Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.8
URTEIL
vom 25. September 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Rekurrentin
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
4001 Basel
gegen
A____ Rekursgegner
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Steuerrekurskommission
vom 6. September 2018
betreffend Bewertung von
selbstgenutzten Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens (Anspruch auf
rechtliches Gehör)
Sachverhalt
A____ ist
Eigentümer des selbstgenutzten Grundstücks B____ [...]. Im Rahmen der
allgemeinen Neubewertung der selbstgenutzten Liegenschaften per 31. Dezember
2016 setzte die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 den Vermögenssteuerwert
der Liegenschaft ab der Steuerperiode 2016 neu auf CHF 579'000.– fest.
Mit Einsprache
gegen diese Bewertungsverfügung beantragte A____ die Aufhebung und Neueröffnung
der Verfügung unter Angabe und Offenlegung der Bewertungsgrundlagen. Mit
Entscheid vom 14. Juni 2017 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Den
dagegen erhobenen Rekurs hiess die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom
6. September 2018 gut, hob den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017
sowie die Bewertungsverfügung vom 8. Dezember 2016 auf und wies das Verfahren
an die Steuerverwaltung zurück. Sie wies die Steuerverwaltung an, das Bewertungsverfahren
unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der
Begründungspflicht, durchzuführen.
Gegen diesen
Entscheid rekurrierte die Steuerverwaltung am 10. Januar 2019 beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragt die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache an
die Steuerrekurskommission zum materiellen Entscheid über die steuerliche
Bewertung der Liegenschaft B____. Mit Vernehmlassungen vom 18. Februar 2019
bzw. vom 20. März 2019 verlangen sowohl A____ (Rekursgegner) als auch die
Steuerrekurskommission die Abweisung des Rekurses. Dazu hat die
Steuerverwaltung am 12. April 2019 ihre Replik eingereicht. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte sowie die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den zu
fällenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der
Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
den Entscheid der Steuerrekurskommission steht der Steuerverwaltung gemäss
§ 171 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz
[StG], SG 640.100) der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen. Dieses ist
folglich für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig, wobei das
Dreiergericht zum Entscheid berufen ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen des Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Steuergesetz
keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2 Angefochten
ist ein Rückweisungsentscheid der Steuerrekurskommission. Rückweisungsentscheide
bilden grundsätzlich Zwischenentscheide. Als Endentscheid sind sie nur dann zu
behandeln, wenn der Instanz, an welche die Sache zu neuem Entscheid
zurückgewiesen worden ist, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der Umsetzung der Anordnungen der rückweisenden Instanz
dient (VGE VD.2017.67 vom 16. April 2018 E. 1.2.2, VD.2016.48 vom
31. August 2016 E. 1.2; vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1157; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Aufl., Basel
2014, Rz. 1870; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Als
Zwischenentscheid kann daher der Rückweisungsentscheid nach § 10 Abs. 2 VRPG
nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann. Ein solcher ist anzunehmen, wenn eine rekurslegitimierte
Verwaltungsbehörde – wie hier – durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen
wird, einen neuen Entscheid zu erlassen, den sie selber nicht anfechten kann
(vgl. BGE 140 V 321 E. 3.7 S. 327, 134 II 124 E. 1.3 S. 128g;
BGer 2C_39/2018 vom 18. Juni 2019 E. 1.2; Uhlmann, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
3. Aufl. 2018, Art. 93 N 11). Folglich liegt ein zulässiges
Anfechtungsobjekt vor.
Auf den nach §
171 Abs. 2 StG fristgerecht erhobenen und im Übrigen formell korrekt
eingereichten Rekurs ist daher einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt werden (in ständiger
Rechtsprechung BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.). Vorliegend ergeben sich alle
entscheidwesentlichen Punkte aus den Akten. Das Urteil kann daher auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden.
Gegenstand des
Verfahrens ist der Rückweisungsentscheid der Steuerrekurskommission, mit dem
sie die Bewertungsverfügung vom 8. Dezember 2016 und den Einspracheentscheid
vom 14. Juni 2017 entschädigungspflichtig aufgehoben und die
Steuerverwaltung angewiesen hat, das Bewertungsverfahren unter Berücksichtigung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere der Begründungpflicht erneut
durchzuführen. Materieller Streitgegenstand ist daher die Frage der Gewährung
des rechtlichen Gehörs im Verfügungs- und Einspracheverfahren bezüglich der Bewertung
des vom Rekurrenten selbstgenutzten Grundstücks B____ durch die
Steuerverwaltung. Diese Frage kann nur vor dem Hintergrund der Beurteilung der
rechtlichen Regelung dieses Bewertungsverfahren beantwortet werden.
3.1 Gemäss
Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14)
wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen
berücksichtigt werden kann. Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln
ist, sagt das Bundesrecht nicht. Den Kantonen verbleibt bei der Wahl der
anzuwendenden Methode ein grosser Regelungs- und Anwendungsspielraum, wobei sie
eigentumspolitische Aspekte mitberücksichtigen können (BGE 128 I 240 E. 3.1
S. 248). Das Bundesrecht belässt ihnen diesbezüglich einen grossen
Autonomiebereich und schreibt kein bestimmtes Schätzungsverfahren vor (BGer
2C_422/2016 vom 13. September 2017 E. 5.2, 2C_290/2014 vom 9. September 2014 E.
2.4; Dzamko-Locher/Teuscher, in:
Zweifel/Beusch, Kommentar StHG, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 14 N 28).
Unzulässig ist dagegen die Anwendung einer Bewertungsmethode, die auf eine
systematische Über- oder Unterbewertung hinauslaufen würde (BGE 134 II 207 E.
3.6 S. 214, BGer 2C_820/2008 vom 23. April 2009 E. 3.1; Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas,
Kommentar StHG, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 14 N 4).
Wie die
Steuerverwaltung mit ihrem Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017
zutreffend ausgeführt hat, bestimmt sich der Verkehrswert nach dem objektiven
Marktwert eines Vermögenswerts, den ein Käufer unter normalen Umständen zu
zahlen bereit wäre. Massgebend ist eine technische bzw. rechtlich-objektive
Betrachtungsweise (BGer 2C_94 vom 28. August 2015 E. 3.2). Der Verkehrswert im
steuerrechtlichen Sinn ist dabei nicht eine mathematisch exakt bestimmbare
Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (BGE 131 I 291 E.
