Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.134
ENTSCHEID
vom 30.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
A____ Beschwerdegegnerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 7. Juni 2019
betreffend Gültigkeit der
Einsprache
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2016 wurde A____ (Beschuldigte) der
Fälschung von Ausweisen und der rechtswidrigen Einreise für schuldig erklärt
und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt, wobei für den bereits
ausgestandenen Freiheitsentzug ein Tag Freiheitsstrafe getilgt wurde. Weiter wurde
der sichergestellte kamerunische Reisepass eingezogen und wurden der Beschuldigten
die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 450.– auferlegt. Dagegen erhob die Beschuldigte
mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Einsprache und machte insbesondere geltend, dass
ihr der Strafbefehl nicht korrekt eröffnet worden sei, da ihr der wesentliche
Inhalt des vollständig in Deutsch abgefassten Strafbefehls nicht übersetzt
worden sei, obwohl sie nur Französisch spreche. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019
stellte der Strafgerichtspräsident fest, dass die Einsprache vom 3. Juni 2019 mangels
korrekter Eröffnung des Strafbefehls gültig erhoben worden sei. Das vorliegende
Verfahren wurde eingestellt und wurden die Akten zur korrekten Eröffnung des
Strafbefehls zurück an die Staatsanwaltschaft geschickt.
Gegen diese
Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdeführerin) mit
Schreiben vom 18. Juni 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit
dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass die Einsprache der Beschuldigten nach Ablauf der Einsprachefrist und somit
verspätet erfolgt und der angefochtene Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und
vollziehbar sei. Eventualiter sei das Verfahren zum Entscheid über die
Gültigkeit der Einsprache an das Strafgericht Basel-Stadt zurückzuweisen. Mit
Eingabe vom 22. Juli 2019 beantragte die Beschuldigte die unentgeltliche
Verteidigung und ersuchte in Bezug auf eine Stellungnahme um Fristerstreckung.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juli 2019 wurde der
Beschuldigten die Fristerstreckung gewährt und festgehalten, dass über den Antrag
auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit dem Endentscheid entschieden
werde. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2019 verzichtete der
Strafgerichtspräsident mit Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung
und des Entscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2018
(BES.2018.141) auf eine ausführliche Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 30. August
2019 verzichtete auch die Beschuldigte auf eine Stellungnahme und beantragte die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragte sie, es sei ihr eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1
1.1.1 Gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. (Art. 20 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). In Bezug auf Letzteres wird grundsätzlich
vorausgesetzt, dass diese nicht vor der Hauptverhandlung gefällt wurden und
kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Guidon, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 393 StPO N 13; Guidon,
Zur Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide erstinstanzlicher Gerichte, in:
forumpoenale 1/2012, S. 26 ff., 28 f.).
1.1.2 Die
Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der
beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO).
Hierzu gehört auch das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO (AGE
BES.2015.27 vom 13. Mai 2015 E. 1.1). Dabei ergibt sich nach Lehre und Rechtsprechung
für die Staatsanwaltschaft aus ihrer funktionalen Stellung eine „generelle“
Beschwer, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung
des Rechts obliegt (vgl. BStGer BB.2013.74 vom 24. Mai 2013 E. 1.1; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, Diss., Zürich 2011, N 217). Es muss insofern der Verdacht geltend
gemacht werden, ein angefochtener Entscheid verletze materielles oder formelles
Recht (vgl. Lieber, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 381 N
2; Demarmels, Die Legitimation zur
Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], Diss., Zürich 2018,
S. 19 f.).
1.2 Die
Beschwerdeführerin führt an, dass der Strafgerichtspräsident den massgebenden
Sachverhalt unvollständig festgestellt und geltendes Recht verletzt habe. Dabei
verweist sie in Bezug auf den streitgegenständlichen Strafbefehl namentlich darauf,
dass dieser den vom Appellationsgericht aufgestellten Anforderungen genügen
würde. Sie macht sinngemäss geltend, dass der Strafgerichtspräsident, indem er übersehe,
dass der Beschuldigten das Blatt „Information für fremdsprachige Personen“
ausgehändigt worden sei, in Bezug auf die Eröffnung des Strafbefehls von falschen
Prämissen ausgehe (vgl. E. 2.1.2 unten). Damit begründet die Beschwerdeführerin
den Verdacht, dass die Vorinstanz geltendes Recht verletzt hat. Die übrigen
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unbestrittenermassen einzutreten
ist.
Streitgegenstand
bildet die Frage, ob die Beschuldigte die Einsprache vom 3. Juni 2019 gegen den
Strafbefehl vom 19. Mai 2016 gültig bzw. fristgerecht erhoben hat. Dabei ist
vorfrageweise zu klären, ob und inwiefern der Strafbefehl rechtskonform eröffnet
wurde.
2.1
2.1.1 In
der angefochtenen Verfügung wird diesbezüglich erwogen, dass es bei einer
fremdsprachigen beschuldigten Person nicht ausreiche, dieser in Polizeigewahrsam
einen in Deutsch abgefassten Strafbefehl auszuhändigen. Dieser müsse ihr noch
in einer ihr verständlichen Sprache übersetzt und diese Übersetzung nachweisbar
dokumentiert werden. Ein solcher Nachweis sei in den Akten nicht zu finden.
Unbestrittenermassen und aktenkundig verstehe die Beschuldigte nur Französisch
und somit seien mit der blossen Aushändigung des Strafbefehls die Voraussetzungen
von Art. 68 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Mangels korrekter Eröffnung sei dieser
Strafbefehl folglich gar nie rechtskräftig geworden.
2.1.2 Dem
hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Vorinstanz den massgebenden
Sachverhalt unvollständig festhalte, indem sie ausführe, dass ein Nachweis
betreffend Übersetzung des Strafbefehls vom 19. Mai 2016 in den Verfahrensakten
nicht zu finden sei. Neben dem Strafbefehl sei der Beschuldigten am 19. Mai 2016
als Beilage zum Strafbefehl gegen Unterschrift unter anderem auch das Blatt
„Information für fremdsprachige Personen“ ausgehändigt worden. Somit würden die
Verfahrensakten klarerweise einen Nachweis betreffend Übersetzung des
fraglichen Strafbefehls enthalten. In der Verfügung vom 7. Juni 2019 würde
unter Verweis auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. September 2018
(BES.2018.141) zwar korrekterweise ausgeführt, dass es bei einer fremdsprachigen
Person nicht ausreiche, dieser einen in Deutsch abgefassten Strafbefehl
auszuhändigen, sondern dass dieser der fremdsprachigen Person in einer ihr
verständlichen Sprache übersetzt und diese Übersetzung nachweisbar dokumentiert
werden müsse. Gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts werde durch
die Aushändigung des Blattes „Information für fremdsprachige Personen“ als
Beilage zum fraglichen Strafbefehl den Anforderungen nach Art. 68 Abs. 2 StPO
bzw. den entsprechenden bundesgerichtlichen Anforderungen an die Übersetzung
wichtiger Aktenstücke entsprochen. Der Beschuldigten sei im Gegensatz zum im
Entscheid BES.2018.141 zu beurteilenden Sachverhalt neben dem Strafbefehl auch
das Blatt „Information für fremdsprachige Personen“ ausgehändigt worden. Somit sei
die Beschuldigte – nötigenfalls unter Zuhilfenahme der ihr angebotenen
Übersetzungshilfen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – durchaus in der Lage gewesen,
rechtzeitig Einsprache gegen den fraglichen Strafbefehl zu erheben. Aufgrund
dieser Ausführungen sei festzuhalten, dass der Beschuldigten der Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2016 durch Aushändigung gegen
Unterschrift am gleichen Tag korrekt eröffnet worden und ihre Einsprache vom 3.
Juni 2019 infolgedessen klar nach Ablauf der Einsprachefrist und somit verspätet
erfolgt sei. Auch damit verletze der angefochtene Entscheid geltendes Recht.
2.2 Der
Argumentation der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich zu folgen. Gemäss Art.
68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in
einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der
wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis
gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen
besteht gemäss dieser Bestimmung hingegen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung
des Appellationsgerichts ist den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge
getan, wenn dem in deutscher Sprache abgefassten Strafbefehl das Formular
„Information für fremdsprachige Personen“ beigelegt ist (vgl. AGE BES.2018.218
vom 29. April 2019 E. 2.4.2, BES.2018.114 vom 23. Juli 2018 E. 2.4.3,
BES.2016.101 vom 26. September 2016 E. 2.5). Es handelt sich bei diesem
Formular um ein in acht Sprachen (Albanisch, Englisch, Französisch,
Italienisch, Rumänisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch) abgefasstes Merkblatt, in
welchem das Vorgehen zusammengefasst wird, sollte der Empfänger den Strafbefehl
anfechten wollen. Insbesondere ist mit Verweis auf einschlägige gesetzliche
Bestimmungen (Art. 354 Abs. 3 StPO) ausdrücklich erwähnt, dass eine Einsprache
gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen erfolgen muss (AGE BES.2018.218 vom
29. April 2019 E. 2.4.2). Weiter wird auf diesem Merkblatt unter Angabe der
Homepage der Beschwerdeführerin (https://www.stawa.bs.ch/strafbefehle.html, besucht am 30. September 2019) auf eine
Übersetzungshilfe hingewiesen. Überdies wird Personen ohne Möglichkeit eines
Zugangs zum Internet, unter Angabe der Adresse, der Bürozeiten und der
Telefonnummer eine weitere Übersetzungshilfe bzw. Beratung bei weiteren Fragen
angeboten. Ob dieses Merkblatt einer fremdsprachigen Person postalisch
zugestellt oder ihr im Rahmen einer Haftentlassung (wie vorliegend) gegen
Empfangsbestätigung persönlich ausgehändigt wird, kann dabei keine Rolle
spielen. Entscheidend ist, dass die fremdsprachige Person das Merkblatt
erhalten hat und dies auch entsprechend dokumentiert wird bzw. aktenkundig ist.
Dabei muss der Hinweis auf die Beilage im Strafbefehl und der Nachweis dessen
Zustellung für den Beweis, dass das Informationsblatt dem Strafbefehl
beigelegen ist oder ausgehändigt wurde, genügen (vgl. AGE BES.2018.218 vom 29.
April 2019 E. 2.4.2).
Der vorliegend
zur Diskussion stehende Sachverhalt unterscheidet sich mit zutreffender
Auffassung der Beschwerdeführerin insofern ganz wesentlich von jenem im genannten
Verfahren BES.2018.141. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht,
konnte in jenem Fall die Behauptung, der Strafbefehl sei in einer dem
Betroffenen verständlichen Sprache übersetzt worden, durch nichts belegt werden.
Deshalb wurde von einer mangelhaften Eröffnung ausgegangen (vgl. AGE
BES.2018.141 vom 3. September 2018 E. 4.2 f.). Demgegenüber ist vorliegend hinreichend
dokumentiert, dass der Beschuldigten in der Beilage zum Strafbefehl das
Informationsblatt und die Information für fremdsprachige Personen ausgehändigt
worden sind (Akten S. 60). Da die Beschuldigte – entgegen der Feststellung der
Vorinstanz gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2019 – im Zeitpunkt der Eröffnung
des Strafbefehls aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurde, braucht die Frage,
ob und inwiefern im Polizeigewahrsam die gleichen Voraussetzungen gelten, nicht
weiter erörtert zu werden. Schliesslich ist anzumerken, dass die Rüge, man habe
den Strafbefehl im Zeitpunkt der Aushändigung nicht verstanden und daher nicht
rechtzeitig Einsprache erheben können, erst nach über drei Jahren vorgebracht wurde
und mithin auch unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht zu schützen ist.
2.3 Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2016
rechtsgültig eröffnet wurde und ab dem 20. Mai 2016 die 10-tägige Frist zu
laufen begann. Die erst am 3. Juni 2019 erhobene Einsprache ist somit eindeutig
verspätet, so dass auf sie nicht mehr eingetreten werden kann. Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3
StPO).
3.1 In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Juni 2019 aufgehoben. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann das
Beschwerdegericht in solchen Fällen einen neuen Entscheid in der Sache fällen
oder die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend
ist die Sache liquide, so dass in reformatorischer Weise festgestellt werden kann,
dass der Strafbefehl vom 19. Mai 2016 einschliesslich Kostenentscheid am 30.
Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. AGE BES.2015.27 vom 13. Mai 2015 E.
3).
3.2 Da
der Fehler der Vorinstanz nicht der beschuldigten Beschwerdegegnerin angelastet
werden kann, sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben
(AGE BES.2015.27 vom 13. Mai 2015 E. 3). Die Beschuldigte hat im Hinblick auf
die Möglichkeit zur Stellungnahme die unentgeltliche Prozessführung beantragt.
Diese ist ihr gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu bewilligen, hat sie
angesichts der Einkommenssituation ihre schwierige finanzielle Situation dargetan
und stellen sich doch sowohl in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten, denen die in Frankreich lebende Beschwerdeführerin ohne
anwaltlichen Beistand wohl kaum gewachsen wäre. Der Rechtsvertreter hat keine
Honorarrechnung eingereicht, so dass sein Aufwand auf 2,3 Stunden zu schätzen
ist, womit ihm unter Beachtung des Ansatzes von CHF 200.– eine Entschädigung in
Höhe von rund CHF 464.– (inkl. Spesen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 35.–, insgesamt
also ein Betrag von aufgerundet CHF 500.– aus der Gerichtskasse auszurichten
ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Juni 2019 aufgehoben und
festgestellt, dass der Strafbefehl vom 19. Mai 2016 einschliesslich
Kostenentscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, […], Advokat,
wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 500.– (inkl. Spesen und MWST)
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).