Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.117
URTEIL
vom 6. Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG
Nick Mezger
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
B____ Rekurrentin
[…]
beide vertreten durch C___,
Fürsprecher,
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. Mai 2019
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Mit Verfügungen
vom 26. März 2019 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen
von A___ (Rekurrent) und B___ (Rekurrentin) nicht und wies sie aus der Schweiz
und dem Schengenraum weg. Mit Eingabe vom 25. April 2019 meldeten die Rekurrierenden
gegen diese Verfügungen beim Regierungsrat Rekurse an und beantragten die
Wiederherstellung der Frist für die Anmeldung der Rekurse. Mit Entscheid vom
8. Mai 2019 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD)
die Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und trat auf die
Rekurse nicht ein. Am 20. Mai 2019 meldeten die Rekurrierenden gegen diesen
Entscheid beim Regierungsrat Rekurs an. Am 11. Juni 2019 begründeten sie
diesen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 überwies die Regierungspräsidentin
den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Am 16. August 2019
reichte das JSD eine Rekursantwort ein und beantragte die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
20. Juni 2019 sowie § 12 des Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs gegen den
Entscheid des JSD vom 8. Mai 2019 ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Verfügungen des
Migrationsamts können beim JSD angefochten werden (§ 41
Abs. 2 OG). Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung
bei der Rekursinstanz anzumelden (§ 46 Abs. 1 OG). Die
Verfügungen des Migrationsamts vom 26. März 2019 wurden den Rekurrierenden
am 27. März 2019 zugestellt (angefochtener Entscheid, E. 11). Da die
Frist, wenn deren letzter Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlich
anerkannten Feiertag fällt, erst am darauffolgenden Werktag endet (§ 147
Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Steuern [StG, SG 640.100]
analog; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss.
Basel 2003, S. 138), endete die Frist für die Rekursanmeldungen
entgegen der Feststellung des JSD (angefochtener Entscheid, E. 11) nicht
am 6. April 2019, sondern am 8. April 2019. Die Rekursanmeldungen
wurden aber erst am 25. April 2019 der Schweizerischen Post übergeben
(angefochtener Entscheid, E. 11). Damit haben die Rekurrierenden die Frist
für die Anmeldung von Rekursen gegen die Verfügungen des Migrationsamts vom
26. März 2019 versäumt.
3.1 Das
auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche
Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines
Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht
anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze
sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo die Voraussetzungen für
den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz nicht umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke
vor, die nach objektiven Kriterien zu füllen ist, indem das Gericht anstelle
des Gesetzgebers eine abstrakte Regel aufstellt. Dabei hat es sich an das
geltende objektive Recht und die darin enthaltenen Wertungen anzulehnen und
nach Möglichkeit bestehende Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu
bringen (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom
23. März 2018 E. 2.3 und VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015
E. 3.1).
Für das
verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung
von § 147 Abs. 5 StG vorgenommen (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai
2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3 und
VD.2015.50/VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1; Schwank, a.a.O., S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch
ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines
Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung
einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr
Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln
(BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2019.32 vom
6. Mai 2019 E. 3.1 und VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3;
Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 115). Ein Verschulden der Rechtsvertretung einer
Partei wird dieser wie eigenes Verschulden angerechnet (VGE VD.2018.14 vom
23. März 2018 E. 2.3, VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 3.1
und VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.2; Schwank, a.a.O., S. 141). Als
unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich
sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz
der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise
erschweren (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom
23. März 2018 E. 2.3 und VD.2017.9 vom 4. Februar 2017
E. 2.4). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst
oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019
E. 3.1 und VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10).
Ein Krankheitszustand
bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die
Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86
E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3
und 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2019.32 vom
6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3 und
VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufla-ge, Basel 2014, N 1833). Dies
setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu
handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15. November
2018 E. 2.2.2; Egli, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 24 N 20). Arbeitsüberlastung, organisatorische
Unzulänglichkeiten oder Ferien stellen hingegen keine tauglichen
Entschuldigungsgründe dar (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1,
VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3 und VD.2015.50/VD.2015.118 vom
31. August 2015 E. 3.1; Vogel,
a.a.O., Art. 24 N 10).
Mangelnde
Sprachkenntnis vermag das Versäumen einer Rechtsmittelfrist ebenfalls nicht zu
entschuldigen (BGer 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3; VGE VD.2019.32
vom 6. Mai 2019 E. 3.1 und VD.2016.137/VD.2016.199 vom 16. Novem-ber
2017 E. 3.3).
Die Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des
Hindernisses schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel
zu beantragen (vgl. § 147 Abs. 5 StG; VGE VD.2019.32 vom
6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank,
a.a.O., S. 143; Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar. Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 50
N 14; Egli, a.a.O.,
Art. 24 N 7; Vogel, a.a.O.,
Art. 24 N 18). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt
der Gesuchsteller (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 N 14;
Vogel, a.a.O., Art. 24
N 18). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 N 14
FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder ob
Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die
ZPO), kann im vorliegenden Fall – mit Blick auf die nachfolgende Erwägung –
offen bleiben. Innert der Frist von 30 Tagen muss nicht nur das
Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht, sondern auch die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt werden (Schwank,
a.a.O., S. 143).
3.2
3.2.1 Die
Rekurrierenden machen geltend, sie hätten die Frist für die Anmeldung des
Rekurses nicht wahren können, weil sie in administrativen Angelegenheiten sehr
unbeholfen seien und die deutsche Sprache nicht verstünden. Der Rekurrent sei
körperlich schwer krank und praktisch blind. Auf einem Auge sei er vollständig
blind. Das andere Auge weise noch eine Sehfähigkeit von 30 % auf. Die
Rekurrentin sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Insbesondere sei sie nicht
in der Lage, deutsche Texte zu lesen und zu verstehen. Aus diesen Gründen seien
die Rekurrierenden völlig hilflos (Rekursbegründung, S. 5 und S. 7).
Selbst unter der Annahme, dass die Behauptungen der Rekurrierenden zu ihrer
Unbeholfenheit in administrativen Dingen sowie den sprachlichen und
gesundheitlichen Problemen der Wahrheit entsprechen, ergibt sich daraus entgegen
der Auffassung der Rekurrierenden nicht, dass sie durch ein unverschuldetes
Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist für die Anmeldung der Rekurse
gegen die Verfügungen des Migrationsamts vom 26. März 2019 abgehalten worden wären.
3.2.2 Am
16. November 2017 gewährte das Migrationsamt den Rekurrierenden
schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisungen aus der Schweiz und dem Schengenraum.
Mit Eingabe vom 22. November 2017 nahmen die Rekurrierenden vertreten
durch einen Advokaten dazu Stellung (angefochtener Entscheid, E. 14).
Somit waren die Rekurrierenden trotz der behaupteten Unbeholfenheit und
Hilflosigkeit in der Lage zu erkennen, dass zur Wahrung ihrer Interessen eine Reaktion
auf das Schreiben des Migrationsamts geboten war, und innert weniger Tage eine
anwaltliche Vertretung zu mandatieren. Nach der Stellungnahme vom
22. November 2017 tätigte das Migrationsamt weitere Abklärungen und gab
den Rekurrierenden mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machten diese
bis Anfang Februar 2018 vertreten durch den erwähnten Advokaten und ab dem
14. Februar 2018 bis zur Mitteilung der Beendigung des
Vertretungsverhältnisses am 15. November 2018 vertreten durch eine
Advokatin Gebrauch (angefochtener Entscheid, E. 14). Aus dem Umstand, dass
ein Advokat und eine Advokatin für die Rekurrierenden Stellungnahmen verfasst
haben, ist zu schliessen, dass die Kommunikation zwischen den Rekurrierenden
und ihrer anwaltlichen Vertretung gewährleistet gewesen ist. Aufgrund der
Aufklärungspflicht des Beauftragten ist zudem davon auszugehen, dass der
Advokat bzw. die Advokatin die Rekurrierenden darüber informiert haben, dass
sie mit dem Erlass einer Verfügung des Migrationsamts rechnen müssen, und was
die Tragweite der vom Migrationsamt in Aussicht gestellten Verfügung ist.
Selbst für den Fall, dass die Rekurrierenden die Verfügungen vom 26. März
2019 nicht verstanden hätten, wussten sie deshalb, dass diese möglicherweise
Nichtverlängerungen ihrer Aufenthaltsbewilligungen und Wegweisungen enthalten
oder jedenfalls für sie von grosser Tragweite sein können. Falls sie nicht in
der Lage waren, ihre Interessen selber zu wahren, hätten sie deshalb bei
Einsatz der gehörigen Sorgfalt umgehend eine anwaltliche Vertretung mandatieren
oder sich anderweitig Hilfe holen müssen. Wie ihr Verhalten nach der Gewährung
des rechtlichen Gehörs am 16. November 2017 zeigt, wäre ihnen dies ohne
weiteres möglich und zumutbar gewesen. Damit hätten die Rekurse gegen die Verfügungen
vom 26. März 2019 rechtzeitig angemeldet werden können, wenn die
Rekurrierenden die gehörige Sorgfalt angewendet hätten. Gegen die Annahme eines
unverschuldeten Hindernisses spricht schliesslich auch der Umstand, dass die
Rekurrierenden offensichtlich in der Lage gewesen sind, das ihnen persönlich
zugestellte Schreiben des Migrationsamts vom 26. November 2018 an die den
Rekurrenten behandelnden Ärzte weiterzuleiten, sodass diese mit Schreiben vom
4. Dezember 2018 die Fragen des Migrationsamts fristgerecht haben
beantworten können. Aus den vorstehenden Gründen sind die Rekurrierenden nicht
durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist für die
Anmeldung der Rekurse abgehalten worden, wie das JSD zu Recht festgestellt hat
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 14).
Mangelnde
Sprachkenntnisse vermögen, wie bereits erwähnt, das Versäumen einer
Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldigen (vgl. oben E. 3.1).
Eine Krankheit
bildet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie den Betroffenen daran
hindert, selber fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu betrauen
(vgl. oben E. 3.1). Die behauptete Krankheit des Rekurrenten hat die Rekurrierenden
nicht daran gehindert, zwecks Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs rechtzeitig
eine anwaltliche Vertretung zu mandatieren. Dass sich der Gesundheitszustand
des Rekurrenten nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. November
2017 verschlechtert hätte, haben die Rekurrierenden nicht behauptet und erst
recht nicht glaubhaft gemacht. Folglich ist davon auszugehen, dass die
behauptete Krankheit die Rekurrierenden auch nicht daran gehindert hätte,
rechtzeitig eine anwaltliche Vertretung mit der Anmeldung der Rekurse gegen die
Verfügungen vom 26. März 2019 zu beauftragen.
3.2.3 Die
Rekurrierenden bestreiten die früheren anwaltlichen Vertretungen nicht. Sie
berufen sich aber darauf, dass diese in den Verfügungen des Migrationsamts vom
26. März 2019 nicht erwähnt worden seien (vgl. Rekursbegründung, S. 4 ff.).
Für die Beantwortung der materiellen Frage, ob die Rekurrierenden von der
Einhaltung der verpassten Frist für die Anmeldung der Rekurse durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten worden sind, ist es irrelevant, dass die
früheren anwaltlichen Vertretungen in den Verfügungen des Migrationsamts vom
26. März 2019 nicht erwähnt worden sind. Der Rechtsvertreter der
Rekurrierenden macht jedoch sinngemäss geltend, er habe keinen Anlass gehabt,
im Wiedereinsetzungsgesuch vom 25. April 2019 darzulegen und zu belegen,
weshalb es den Rekurrierenden nicht möglich gewesen sei, nach dem Erhalt der
Verfügungen vom 26. März 2019 rechtzeitig einen Anwalt zu mandatieren,
weil die früheren anwaltlichen Vertretungen in den angefochtenen Verfügungen
nicht erwähnt worden seien und die Rekurrierenden anlässlich der
Instruktionsbesprechung dazu keine Angaben gemacht hätten (vgl. Rekursbegründung,
S. 5 f.). Dieser Einwand ist unbegründet. Für einen Anwalt ist es
ohne weiteres erkennbar, dass allfällige frühere anwaltliche Vertretungen für
die Begründung von Wiedereinsetzungsgesuchen relevant sind. Da die anwaltlichen
Vertretung für den Entscheid in der Sache über die Nichtverlängerungen der
Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisungen nicht relevant war, durfte sich
der Rechtsvertreter der Rekurrierenden nicht darauf verlassen, dass eine
allfällige Vertretung in den Verfügungen des Migrationsamts vom 26. März
2019 erwähnt würde. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte er die
Rekurrierenden deshalb nach früheren anwaltlichen Vertretungen fragen müssen.
Auf entsprechende Frage hätten diese die früheren anwaltlichen Vertretungen
bestimmt erwähnt. Folglich hat ihr Rechtsvertreter die fehlende Kenntnis der
Vertretungen selbst verschuldet. Dieses Verschulden ist den Rekurrierenden wie
eigenes anzurechnen (vgl. oben E. 3.1). Damit ist eine Berufung auf die
Unkenntnis ausgeschlossen. Im Übrigen können die Rekurrierenden aus der
behaupteten anfänglichen Unkenntnis ihres Rechtsvertreters von den früheren
anwaltlichen Vertretungen ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie
und ihr Rechtsvertreter nach dem Hinweis auf die früheren
Vertretungsverhältnisse im angefochtenen Entscheid auch in der Rekursbegründung
vom 11. Juni 2019 keine nachvollziehbare Begründung dafür geliefert haben,
weshalb es ihnen nach Erhalt der Verfügungen vom 26. März 2019 nicht
möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, rechtzeitig eine anwaltliche
Vertretung zu mandatieren.
Die
Rekurrierenden machen geltend, es liege auf der Hand, dass ihr früherer Rechtsvertreter
und ihre frühere Rechtsvertreterin die Mandatsverhältnisse aus rein
finanziellen Überlegungen aufgelöst hätten, weil sie keine finanzkräftigen und
dementsprechend keine interessanten Mandanten seien (Rekursbegründung,
S. 6). Dies ist eine gegenüber der früheren Rechtsvertreterin und dem
früheren Rechtsvertreter respektlose Unterstellung, die von den Rekurrierenden
nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden ist. Im Übrigen könnten sie daraus
ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie behaupten, die Voraussetzungen
der unentgeltlichen Rechtspflege wären fraglos erfüllt gewesen
(Rekursbegründung, S. 6). Unter der Annahme, dass diese Behauptung
zutrifft, hätten ihre finanziellen Verhältnisse die Rekurrierenden nicht daran
gehindert, eine anwaltliche Vertretung zu finden, die für sie rechtzeitig
Rekurse angemeldet und innert erstreckbarer Frist begründet hätte.
Die
Rekurrierenden bringen vor, sie seien nicht in der Lage gewesen, die
Verfügungen vom 26. März 2019 zu verstehen und sich selber dagegen zu
wehren. Das Migrationsamt habe nicht davon ausgehen dürfen, dass sie in der
Lage seien, ihre Interessen selber wahrzunehmen. Es sei ein elementarer
Grundsatz, dass unbeholfenen Parteien zu helfen sei (Rekursbegründung, S. 6).
Soweit sich diese Rügen auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
beziehen sollten, gehen sie an der Sache vorbei. Das JSD begründete die
Abweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht damit, dass die Rekurrierenden die
Verfügungen verstanden hätten und selbst rechtzeitig Rekurs hätten anmelden
können, sondern damit, dass sie sich aufgrund der Gewährung des rechtlichen
Gehörs und der weiteren Verfahrensschritte der Tragweite der Verfügungen hätten
bewusst sein müssen und nach Erhalt der Verfügungen rechtzeitig eine anwaltliche
Vertretung hätten mandatieren können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 14).
Soweit sich die vorstehend erwähnten Rügen auf das Verhalten des Migrationsamts
beziehen, sind sie unbegründet. In einem ausländerrechtlichen Verfahren sind
die Behörden grundsätzlich nicht verpflichtet, einer Partei von Amtes wegen
einen Rechtsbeistand zu bestellen, wenn diese nicht in der Lage ist, eine
Verfügung zu verstehen oder einen Rekurs einzureichen. Zudem durfte das
Migrationsamt im vorliegenden Fall aus der Tatsache, dass die Rekurrierenden im
erstinstanzlichen Verfahren bereits zwei anwaltliche Vertretungen rechtzeitig
mandatiert hatten, schliessen, dass ihnen die rechtzeitige Mandatierung einer
anwaltlichen Vertretung nötigenfalls auch nach Erhalt der Verfügungen ohne
weiteres möglich gewesen wäre.
Schliesslich
machen die Rekurrierenden geltend, sie hätten die Bedeutung des rechtlichen
Gehörs, einer Verfügung und der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nicht verstehen können, weil die körperliche Gesundheit des Rekurrenten und
seine Sehfähigkeit massiv eingeschränkt seien und die Rekurrentin der deutschen
Sprache nicht mächtig sei (Rekursbegründung, S. 7). Bei diesem Einwand
handelt es sich unter den gegebenen Umständen um eine unglaubhafte
Schutzbehauptung. Da die Rekurrierenden im erstinstanzlichen Verfahren zuerst
von einem Advokaten und dann von einer Advokatin vertreten worden sind
(angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 2 f.), ist es
offensichtlich, dass ihnen die Bedeutung der erwähnten Begriffe von ihrer
anwaltlichen Vertretung erklärt worden ist (vgl. oben E. 3.2.2).
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das JSD die Gesuche der
Rekurrierenden um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen hat
und auf die Rekurse gegen die Verfügungen des Migrationsamts vom 26. März
2019 zu Recht nicht eingetreten ist. Damit ist das Gesuch um Verlängerung der
Fristen für die Begründung der Rekurse gegen die Verfügungen vom 26. März 2019
gegenstandslos, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.2 Entsprechend
dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens haben die
Rekurrierenden dessen Kosten in solidarischer Verbindung zu tragen (vgl.
§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Gebühr wird in Anwendung von § 23
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen, festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
M.A. HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.