(Bundesgerichtsurteil: 8C_764/2019)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
September 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Familienausgleichskasse C____
Viaduktstrasse 42, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2019.3
Einspracheentscheid vom
22. Februar 2019
Kein Anspruch auf Familienzulagen
für die Kinder mit Wohnsitz in den USA
Tatsachen
I.
a)
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, die D____ meldete den Beschwerdeführer
am 17. September 2007 zum Bezug von Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für dessen
Sohn E____, geboren am [...], an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Am
29. Dezember 2010 erfolgte eine weitere Anmeldung für den am [...]
geborenen Sohn F____ (AB 3). Später (das genaue Datum geht aus den Akten
nicht klar hervor), meldete die Arbeitgeberin – dieses Mal die G____ den Beschwerdeführer
zum Bezug von Leistungen für den am [...] geborenen Sohn H____ an (AB 5).
Für alle drei Kinder leistete die Beschwerdegegnerin die entsprechenden
Familienzulagen (vgl. die Zulagenentscheide vom 22. Dezember 2008, vom
24. Januar 2011 und vom 3. März 2011, AB 2, 4 und 6).
b)
Per 30. Juni 2015 meldete sich der bis dahin in der Gemeinde I____
(Kanton Basel-Landschaft) wohnhafte Beschwerdeführer aus der Schweiz ab und zog
in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA; vgl. Wegzugsmeldung – Abmeldebetätigung
ins Ausland vom 5. Dezember 2016, AB 13). Am [...] 2018 wurde seine
Tochter, J____, geboren. Am 17. Mai 2018 tätigte die schweizerische
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (die G____) daher eine erneute Anmeldung
zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen (AB 7).
c)
Aufgrund des Wegzugs des Beschwerdeführers in die USA begann die Beschwerdegegnerin
seinen Anspruch auf Familienzulagen zu überprüfen und forderte verschiedene
Dokumente ein (vgl. z.B. Schreiben vom 29. August 2018, AB 11). In
einem E-Mail vom 12. Dezember 2018 informierte sie die damalige
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass für die Kinder mit Wohnsitz in
den USA kein Leistungsanspruch bestehe. Die Zulagen ab Wegzug der Kinder bzw.
ab Juli 2015 werde sie daher zurückfordern müssen (AB 16). Mit einer
Wegfallanzeige vom 13. Dezember 2018 (AB 18) informierte sie den
Beschwerdeführer offiziell über das Anspruchsende am 30. Juni 2015 und die
daraus folgende Rückforderung. Per gleichem Datum liess sie ihm eine Abrechnung
der Rückforderung über Fr. 18‘000.– für den Zeitraum von Januar 2015 bis
Dezember 2017 zukommen (AB 19). Am 18. Dezember 2018 erliess sie eine
Verfügung, mit welchem sie den Wegfall der Ansprüche des Beschwerdeführers ab
dem 1. Juli 2015 bestätigte und ihn darauf hinwies, dass die von Juli 2015
bis Mai 2018 bezogenen Zulagen im Gesamtbetrag von Fr. 21‘000.–
zurückzuerstatten seien (AB 20). Die vom Beschwerdeführer am
11. Januar 2019 dagegen erhobene Einsprache (AB 21) wies sie mit Einspracheentscheid
vom 22. Februar 2019 ab (AB 22).
II.
a)
Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom
26. März 2019 wird beantragt, (1) es sei der Einspracheentscheid vom
22. Februar 2019 aufzuheben. (2) Es sei der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Familienzulagen für die Kinder E____, geboren am [...], H____, geboren am [...]
und F____, geboren am [...] zu bestätigen und der Anspruch auf Familienzulagen
für die am [...] 2018 geborene J____ anzuerkennen. (3) Es sei dem
Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai
2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In der Replik vom 5. Juni 2019 und der Duplik vom 14. Juni
2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. September 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist dasjenige Versicherungsgericht
örtlich für Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen
zuständig, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des
Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen; FamZG,
SR 836.2).
1.2.
Es ist vorliegend zu Recht unstrittig, dass (im Falle einer
Auszahlung von Familienzulagen an den Beschwerdeführer) die Beschwerdegegnerin
die zuständige Ausgleichskasse ist und daher das baselstädtische
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 04. Juni 2008
(EG FamZG; SG 820.100) die anwendbare Familienzulagenordnung darstellt (vgl.
auch dessen § 3). Demnach ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts zu bejahen.
1.3.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Familienzulagen ab Juli 2015 aufgrund von dessen Wegzug mit seiner ganzen Familie
in die USA. Sie begründet dies damit, dass eine Unterstellung unter das FamZG
im vorliegenden Fall nicht durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung vorgesehen
sei. Auch sei der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) versichert, sondern aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in der Schweiz.
