Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.129
ENTSCHEID
vom 17.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch Fürsprecher [...],
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 3. Juni 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am Nachmittag
des 23. Januar 2019 meldete sich A____ (Beschwerdeführerin) beim
Polizeiposten [...] in [...]. Dort gab sie an, dass es in der Nacht zuvor mit
ihrem Freund, B____ (Beschuldigter), in dessen Wohnung in Basel ohne ihre
Einwilligung zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft des
Kantons [...] eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten wegen Vergewaltigung. Mit Gerichtsstandsanfrage vom
8. Februar ersuchte sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
(Staatsanwaltschaft) um Übernahme des Verfahrens. Letztere übernahm das Verfahren
in der Folge mit Gerichtsstandsverfügung vom 18. Februar 2019 vorbehältlich
neuer Erkenntnisse, die eine Überprüfung der Zuständigkeit erforderlich machen.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 kündigte die Staatsanwaltschaft den
Abschluss der Untersuchung an und stellte in Aussicht, das Verfahren mangels
Beweisen einzustellen, was sie mit Verfügung vom 3. Juni 2019 (Einstellungsverfügung)
schliesslich tat.
Gegen die
Einstellungsverfügung richtet sich die am 13. Juni 2019 erhobene Beschwerde
der Beschwerdeführerin. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung sei kostenfällig
aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Ergänzung der Untersuchungen, zur
Neuansetzung einer Beweisantragsfrist und zur anschliessenden Anklageerhebung
an das Strafgericht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ferner ersucht
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer
Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt sie die Beiziehung der vorinstanzlichen Verfahrensakten. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2019, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Mit Eingabe vom 13. August
2019 schliesst sich der Beschuldigte vollumfänglich den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft an. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom
26. August 2019 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf
die im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Die
Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass der Straftatbestand von Art. 190
StGB erfüllt und das Verfahren somit in Verletzung von Art. 319
Abs. 1 lit. b StPO sowie des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ eingestellt
worden sei (vgl. act. 2, Rz. 8 S. 6).
2.2
2.2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurück-haltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit
Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist
dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des
Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn
hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist –
sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu
erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,
drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE
143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2
S. 90 f., 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; AGE BES.2014.163 vom
17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO
N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte
Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen
gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl.
zum Ganzen AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom
15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243
mit Hinweisen).
2.2.2 Stehen
sich gegensätzliche Aussagen gegenüber („Aussage gegen Aussage“-Situation) und
ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger
glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel
Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische
"Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine
objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden,
wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und
seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter
Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein
unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243, mit
Hinweisen).
3.1 Zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten ist es am 23. Januar 2019
erwiesenermassen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Fraglich ist jedoch, ob
dieser einvernehmlich war. In diesem Zusammenhang ist nach dem Gesagten einzig
zu prüfen, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher oder mindestens ebenso
wahrscheinlich erscheint als bzw. wie ein Freispruch. Die Frage, ob der
Beschuldigte den Straftatbestand von Art. 190 StGB tatsächlich erfüllt
hat, ist demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die
entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter
einzugehen (vgl. etwa act. 2, S. 6 Rz. 8).
3.1.1 Gemäss
Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person
weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er
sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand
unfähig macht. Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens
unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und
entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189
und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch
eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder
vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch
solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das
Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm
nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn
dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die
Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt
und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der
Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige
Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; BGer
6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.1 f., mit weiterem Hinweis).
Eine Nötigung kann auch (erst) in Form einer Kombination von zwei oder mehreren
Mitteln verwirklicht sein. So genügt denn auch (z.B. je nach erzeugtem
psychischem Druck) dasjenige Mass an (körperlicher) Gewalt, das nötig war, um
das konkrete Opfer gefügig zu machen (BGer 6B_1245/2018 vom 20. Mai 2019
E. 2, mit Hinweisen).
3.1.2 Gewalt
im Sinn von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft
aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der
Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers
hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in
Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der
Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit
seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen
die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf
einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der
Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und
manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht
wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_145/2019
vom 28. August 2019 E. 3.2.3, mit Hinweis). Der Tatbestand der
Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten
Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr
aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130, 118 IV 52 E. 2b S. 54
mit Hinweisen; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3,
6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1, 6B_1149/2014 vom 16. Juli
2015 E. 5.1.3).
3.1.3 Die
Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die
Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter
eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine
Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten
ist. Durch Art. 190 StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch
Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen
Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits
aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im
Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise
mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV
106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweis). Der psychische Druck, welchen
der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von
besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit
des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein
und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen.
Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in
Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand
erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin
gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder
Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die
Auslegung der Art. 190 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage
der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV
106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen; BGer 6B_145/2019 vom 28. August
2019 E. 3.2.4, mit Hinweis auf BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 und
den dortigen Hinweis).
3.1.4 Bei
allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der
sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers
besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle
Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere
abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff
ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4 mit Hinweisen). Diese vor dem
Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt
grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen,
dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine
stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit
Hinweisen; zum Ganzen auch: BGer 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017
E. 1.2.1).
3.2 Die
Staatsanwaltschaft hat die Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung
zusammengefasst wie folgt begründet: Der Beschuldigte räume ein, dass die
Initiative zum Geschlechtsverkehr von ihm ausgegangen sei. Er mache jedoch
geltend, eine verbale oder physische Abwehr der Beschwerdeführerin habe er
nicht wahrnehmen können. Anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2019
durch die Kantonspolizei seien von der Beschwerdeführerin zudem keine
Handlungen des Beschuldigten beschrieben worden, die als Anwendung von
Nötigungsmitteln im Sinn von Art. 190 Abs. 1 StGB betrachtet werden
müssten. Konkrete Umstände, die der Beschwerdeführerin eine resolutere Abwehr
verunmöglicht hätten, seien nicht ersichtlich. Mit anderen Worten wäre ihr
stärkerer Widerstand durchaus zuzumuten gewesen, sofern die sexuelle Annäherung
unerwünscht gewesen wäre. Die beanzeigte Tat könne dem Beschuldigten nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Auch wenn sein Verhalten nach dem
subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin das Ausmass eines Übergriffs
angenommen zu haben vermöge, so erreiche es bei objektiver Betrachtung keine
strafrechtlich relevante Qualität (act. 1, S. 1 f.).
3.3 Die
Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe ihr Gewalt
angedroht und dadurch eine Nötigungssituation geschaffen (act. 2,
Rz. 8 S. 5). Sie habe sich nicht wehren können, da der Beschuldigte
sie mit seinem ganzen Gewicht festgedrückt habe, indem er auf ihr gesessen bzw.
mit dem Bauch auf ihr gelegen sei (act. 2, Rz. 8 S. 6). Ferner
habe er sie auch psychisch unter Druck gesetzt, indem er die Zimmertür
abgeschlossen und den Schlüssel an sich genommen habe. Zudem sei auch kein Zug
mehr nach Bern gefahren, in Basel habe sie niemanden gekannt und habe nicht
gewusst, wohin sie hätte gehen können (act. 2, Rz. 8 S. 6). Der
Straftatbestand von Art. 190 StGB sei erfüllt, jedenfalls lägen keine
genügenden Zweifel vor, die das Gegenteil nahelegen würden. Das Verfahren sei
in Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt worden
(vgl. act. 2 Rz. 8 S. 6).
3.4 Aus
dem Gutachten vom 25. Januar 2019 des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Bern (IRM; vgl. act. 5, S. 103) ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr mittels
physischer (Brachial-)Gewalt erzwungen hätte. Der mögliche Tatverdacht basiert
vielmehr allein auf den Aussagen der Beschwerdeführerin, die vom Beschuldigten
bestritten werden. Damit besteht hinsichtlich des Tatgeschehens resp. des
tatbestandsmässigen Verhaltens eine „Aussage gegen Aussage-Situation“. Folglich
ist zunächst die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen zu prüfen (vgl.
E. 2.2.2 hiervor).
3.4.1 Die
Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt. Je
detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto
glaubhafter ist sie. Es ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die
Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen (BGE
137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Aussagen über selbst erlebte Ereignisse
unterscheiden sich in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst
erlebten Vorgängen beruhen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden
kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und
umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht
realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)
aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, kann
darauf geschlossen werden, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht
und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f.; AGE SB.2016.50 vom
20. Dezember 2017 E. 3; vgl. auch Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 105 ff., 115 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die
Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und
Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie
für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer
2/1997 S. 33 ff.). Gegenüber den Realitätskriterien sind auch mögliche
Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
3.4.2 Die
in Aussagen zu „Nebensächlichkeiten“ erkannten Realkennzeichen können eine
allenfalls fehlende eigenständige Schilderung des inkriminierten Kerngeschehens
nicht ersetzen oder kompensieren. Das Rahmengeschehen ist im Gegensatz zu den
angeklagten Tatvorwürfen nicht strafbar und kann somit nicht Grundlage eines
möglichen Schuldspruchs sein. Hat die betroffene Person in Bezug auf
Nebensächlichkeiten erlebnisgetreu ausgesagt, liegt darin kein Nachweis für die
Tatvorwürfe. Dies gilt umso mehr, wenn auch die verzeigte Person das
Rahmengeschehen konstant und übereinstimmend schildert, jedoch die Tatvorwürfe
bestreitet (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1213/2017 vom 22. Mai 2019
E. 3.2). Umgekehrt beeinträchtigen einzelne Widersprüche, die nicht das
Kerngeschehen betreffen, den Gesamteindruck einer wahrheitsgetreuen Schilderung
nicht (vgl. BGer 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 3.2.3).
3.5 Die
Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass der beanzeigte Sachverhalt im
Kontext der vorangegangenen Kontakte zwischen ihr und dem Beschuldigten zu
beurteilen sei (vgl. act. 2, Rz. 7 S. 3 ff.). Der Beschuldigte
habe durch das Wegschicken und wieder Zu-sich-rufen offensichtlich mit der
Beschwerdeführerin „gespielt“, um sie gefügig zu machen (act. 2,
Rz. 6 S. 8). Insgesamt macht die Beschwerdeführerin zumindest
sinngemäss geltend, es habe ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden, das der
Beschuldigte zu ihrem Nachteil ausgenutzt habe. Um die Glaubhaftigkeit der
Aussagen bezüglich des Kerngeschehens bewerten zu können, ist daher zunächst zu
eruieren, welche Handlungen bzw. Ereignisse überhaupt dem Kerngeschehen zuzuordnen
sind.
3.5.1 Gemäss
deren übereinstimmenden Aussagen hatten sich die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte
bereits gekannt, als sie im Frühling 2017 zum ersten Mal zusammen gekommen
waren. Ein Jahr später hatten sie sich getrennt, worauf sie im
November 2018 wieder zusammengekommen waren und bis zum Vorfall vom
23. Januar 2019 zusammenblieben. Die (erste) Trennung im
Frühling 2018 ging von der Beschwerdeführerin aus (vgl. act. 5,
S. 71 Rz. 116, S. 79 Rz. 477–480 und S. 96
Rz. 551–553). Letztere war anschliessend, bzw. bevor sie und der Beschuldigte
erneut zusammenkamen, andere (sexuelle) Beziehungen eingegangen (act. 5,
S. 71 Rz. 100–104). Somit war es der Beschwerdeführerin bereits
einmal gelungen, sich aus der Beziehung mit dem Beschuldigten zu lösen und
anschliessend neue Beziehungen einzugehen. Die Beschwerdeführerin kehrte dann
aus freien Stücken wieder zum Beschuldigten zurück, weil sie ihn noch immer
geliebt habe (act. 5, S. 79 Rz. 492). Den Akten lassen sich
keine Hinweise darauf entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten
ein ausgeprägtes Machtgefälle bestand bzw. sich die Beschwerdeführerin in einem
besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten befand und dieser ein solches
ausgenutzt hätte. Letzteres setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Beschwerdeführerin
– als die Abhängige – die sexuelle Handlung eigentlich nicht wollte, sich aber
entgegen innerer Widerstände nur unter dem Eindruck der Autorität des Beschuldigten
fügte. Im Vergleich dazu stellt die blosse Verführung durch den überlegenen
Teil noch kein Ausnützen dar (vgl. BGer 6S.219/ 2004 vom 1. September
2004, E. 5 mit ausführlichen Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist
Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass
sich die betroffene Person nur deshalb auf die sexuellen Handlungen einlässt,
weil sie von ihm abhängig ist (BGE 131 IV 114 E. 1 S. 119, 99 IV 161
E. 2. S. 163 f.). Entsprechendes geht aus den Akten nicht hervor. Zudem
sagte die Beschwerdeführerin selber aus, dass sie am 31. Januar 2019 zum Beschuldigten
gefahren sei, um ihm zu zeigen, dass sie ihn liebe (act. 5,
S. 71 f. Rz. 120–125). Insgesamt ist anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin die Liebesbeziehung selber gewollt hatte. Ein
Abhängigkeitsverhältnis ist somit ebensowenig erstellt wie der (sinngemässe)
Vorwurf, dass der Beschuldigte ein solches zum Nachteil der Beschwerdeführerin
bzw. gegen deren Willen ausgenutzt habe. Die Glaubhaftigkeitsanalyse hat sich
somit auf jene Aussagen zu beschränken, die den „zweiten Besuch“ der
Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2019 beim Beschuldigten betreffen. Insofern
führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass die Umstände des ersten
Besuchs nicht geeignet sind, eine Nötigungshandlung anlässlich des zweiten
Besuchs zu begründen (vgl. act. 4, Ziff. 3 S. 1 f.).
3.5.2 In
Bezug auf diesen „zweiten Besuch“ der Beschwerdeführerin beim Beschuldigten sagte
die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldigte habe wieder mit den Beleidigungen
und Bedrohung angefangen (act. 5, S. 73 Rz. 178 f.). An den
genauen Wortlaut konnte sich die Beschwerdeführerin indes nicht mehr erinnern
(vgl. act. 5, S. 73 Rz. 213 f., 217 f. sowie 221 und S. 74
Rz. 229 f.). Angesichts dessen, dass die Befragung innerhalb von
24 Stunden seit dem verzeigten Vorfall stattfand, spricht die zugestandene
Erinnerungslücke nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin, sondern vielmehr dafür, dass die behaupteten, jedoch nicht
näher umschriebenen Beleidigungen und Bedrohungen nicht dem von ihr tatsächlich
Erlebten entsprachen. Soweit die Beschwerdeführerin allfällige Beleidigungen
und Bedrohungen detaillierter anzugeben vermochte (vgl. act. 5, S. 76
Rz. 359–364), spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass die
Beschwerdeführerin den Beschuldigten soweit ersichtlich nicht unnötig belastete.
So behauptete sie zwar, am 23. Januar 2019 habe der Beschuldigte
vorgetäuscht, dass er sie erwürgen würde (act. 5, S. 74 Rz. 229
f. und 238–241). Auf die Frage, wie der Beschuldigte dies vorgetäuscht habe, gab
sie jedoch relativierend an, er habe sie auf das Bett gestossen und habe mit
seiner Hand ihren Hals festgehalten (act. 5, S. 74 Rz. 244 f.)
bzw. er habe sie mit der Hand am Hals angefasst (act. 5, S. 74
Rz. 250 f.). Auf erneute Frage hin sagte sie aus, der Beschuldigte habe
seine Hand auf ihren Hals gelegt. In diesem Zusammenhang gestand sie ausserdem zu,
sie sei sich sicher gewesen, dass er sie nicht habe umbringen, sondern damit
nur habe bedrohen wollen. Er habe nicht richtig zugedrückt, nur so ganz wenig.
Sie habe keine Schmerzen verspürt, habe jedoch ganz krasse Angst gehabt. Sie
habe glaublich nicht richtig atmen können, wisse jedoch nicht, ob dies wegen
seiner Hand gewesen sei oder wegen ihrer Angst (act. 5, S. 74
Rz. 257–263 und Rz. 267 f.). Auf die Frage, wie lange dieser Moment
gedauert habe, gab die Beschwerdeführerin sodann an, es seien ein paar Sekunden
gewesen (act. 5, S. 74 Rz. 267 f.). Zwar in ungeordneter
Darstellung jedoch in sich stimmig folgte später ihre (sinngemässe) Aussage,
wonach sie sich in dem Moment nicht in der Position gefühlt habe, nein zu
sagen, wegen seiner Hand auf ihrem Hals (vgl. act. 5, S. 75
Rz. 295–297).
Nicht weniger
glaubhaft erscheinen jedoch die den Schilderungen der Beschwerdeführerin weitgehend
widersprechenden Aussagen des Beschuldigten. Dieser sagte aus, er habe die
Beschwerdeführerin mit dem Rücken auf das Bett gelegt und ihr gesagt, dass sie
jetzt gehen sollte (act. 5, S. 93 Rz. 404 f.). Auf die Frage, ob
er sie dabei auch am Hals gefasst bzw. wo und wie er sie festgehalten habe, gab
er an, er habe sie abgestossen, an den Schultern gehalten, auf das Bett gelegt
und an den Schultern gehalten. Dies damit sie nicht aggressiv werde. Er habe
gewollt, dass sie sich beruhigt und habe ihr nicht wehtun wollen (act. 5,
S. 93 Rz. 412 f. und 420 f.). Sie seien am Rand des Bettes gesessen
und er habe sie an den Schultern auf dem Bett festgehalten. Dabei sei er „ein
bisschen an ihren Körper“ gekommen und sei „ein bisschen auf ihrem Körper“
gelegen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit mehrmals
aggressives Verhalten erlaubt und wenn er versucht habe, sie zu beruhigen und
seine Stimme lauter geworden sei, habe sie immer wieder festgestellt, dass er
ihr gegenüber gewalttätig sei (act. 5, S. 93 Rz. 427–429 und
Rz. 434–438). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte
dazu neigte, sein Verhalten zu beschönigen. Immerhin gestand er jedoch zu, dass
er gegenüber der Beschwerdeführerin auch schon laut geworden sei. So oder
anders kann die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte
vorgetäuscht hätte, sie erwürgen zu wollen, nicht als glaubhafter bewertet
werden als die abweichenden Aussagen des Beschuldigten.
3.5.3 Gleiches
gilt hinsichtlich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin, die teilweise
nicht konstant erscheinen. Diesen zufolge habe der Beschuldigte sie an die
Brüste und mit viel Kraft an ihren Intimbereich gefasst, obschon er wisse, dass
sie dies nicht möge (act. 5, S. 75 Rz. 271 f.) bzw. der Beschuldigte
habe sie, als sie noch angezogen war, im Intimbereich angefasst, obwohl er
wisse, dass sie das nicht möge (act. 5, S. 75 Rz. 309 f.). Erst
auf erneute Nachfrage hin sagte sie zwei Mal hintereinander, der Beschuldigte
habe in ihre Vagina gekniffen und es habe wehgetan, trotz der Kleidung (act. 5,
S. 75 Rz. 317–319). Der Beschuldigte seinerseits gestand auf
entsprechende Frage hin nicht nur zu, dass die Initiative zum
Geschlechtsverkehr von ihm ausgegangen sei und dass er die Beschwerdeführerin
als erstes berührt habe (act. 5, S. 89 Rz. 237 f.), dies über
den Kleidern im Beckenbereich, dann unter dem BH auf den Brüsten (act. 5,
S. 89 Rz. 241–246 und S. 90 Rz. 286–288). Vielmehr sagte er
auch aus, dass die Beschwerdeführerin ihn umarmt (act. 5, S. 90
Rz. 255) und dabei nichts gesagt habe, womit sie ihm erlaubt habe,
weiterzumachen (act. 5, S. 89 Rz. 249 f.). Sinngemäss sagte der
Beschwerdeführer aus, er habe am Verhalten der Beschwerdeführerin erkannt, dass
sie einverstanden sei (vgl. act. 5, S. 94 Rz. 459–464). Sodann
gestand er zu, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie ein bisschen
ängstlich geworden sei. Er habe sie daraufhin geküsst und sie habe nichts
dagegen gehabt (act. 5, S. 89 Rz. 250 f.). Deshalb hätten sie
weitergemacht (act. 5, S. 87 Rz. 152).
Die
Beschwerdeführerin sagte sodann aus, der Beschuldigte habe sie gezwungen, sich
auszuziehen (act. 5, S. 75 Rz. 277). Auf die spätere Frage hin,
wie der Beschuldigte sie gezwungen habe, sich auszuziehen, sagte die Beschwerdeführerin,
er habe ihr die Kleidung ausziehen wollen, habe jedoch nicht gewusst, wie er
den Jumpsuit aufmachen musste. Da sie dieses Kleidungsstück möge und nicht
wollte, dass es kaputt gehe, habe sie selber die Knöpfe aufgemacht (act. 5,
S. 76 Rz. 321–325). Der Beschuldigte sagte im Vergleich dazu aus, er
habe die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie sich ausziehen möchte und sie habe
sich selber, von sich aus ausgezogen. Er habe sie hierzu nicht überreden oder
überzeugen müssen (act. 5, S. 87 Rz. 152–157 und S. 90
Rz. 255–257). Die Beschwerdeführerin habe sich nicht gewehrt (act. 5,
S. 94 Rz. 459). Er habe sie ganz klar gefragt. An die genauen Worte
könne er sich nicht erinnern (act. 5, S. 94 Rz. 467 f.). Auf
entsprechenden Vorhalt hin, wonach er gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin
gesagt haben soll, sie hätte es mit diesem anderen Typen in der Beziehungspause
auch gewollt, weshalb sie es mit ihm nicht wolle, ob sie den anderen mehr
lieben würde als ihn, gestand der Beschuldigte zu, er könne sich nicht
erinnern, welche Worte er benutzt habe, könne jedoch auch nicht sagen, dass er
die von der Beschwerdeführerin ausgesagten Worte nicht gebraucht habe. Dies
habe jedoch nichts geändert. Sie habe sich freiwillig ausgezogen (act. 5,
S. 94 Rz. 476–478).
Hinsichtlich der
Frage, von wem die Initiative zum Geschlechtsverkehr ausging, können die
Aussagen des Beschuldigten ebenfalls nicht als weniger glaubhaft bewertet
werden als jene der Beschwerdeführerin. Im Gegenteil erweisen sich die
Schilderungen des Beschuldigten angesichts seiner (auch) selbstbelastenden
Äusserungen in der Tendenz sogar als glaubhafter. Im Vergleich dazu fehlt es
den Aussagen der Beschwerdeführerin an Schilderungen von vermeintlichem
Fehlverhalten gegenüber dem Beschuldigten, dies obschon sich ein solches aus
den detaillierten und glaubhaften Darstellungen des Beschwerdeführers durchaus
ableiten liesse.
3.5.4 In
Bezug auf das Kerngeschehen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nur den
Kopf geschüttelt und dem Beschuldigten gesagt, dass sie Angst habe und dies
nicht wolle. Daraufhin habe er gesagt, dass sie es mit diesem Typen in ihrer
Beziehungspause auch gewollt habe, wieso sie es denn jetzt mit ihm nicht wolle,
ob sie ihn nicht liebe, ob sie den anderen liebe. Sie habe sich dann nicht wirklich
gewehrt, weil sie nicht gewollt habe, dass er denke, sie würde ihn nicht lieben
(act. 5, S. 75 Rz. 271–277). Sie sei nackt gewesen und er habe
ohne Verhütungsmittel versucht, sie zu penetrieren (act. 5, S. 75
Rz. 286). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Abwehrhandlungen
(verbal geäusserter sowie optisch wahrnehmbarer Widerstand [Weinen und
Zittern]) wurden vom Beschuldigten ebenso bestritten wie deren sinngemässe
Behauptung, er hätte sie ungefragt ohne Kondom penetriert. Der Beschuldigte
sagte aus, die Beschwerdeführerin habe keine Sekunde oder länger erwähnt, dass
sie keinen Sex möchte oder dass er aufhören solle (act. 5, S. 87
Rz. 106–108). Sie hätten immer Sex mit Kondom gehabt, dieses Mal sei es
jedoch nicht so gewesen. Da habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass es heute
sicher sei und sie ohne Kondom weitermachen könnten. Er habe sie zwei Mal
gefragt, ob er kommen solle; sie habe ihm zwei Mal „so einen Ruck gegeben“,
dass er in ihr kommen dürfe. Er habe unterbrechen wollen, weil er Angst gehabt
habe, aber sie habe ihm Druck gegeben, dass es doch passiert sei (act. 5,
S. 87 Rz. 109–117).
Ferner sagte die
Beschwerdeführerin aus, es habe mit der Penetration am Anfang nicht geklappt,
weil sie gestresst und körperlich steif gewesen sei, worauf der Beschuldigte
gesagt habe, dass sie den anderen mehr lieben würde als ihn, weil er nicht in
sie eindringen könne und sie ihn nicht reinlassen würde. Sie habe aber nicht
gewollt, dass er so über sie denke. Für sie sei klar gewesen, dass sie ihn auch
anfassen müsse, wenn sie nicht den krassen Schmerz erleiden wolle beim Sex.
Also habe sie ihre Hand geleckt und sie auf seinen Penis und ihren Intimbereich
gelegt. So sei es doch noch zum Sex gekommen. Sie habe sich in diesem Moment
nicht in der Position gefühlt, nein zu sagen, wegen seiner Hand auf ihrem Hals,
und weil er nicht aufgehört habe, als sie gezittert und geweint habe, und
trotzdem angefangen habe, sie zu berühren und ihre Brust zu lecken (act. 5,
S. 75 Rz. 286–298). Der Beschuldigte sagte aus, als es zur
Penetration gekommen sei, habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie
Schmerzen verspüre, worauf er gestoppt habe. Nach zwei Minuten sei es jedoch
kein Problem mehr gewesen. Er habe nicht mal eine Sekunde gehört, dass er
aufhören solle (act. 5, S. 87 Rz. 152–157 und S. 90
Rz. 255–257). Das Ganze sei nach dem Streit gekommen, es könne sein, dass
sie deshalb zu wenig feucht gewesen sei (act. 5, S. 88 Rz. 182
f.). Auf die Frage, ob er im Bett „Sprüche“ gemacht habe über die anderen zwei
Typen gab der Beschuldigte an, dies könne sein, er habe die Beschwerdeführerin
aber auf keinen Fall zum Sex gezwungen. Die Sprüche hätten mit seiner
schlechten Laune und der ganzen Situation an diesem Abend zu tun gehabt (act. 5,
S. 94 Rz. 480–482). Er könne sich nicht vorstellen, dass er in jenem
Moment, als sie nicht feucht gewesen sei, zur Beschwerdeführerin gesagt haben
soll, dass sie den anderen mehr lieben würde als ihn, weil er bei ihr nicht
eindringen könne und sie ihn nicht reinlassen würde. Möglicherweise habe er
einen ironischen Kommentar gemacht, dass es vielleicht mit einer anderen Person
besser gegangen wäre (act. 5, S. 94 Rz. 499–503). Bezüglich der
Gefühlslage der Beschwerdeführerin habe er keinen Unterschied festgestellt (act. 5,
S. 95 Rz. 505–508). Sie habe einzig gesagt, dass sie ängstlich sei,
nicht aber, dass er aufhören solle (act. 5, S. 95 Rz. 521 f.).
Während dem Sex habe sie nicht geweint (act. 5, S. 96 Rz. 555
f.). Sie habe gestresst ausgesehen bzw. gewirkt, sei angespannt gewesen, aber
habe nichts dagegen gehabt, dass sie weiter Sex gehabt hätten. Nach einer
kurzen Zeit hätten die Anspannung und der Stress nachgelassen. Das habe er
anhand ihrer Muskeln gespürt und sie habe angefangen, ihn öfters zu küssen (act. 5,
S. 96 Rz. 567 f.). Schliesslich räumte der Beschwerdeführer ein, er
könne nicht sagen, dass es romantischer Sex gewesen sei; sie hätten bis jetzt
immer Sex voll mit Liebe und voll mit Leidenschaft gemacht, aber in jenem
Moment habe es ein wenig gefehlt (act. 5, S. 90 Rz. 295 f. und
Rz. 302–304).
Mit Blick auf
die soeben dargelegten Aussagen kann auch hinsichtlich des Kerngeschehens nicht
gesagt werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhafter zu
bewerten sind als jene des Beschuldigten. Im Gegenteil erweisen sich die
Aussagen der Beschwerdeführerin als vergleichsweise detailarm und auf die
strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen versteift, wobei es insbesondere an
selbstbelastenden Aussagen fehlt. Insgesamt fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin den Tagesablauf vom 23. Januar 2019 – wie auch
denjenigen vom 24. Januar 2019 bis zur Anzeigeerhebung – in einem
weitgehend freien Bericht mit ausufernder Genauigkeit schilderte, während ihre
Ausführungen zum „zweiten Besuch“ bzw. zum Kerngeschehen vergleichsweise
kurzatmig erscheinen. Wie sich sogleich zeigen wird, vermögen die Weiterungen
der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde am Ergebnis dieser
Glaubhaftigkeitsanalyse nichts zu ändern.
4.1 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe anlässlich der ersten Einvernahme
aufgrund ihres psychischen Zustandes und der Übermüdung nicht abschliessende
Aussagen gemacht (act. 2, Rz. 8 S. 6). Aus den Akten ergibt sich
jedoch, dass die Beschwerdeführerin am Morgen des 24. Januars 2019
einigermassen gefasst zu sein schien und überlegt gehandelt hatte. So gab sie
an, sie habe eine Liste mit all den Dingen erstellt, die der Beschuldigte ihr
angetan habe und die nicht gut gewesen seien, und habe ein Dokument
wiedergefunden, auf dem sie „im September oder so“ alle ihre Emotionen aufgeschrieben
habe. Dies habe sie nochmals lesen und mitbringen wollen, obschon es auf
Italienisch gewesen sei und sie damit gerechnet habe, auf Deutsch aussagen zu
müssen. Zudem habe sie sich bewusst nicht gewaschen bzw. geduscht und ihr Handy
mitgebracht, damit sie die vom Vorabend gemachte Telefonaufnahme abspielen
könne (act. 5, S. 70 Rz. 52–59). Vor diesem Hintergrund ist
nicht anzunehmen, dass sie sich in einem Schockzustand befand, der eine
nochmalige Anhörung erforderlich macht. Auch ist nicht zu erwarten, dass eine
weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin und eine Konfrontation mit dem
Beschuldigten sowie die Befragung des besten Freundes der Beschwerdeführerin
als Zeugen (vgl. zu den entsprechenden Begehren der Beschwerdeführerin: act. 5
S. 29 f.; act. 7, S. 2 Rz. 3 und S. 2 Rz. 5) an
der mangelnden Erkennbarkeit eines Widerstandes und an der
„Aussage-gegen-Aussage-Situation“ etwas zu ändern vermögen. Zwar trifft es zu,
dass die Staatsanwaltschaft keine eigentlichen Ermittlungshandlungen mehr
vorgenommen hat. Diese waren jedoch aufgrund der Ermittlungen durch die
Kantonspolizei [...] gar nicht mehr nötig: Beide Personen wurden zeitnah und
ausführlich befragt, wobei die Befragung der Beschwerdeführerin von einer Frau
und jene des Beschuldigten von einem Mann durchgeführt wurde. Dabei wurden
kurze Fragen gestellt, liess man die zu Befragenden ausreden und wurde bei
unklaren Antworten stets nachgefragt.
4.2 Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie beschreibe, dass sie sich physisch
nicht gewehrt habe, sich aber auch nicht hätte wehren können, da der
Beschuldigte sie mit seinem ganzen Gewicht festgedrückt habe indem er auf ihr
gesessen bzw. mit dem Bauch auf ihr gelegen sei. Er sei ihr körperlich (Grösse,
Gewicht, Position) völlig überlegen gewesen. Zudem habe sie angegeben, sie sei „ganz
steif gewesen“ und habe sich „an der Matratze festgehalten“. Dies könne auf
eine zeitweise dissoziative Bewegungsstörung hindeuten. In einer solchen
Situation sei es einem Opfer aus physiologischen Gründen gar nicht möglich,
sich kraftvoll gegen einen Täter zu wehren bzw. dies zu versuchen (act. 2,
Rz. 8 S. 6). Die Staatsanwaltschaft wendet hiergegen ein, es ergebe
sich nicht aus den bisherigen Aussagen der Beschwerdeführerin, dass der
Beschuldigte die Beschwerdeführerin gewaltsam festgehalten habe, indem er sein
ganzes Gewicht auf sie verlagert habe (act. 4, Rz. 5 S. 2). Dem
ist zuzustimmen. Auch was die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung
bezüglich der Erforderlichkeit eines zumindest in minimalen Ansätzen
erkennbaren und geleisteten Widerstandes seitens des Opfers ausführt, trifft zu
(vgl. act. 1, S. 3 S. 2 sowie E. 3.1.2–3.1.4 hiervor). Die
Staatsanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2019 ausserdem
richtig fest, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Beschuldigten von grossen zwischenmenschlichen Problemen überschattet wurde
(act. 4, Rz. 1 S. 1). Die Beziehungsprobleme zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten sind zu grossen Teilen darin zu sehen,
dass das Paar keinen gemeinsamen Nenner zu finden schien, wie die Beziehung im
Alltag gelebt werden soll. Vor diesem Hintergrund ist der Staatsanwaltschaft
darin zu folgen, dass die Verfahrenseinstellung – im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Fall einer Anklageerhebung – aufgrund
des fehlenden rechtsgenüglichen Nachweises einer an konkreten
Sachverhaltselementen erstellten Nötigungssituation zu Recht erfolgt ist
(act. 4, Rz. 6 S. 2). Nach all dem Gesagten erscheint eine
Verurteilung auch unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein
unwahrscheinlich.
5.1 Daraus
folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Auf die Erhebung von
Verfahrenskosten ist umständehalber zu verzichten.
5.2 Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung wird bewilligt
und der Rechtsvertreterin ist ein angemessenes Honorar auszurichten. Der von
ihr mit Honorarnote vom 26. August 2019 ausgewiesene Aufwand von
6 1/6 Stunden à CHF 200.– erscheint angemessen, so dass ihr
einschliesslich Auslagen von CHF 3.90 und 7,7 % Mehrwertsteuer ein
Honorar von insgesamt CHF 1‘332.20 auszurichten ist.
Dem
Beschuldigten, welcher im vorliegenden Verfahren weder einen Antrag auf eine
Parteientschädigung gestellt noch eine Honorarnote eingereicht hat, wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Prozessführung wird bewilligt. Rechtsanwältin [...] wird aus der
Gerichtskasse zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar
von CHF 1‘332.20, einschliesslich Auslagen und 7,7 % MWST zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).