3.2.2 S. 307, 128 I 240 E. 3.2.1 S. 249). Mit jeder Schätzung ist,
unabhängig von der angewendeten Methode, ein Streubereich der Ungenauigkeit
verbunden. Jede Schätzmethode führt zwangsläufig zu einer gewissen
Pauschalierung und Schematisierung und vermag nicht allen Einzelaspekten völlig
gerecht zu werden. Dies ist aus praktischen und veranlagungsökonomischen
Gründen unvermeidlich und in einem gewissen Ausmass zulässig, auch wenn dabei
die rechtsgleiche Behandlung nicht restlos gewährleistet wird (BGE 131 I 291 E.
3.2.2 S. 307, 128 I 240 E. 2.3 S. 243; BGer 2C_834/2015 vom 15. Februar 2016 E.
2.4 f.; 2P.36/1999 vom 3. November 2000 E. 2c). Die Methode kommt dort an
ihre Grenze, wo ein Missverhältnis zwischen den amtlichen Werten und den
ordentlicherweise erzielten Verkaufspreisen besteht (BGer 2A.109/2007 vom 9.
August 2007 E. 4.1) und deren Anwendung zu klar gesetzwidrigen oder unhaltbaren
Ergebnissen führen würde (BGE 131 I 291 E. 3.2.2 S. 307).
3.2 In
Konkretisierung des bundesrechtlichen Rahmens sieht § 46 Abs. 4 StG vor, dass
Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden, wobei der Ertragswert angemessen
berücksichtigt werden kann. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und
Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwerts zu schätzen. Gemäss § 46
Abs. 7 StG erlässt der Regierungsrat die für eine gleichmässige
Besteuerung erforderlichen Bewertungsvorschriften. Auf der Grundlage dieser
Delegationsnorm hat der Regierungsrat mit Bezug auf selbstgenutzte Grundstücke
bestimmt, dass sich der massgebende Realwert aus dem Gebäudewert und dem
Landwert zusammensetzt (§ 51 Abs. 1 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]).
Als Gebäudewert gilt dabei der indexierte Gebäudeversicherungswert unter
angemessener Berücksichtigung der zustandsabhängigen Altersentwertung gemäss
Gebäudeversicherung. Die Altersentwertung beträgt maximal 50 Prozent des
Gebäudeversicherungswerts (§ 51 Abs. 2 StV). Der Landwert entspricht dem
relativen Landwert. Der relative Landwert leitet sich aus dem absoluten
Landwert gemäss Bodenwertkatalog ab und berücksichtigt die altersabhängige
Nutzungsintensität des Grundstücks durch einen prozentualen Einschlag. Der
Bodenwertkatalog enthält die auf den Erhebungen des kantonalen Grundbuch- und
Vermessungsamts basierenden absoluten Landwerte. Diese richten sich nach dem
Durchschnitt der Immobilienpreise, welche bei vergleichbaren Verhältnissen in
derselben Gegend und Bauzone in den letzten zwei Jahren vor der Bewertung
bezahlt wurden. Zum Ausgleich von Schwankungen und Spitzenwerten wird auf
diesem Mittelwert ein prozentualer Einschlag gewährt (§ 51 Abs. 3
StV). Liegenschaften, die mehr als 100 Jahre alt sind, die unter Denkmalschutz
stehen oder sich in der Schutz- oder Schonzone befinden oder die
ausschliesslich oder teilweise einem Fabrikations- oder Gewerbebetrieb dienen,
werden einer gesonderten Bewertung unterstellt (§ 51 Abs. 4 StV).
3.3. Es
ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Methode zu einer grundsätzlich
ungleichen Behandlung oder einer systematischen Über- oder Unterbewertung
führen könnte. Generell ist das Abstellen auf statistische Werte für die auf
einer Schätzung beruhende steuerrechtliche Grundstückbewertung nicht zu
beanstanden (vgl. StRKE Nr. 43/2003 vom 18. September 2003, in: BStPra 3/2006
231 ff., vgl. auch BGer 2A.109/2007 vom 9. August 2007 E. 4.1; vgl. auch BGer
9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2 bezüglich der
Grundstückbewertung bei ergänzungsleistungsrechtlichen Streitsachen). Als zulässig
hat das Bundesgericht auch die Ermittlung des Eigenmietwerts als Prozentsatz
eines grundsätzlich fixen Katasterwerts beurteilt (BGer 2P.36/1999 vom 3.
November 2000 E. 2c). Die Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und
Vermessungsamts hat die staatliche Aufgabe, die für Grundstücke bezahlten
Preise zu sammeln und auszuwerten (§ 1 des Gesetzes über die Ermittlung von
Grundstückwerten, SG 717.100). Die amtliche Ermittlung der Verkehrswerte eines
Grundstücks erfolgt dabei durch eine Bewertungskommission von fünf bis sieben
in Bewertungsfragen erfahrenen Fachleuten, die mindestens zur Hälfte nicht der
Verwaltung angehören dürfen (§ 6 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten).
Das Bundesrecht verlangt insbesondere nicht durchgängig und unabhängig von
konkreten Anhaltspunkten für eine erhebliche Unter- oder Überbewertung eine
individuelle Bewertung von Einzelobjekten. Das Bundesgericht weist in diesem
Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass auch eine solche Methode aus
verschiedenen Gründen nicht immer präzise erscheine (BGE 128 I 240 E. 2.6
S. 245).
4.1 Mit
Verfügung vom 8. Dezember 2016 hat die Steuerverwaltung dem Rekursgegner
mitgeteilt, dass sein Grundstück gestützt auf § 46 Abs. 4 StG in Verbindung mit
§§ 51–55 StV ab Steuerperiode 2016 mit einem gerundeten Vermögenssteuerwert von
CHF 579'000.– bewertet werde. Dabei hat sie auf folgende "Berechnungsdetails"
verwiesen:
4.2 Mit
seiner dagegen erhobenen Einsprache machte der Rekursgegner geltend, dass aus
der Verfügung nicht hervorgehe, wie die erforderliche gesonderte Bewertung der
über 100 Jahre alten Liegenschaft erfolgt sei. Ebenfalls sei der zugrunde
gelegte Landwert nicht nachvollziehbar. In Anbetracht des Umstands, dass der
neu festgelegte Vermögenssteuerwert über dem erst knapp 10 Jahre zurückliegenden
Kaufpreis der Liegenschaft liege, seien sämtliche Grundlagen und Parameter
transparent offenzulegen. Die Steuerverwaltung erläuterte darauf im
Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017, dass die Neubewertung zum einen auf
dem um CHF 337'000.– erhöhten Gebäudeversicherungswert basiere. Diese Erhöhung
lasse sich anhand der Entwicklung der Kubatur erklären: Anlässlich der
Schatzung im Jahr 1996 sei die Kubatur auf 1'005 m3 und der
indexierte Gebäudeversicherungswert auf CHF 516'000.– festgelegt worden, während
bei der Neubewertung eine Kubatur von 1'074 m3 und ein indexierter
Gebäudeversicherungswert von CHF 853'000.– ermittelt worden sei. Für die
Steuerbewertung habe die von der Gebäudeversicherung geschätzte
Altersentwertung von 40 % zusätzlich mit 60 % gewichtet werden
können, wobei die maximale Altersentwertung auf 60 % begrenzt sei. Daneben
sei die Erhöhung des Vermögenssteuerwerts auf die Entwicklung des absoluten
Landwerts von CHF 1'250.– auf CHF 2'430.– zurückzuführen. Dieser Wert
werde von den Sachverständigen des Grundbuch- und Vermessungsamtes anhand
statistischer Erhebungen ermittelt. Vorliegend sei er für die Steuerbewertung aufgrund
der Unternutzung auf CHF 1'944.–/m2 korrigiert worden.
4.3 Nachdem
der heutige Rekursgegner dagegen Rekurs bei der Steuerrekurskommission erhoben
hatte, kontaktierte die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 2. August 2017
die Bodenbewertungsstelle. Laut dem Antwortschreiben vom 8. August 2017
überprüfte die Bodenbewertungsstelle die Berechnung des absoluten Landwerts erneut
und teilte Vergleichswerte von Quadratmeter-Verkaufspreisen (CHF 2'944.–,
CHF 5'329.– und CHF 4'127.–) von drei ähnlichen Liegenschaften mit. Sie kam zum
Schluss, dass der festgesetzte absolute Landwert von CHF 2'430.-/m2
im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei.
4.4 Die
Steuerrekurskommission prüfte im Rekursentscheid aufgrund der formellen Natur
des Gehörsanspruchs vorab die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und § 143 Abs.
2 StG. Sie erwog, dass sich die steuerpflichtige Person zu den erhobenen
Vergleichspreisen und deren Vergleichstauglichkeit müsse äussern können, wenn Vergleichspreise
zur Ermittlung des Liegenschaftswerts herbeigezogen würden. Die Steuerverwaltung
habe den Rekursgegner aber einzig den von der Bodenbewertungsstelle
übermittelten absoluten Landwert mitgeteilt. Der Verzicht auf ergänzende
Hinweise über dessen Zusammensetzung könne aber nicht allein mit Hinweis auf
das Steuergeheimnis begründet werden. Vielmehr sei eine Güterabwägung
vorzunehmen. Angaben zu finanziellen Verhältnissen seien keine besonders
schützenswerte Daten im Sinne von § 3 Abs. 4 lit. a des Informations- und
Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260). Auch das Steuergeheimnis gelte nicht
absolut. Der rechtsstaatlich fundamentale Anspruch auf rechtliches Gehör
ermögliche es der steuerpflichtigen Person, die individuelle Entscheidung der
Steuerbehörde von unabhängiger Seite überprüfen zu lassen. Diese
Überprüfbarkeit staatlichen Handelns sei höher zu gewichten als die durch das
Steuergeheimnis geschützten individuellen Einzelinteressen. Die Begründungspflicht
diene vor diesem Hintergrund auch der Sicherstellung einer rechtsgleichen
Behandlung und bilde Grundlage für eine kohärente Praxis. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör überwiege daher die geschützten Interessen, die mit dem
Steuergeheimnis verbunden seien. Gleiches gelte auch mit Bezug auf die
Geheimhaltung der für bestimmte Grundstücke bezahlten Preise bei der
Bekanntgabe der Preisauswertung nach § 3 des Gesetzes über die Ermittlung von
Grundstückwerten. Es müsse jeder Person, die ein Interesse glaubhaft mache, und
damit auch den Eigentümern selbstgenutzter Liegenschaften, in geeigneter Weise
über das Ergebnis der Preisauswertung Auskunft erteilt werden. So gelte es auch
für die Vorbereitung und Durchführung von Enteignungsverfahren. Den betroffenen
steuerpflichtigen Personen müssten zur Überprüfung des absoluten Landwerts, die
Ermittlung und Herleitung des relativen Landwerts und die Berechnung der
Altersentwertung auf dem Gebäudewert weitere Angaben zu den Handänderungen
offengelegt werden, um eine Überprüfung bzw. den Vergleich ihrer Liegenschaft
mit den der Verfügung zugrunde gelegten Vergleichshandänderungen zu
ermöglichen. Dabei müsse ein Vergleich sowohl in Bezug auf die tatsächlichen
Veräusserungspreise als auch in Bezug auf die Merkmale des betreffenden Objekts
möglich sein. Es sei dabei denkbar, die der Verfügung zugrunde liegenden Daten
mittels Pseudonymisierung in einer Art und Weise zur Verfügung zu stellen, dass
die Spezifikationen der Vergleichsgrundstücke vollumfänglich erkennbar seien,
ohne Rückschlüsse auf die tatsächlichen Verkaufsobjekte zu ermöglichen. Selbst
unter Beizug von Erläuterungen der Steuerverwaltung (etwa im Merkblatt zur
generellen Neubewertung der selbstgenutzten Liegenschaften im Kanton
Basel-Stadt per 31. Dezember 2016, abrufbar unter https://www.steuerverwaltung.bs.ch) könnten
die pauschalen und nicht transparenten Ab- und Zuschläge auf die von der
Bodenbewertungsstelle gelieferten absoluten Bodenwerte bzw. die von der
Gebäudeversicherung angegebenen Gebäudewerte nicht schlüssig nachvollzogen
werden.
Zusammenfassend
kommt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die
Verweigerung der Akteneinsichtnahme in die entscheidrelevanten Dokumente gemäss
§ 143 Abs. 3 StG nicht erfüllt seien. Mit der blossen Nennung des Bodenwerts in
der Verfügung vom 8. Dezember 2016 als auch im Einspracheentscheid vom
30. August 2017 habe die Steuerverwaltung den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Beide Entscheide seien ungenügend begründet und das
Akteneinsichtsrecht sei nicht gewährt worden. Dabei genüge auch die blosse
Nennung der Verkaufspreise von Nachbarliegenschaften ohne weitere
Spezifizierung nicht, um den ermittelten Wert überprüfen zu können, da er
allein keine "Rückschlüsse auf preisrelevante Faktoren wie Lage,
Zonenzugehörigkeit, besondere Grundstückform, Grundstückgrösse, Auflagen,
Rechte und Pflichten, Liebhaberobjekte, Gefälligkeitspreise, Immissionen, in
Abzug gebrachte Gebäudekosten (Rückwärtsrechnung) etc." ermögliche. Diese
Angaben seien betroffenen steuerpflichtigen Personen notwendigerweise zumindest
in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der formellen
Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Vorliegens einer "gravierende(n)
und systematische(n) Missachtung des Gehöranspruchs" könne dieser Mangel
im Rekursverfahren nicht geheilt werden.
Mit ihrem
Entscheid bejaht die Vorinstanz damit eine Verletzung der aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör fliessenden Ansprüche des Rekursgegners auf Akteneinsicht und
Begründung im Verfahren der Steuerverwaltung. Zu prüfen ist somit, inwieweit
die Steuerverwaltung einerseits durch die unterbliebene Einsicht in die
Unterlagen der Bodenbewertungsstelle und der Gebäudeversicherung das Akteneinsichtsrecht
und andererseits mit der Ausgestaltung der Verfügung und des Einspracheentscheids
den Anspruch auf Begründung verletzt hat.
5.1 Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV ist als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
ausgestaltet, welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei eines
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens einzuräumen sind, um vor Erlass eines in
ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu
bringen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 309; Steinmann,
in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 42,
mit Hinweisen auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188 f., 135 II 286 E. 5.1 S. 293,
126 V 130 E. 2b S. 131 f.). Gehalt und Tragweite des
Gehörsanspruchs lassen sich nicht abstrakt umschreiben, sondern sind gestützt
auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten einzelfallweise zu
konkretisieren (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 315; Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N 42, mit
Hinweisen auf BGE 135 I 279 E. 2.3 f.
S. 281 ff., in: Pra 99 [2010] Nr. 46, 111 Ia 273 E. 2b
S. 274). Der Anspruch ist formeller Natur und seine Verletzung führt im
Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195
E. 2.2 S. 197, 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs kann aber
ausnahmsweise geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer
Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in tatsächlicher als auch in
rechtlicher Hinsicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201
E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung
an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGE
VD.2019.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.1; BGE 136 V 117
E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390,
133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; VGE VD.2017.216 und
217 vom 30. August 2018 E. 3.1).
5.2
5.2.1 Das
Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29
Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, das den
Parteien im Verfahren ermöglichen soll, ihre Mitwirkungsrechte wirksam und
sachbezogen wahrnehmen zu können (VGE VD.2018.44 vom 22. März 2019
E. 1.6.2). Es gewährt demgemäss ein grundsätzlich unbeschränktes Recht, in
alle verfahrensbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage
des Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 322 mit Verweis auf BGE 129 I 85 E. 4.1
S. 88 f.; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389,
121 I 225 E. 2a S. 227, 126 I 7 E. 2b
S. 10, in: Pra 90 [2001] Nr. 57). Gemäss der Rechtsprechung vermittelt die
verfassungsmässige Garantie insbesondere das Recht, am Sitz der Behörde
Einsicht in die Akten zu nehmen, daraus Notizen anzufertigen und Fotokopien zu
erstellen, sofern sich daraus für die Behörde kein übermässiger Aufwand ergibt
(BGE 126 I 7 E. 2b S. 10, in: Pra 90 [2001] Nr. 57,
122 I 109 E. 2b S. 112, mit Hinweisen). Seine Grenzen
findet das Akteneinsichtsrecht an den öffentlichen Interessen des Staates und
berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (BGE 121 I 225
E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20,
113 Ia 1 E. 4a S. 4). Die Wahrnehmung des
Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen
Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden
verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VGE
V.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.4, VD.2018.221 vom 19. Juni 2019
E. 2.3.1.1 m. H. auf Waldmann,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 54, BGE 142 I 86 E. 2.2
S. 89, 130 II 473 E. 4.1 S. 477, 129 I 85
E. 4.1 f. S. 88 ff. und 124 V 372 E. 3b
S. 375 f. und 138 V 218 E. 8.1.2). Grundsätzlich
erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich weder auf Akten eines anderen (nicht
die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens noch auf Akten anderer Behörden,
solange die entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder beizuziehen gedenkt
(VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).
5.2.2 Für
das Steuerverfahren konkretisiert § 143 StG das verfassungsmässige
Akteneinsichtsrecht, wobei dessen Gehalt nicht über die steuergesetzlichen
Bestimmungen hinausgeht (vgl. Locher,
a.a.O., Art. 114 N 1). Danach sind die steuerpflichtigen Personen
berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten
ohne Einschränkung Einsicht zu nehmen (§ 143 Abs. 1 StG,
Art. 114 Abs. 1 DBG). Die übrigen Akten stehen der
steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des
Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private
Interessen entgegenstehen (§ 143 Abs. 2 StG, Art. 114
Abs. 2 DBG).
5.2.3 Im
vorliegenden Fall ist es nicht ersichtlich, dass die Steuerverwaltung über den
Beizug des von der Bodenbewertungsstelle ermittelten absoluten Landwerts und
des von der Gebäudeversicherung mitgeteilten Gebäudewerts weitere Angaben und
Unterlagen der Bodenbewertungsstelle und der Gebäudeversicherung im Verfügungs-
und Einspracheverfahren beigezogen hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
dass die Steuerverwaltung selber Angaben zu Vergleichshandänderungen eingeholt
hätte. In den Akten fehlen daher Unterlagen, die Rückschlüsse auf
preisrelevante Faktoren wie Lage, Zonenzugehörigkeit, besondere Grundstückform,
Grundstückgrösse, Auflagen, Rechte und Pflichten, Liebhaberobjekte,
Gefälligkeitspreise, Immissionen, in Abzug gebrachte Gebäudekosten
(Rückwärtsrechnung) etc. der Vergleichsgrundstücke erlauben würden, welche der
Preisermittlung durch die Bodenbewertungsstelle zu Grunde gelegen sind. Es
handelt sich somit sowohl bei den Unterlagen der Bodenbewertungsstelle wie auch
der Gebäudeversicherung um Unterlagen anderer Behörden, die von der Steuerverwaltung
im Rahmen des Erlasses der Bewertungsverfügung und im Einspracheverfahren
gerade nicht beigezogen worden sind. Wie die Steuerverwaltung mit ihrer
Rekursbegründung ausgeführt hat, erstrecken sich die Akten der Steuerverwaltung
bei Liegenschaftsbewertungsfällen daher nicht auf die bezahlten Preise für
Grundstückpreise, die von der Bodenbewertungsstelle bei der Ermittlung der absoluten
Landwerte als Vergleichsobjekte herangezogen worden sind. Über diese Unterlagen
verfügt die Bodenbewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamts, welche
als Dateneignerin selber über die Bekanntgabe der Ergebnisse ihrer
Preisauswertung entscheidet. Daraus folgt, dass mit der Abweisung eines
entsprechenden Akteneinsichtsgesuchs auch keine Verletzung des gehörsrechtlichen
Akteneinsichtsrechts verbunden sein kann.
5.2.4 In
Bezug auf die Aktenführungspflicht ist zwar festzustellen, dass in den massgebenden
Unterlagen der Steuerverwaltung (Akten ELO Dauerakten LGS) über die
Gebäudeauskunft nach Parzelle aus dem Datenmarkt hinaus Unterlagen über den
erfragten "absoluten Landwert gemäss Bodenwertkatalog" von CHF 2'430/m2
und den Gebäudeversicherungswert fehlen, welche aufgrund der
Aktenführungspflicht grundsätzlich im Dossier dokumentiert werden müssten. Da
sich das Akteneinsichtsgesuch des Rekursgegners aber nicht auf diese Unterlagen
bezieht, braucht darauf nicht weiter eingetreten zu werden. Aus demselben Grund
muss auch auf die von der Vorinstanz als verspätet gerügte Nachreichung eines
Auszugs aus dem Bodenbewertungskatalog per 31. Dezember 2014 der Bodenbewertungsstelle
als Rekursbeilage (act. 3/4) nicht weiter eingegangen werden.
5.3
5.3.1 Vom
Akteneinsichtsrecht zu unterscheiden ist der Anspruch auf Beizug von
Akten aus einem anderen Verfahren sowie auf Einholung von Auskünften von
Dritten. Dieser Anspruch besteht unter den Voraussetzungen des Beweisantrags-
und Beweisabnahmerechts als weiterem Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (vgl. VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
a.a.O., § 15 N 29 f.; Waldmann/Bickel,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 33 N 1 und 12). Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde nur zum Beizug derjenigen
Beweise, die zur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen notwendig sind (vgl.
VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 19 ff.). Der Anspruch auf Aktenbeizug setzt
voraus, dass die betroffene Person frist- und formgerecht einen Beweisantrag
stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist. Aus dem Beweisantrag muss
hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der
Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll. Die Behörde kann von der
Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der
rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall
ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (Zum Ganzen: VGE VD.2017.150
vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., Rz. 153 und 457; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 N 3, 7 und 12 ff. und 21 f.). Demnach darf
die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits
erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und
mit nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017.150 vom
14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 N 22 und Art. 29 N 88; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O.,
Rz. 537).
5.3.2 Vorliegend
hat die Steuerverwaltung im Verfügungs- und Einspracheverfahren auf den Beizug
der Akten der Bodenbewertungsstelle und der Gebäudeversicherung verzichtet. Zur
Begründung macht sie geltend, dass sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in §
46 Abs. 4 und Abs. 7 StG in Verbindung mit § 51 StV an die Wertermittlungen der
Sachverständigen Gebäudeversicherung und der Sachverständigen Bodenbewertungsstelle
gebunden sei. Dabei handle es sich um einen Schätzwert, bei dessen Ermittlung
ein gewisser Schematismus zulässig sei. Sie habe daher nur zu prüfen, ob der
ermittelte Wert insgesamt vertretbar erscheine, was bei einem Kaufpreis von CHF
550'000.– im Jahr 2006 und einem Steuerwert von CHF 579'000.– per 31.
Dezember 2016 der Fall sei. Folglich habe sie sich, unter Vorbehalt grober
Irrtümer und Rechenfehler, grundsätzlich nicht mit Einwänden gegen einzelne
Faktoren der Vermögenssteuerwertermittlung im Detail zu befassen. Diese gelte
umso mehr, als es sich um ein Verfahren der Massenverwaltung handle. Es
verbiete sich dabei aus Praktikabilitätsgründen eine individuelle Schätzung
jeder einzelnen Liegenschaft durch sachkundige Personen nach den anerkannten
Regeln der Liegenschaftsschätzung mit Augenscheinen, wofür bereits die
personellen Ressourcen fehlen würden. Der Steuerrekurskommission stehe es aber
frei, ihrerseits ergänzende Auskünfte bei der Bodenbewertungsstelle einzuholen.
Diese gebe Aufschluss über die Preisauswertungen als sogenannte Richtwertangaben,
die sich auf die absoluten Landwerte bezögen.
5.3.3 Dieses
Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Bei den vom Rekursgegner und der Vorinstanz
verlangten Vergleichsdaten handelt es sich um finanzielle Verhältnisse von
Personen, die entgegen der Ansicht der Vorinstanz geschützte Personendaten
darstellen (vgl. etwa zum Schutz von Geschäftsdaten einer Verfahrenspartei in
submissionsrechtlichen Verfahren VGE VD.2014.50 vom 6. August 2014 E. 2.1,
VD.2014.5 vom 8. Mai 2014 E. 2.3, VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 2). Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz bezieht sich der Schutz des Informations- und
Datenschutzgesetzes mit seiner Beschränkung der Weitergabe von Personendaten nicht
allein auf besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von § 3 Abs. 4
lit. a IDG. Ein öffentliches Organ darf Personendaten gemäss § 9 Abs. 1
IDG nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder dies zur
Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Einzig unter diesen
Voraussetzungen ist ohne Einwilligung im Einzelfall auch eine Weitergabe von
Personendaten zulässig (§ 21 Abs. 1 IDG). Für die Bewertung einer
Liegenschaft bedarf die Steuerverwaltung aufgrund der gesetzlichen Regelung der
Kenntnis des Gebäudeversicherungswerts und des absoluten Landwerts gemäss
Bodenwertkatalog. Dem entspricht auch die spezialgesetzliche Regelung in § 2 f.
des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten. Danach darf die
Bodenbewertungsstelle nur das Ergebnis der Preisauswertung und dieses bloss in
einer Weise bekanntgeben, die keine Rückschlüsse über die für bestimmte
Grundstücke bezahlten Preise gibt. Zur Ermittlung des Realwerts selbstgenutzter
Liegenschaften benötigt die Steuerverwaltung neben den genannten Werten keine
weiteren Unterlagen der Bodenbewertungsstelle und der Gebäudeversicherung. Dies
gilt zumindest dann, wenn der gestützt darauf ermittelte Realwert als plausibel
erscheint.
Dies ist
vorliegend aufgrund des Vergleichs des geleisteten Kaufpreises in Höhe von CHF
550'000.– und des rund zehn Jahre später ermittelten Steuerwerts von CHF 579'000.–
der Fall. Dass der ermittelte Vermögenswert damit CHF 29'000.– über dem im
Jahr 2006 bezahlten Kaufpreises liegt, war für die Steuerverwaltung angesichts
der in der Zwischenzeit gestiegenen Bodenpreise kein Hinweis für eine
Überbewertung. Für eine gegenteilige Einschätzung müsste der Steuerpflichtige zumindest
konkrete Hinweise im Einspracheverfahren darlegen. Gemäss herrschender Lehre
und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt nach der im Abgaberecht geltenden
Normentheorie in sinngemässer Anwendung von Art. 8 ZGB der
steuerpflichtigen Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen die
objektive Beweislast zu, während die Steuerbehörde jene für steuerbegründende
und -erhöhende Tatsachen trifft (Locher,
a.a.O., Einführung zu Art. 109 ff. N 11 und Einführung zu
Art. 122 ff. N 36; Behnisch,
a.a.O., S. 577, 624 ff.; Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
a.a.O., § 14 N 3 und § 19 N 8;
BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252; 121 II 257
E. 4c/aa S. 266; vgl. VGE VD.2016.2 und 3 vom
17. September 2016 E. 3.2.2; VGE VD.2016.135 vom
20. Oktober 2016 E. 2.1). Diese Beweislastverteilung setzt
voraus, dass der den steuerpflichtigen Personen obliegende Beweis für sie
leistbar ist (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
a.a.O., § 19 Rz. 9). Die Steuerverwaltung hat danach als steuerbegründende
Tatsache den von ihr ermittelten Grundstückwert mittels des gesetzlich
vorgesehenen, schematischen Verfahrens auf der Grundlage der von der
Bodenbewertungsstelle und der Gebäudeversicherung ermittelten Werte zu belegen.
Dagegen haben die betroffenen steuerpflichtigen Grundstückeigentümerinnen und
-eigentümer den Gegenbeweis des Missverhältnisses des so ermittelten Steuerwerts
im Verhältnis zu den realen Marktverhältnissen anzutreten. Dazu haben sie
zumindest konkrete Anhaltspunkte für ein deutliches Abweichen des ermittelten
Steuerwerts von dem tatsächlichen Verkehrswert ihrer Liegenschaft zu belegen.
Dieser Beweis ist für eine private Eigentümerschaft mittels ergänzender
Auskünfte der Bodenbewertungsstelle (Richtwertangabe) und der Gebäudeversicherung
oder einer privaten Liegenschaftsschatzung leistbar. Daran vermag auch nichts
zu ändern, dass für Auskünfte der Bewertungsstelle des Vermessungsamtes gemäss
§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten Gebühren
zu entrichten sind. Auch andere Beweiserhebungen einer Partei zur
Dokumentierung ihres Parteistandpunktes sind mit Aufwand für die
beweisverpflichtete Partei verbunden. Im Übrigen erscheint der Gebührenrahmen
gemäss § 7 der Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die
Ermittlung von Grundstückwerten und über die zu erhebenden Gebühren (SG
717.110) mässig.
Abgesehen vom
bezahlten Kaufpreis brachte der Rekursgegner keine Anhaltspunkte vor, dass die
steuerliche Bewertung unhaltbar wäre. Folglich war die Steuerverwaltung zur
Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht gehalten, von sich aus neben dem
Gebäudewert und dem absoluten Landwert weitere Daten zu erheben.
5.3.4 Falls
die Steuerrekurskommission im konkreten Fall aufgrund der vorgebrachten Rügen
eine zu Unrecht erfolgte antizipierte Beweiswürdigung der Steuerverwaltung
annimmt, ist es ihr unbenommen, weitere Auskünfte der Bodenbewertungsstelle einzuholen.
Im vorliegenden Fall hat dies bereits die Steuerverwaltung getan und das
entsprechende Antwortschreiben der Bodenbewertungsstelle vom 8. August
2017 der Steuerrekurskommission in anonymisierter Fassung zugestellt. Mit der
Vernehmlassung vom 28. August 2017 hat sie die Edition des Originalschreibens
offeriert. Die Bodenbewertungsstelle hat mit Schreiben vom 8. August 2017 ihr
Vorgehen im Allgemeinen und die massgebenden Kennzahlen des konkreten Objekts
erläutert und dargelegt, dass in der direkten Umgebung des vorliegenden Objekts
in den Jahren 2013 und 2014 drei Verkäufe von Liegenschaften registriert worden
seien, deren Gebäude nach Kauf abgebrochen und neubebaut worden seien. Es
handle sich daher um absolute Landwerte, welche bezüglich der Lage und der
Ausnutzung der Liegenschaften an der B____ ähnlich seien. In der Folge nannte
sie die absoluten Landwerte dieser Verkäufe pro Quadratmeter mit
Verkaufspreisen von CHF 2'994.–, CHF 5329.– und CHF 4127.–.
Diese über diese Vergleichswerte ermittelten Landwerte seien je nach Eignung
mit Plausibilitätsrechnungen (Residualwert- und Lageklassemethode),
statistischen Auswertungen und Indizes sowie Quervergleichen überprüft worden.
Es wurde auf die Statistik der Entwicklung der Transaktionspreise von
Fahrländer Partner AG verwiesen (Akten StRK S. 94 ff., Vernehmlassungsbeilage
18). Folglich ist es möglich, den absoluten Landwert durch Anfrage weiter zu
konkretisieren. Damit kann die Vorinstanz die von ihr befürchteten Rechnungsfehler
und systematischen Fehler bei der Ermittlung des absoluten Landwerts auf
entsprechend konkrete Rügen einzelner rekurrierender Steuerpflichtiger hin
kontrollieren.
5.3.5 Mit
den von der Steuerverwaltung im vorinstanzlichen Verfahren auf konkrete
Einwände der steuerpflichtigen Personen hin eingeholten ergänzenden
Ausführungen bezüglich einzelner dieser Faktoren bzw. der Auskünfte der
Bodenbewertungsstelle im Schreiben vom 8. August 2017 hat sich die
Steuerrekurskommission bis jetzt nicht auseinandergesetzt. Es wird Sache der
Steuerrekurskommission sein, zu prüfen, welche von der Bodenbewertungsstelle übermittelten
Angaben als nicht ausreichend plausibel erscheinen. In diesem Verfahren wird
sie im gesetzlichen Rahmen der Amtshilfe gemäss dem Steuerrecht, dem Informations-
und Datenschutzgesetz und dem Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten
die ihr nach Massgabe des anwendbaren gesetzlichen Bewertungsverfahrens notwendig
erscheinenden ergänzenden Abklärungen treffen können. Soweit die Vorinstanz
sich diesbezüglich aber auf den Standpunkt stellt, dass die Steuerpflichtigen in
jedem Fall über die Nennung der Verkaufspreise von Nachbarliegenschaften ohne
weitere Spezifizierung hinaus konkrete Angaben über die verkauften
Liegenschaften muss verfügen können, kann ihr nicht gefolgt werden. Diesbezüglich
ist auf die bewusste gesetzliche Regelung der Geheimhaltungspflicht in § 3 Abs. 1
des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten und in § 138 StG hinzuweisen,
welche im Zusammenhang mit Steuerdaten zudem auch verfassungsrechtlichen Schutz
geniesst (§ 75 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]).
Soweit die Vorinstanz dem den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug A 2015/6
vom 23. September 2015 (GVP 2015 S. 270) entgegenhält, mit dem dieses das
Einsichtsinteresse bezüglich Daten von Grundstücksverkäufen höher als das Steuergeheimnis
und das Datenschutzinteresse Dritter gewichtet hat, weist die Steuerverwaltung
in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass dort die Einsicht in
Vergleichshandänderungen zu beurteilen waren, die bereits 25 Jahre
zurückliegen. Mit diesem Zeitablauf relativiert sich das
Geheimhaltungsinteresse tatsächlich. Zu beachten ist zudem, dass der
Verfassungsgeber des Kantons Zug im Unterschied zum Basel-Städtischen
Verfassungsgeber dem Steuergeheimnis keinen verfassungsrechtlichen Schutz hat zukommen
lassen. Soweit die Steuerrekurskommission kumulativ konkrete Auskünfte über die
preisrelevanten Faktoren für jene Verkaufspreise wie Lage, Zonenzugehörigkeit,
besondere Grundstückform, Grundstückgrösse, Auflagen, Rechte und Pflichten,
Liebhaberobjekte, Gefälligkeitspreise, Immissionen, in Abzug gebrachte
Gebäudekosten (Rückwärtsrechnung) will verfügen können, ist eine Anonymisierung
kaum möglich. Die Summe dieser Auskünfte lässt vor dem Hintergrund des
begrenzten Zeitrahmens der untersuchten Verkäufe konkrete Rückschlüsse auf
einzelne Verkäufe zu, was mit dem genannten Rahmen zulässiger Amtshilfe in
steuerrechtlichen Bewertungsverfahren nicht zu vereinbaren ist. Es ist nicht
ersichtlich, wie damit eine blosse Pseudonymisierung soll erfolgen können, die
keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Verkaufsobjekte ermöglichen kann.
Entgegen der
vorinstanzlichen Ausführungen ist auch gerade nicht auf die Regelung im
Enteignungsverfahren abzustellen, in welchen dem betroffenen Grundeigentümer
die zu Vergleichszwecken erforderlichen Aufschlüsse über Einzelpreise und deren
Auswertung zu geben sind (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Ermittlung von
Grundstückwerten). Vorliegend geht es schliesslich nicht um den Entzug eines
Grundstücks gegen realen Wertersatz, sondern um die steuerliche Bewertung.
Weshalb hier das Einsichtsinteresse der Steuerpflichtigen in Daten von
Grundstückgeschäften anderer steuerpflichtiger Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer überwiegen soll, ist nicht nachvollziehbar.
5.3.6 Insgesamt
ist damit keine Verletzung des Anspruchs auf Beizug weiterer Akten ersichtlich.
5.4
5.4.1 Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
fliesst weiter der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und
Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass
daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten
kann. Die Begründungspflicht wird allerdings nicht bereits dadurch verletzt,
dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst
und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die
Entscheidbehörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente
beschränken (zum Ganzen VGE VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.2.1,
VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1;
BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, 134 I 83
E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 343 ff.).
5.4.2 Die
Anforderungen an die Begründung sind dabei für die Bewertungsverfügung und den
Einspracheentscheid zu unterscheiden.
5.4.2.1 Für
das Verfügungsverfahren kann dabei auf die Vorschriften über das
Veranlagungsverfahren gemäss §§ 149 ff. StG zurückgegriffen werden. Danach
setzt die Steuerverwaltung mit der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren,
den Steuersatz und die Steuerbeträge fest. Zudem gibt sie der steuerpflichtigen
Person Abweichungen von der Steuererklärung schriftlich bekannt (§ 159 StG).
Diese Grundsätze gelten mutatis mutandis auch für das Bewertungsverfahren. Da
es sich dabei wie beim Veranlagungsverfahren um den Erlass von Akten der
Massenverwaltung handelt, kann aus Art. 29 Abs. 2 BV bloss eine
minimale Begründungspflicht abgeleitet werden (Locher,
Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil,
Art. 102–222 DBG, Basel 2015, Art. 131 N 12; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., Basel 2016, Art. 131
N 7 ff.). Danach reicht es aus, wenn die betroffenen
Faktorenbestandteile betragsmässig angegeben und wenn möglich die Gründe der
Abweichung stichwortartig erläutert werden (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker,
a.a.O, § 19 Rz. 24; Wiederkehr,
Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung
bei Verletzung, in: ZBl 2010, S. 481, 495 f.; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 131
N 9; VGE VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.2.2.1, VD.2015.222 vom
20. Juli 2016 E. 2.5.1).
5.4.2.2 Mit
ihrer Rekursbegründung macht die Steuerverwaltung geltend, unter
Berücksichtigung ihres fehlenden Ermessensspielraum bezüglich des Gebäudewerts
und des absoluten Landwerts, des Schematismus bei der Schätzung von
Liegenschaften, der Schätzung einer Liegenschaft als Einheit und den
Anforderungen der Massenverwaltung seien keine hohen Anforderungen an die Begründung
der Bewertungsverfügung zu stellen. Darin kann ihr gefolgt werden. Mit der
Bewertungsverfügung vom 8. Dezember 2016 hat die Steuerverwaltung alle für die
Berechnung des Steuerwerts massgebenden Faktoren genannt. Damit verfügte der
Rekursgegner über alle notwendigen Angaben, um die Verfügung vor dem
Hintergrund von § 51 StV im Grundsatz nachvollziehen (vgl. auch Ramseier, in: Nefzger/Simonek/Wenk
[Hrsg.], Kommentar zum
Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, § 43 N 11) und
dagegen begründet Einsprache erheben zu können.
5.4.2.3 In
der Folge kann die Steuerverwaltung ihren Entscheid auf die von den
Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren vorgebrachten wesentlichen Einwände
und Rügen weiter begründen. Insoweit dient das Einspracheverfahren einer
formalisierten Gewähr des rechtlichen Gehörs, in dem allfällige
Gehörsverletzungen im Verfügungsverfahren geheilt werden können (VGE
VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.2.2.2.). Dies anerkennt die Vorinstanz
mit ihrer Vernehmlassung (vgl. act. 6 S. 6) denn auch ausdrücklich, wenn
sie ausführt, "dass das Bundesgericht im Massenverfahren auf das
Erfordernis einer eingehenden Begründung verzichtet und schematische
Begründungen zulässt, wenn die Möglichkeit einer vollständigen Nachholung in
einem kostenlosen (Einsprache-)verfahren besteht". Diese Möglichkeit hat
im Einspracheverfahren bestanden.
5.4.2.4 Mit
ihrem Einspracheentscheid hat die Steuerverwaltung die Ermittlung des
strittigen Steuerwerts der Liegenschaft des Rekursgegners eingehend begründet
und sich mit deren formellen und materiellen Rügen auseinandergesetzt (vgl.
oben E. 4.2). Soweit die Vorinstanz darin eine Verletzung der
Begründungspflicht erblickt, leitet sie dies aus ihrer eigenen Beurteilung der
rechtlichen Ausgangslage ab, die von der Steuerverwaltung gerade nicht geteilt
wird. Es bildet daher keinen formellen Mangel der Begründung des Einspracheentscheids,
wenn die Steuerverwaltung den aus dieser Rechtsauffassung der Vorinstanz
abgeleiteten Begründungsanforderungen nicht genügt hat.
5.5 Daraus
folgt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Bewertungsverfahren
durch die Steuerverwaltung vorliegt. Die Steuerverwaltung hat dem Rekursgegner umfassende
Einsicht in ihre eigenen Akten des Bewertungsverfahrens gewährt und auf den
Beizug weiterer Akten der Gebäudeversicherung und der Bodenbewertungsstelle
verzichten dürfen. Schliesslich liegt auch keine Verletzung der
Begründungspflicht im Verfügungs- und im Einspracheverfahren vor. Der
Steuerrekurskommission ist es unbenommen, ihrerseits die korrekte Anwendung des
gesetzlichen Bewertungsverfahrens zu überprüfen und bei der Gebäudeversicherung
und der Bodenbewertungsstelle die entsprechenden Angaben zu verlangen und den
Rekursgegner zur Einholung entsprechender Beweise anzuhalten. Diese Behörden
werden dann selber zu prüfen haben, welche Angaben sie aufgrund der gesetzlichen
Regelung edieren können.
Insgesamt ist
der Rekurs folglich gutzuheissen. Die Sache ist an die Steuerrekurskommission
zur Fällung eines materiellen Entscheids zurückzuweisen.
Auf die Erhebung
von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet. Als ursprünglich
verfügende Behörde hat die Rekurrentin keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(§ 30 Abs. 1 VRPG). Dem Rekursgegner ist aufgrund seines Unterliegens
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 6. September 2018 wird aufgehoben. Die
Sache wird an die Steuerrekurskommission zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten
erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Rekursgegner
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.