)
Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer ab dem
16. Februar 2018 (AB 12) wiederholt zur Einreichung fehlender
Unterlagen auf (vgl. auch Mahnungen vom 29. Mai 2018, AB 13, und vom
25. Juni 2018, AB 16).
d)
Am 15. Juni 2018 wurde der Konkurs über die C____ GmbH, Basel eröffnet
und am 18. Juli 2018 wurde er eingestellt (Schweizerisches
Handelsamtsblatt [SHAB] vom [...]. August 2018, Nr. [...], Jg. [...],
AB 15).
e)
Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung aufgrund ungenügender
Bemühungen zur Realisierung seines Lohnes gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber
ab (AB 17). Daraufhin reichte der ehemalige Arbeitgeber des
Beschwerdeführers am 7. September 2018 ein Schreiben ein und bestätigte
die wiederholte Erkundigung des Beschwerdeführers und drei weiterer
Angestellten nach ihren Löhnen (AB 18). Am 14. September 2018 liess
der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ebenfalls
Einsprache erheben (AB 19). Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar
2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest (AB 20).
II.
a)
Der Beschwerdeführer reicht seine Beschwerde vom 8. Februar 2019
bei der Beschwerdegegnerin ein. Diese leitet sie mit Schreiben vom
12. Februar 2019 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt weiter. Mit der Beschwerde wird beantragt, es seien die Verfügung
vom 20. Juli 2018 und der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2019
aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Insolvenzentschädigung in Höhe von
Fr. 12‘901.90 auszurichten.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai
2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 4. Juni 2019 und Duplik vom 7. August 2019
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen
fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. September 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Insolvenzentschädigung infolge des Konkurses der C____ GmbH, Basel.
Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht
verletzt habe, indem er nach den erfolglosen Mahnungen im November 2017 mit
ernsthaften und eindeutigen Schritten zugewartet habe bzw. insbesondere keine
Betreibung eingeleitet habe, um seine Lohnforderung durchzusetzen. Es wäre spätestens
im Januar 2018 eine Betreibung notwendig gewesen, um der Schadenminderungspflicht
zu genügen.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, nach seinen
erfolglosen Mahnungen an den ehemaligen Arbeitgeber habe er seine Forderungen
beim Konkursamt eingegeben. Eine Betreibung habe er nicht eingeleitet, weil
eine solche nichts gebracht hätte. Ausserdem sei er nicht darüber informiert
worden, dass er eine Betreibung hätte einleiten müssen. Beim letzten Konkurs
eines Arbeitgebers sei dies auch nicht notwendig gewesen. Sinngemäss macht er
geltend, die Schadenminderungspflicht nicht verletzt zu haben und beantragt, es
sei ihm eine Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 12‘901.90 zuzusprechen.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung
hat. Dabei ist insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht
verletzt hat.
3.1.
Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgeberinnen
und Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder
in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben gemäss
Art. 51 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a), der Konkurs nur deswegen
nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers
kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b) oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das
Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c).
3.2.
Der Arbeitnehmer muss seinen Anspruch innerhalb von 60
Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen
Kasse, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist, geltend
machen (Art. 53 Abs. 1 AVIG; vgl. dazu auch Art. 77
AVIV). Nur wenn er seine Lohnforderung glaubhaft macht, darf die Kasse eine
Insolvenzentschädigung ausrichten (Art. 74 AVIV).
3.3.
Arbeitnehmende müssen gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin
ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck verleihen.
Unterlassen sie dies, signalisieren sie gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der
Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile
des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1. und
8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1., vgl. auch AVIG-Praxis IE,
B36, Download unter https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html,
zuletzt eingesehen am 19. September 2019). Nach der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses muss die versicherte Person sehr rasch und sehr konkret
gegen ihren Arbeitgeber vorgehen und die offenen Lohnforderungen auf dem Vollstreckungsweg
unmissverständlich einfordern. Tut sie dies nicht, verliert sie wegen der
Verletzung der Schadenminderungspflicht ihren Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
(AVIG-Praxis IE, B37).
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder
Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem
Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in
das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres
Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Diese Bestimmung bezieht
sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet
jedoch rechtsprechungsgemäss Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht,
welche auch dann gilt, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung
aufgelöst wird. Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der
Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG
ergangenen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGE 114 V 56, 59 E. 3d) setzt voraus,
dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis
der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von der Arbeitnehmerin oder
dem Arbeitnehmer zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen. Nach ständiger
Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der
eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten
zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf
Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem
Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung
gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu
(Urteile des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1. und
8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1., je mit Hinweisen).
Sofern die Konkurseröffnung oder die Einreichung des
Pfändungsbegehrens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, hat die
versicherte Person aufgrund der Schadenminderungspflicht nur Anspruch auf
Insolvenzentschädigung, wenn die Insolvenz des Arbeitgebers im Zeitpunkt der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon bestanden hat und (kumulativ) sich die
Konkurseröffnung bzw. die Einreichung des Pfändungsbegehrens aus Gründen
verzögert hat, auf welche die versicherte Person keinen Einfluss nehmen konnte
(BGE 114 V 56, 59 E. 3d).
4.1.