Für seine Kinder mit Wohnsitz in den USA könnten daher mit Blick auf
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die
Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) keine Familienzulagen ausgerichtet
werden.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehe sowohl in den USA als
auch in der Schweiz keiner selbständigen Tätigkeit nach. In der Schweiz sei er
aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
Vereinigten Staaten von Amerika über die soziale Sicherheit vom
3. Dezember 2012 (SR 0.831.109.336.1; nachfolgend: Abkommen CH-USA)
obligatorisch bei der AHV versichert. Nach dem Wortlaut von Art. 7
Abs. 2 FamZV habe er daher für alle seine vier Kinder einen Anspruch auf
Familienzulagen.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2015
hinaus für seine Kinder E____, H____ und F____, einen Anspruch auf
Familienzulagen hat, und ob ihm zudem für die am [...] 2018 geborene J____
Familienzulagen zuzusprechen sind.
3.1.
Anspruch auf Familienzulagen haben namentlich die in der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) obligatorisch versicherten Personen, die von
einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden. Der Anspruch entsteht
und erlischt mit dem Lohnanspruch (Art. 13 Abs. 1 FamZG; ist der Lohnanspruch
erloschen, gilt Art. 10 FamZV). Die Leistung richtet sich nach der Familienzulagenordnung
des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn
ein solcher fehlt, des Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen unterstehen der
Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (Art. 13
Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 FamZG).
Zu einem Anspruch auf Familienzulagen berechtigen namentlich
Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) besteht (Art. 4
Abs. 1 lit. a FamZG).
3.2.
3.2.1 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland, werden Familienzulagen
nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben
(Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
FamZV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung von
Art. 7 Abs. 1 FamZV gesetzeskonform und verletzt weder Art. 8
Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV; SR 101; Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot) noch Bestimmungen
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107; vgl. BGE 136 I 197 sowie BGE 144 V
35, 37 E. 4.1. und BGE 144 V 299, 302 E. 2.1).
Nach Art. 7 Abs. 2 FamZV haben zudem auch Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die nach Art. 1a Abs. 1 lit. c oder Abs. 3
lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) oder aufgrund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert sind, auch
ohne staatsvertragliche Verpflichtung, Anspruch auf Familienzulagen für Kinder
mit Wohnsitz im Ausland.
3.2.2 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG sind
Schweizer Bürger, die im Dienste der Eidgenossenschaft (Ziff. 1), im
Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein
Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von
Art. 12 AHVG gelten (Ziff. 2), oder (gemäss Ziff. 3) im Dienste
privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach
Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1979 über die internationale
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) tätig sind,
obligatorisch nach dem AHVG versichert.
Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG sieht vor, dass die
Versicherung weitergeführt werden kann von Personen, die für einen Arbeitgeber
mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden,
sofern dieser sein Einverständnis erklärt (lit. a), sowie von nicht
erwerbstätigen Studierenden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im
Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in
welchem sie das 30. Altersjahr vollenden (lit. b; vgl. dazu Ueli Kieser / Marco Reichmuth,
Bundesgesetz über die Familienzulagen ‑ Praxiskommentar, Zürich/St.
Gallen 2010, Art. 4 N 85 ff.).
4.1.
4.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 FamZG werden Familienzulagen nur dann für Kinder im Ausland
ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben.
Vorliegend besteht in Form des Abkommens CH-USA grundsätzlich
eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit. Dessen sachlicher
Geltungsbereich für die Schweiz wird in Art. 2 Abs. 1 lit. a des
Abkommens umschrieben. Demnach gilt das Abkommen CH-USA für das AHVG und das
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Abkommen CH-USA gehören zu den
Rechtsvorschriften nach Abs. 1 desselben Artikels weder Verträge oder
andere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder überstaatliche Rechtsvorschriften
zur sozialen Sicherheit eines Vertragsstaates mit einem Drittstaat noch die zu
deren Anwendung erlassenen Gesetze. Nach Art. 2 Abs. 3 des Abkommens
gilt das Abkommen hingegen auch für Erlasse, welche die in Abs. 1
genannten Rechtsvorschriften ändern oder ergänzen. Auf Gesetze und Ausführungsbestimmungen,
welche die geltenden Gesetzesbestimmungen auf andere Bezügerkategorien oder auf
weitere Sozialversicherungszweige ausweiten, findet das Abkommen hingegen nur
dann Anwendung, wenn beide Vertragsparteien dies vereinbaren.
4.1.2 Das FamZG ist kein Erlass, welches das AHVG oder das
IVG ändert oder ergänzt. Im Abkommen CH-USA findet sich zudem keine
Vereinbarung über die Ausrichtung von Familienzulagen. Auch aus der
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens CH-USA vom
3. Dezember 2012 (SR 0.831.109.336.11) ist nichts dergleichen zu
entnehmen. Es besteht somit keine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der
Schweiz und den USA im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FamZG (vgl. dazu auch Ueli Kieser / Marco Reichmuth,
Art. 4 N 78 und 81). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Beschwerdeführer
somit keinen Anspruch auf Familienzulagen für seine vier in den USA wohnenden
Kinder E____, F____, H____ und J____. Zu diskutieren bleibt ein Anspruch aufgrund
von Art. 7 Abs. 2 FamZV.
4.2.
Es ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz
als auch in den USA eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Der
Beschwerdeführer bestreitet zudem zu Recht nicht, dass er nicht den Bestimmungen
von Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG oder Art. 1a Abs. 3
AHVG untersteht. Er ist weder im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer
internationalen Organisation, noch im Dienste einer privaten, vom Bund namhaft
subventionierten Hilfsorganisation im Sinne von Art. 1a Abs. 1
lit. c AHVG in den USA. Auch befindet er sich nicht im Auftrag einer Firma
mit Sitz in der Schweiz in den USA, für die er dort eine Tätigkeit ausüben
würde und es handelt sich ausserdem nicht um einen Auslandaufenthalt zu Ausbildungszwecken.
Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings auf den Standpunkt,
er sei aufgrund des Abkommens CH-USA weiterhin in der Schweiz AHV-versichert.
Art. 7 Abs. 1 1. Teilsatz des Abkommens CH-USA
lautet:
„Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Abschnitt III
dieses Abkommens ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit eine Person, die im
Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit
ausübt, für diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die
Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie beschäftigt
ist“.
Der Beschwerdeführer ist sowohl in der Schweiz als auch in den
USA unselbständig erwerbend. Demnach ist er gemäss dieser Bestimmung für seine
Tätigkeit in den USA den dortigen Regelungen unterstellt. Für seine Tätigkeit
in der Schweiz, für die G____, untersteht er hingegen den schweizerischen
Regelungen. Somit ist der Beschwerdeführer, trotz seines Wohnsitzes in den USA,
aufgrund von Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG als natürliche Person,
die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der AHV versichert. Dass
das Abkommen CH-USA festhält, dass in Fällen von nicht selbständig
erwerbstätigen Personen das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in welchem
die betreffende Person arbeitet (sog. Erwerbsortprinzip; vgl. dazu z.B. BGE 144
V 127, 130 E. 4.2.1.2 mit Hinweisen BGE 144 V 210, 215 E. 5.2.1),
bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 7 Abs. 2
FamZV „aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV
versichert“ ist. Da der Beschwerdeführer schon aufgrund der Bestimmung von
Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG AHV-pflichtig ist, ist er aufgrund
schweizerischen Rechts in der Schweiz AHV-versichert.
Da somit kein Fall von Art. 7 Abs. 2 FamZV vorliegt,
hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Familienzulagen aufgrund dieser Bestimmung zu Recht verneint.
4.3.
Zusammenfassend gibt es keine gesetzliche Grundlage – weder im schweizerischen
Recht, noch in einem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den USA – welche
dem Beschwerdeführer, nachdem er zusammen mit seinen Kindern in die USA
ausgewandert ist, einen Anspruch auf Familienzulagen gewähren würde. Er hat
somit seit dem 1. Juli 2015 keinen Anspruch auf Familienzulagen mehr. Die
Beschwerdegegnerin hat die Leistungen somit zu Recht eingestellt bzw.
zurückgefordert.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin fordert die seit Juli 2015 und bis Mai 2018
ausgerichteten Zulagen gestützt auf Art. 25 ATSG zurück.
5.2.
Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sind die Bestimmungen des ATSG mit
Ausnahmen von dessen Art. 76 Abs. 2 und Art. 78 auf die Familienzulagen
anwendbar, soweit das FamZG keine ausdrückliche Abweichung vom ATSG vorsieht. In
Bezug auf die Rückforderung zu Unrecht erbrachten Leistungen gibt es keine
derartige Sonderregelung. Art. 25 ATSG ist somit vorliegend anwendbar.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig
bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit
dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Längere strafrechtliche Fristen sind
vorbehalten (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Auf ein Verschulden der
versicherten Person kommt es dabei nicht an (vgl. z.B. Urteile des
Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 1 und 9C_478/2013
vom 24. Juli 2013 E. 3.1).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Anmeldung von J____ am
17. Mai 2018 erstmals vom Wegzug des Beschwerdeführers erfahren. Mit der
Verfügung der Rückforderung am 18. Dezember 2018 hat sie die Fristen
gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten. Die Rückforderung ist somit
zu Recht erfolgt. Ein Erlass der Rückforderung kommt in Frage, sofern der
Beschwerdeführer die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und seinerseits
zudem eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
6.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: