Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.59
DGS.2019.40
ENTSCHEID
vom 7.
Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel Gesuchsteller
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. September 2019
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 3. Dezember 2019
Ausstandsbegehren gegen
den Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts und die fallführende Staatsanwältin
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller) ist mit Anklageschrift vom 4. September 2019
der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der mehrfachen fahrlässigen Störung des
öffentlichen Verkehrs, der Schreckung der Bevölkerung, der mehrfachen (teilweise
geringfügigen) Sachbeschädigung, des mehrfachen falschen Alarms, der mehrfachen
Beschimpfung, des geringfügigen Diebstahls, der mehrfachen Tätlichkeiten und
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt worden. Seit
seiner Festnahme vom 21. Juni 2019 befand er sich in polizeilichem Gewahrsam
bzw. in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 10. September 2019 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 3. Dezember
2019, Sicherheitshaft an. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
wurden Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr angenommen sowie die
Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2019 (rechte:
wohl 10. oder 11. September 2019) persönlich Beschwerde erhoben. Er beantragt
seine sofortige Haftentlassung „mit rechtlichen Konsequenzen“. Zudem seien der
Zwangsmassnahmenrichter C____ und die Staatsanwältin D____ befangen. Die
Staatsanwältin hat zum Ausstandsbegehren betreffend ihre Person am
17. September 2019 Stellung bezogen und beantragt, es sei die „Beschwerde“
abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Betreffend die
Haftbeschwerde hat sie am Tag darauf mit Verweis auf die bisher ergangenen
Entscheide mitgeteilt, auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichten zu wollen.
Am 20. September 2019 reichte der amtliche Verteidiger des
Beschwerdeführers eine „ergänzende Begründung“ zur persönlich von seinem
Klienten verfassten Beschwerde ein. Darin wird beantragt, es sei die Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 10. September 2019 kosten- und
entschädigungsfällig aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der
Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haftentlassung unter Auferlegung einer
Ersatzmassnahme in Form einer ambulanten psychiatrischen Behandlung,
subeventualiter in Form einer stationären Therapie, allenfalls im Rahmen einer
fürsorgerischen Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel (UPK), anzuordnen. Hierzu hat sich die Staatsanwaltschaft am
24. September 2019 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik
verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung von Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach Eröffnung der
entsprechenden Verfügung mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist-
und formgereichte Haftbeschwerde ist einzutreten.
1.2 Zum
Entscheid über den Ausstand eines Mitglieds der Staatsanwaltschaft ist gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz, somit das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG), zuständig. Dasselbe
gilt trotz fehlender ausdrücklicher Nennung in Art. 59 Abs. 1
lit. b StPO auch für Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts (§ 56 Abs. 4
Ziff. 1 GOG; BGE 143 IV 69 E. 1.1 S. 72 f.).
1.3 Da
die beiden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen,
rechtfertigt es sich, das Haftbeschwerdeverfahren (HB.2019.59) und das
Verfahren betreffend Ausstand (DGS.2019.40) im Sinne von Art. 30 StPO zu
vereinen.
2.1 Die
den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine in einer
Strafbehörde tätige Person ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
StPO). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn
Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der entsprechenden
Person zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der
Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit
begründen. Dass die in einer Strafbehörde tätige Person tatsächlich befangen
ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S.
125; Keller, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 56 N
9).
2.2 Mit
seiner Beschwerde behauptet der Gesuchsteller, der Zwangsmassnahmenrichter C____
und die Staatsanwältin D____ seien befangen. Sowohl die neue als auch die
bereits ausgestandene Haft seien rechtlich nicht relevant, da es keine
sachdienlichen Hinweise bzw. Beweise gebe. Es handle sich um bloss Anschuldigungen
bzw. Mutmassungen von geistig verwirrten Menschen.
2.3 Damit
macht der Gesuchsteller offensichtlich keine Ausstandsgründe im Sinne von Art.
56 lit. a bis f StPO geltend. Der Umstand, dass der Gesuchsteller mit der von C____
verfügten Haftanordnung nicht einverstanden ist, vermag noch keinen Anschein
der Befangenheit zu begründen. Inwiefern dadurch die Staatsanwältin D____
befangen sein soll, erschliesst sich noch weit weniger. Die Ausstandsbegehren
betreffend C____ und D____ sind demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf
einzutreten ist.
Die Anordnung
von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
4.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass auf-grund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen der
Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden
Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung
und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten
verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer
1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2.
Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197
N 14). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im
Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme
eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27.
Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1).
4.2 Der
Beschwerdeführer vermag einen solchen Ausnahmefall nicht darzulegen: Obwohl A____
seine Täterschaft bestreitet, ist der Tatverdacht in allen Sachverhaltskomplexen
aufgrund der Polizeirapporte und der detaillierten Aussagen der verschiedenen Geschädigten
unzweideutig gegeben, zumal der Beschwerdeführer häufig in flagranti beobachtet
und teilweise sogar fotografiert wurde. Dem vom Vorfall am 13. Juni 2019
betroffenen E____ ist der Beschwerdeführer sogar persönlich bekannt. Darüber
hinaus wurde der Beschwerdeführer von F____, einem Vertreter der Israelitischen
Religionsgesellschaft Basel, auf Fotos als diejenige Person, die zunehmend
aggressiv gegenüber Mitgliedern der Gemeinschaft auftrete, erkannt. Ergänzend
wird auf die detaillierten Ausführungen im rechtskräftigen Entscheid des
Appellationsgericht HB.2019.43/47 vom 22. Juli 2019 verwiesen (E. 3).
Die Beurteilung, ob die Anklageschrift in einzelnen Punkten – insbesondere
bezüglich der angeklagten Drohungen – den gesetzlichen Anforderungen zu genügen
vermag oder nicht, obliegt dem Instruktionsrichter des erstinstanzlichen Verfahrens
(Art. 329 StPO) und ist im Haftbeschwerdeverfahren nicht näher zu prüfen.
5.1 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.
Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die
Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen
Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch
immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom
11. Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem
Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente
konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein
(vgl. E. 5.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen
drohen (vgl. E. 5.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer
erheblich gefährdet sein (vgl. E. 5.4 hiernach). Schliesslich muss die
Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose
zu beurteilen ist (vgl. E. 5.5 hiernach).
5.2
5.2.1 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Verfahren massgeblich sind. Voraussetzung
dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die
Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat,
wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit
einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 32 ff.;
BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86;
BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom
4. August 2016 E. 2.3).
5.2.2 Der
Beschwerdeführer wurde gemäss aktuellem Strafregisterauszug mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 2015 unter anderem der mehrfachen
versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Schreckung
der Bevölkerung (teilweise versucht, teilweise vollendet) sowie mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Juli 2014 bzw. mit Urteil des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 31. März 2009 unter anderem der
mehrfachen Drohung und der mehrfachen (teilweise versuchten) Nötigung schuldig
erklärt. Darüber hinaus ist eine Verurteilung wegen mehrfacher Drohung auch im
aktuellen Strafverfahren sehr wahrscheinlich. Beispielhaft sei auf den Vorfall
zum Nachteil von G____ verwiesen. Diesem soll der Beschwerdeführer Schläge mit
einem Bierhumpen angedroht haben. Wie der Zwangsmassnahmenrichter zutreffend
erwogen hat, ist das Androhen von Schlägen mit einem derart beschaffenen
Gegenstand ohne Zweifel als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu werten, da mit einer erheblichen
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität gerechnet werden muss. Das
Vortaterfordernis ist erfüllt.
5.3
5.3.1 Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung
für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12). Als drohende
schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle,
Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S.
85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember
2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62).
5.3.2 Der
Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Nötigung, mehrfacher Drohung und
Schreckung der Bevölkerung angeklagt. Dass es sich bei diesen Delikten
entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung um schwere
Vergehen handelt, versteht sich von selbst.
5.4
5.4.1 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende
Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder
Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen das
Vermögen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen
aber in der Regel nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es
handelt sich um besonders schwere Vermögensdelikte (BGer 1B_373/2016 vom 23.
November 2016 E. 2.7, 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8). Im Vordergrund
stehen deshalb Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität (BGE
143 IV 9 E. 2.7 S. 15). Die Anordnung von Präventivhaft ist indes auch bei
Delikten gegen die Freiheit zulässig. Insbesondere Drohungen können die
Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person
erheblich beeinträchtigen können (BGer 1B_373/2016 vom 23. November
2016 E. 2.7, 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2).
5.4.2 Die diversen vom Beschwerdeführer
ausgesprochenen Drohungen haben die Sicherheitslage seiner Opfer erheblich in
Mitleidenschaft gezogen, hat doch G____ als Vertreter der Israelitischen
Religionsgesellschaft ausgesagt, der Beschwerdeführer sei schon mehrfach
negativ aufgefallen, weshalb die Mitglieder Angst vor ihm hätten. Darüber
hinaus gab F____ zu Protokoll, die Drohung des Beschwerdeführers habe ihn in
Angst und Schrecken versetzt. Er glaube, dass der Beschwerdeführer die Drohung
aufgrund seiner psychischen Probleme beim nächsten Mal umsetzen könnte. Damit kann vorliegend auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung
als erfüllt betrachtet werden.
5.5
5.5.1 Nach
dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der
Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen
begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt
ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche
Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die
Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei
dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende
Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu
berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine
ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15).
5.5.2 Dem
einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer muss mit dem Bericht von H____, [...]
UPK, vom 27. März 2019 (über den Verlauf der bisherigen ambulanten Massnahme)
eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Die Aktenlage
widerspiegelt eine gewaltbereite und unberechenbare Persönlichkeitsstruktur des
offenbar an einer schweren psychischen Erkrankung leidenden Beschwerdeführers
(das forensisch-psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2015 geht von einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit in erster Linie emotional-instabilen und
narzisstischen Anteilen, einem schädlichen Gebrauch von Kokain und einer
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS] im Erwachsenenalter aus;
das am 25. Juni 2019 in Auftrag gegebene [neue] Gutachten ist der
Staatsanwaltschaft noch nicht zugegangen). Da die Erkrankung bis anhin im
Rahmen einer „bloss“ ambulanten Therapie nicht suffizient behandelt werden
konnte, kein sozialer Empfangsraum besteht (der Beschwerdeführer ist offenbar
mit seiner gesamten Familie zerstritten), dem Beschwerdeführer wegen seines
aggressiven Verhaltens per 30. Juni 2019 die Wohnung gekündigt wurde, er
gemäss eigenen Angaben Kokain konsumiert und in den letzten Wochen vor der
Inhaftierung auch eine deutliche Steigerung der Kadenz der Delikte zu
beobachten war, ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer weitere
Delikte begehen und auch weiterhin Drittpersonen aus nichtigem Grund bedrohen oder
gar schlagen wird.
5.5.3 Aufgrund
der beim Beschwerdeführer vorliegenden, bis zum Vorhandensein des neuen
forensisch-psychiatrischen Gutachtens indes nicht abschätzbaren psychischen
Erkrankung, ist in casu in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Schreiben
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Juni 2019 von einer
konkreten Fremdgefährdung auszugehen. Schliesslich kann dem strafprozessualen
Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) bei der inzwischen bestehenden Vielzahl von
Verfahren und der Kadenz neuer Delikte nur durch Haft angemessen Rechnung
getragen werden.
Die dauernde
Nachstellung gegenüber Menschen jüdischen Glaubens kann jederzeit eskalieren,
scheint der Beschwerdeführer doch gegenüber dieser Gemeinschaft einen ganz
besonderen Hass entwickelt zu haben und kam es in der Vergangenheit bereits zu
tätlichen Attacken, vor allem gegenüber solchen Mitgliedern, die auf Grund
ihrer Kippa eindeutig als Angehörige der jüdischen Gemeinschaft erkennbar sind.
Aufgrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers, speziell aufgrund
dessen Unberechenbarkeit und Aggressivität (vgl. zur diesbezüglichen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f.), sind in
Zukunft auch ernsthaft Delikte zu erwarten, die die körperliche Integrität der
rein von Zufall ausgewählten Opfer massiv verletzen können, zumal der
Beschwerdeführer beim Vorfall zum Nachteil von D____ mit einem Bierhumpen sowie
beim Ereignis vom 7. Juni 2019 auf dem Marktplatz mit einer Glasflasche
ausgerüstet war und er nur wenig später bei der Kantonspolizei einen
bewaffneten Raubüberfall in Aussicht gestellt hat. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer
anlässlich eines Therapiegesprächs in der UPK vom 15. April 2019 ein 23
Zentimeter langes Messer mit einer Klingenlänge von zwölf Zentimetern
abgenommen werden. Aufgrund dieser Sachlage ist ernsthaft zu befürchten, dass
der Beschwerdeführer seine Worte in die Tat umsetzen wird, weshalb auch von
Ausführungsgefahr auszugehen ist.
7.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Sicherheitshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
7.2 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Juni 2019 in Haft. Aufgrund der
Vielzahl der zur Diskussion stehenden Straftaten, die keineswegs als Bagatellen
bezeichnet werden dürfen, sowie der einschlägigen Vorstrafen, hat er im Falle
eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bisher und vorläufig
bis zum 3. Dezember 2019 angeordnete Haft von insgesamt rund 5 ½ Monaten deutlich
übersteigen wird. Ob anstatt oder zusätzlich eine freiheitsentziehende (stationäre)
Massnahme angeordnet werden soll, wird das erstinstanzliche Gericht zu
beurteilen haben.
7.3
7.3.1 Zum
jetzigen Zeitpunkt ist die Verlegung des bisher erfolglos ambulant behandelten
Beschwerdeführers in eine psychiatrische Massnahmenanstalt unter anderem auch
mangels Kenntnis der genauen Art seiner Krankheit noch nicht möglich. Eine
allfällige Versetzung in den vorläufigen Massnahmenvollzug wird indes nach
Erhalt des bereits in Auftrag gegebenen (neuen) forensisch-psychiatrischen
Gutachtens zu prüfen sein.
7.3.2 Da
die am 14. Juni 2019 verfügte fürsorgerische Unterbringung in Bezug auf
die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wesentlich weniger weit geht als eine
strafprozessuale Inhaftierung, kann der Beschwerdeführer bis auf weiteres nur
mit einer Inhaftnahme von weiteren Delikten abgehalten werden. Aufgrund seiner
hochgradigen Selbst- und insbesondere Fremdgefährdung erscheint momentan eine
lediglich befristete Unterbringung in der UPK, gerade im Hinblick auf seine
wechselhafte Kooperationsbereitschaft, nicht als genügend. Mildere Massnahmen
wie Weisungen (zur ambulanten Therapie) und Platzverweise haben in der
Vergangenheit nichts bewirkt, was die Akten eindrücklich belegen. Im Übrigen
ist die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Schreiben der
Medizinischen Dienste vom 5. Juli 2019 nicht beeinträchtigt bzw. sind
seither keine medizinischen Vorfälle dokumentiert. Dem Vollzug der Sicherheitshaft
im Waaghof steht damit derzeit nichts entgegen, zumal dieser seit kurzem über
eine spezielle Abteilung für psychisch auffällige Personen verfügt.
7.3.3 Vor
dem Hintergrund des soeben Referierten ist die Haftanordnung für vorläufig
zwölf Wochen als verhältnismässig zu beurteilen.
8.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Haftbeschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf eine
zusätzliche Gebühr betreffend die Ausstandsbegehren wird umständehalber
verzichtet (§ 40 GGR).
8.2 Dem
amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, B____, ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein
Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf
CHF 800.– (vier Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 61.60). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Haftbeschwerdeverfahren (HB.2019.59)
und das Verfahren bezüglich Ausstand (DGS.2019.40) werden vereinigt.
Die Ausstandsbegehren betreffend C____ und D____ werden
abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Die Haftbeschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Haftbeschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von insgesamt CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen). Auf die Erhebung einer Gebühr für das Verfahren
betreffend Ausstandsbegehren wird umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
für das Haftbeschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 61.60, insgesamt also CHF 861.60 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).