Nach dem Erhalt der Kündigung am 15. September 2017 per
31. Oktober 2017 (AB 4), mahnte der Beschwerdeführer seinen
ehemaligen Arbeitgeber zweimal, zur Bezahlung des ausstehenden Lohnes: Mit
Schreiben vom 20. November 2017 (AB 5) forderte er ihn zur Zahlung
des Lohnes innert fünf Tagen auf und drohte mit der Einreichung einer
Betreibung. Im Schreiben vom 28. November 2017 (AB 6) bezifferte er
die offenen Forderungen auf Fr. 12‘901.90 und bat um baldige Information
über den Stand der Firma. Am 20. Januar 2018 gab der Beschwerdeführer eine
Lohnforderung über den erwähnten Betrag beim Konkursamt ein (AB 7). Dies
jedoch obwohl über die C____ GmbH noch gar kein Konkursverfahren eröffnet
worden war (vgl. Schreiben des Konkursamtes Basel-Stadt vom 9. Februar
2018, AB 8). Weitere Bestrebungen, seinen Lohn vom ehemaligen Arbeitgeber
zu erhalten, unternahm der Beschwerdeführer keine.
4.2.
Wie unter E. 3.3. ausgeführt, verlangt die Rechtsprechung eine
konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte,
welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen
Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht.
Den Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Betreibung gegen
die C____ GmbH eingereicht hat, rechtfertigt er damit, dass ihm der damalige
Arbeitgeber geraten habe, die Lohnforderung direkt beim Konkursamt zu stellen,
da eine Betreibung ausser Kosten und Aufwand nichts bringe. Im Lichte des Urteils
des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2018 E. 6.3. kann sich
der Beschwerdeführer jedoch nicht darauf berufen, dass eine Betreibung nach
Aussage seines Arbeitgebers zwecklos gewesen wäre. Denn auch eine Überschuldung
lässt nicht ausschliessen, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel
verfügte, welche er aber – mangels Druck seitens der Arbeitnehmer – prioritär
für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant
ist, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur
Geltendmachung ihrer Lohnansprüche erwartet werden können.
4.3.
Der Beschwerdeführer erklärt, er sei von der Beschwerdegegnerin
mehrfach darauf hingewiesen worden, dass über die C____ GmbH noch kein Konkurs
eröffnet worden sei und noch Unterlagen fehlen würden. Er sei jedoch in keinem
der Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Betreibung der C____
GmbH absolut notwendig sei, um die Schadenminderungspflicht zu erfüllen.
Die erwähnten Schreiben der Beschwerdegegnerin stammen vom
16. Februar 2018 (AB 12), vom 29. Mai 2018 (AB 13) und vom
25. Juni 2018 (AB 16). In diesen forderte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer unter anderem explizit dazu auf, sämtliche Mahnschreiben sowie
Betreibungsunterlagen, Lohnklage und sofern vorhanden Urteil, Zahlungsbefehl
und allgemeine Korrespondenz einzureichen. All diese Dokumente wurden unter dem
Punkt „Schadenminderungspflicht (was wurde unternommen, um Ihre Forderungen
geltend zu machen)“ genannt. Daraus hätte der Beschwerdeführer bereits
schliessen können, dass mehr als nur zwei Mahnungen verlangt werden. Ausserdem
hat der Beschwerdeführer die beiden Mahnungen vom 20. November 2017 und
vom 28. November 2017 (AB 5 und 6) der Beschwerdegegnerin erst im
Juni 2018 zukommen lassen (der Eingangsstempel datiert auf den 13. Juni
2018). Auf die in den ersten beiden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
16. Februar 2018 (AB 12) und vom 29. Mai 2018 (AB 13)
gestellte Frage, aufgrund welchen insolvenzrechtlichen Tatbestands er einen
Antrag auf Insolvenzentschädigung stelle – es sei gemäss den derzeitigen Abklärungen
noch kein Konkurs eröffnet worden – reagierte er, soweit aus den Akten
ersichtlich nicht. Auch auf den im zweiten Schreiben vom 29. Mai 2018
(AB 13) getätigten Hinweis, dass aufgrund der bereits dritten Publikation
des Rechnungsrufes im SHAB (vgl. Rechnungsrufe im SHAB vom [...]. Mai
2018, vom [...]. Mai 2018 und vom [...]. Mai 2018, AB 9 bis 11),
die Eintragung der GmbH von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht werde,
wenn er nicht bis zum 23. Juni 2018 ein begründetes Interesse an deren
Aufrechterhaltung geltend mache, reagierte er – soweit sich aus den Akten
ergibt – nicht. Dies, obwohl die Beschwerdegegnerin ihm androhte, im Falle der
Löschung der GmbH verfüge er über keinen insolvenzrechtlichen Tatbestand und
könne somit keine Insolvenzentschädigung beantragen. Nicht zuletzt mit diesem
Hinweis, aber auch mit der Frage nach dem von ihm geltend gemachten insolvenzrechtlichen
Tatbestand und der Einforderung der oben erwähnten Unterlagen, machte die Beschwerdegegnerin
deutlich, dass der Beschwerdeführer selbst tätig werden und etwas unternehmen
muss, um zu versuchen, seinen Lohn vom ehemaligen Arbeitgeber zu erhalten. Wie unter
E. 3.3. ausgeführt, wird von Arbeitnehmenden verlangt, dass sie sich so
verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung nicht gäbe. Das
heisst, sie müssen im Prinzip alles ihnen Mögliche versuchen, um ihren Lohn vom
(ehemaligen) Arbeitgeber zu erhalten. Wie ebenfalls erwähnt, dürfen sie dabei
nicht ohne weiteres davon ausgehen, einer der möglichen Schritte (z.B. eine
Betreibung) führe ohnehin nicht zu einer Lohnzahlung).
Aus den wenigen Vorkehrungen des Beschwerdeführers wird kein
wirklicher Wille deutlich, seine Lohnforderung gegenüber der C____ GmbH
durchzusetzen. Vielmehr wendete er sich nach zwei Mahnungen direkt an die
Beschwerdegegnerin um eine Insolvenzentschädigung zu beantragen. Deren
Aufforderung, weitere Unterlagen einzureichen und im Hinblick auf die drohende
Löschung der C____ GmbH aus dem
Handelsregister tätig zu werden, folgte er verspätet oder gar nicht. Damit hat
der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt.
Dass der Beschwerdeführer bereits am 20. Januar 2018 eine
Lohnforderungseingabe beim Konkursamt Basel-Stadt einreichte (AB 7) ändert
daran nichts. Zu diesem Zeitpunkt war noch kein Konkursverfahren über die C____
GmbH eröffnet worden, dies geschah erst am 15. Juni 2018 (SHAB vom [...]. August
2018, Nr. [...], Jg. [...], AB 15). Ebenfalls nichts zu ändern
vermag, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2018 bei der D____
GmbH, der Firma der Ehegattin des Geschäftsführers der C____ GmbH, arbeitet
(vgl. Duplik, Ziff. 9.). Da es sich nicht um dieselbe Firma handelt, hinderte
ihn diese Neuanstellung nicht daran, gegen den früheren Arbeitgeber die
Betreibung einzuleiten; zumal der damalige Geschäftsführer gemäss den
Ausführungen des Beschwerdeführers selbst schon länger von einem Konkurs ausging.
5.1.
Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren darauf, dass er beim Geschäftsführer
der C____ GmbH bereits zuvor einen Konkurs mit der E____ GmbH erlebt habe. Der
Konkurs der E____ GmbH sei am 20. November 2014 eröffnet worden. Nach
seinen erfolglosen Mahnungen, ebenfalls ohne Betreibung, habe er mit der
Unterstützung des Geschäftsführers beim Konkursamt seine Lohnforderung und
anschliessend den Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt. Dieser sei
bewilligt worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb der vorliegende Fall anders
behandelt werde.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin stellt zu Recht fest, dass der
Beschwerdeführer aus dem Konkurs der E____ GmbH nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann (vgl. Duplik, Ziff. 7.). Der Konkurs wurde damals am
20. November 2014 eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug vom 14. Juni
2019, Duplikbeilage [DB] 2). Der Beschwerdeführer arbeitete bis zu diesem
Tag bei der Firma, wobei er den Lohn bis und mit Oktober 2014 erhalten hatte,
sodass nur der Lohn für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum
20. November 2014 offen geblieben war (vgl. Antrag auf Insolvenzentschädigung
vom 28. November 2014, DB 4). Anders als im vorliegenden Fall konnte
man vom Beschwerdeführer damals kaum verlangen, dass er den Arbeitgeber selbst
betreibt. Selbst wenn der Novemberlohn 2014 bis zum Konkurs am
20. November 2014 bereits fällig gewesen wäre, wäre dem Beschwerdeführer
vor dem Konkurs wenig oder gar keine Zeit geblieben um zu mahnen und dann noch zu
betreiben. Der Tatbestand von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG war
somit bereits am 20. November 2014 erfüllt. Deswegen wurde damals wohl
eine Insolvenzentschädigung ausbezahlt.
5.3.
Der vorliegende Fall ist anders gelagert: der Beschwerdeführer
erhielt zuerst die Kündigung und erst mehrere Monate später wurde der Konkurs
über die C____ GmbH eröffnet. Er hätte in der Zwischenzeit genügend Zeit gehabt
um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen und alles ihm Mögliche zu tun
(insbesondere eine Betreibung einzureichen), um seine ausstehenden Lohnforderungen
beim Arbeitgeber einzufordern. Wie unter E. 4.3. dargelegt, konnte er
zudem aus den Schreiben der Beschwerdegegnerin schliessen, dass er mehr hätte
tun müssen, als nach den zwei erfolgten Mahnungen und der verfrühten
Lohnforderungseingabe beim Konkursamt abzuwarten, bis der Konkurs eröffnet
würde. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, dass er einen
Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung habe, weil er auch beim Konkurs der E____
GmbH einen solchen Anspruch gehabt habe.
6.1.
Der Beschwerdeführer hat infolge der obigen Ausführungen keinen
Anspruch auf Insolvenzentschädigungen infolge des Konkurses der C____ GmbH.
Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: