Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
September 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.70
Verfügung vom 22. Februar 2019
Beweiswert eines bidisziplinären
Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. Februar
2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 3). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie an, seit 1. Dezember
2013 an Multipler Sklerose zu leiden (IV-Akte 3 S. 6).
Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. IK-Auszug per 3.
März 2017, IV-Akte 5) sowie medizinische (vgl. u.a. Bericht von C____, FMH
Innere Medizin, [...], vom 18. März 2017, IV-Akte 7, Bericht des D____spitals [...],
[...], vom 5. Mai 2017, sig. Dr. E____, Oberarzt, IV-Akte 16, gleiche Stelle
mit Berichten vom 4. Oktober 2017 und 29. September 2017, IV-Akte 29)
Unterlagen ein.
Eine Abklärung im Haushalt erfolgte am 16. Januar 2018 (Bericht
vom 17. Januar 2018, IV-Akte 39).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten F____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, am 17. Mai 2018 (IV-Akte 47 S. 29 ff.) und G____,
FMH Neurologie, am 22. Juni 2018 ein Gutachten (IV-Akte 47). Gemäss Gutachten
von G____ erfolgte die Konsensbesprechung mit F____ am 9. Mai 2018 (IV-Akte 47
S. 19).
Mit Vorbescheid vom 20. September 2018 (IV-Akte 52) kündigte
die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Nachdem die
Beschwerdeführerin hiergegen am 4. Oktober 2018 Einwand erhoben hatte (IV-Akte
55, Begründung vom 6. Dezember 2018, IV-Akte 60), erliess die Beschwerdegegnerin
am 22. Februar 2019 die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 67).
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. März 2019 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung vom 22. Februar 2019 aufzuheben, und es sei
der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2018 eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter
sei die Angelegenheit zur Klärung des medizinischen Sachverhalts an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese aufzufordern, eine
Verlaufsbegutachtung zu veranlassen. Ferner wird beantragt, es seien E____ die
Kosten für die Erstellung der ärztlichen Berichte vom 13. September 2018, 19.
November 2018 und 13. März 2019 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei E____ die Möglichkeit
zur Einreichung einer Honorarrechnung einzuräumen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2019 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 19. Juni 2019 wird das
Beschwerdebegehren insofern modifiziert, als nunmehr die Ausrichtung einer
ganzen Invalidenrente beantragt wird.
d) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Duplik vom 17. Juli
2019 Stellung. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nochmals mit Eingabe
vom 12. August 2019.
III.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 entspricht der
Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 17. September 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 lehnt die Beschwerdegegnerin den
Anspruch auf eine Invalidenrente ab, indem sie in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode
einen – rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von 30% ermittelt hatte.
Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 16. Januar 2018 (Bericht
vom 17. Januar 2018, IV-Akte 39) nahm die Beschwerdegegnerin an, die
Beschwerdeführerin wäre bis Dezember 2017 zu 70% erwerbs- und zu 30% im
Haushalt tätig. Für die Zeit danach nahm sie eine Aufteilung beider Bereiche zu
je 50% an.
In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützte sich die
Beschwerdegegnerin auf die Begutachtung durch G____ (neurologisch; Gutachten
vom 22. Juni 2018, IV-Akte 47) bzw. F____ (psychiatrisch, Gutachten vom 17. Mai
2018, IV-Akte 47 S. 29 ff.). In der Konsensbeurteilung vom 9. Mai 2018 gelangten
die Gutachter zum Ergebnis, die Versicherte sei wegen ihrer mit der multiplen
Sklerose verbundenen kognitiven und motorischen Fatigue zu 50% arbeitsunfähig,
wobei lediglich körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die keine
Dauerkonzentration erfordern, zumutbar seien (IV-Akte 47 S.19 i.V. mit S. 16).
Weiter hielt der neurologische Sachverständige fest, dass die
bei der Haushaltsabklärung festgestellte Einschränkung (5%) seines Erachtens zu
tief ausgefallen sei. Es seien eher 10% anzunehmen, in der Folge erhöhte die
Mitarbeiterin des Abklä-rungsdienstes ihre Einschätzung auf 7.5% (Gutachten vom
22. Juni 2018, IV-Akte 47 S. 17; Stellungnahme Abklärungsdienst vom 13. März
2019, IV-Akte 65 S. 3).
Im Zentrum der Beschwerde steht, dass nach Ansicht der
Versicherten nach der Begutachtung eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eingetreten sei (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 2 ff.), welche jedoch von der
Beschwerdegegnerin zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Sodann macht die
Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 3 ff.), die Einschränkungen
in Erwerb und Haushalt seien höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen.
2.2.
Ob der angefochtene Rentenentscheid mit Blick auf die dagegen
erhobenen Rügen standhält, ist nachfolgend zu prüfen. Nicht näher ist auf die
Statusfrage bzw. den Umstand einzugehen, dass die Beschwerdegegnerin die
Invalidität aufgrund der gemischten Bemessungsmethode vorgenommen hat. Im
Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2018 wird festgehalten (IV-Akte 39 S.
3), die Versicherte sei nach der Geburt des 1. Kindes ([...] 2014; bzw. nach Ablauf
des Mutterschutzes) zu 70% als Erwerbstätige und zu 30% als im Bereich Haushalt
einzustufen. Nach der Geburt des 2. Kindes ([...] 2017; bzw. nach Ablauf des
Mutterschutzes) sei eine Aufteilung in Erwerb bzw. Tätigkeit im Haushalt von je
50% anzunehmen. Diese Einschätzung erscheint als schlüssig und wird auch von
Seiten der Versicherten nicht in Zweifel gezogen.
Einzugehen ist zunächst auf die von der Beschwerdeführerin
sinngemäss vertretene Meinung (so wohl Beschwerde S. 8 Ziff. 3), bereits für
den Zeitpunkt der Begutachtung durch F____ bzw. durch G____ habe die
Beschwerdegegnerin eine zu tiefe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen.
3.1.
F____ konnte gemäss seinem am 17. Mai 2018 fertiggestellten Teilgutachten
(IV-Akte 47 S. 29 ff.) aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren (IV-Akte 47 S. 39). Als ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (a.a.O.) qualifizierte er eine rezidivierende
depressive Störung mit gegenwärtiger Remission (ICD-10: F33.4). In der
Beurteilung (IV-Akte 47 S. 39 ff.) legt der psychiatrische Gutachter dar, es
seien aus psychiatrischer Sicht keine relevanten Funktionseinschränkungen zu
nennen. Er leitet dies daraus ab, dass die Beschwerden von Seiten der
rezidivierenden depressiven Störung seit dem Jahre 2014 intermittierend
aufträten und gemittelt als leichtgradig zu beurteilen seien. Somit lasse sich
weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin noch in einer
alternativen Tätigkeit eine psychiatrisch begründete Einschränkung feststellen.
Einzig im Jahre 2016 sei vorübergehend eine etwa 50%-ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit während eines Monats eingetreten aufgrund einer damals als
zumindest mittelgradig zu beurteilenden depressiven Episode (IV-Akte 47 S. 41).
In ihren Rechtsschriften macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend, dass die Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters zum Zeitpunkt
der durchgeführten Untersuchung am 26. April 2018 (IV-Akte 47 S. 30)
unzutreffend seien. Es sind auch keine Hinweise in den Akten ersichtlich, die
Zweifel an der Beweiskraft dieser Einschätzung zu begründen vermöchten.
Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass das Gutachten
von F____ für den Begutachtungszeitpunkt beweiskräftig ist.
3.2.
3.2.1. G____ erhebt in seinem neurologischen Teilgutachten vom 22.
Juni 2018 (IV-Akte 47, Untersuchungsdatum: 24. April 2018) als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 47 S. 11) Multiple Sklerose von
schubförmig-remittierendem Verlauf (Erstsymptomatik im November 2013,
Erstdiagnose Februar 2014) mit klinisch-neurologisch leichten sensomotorischen
Defiziten im rechten Arm und rechten Bein sowie mittelschwerer kognitiver und
motorischer Fatigue sowie einer hohen zerebralen Läsionslast. Die (nicht die
Neurologie betreffenden) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit,
wie Beinfraktur im 12. Lebensjahr, anamnestisch Bandläsionen im OSG rechts,
Status nach Blinddarmentfernung im Jahr 2011 sowie ein Status nach operativem
Magenbanding im April 2018 geben auch von Seiten der Beschwerdeführerin zu
keinen weiteren Diskussionen Anlass, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.
G____ stellt zunächst klar (IV-Akte 47 S. 14), es bestünden aus
neurologischer Sicht keine Zweifel an der Diagnose einer Multiplen Sklerose. Es
sei bisher von einem schubförmigen Verlauf auszugehen. Im November 2013
aufgetretene Doppelbilder entsprächen einem ersten Schub. Im Frühjahr 2014 sei ein
zweiter Schub mit sensomotorischen Störungen brachio-facial rechts aufgetreten
Im Oktober 2014 habe sich „fraglich“ ein dritter Schub ereignet mit denselben
Symptomen inklusive Sehstörungen mit dem rechten Auge (differenzialdiagnostisch
eher nicht einem Residuum entsprechend). Im Juni 2016 sei „fraglich“ ein sensibles
Schubereignis und im Februar 2017 „möglicherweise“ ein erneuter Schub mit
Symptomen im rechten Auge (differenzialdiagnostisch Residuum) aufgetreten. Die Anzahl
der Schübe sei nicht ganz klar, „es dürften aber bis heute zumindest 3 klinisch
abgrenzbare gewesen sein“.
Bildgebend fanden sich gemäss Beurteilung von G____ (IV-Akte 47
S. 14) bereits im Jahr 2013 typische Herde (wobei dem Gutachter kein
Originalbefund vorgelegen habe). Im Mai 2015 seien 2 neue aktive Herde mit
Kontrastmittelaufnahme und im Februar 2016 3 neue Herde ohne
Kontrastmittelaufnahme erhoben worden. Im September 2017 hätten sich 8 neue
Herde gezeigt (davon 1 aktiv mit Kontrastmittelaufnahme). Insgesamt sei die Läsionslast
bereits heute als recht hoch zu bezeichnen. Demgegenüber zeige die Beschwerdeführerin
bis heute relativ geringe klinisch-neurologische Symptome in Form einer
leichten Sehstörung im rechten oberen Quadranten rechts, diskreten Hinweisen
für leichte latente Paresen sowohl im Bereich des rechten Armes als auch im
Bereich des rechten Beines und eine leichte Sensibilitätsstörung im rechten
Arm.
Das grösste Problem im Zusammenhang mit der Einschränkung der
Leistungsfähigkeit stellte gemäss den Ausführungen von G____ anlässlich der
Untersuchung am 24. April 2018 die „auch heute“ beklagte Fatigue dar. Die
Beschwerdeführerin habe selber angegeben, eine solche sei bereits zur Zeit der
ersten Schwangerschaft ab Frühjahr 2014 eingetreten.
3.2.2. G____ legt dar, aus neurologischer Sicht sei von einer
Fatigue erstmals in einem Bericht vom Mai 2017 die Rede; frühere Berichte lägen
dem Experten nicht vor. Im Mai 2017 sei die Fatigue als deutlich beurteilt
worden, wobei aber auch von einer leichten depressiven Stimmung gesprochen worden
sei.
Wegen dieser Fatigue sei die Arbeitsfähigkeit noch auf 50%
eingeschätzt worden. Dies sei im Verlauf bestätigt worden. Im Oktober 2017 sei von
einer ausgeprägten körperlichen und kognitiven, insgesamt mittelgradigen
Fatigue die Rede. Im April 2018 werde dann von einer mittel- bis schwergradigen
Fatigue-Symptomatik ausgegangen, hier wiederum mit Hinweisen auf eine
depressive Symptomatik.
G____ führt aus, in therapeutischer Hinsicht sei zunächst eine
immunmodulatorische Therapie mit Gilenya aufgenommen worden. Die
Beschwerdeführerin habe diese anlässlich der ersten Schwangerschaft abgesetzt
und im November 2014 dann wieder aufgenommen. Zwischen Februar 2016 und Ende
Mai 2016 sei diese Therapie dann wieder unterbrochen worden. Danach sei sie wieder
aufgenommen worden, wobei während dieser Therapie trotzdem Schubereignisse eingetreten
seien. Wohl auch aus diesem Grund sowie der raschen Zunahme der Läsionslast und
nicht nur wegen nicht sicher genügender Therapieadhärenz sei nach der Geburt
des zweiten Kindes die Therapie auf Ocrelizumab umgestellt (im November 2017 erstmals
verabreicht) worden. Seither hätten sich keine Hinweise auf weitere Schübe
ergeben.
Die Fatigue, welche sowohl aus Sicht der Versicherten als auch
aus Sicht der behandelnden Neurologen seit längerer Zeit im Vordergrund stehe,
sei auch „heute“ der Grund für eine verminderte Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Eine solche Fatigue trete bei sehr vielen und sicher
deutlich über 50% der von der Krankheit Multiple Sklerose Betroffenen auf. Sie korreliere
nicht mit den klinisch-neurologischen Ausfällen. Hingegen bestünden deutliche
Hinweise darauf, dass eine Korrelation mit der cerebralen Läsionslast bestehe,
welche im Falle der Beschwerdeführerin gegenüber den klinisch-neurologischen
Symptomen sehr ausgeprägt sei.
3.2.3. Das Symptom erscheine vorliegend gemäss den Darlegungen
von G____ „sehr glaubhaft“, wobei das Ausmass und die Auswirkungen
möglicherweise durch eine zusätzlich bestehende depressive Symptomatik
beeinflusst würden. G____ hält darum fest, dass eine Einschätzung der
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht zusätzlich
schwierig sei.
Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Pflegefachfrau)
schätzt G____ auf 40-60%. Es seien nur intermittierend mittelschwere
körperliche Tätigkeiten zumutbar und keine schwere körperliche Belastung. Den
Beginn verlegt G____ auf März 2017, „wie aus Sicht der behandelnden Neurologen
ebenfalls bestätigt“. Für zumutbare andere Tätigkeiten attestiert G____ aus
neurologischer Sicht für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere
Tätigkeiten ohne die Anforderung regelmässig längerer Dauerkonzentration eine
Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 40-60% bezogen auf ein volles Pensum. Auch diese
Einschätzung gilt gemäss seinen Darlegungen seit März 2017.
G____ stellt die endgültige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dem
Ergebnis der bidisziplinären Konsensbesprechung unter Miteinbezug der
psychiatrischen Beurteilung anheim (IV-Akte 47 S. 15). Die Aufzeichnung der
Konsensbesprechung mit F____ am 9. Mai 2018 (IV-Akte 47 S. 19) hält fest, dass
nachdem „heute“ aus psychiatrischer Sicht keinerlei Krankheit mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden könne, die Ausführungen aus
neurologischer Sicht uneingeschränkt zu übernehmen seien. In Abweichung vom
neurologischen Teilgutachten wird nun nicht eine Bandbreite der
Arbeitsfähigkeit von 40 bis 60% angegeben, sondern es wird die Einschränkung
„in bidisziplinärem Konsens auf 50 % seit März 2017“ geschätzt. Zusätzlich wird
für das Jahr 2016 die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten „etwa einen
Monat lang aus psychiatrischer Sicht um 50 % eingeschränkt“.
3.3.
G____ verneint in der Rubrik „Stellungnahme zu divergierenden
Arbeitsunfähigkeits-Beurteilungen“ (IV-Akte 47 S. 16) von seiner Einschätzung
abweichende medizinische Vorberichte.
3.3.1. Dem neurologischen Sachverständigen hatte u.a. der Bericht
des D____spitals [...], [...] (verfasst von E____) vom 5. Mai 2017 (IV-Akte 16)
vorgelegen. Dieser Bericht hatte bei Diagnose einer Multiplen Sklerose eine ausgeprägte
Fatiguesymptomatik als im Vordergrund stehend bezeichnet. Diese werde
zusätzlich durch eine Schwangerschaft aggraviert. Seit Eintritt der (ersten) Schwangerschaft
im März 2015 bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50%.
Nach der Schwangerschaft müsse die Arbeitsfähigkeit erneut beurteilt werden. Spätere
Berichte derselben Stelle (vgl. Aktenauszug im neurologischen Gutachten,
IV-Akte 47 S. 7 ff., Berichte vom 29. September 2017, IV-Akte 29 S. 1 f., vom
4. Oktober 2017, IV-Akte 29 S. 3 ff., 4. April 2018, IV-Akte 47 S. 20 ff.)
haben, soweit sie sich bis zur Begutachtung durch G____ zur Arbeitsfähigkeit
äussern, keine von diesen 50% abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
attestiert. Das Ausmass der Einschränkung wird jedoch sowohl von der
behandelnden Stelle als auch dem Experten als gleich hoch eingeschätzt. Somit
ist an der Feststellung im Gutachten, es gebe keine Divergenzen zu den
fachärztlichen Vorberichten, nichts auszusetzen.
Zwar wird im Bericht des D____spitals vom 5. Mai 2017 der
Eintritt der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht erst ab
2017, sondern bereits ab 2015 attestiert. Mit Blick auf die noch darzustellende
Invaliditätsschätzung ändert diese Divergenz jedoch an dem –
rentenausschliessenden – Invaliditätsgrad nichts. Da die Anmeldung zum
Leistungsbezug im Februar 2017 erfolgte, könnte eine Invalidenrente frühestens
ab Oktober 2017 fliessen (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3.2. In dem nach Abfassung des Gutachtens von G____
verfassten Bericht vom 19. November 2018 (IV-Akte 60 S. 6 f.) hält der
behandelnde Neurologe fest, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in dem von
ihr zuletzt ausgeübten Beruf in der Pflege betrage ca. 40-50%, „ähnlich wie
dies auch im Gutachten von G____ erwähnt wurde“. Der Bericht hält fest, es sei
nach Sicht des behandelnden Arztes seit der Begutachtung durch G____ im Mai
2018 eine Verschlechterung eingetreten. Unter Berücksichtigung der zuletzt
eingetretenen Verschlechterung sei nun jedoch die Arbeitsfähigkeit bei nur noch
40% anzusiedeln. Dem Bericht vom 19. November 2018 wird ein letzter Arztbericht
vom 13. September 2018 (Konsultation am 11. September 2018, IV-Akte 60 S. 10
f.) beigelegt. Danach zeige sich eine tendenzielle Zunahme der vorbestehenden
sensomotorischen Hemisymptomatik und Zunahme des EDSS um 0,5 Punkte auf zuletzt
einen EDSS von 3,0. Wie bereits im Gutachten von G____ erwähnt, habe sich auch
im letzten MRI von März 2018 eine zwischenzeitlich neu aufgetretene T2-Läsion gezeigt,
dies trotz der zuletzt eingeleiteten hochaktiven Therapie mit Ocrelizumab. Bei
der Versicherten bestehe trotz hochwirksamer Therapie eine weiterhin
fortbestehende Krankheitsaktivität (sowohl kernspintomographisch als auch
klinisch). Auch der im Rahmen der Konsultation am 11. September 2018 erhobene
FSMC-Fatigue-Score zeige eine nochmalige Zunahme in der Eigeneinschätzung. Im
Rahmen des Gutachtens habe der Wert 75 Punkte (Cut-Off-Wert 63) betragen und am
11. September 2018 sei ein Gesamtwert von 83 Punkte zu verzeichnen gewesen,
dies entsprechend einer schweren kognitiven und motorischen Fatigue.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hat sich zu der vom
behandelnden Facharzt bejahten Verschlechterung geäussert. Der RAD (sig. H____,
FMH Allgemeinmedizin; Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) hält am 10.
Dezember 2018 fest (IV-Akte 62), eine sichere Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seit der Begutachtung durch G____ könne der RAD nicht feststellen. Eine solche
werde durch den behandelnden Neurologen nicht objektiviert. Die
Fatigue-Symptomatik werde bereits durch den Gutachter entsprechend gewürdigt.
Schon damals (sprich: im April 2018) habe subjektiv eine schwere Fatigue vorgelegen.
Diese habe nach Ansicht des behandelnden Facharztes der D____klinik aber in
diesem Ausmass vom Gutachter nicht nachvollzogen werden können. Daran habe sich
nichts geändert. Eine EDSS Erhöhung von 2,5 auf 3 sei auch nicht ein
eindeutiger Beweis für eine nachvollziehbare Verschlechterung (bei 2,0 liegt
eine leichte bei 3,0 eine mässige Behinderung in einem funktionellen System vor).
Es könne auch zu Tagesschwankungen kommen, wie dies der behandelnde Neurologe
richtigerweise schreibe.
Entscheidend und gut nachvollziehbar ist die abschliessende
Bemerkung des RAD, wonach der Gutachter (sc.: im neurologischen Teilgutachten) von
einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40-60% ausgegangen sei und sich schlussendlich
(sc. Im Anschluss an die Konsensbesprechung mit F____) auf eine
Arbeitsfähigkeit von 50% unter Berücksichtigung aller Aspekte festgelegt habe.
Darin liegt, wie der RAD richtig bemerkt, kein „wirklicher Unterschied“ zur
Einschätzung des behandelnden Neurologen.
3.3.3. Zu erinnern ist daran, dass die angefochtene Verfügung
vom 22. Februar 2019 datiert, und entscheidend für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sind einzig die zu diesem Zeitpunkt bestandenen
Verhältnisse. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung mag sich gestützt auf
die Feststellungen des behandelnden Neurologen bereits eine Verschlechterung
des Krankheitsbildes abgezeichnet haben. Es hat sich jedoch auch nach
Einschätzung dieses behandelnden Arztes bis zu diesem Zeitpunkt die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht in einem Ausmass gesteigert, welche
sich ausserhalb des vom neurologischen Experten abgesteckten Rahmens bewegen
würde.
Folglich ist die neurologische Expertise, auch soweit sie im
Konsens mit der Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters verfasst wurde,
mit Bezug auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung massgeblichen
Verhältnisse beweiskräftig. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich darauf
abstellen.
Bliebe es bei einer Divergenz von 10% zwischen den Angaben des D____spitals
gemäss Bericht vom 19. November 2018 (IV-Akte 60 S. 6 f.) mit einer
Restarbeitsfähigkeit von 40% und der Einschätzung gemäss bidizsiplinärem
Gutachten von 50% und somit bei einer „Verschlechterung“ um 10%, so läge darin
jedoch noch keine rentenrelevante Veränderung. Auch bei einer allenfalls in
Betracht fallenden rückwirkenden Abstufung von Invalidenrenten wäre Art. 17
Abs. 1 ATSG sinngemäss anzuwenden, wonach einer Rente nur erhöht wird, wenn
sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, ändert. Würde
mit einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40% operiert, so wurde dies jedoch keine
rentenbegründende Invalidität ergeben. Hierzu wird auf die nachstehende Erw.
5.3. verwiesen.
Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis, näher auf die in den
Rechtsschriften beider Parteien ausgiebig diskutierte Frage nach der Beweiswertigkeit
bestimmter Bewertungsinstrumente zur Erfassung der Behinderungsprogredienz
(vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 2.2.2., Beschwerdeantwort S: 2 ff. Ziff. 6 ff.)
einzugehen.
3.4.
Mit der Replik reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht des D____spitals
vom 27. Mai 2019 ein (Replikbeilage 1, sig. E____). Soweit dort von einem neuen
Krankheitsschub Anfang April 2019 berichtet wird, ist klar, dass dieses
Ereignis nicht mehr zum entscheidrelevanten, zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2019 massgeblichen Sachverhalt gehört.
Weiter reicht die Beschwerdeführerin mit der Replik den Bericht
von I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 19. Mai 2019 (Replikbeilage
2) ein. I____ hält in diesem an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
gerichteten Bericht fest, die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit 21. Februar
2019 in Behandlung. I____ diagnostiziert eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische
Symptome. Für eine Erwerbstätigkeit attestierte er eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit und für den Bereich Haushalt eine Einschränkung von 80%. Es
seien aktuell auch Spaziergänge sowie Spiele mit den eigenen Kindern nur noch
„schlecht“ durchführbar. I____ nimmt eine „massive“ gesundheitliche
Verschlechterung seit der Begutachtung durch F____ (Untersuchung am 26. April
2018 (IV-Akte 47 S. 30) an.
Auch aufgrund dieses Dokuments besteht zwar ein Indiz dafür,
dass seit der Behandlungsaufnahme eine psychische Verschlechterung eingetreten
sein mag. Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik sinngemäss zutreffend
darlegt, ist damit noch nicht erstellt, dass eine solche Verschlechterung zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. Februar 2019 bereits 3 Monate
gedauert hat, sodass sie bereits hätte berücksichtigt werden müssen. Art. 88a
Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201) sieht vor, dass eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu berücksichtigen ist, sobald
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
Dies ist aufgrund des Berichts von I____ nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Dieser Arzt hat die
Beschwerdeführerin praktisch zeitgleich mit dem Erlass der angefochtenen
Verfügung erstmals gesehen. Er konnte naturgemäss den im Verlauf davor gegebenen
Zustand nicht aus eigener Wahrnehmung beurteilen.
Strittig ist, wie sich die gutachterlich festgestellten neurologischen
Befunde einschränkend im Bereich Haushalt auswirken.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet das von der Beschwerdegegnerin
geschätzte Ausmass der bei der Haushaltsabklärung ermittelten Einschränkung (Beschwerde
S. 10 Ziff. 3.6.). Es sei dabei den Familienmitgliedern eine übermässige
Mithilfe zugemutet worden. Das D____spital habe die Leistungseinschränkung im
Haushalt mit nachvollziehbarer Begründung bei 50% bis 60% angesetzt, dies aufgrund
des Vergleichs der mittelschweren Tätigkeit im Haushalt mit der mittelschweren
Tätigkeit als Pflegeassistentin.
Die Abklärungsperson hält dazu in ihrer Stellungnahme vom 13.
Februar 2019 fest (IV-Akte 65 S. 2), sie habe bei der Abklärung die dem
Lebenspartner zugemutete Mithilfe im Haushalt unter Berücksichtigung der
Gesamtsituation, wie auch unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht
gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar.2015; Stand 1. Januar 2018; KSIH) RZ
3089 getroffen. Somit habe die Versicherte ihre Arbeit entsprechend einzuteilen
(vgl. auch Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 18) und die Mithilfe von
Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Die Mithilfe von Familienangehörigen
gehe dabei weiter als der übliche Umfang, den man erwarten dürfe, wenn die versicherte
Person nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde (vgl. auch Beschwerdeantwort
S. 5 Ziff. 18 sowie KSIH RZ 3090).
4.1.2. Zur zugemuteten bzw. zumutbaren Mithilfe des Ehemannes
ist folgendes zu sagen:
Die zuständige Mitarbeiterin mutete dem Ehemann unter anderem die
Bearbeitung der Post (Haushaltsabklärungsbericht IV-Akte 39 S. 5 Ziff.
5.1), eine Mithilfe bei der gründlichen Wohnungsreinigung, insbesondere
bei Reinigungsarbeiten über Kopf, die Fensterreinigung (IV-Akte 39 S. 6 Ziff.
5.3), den Einkauf schwerer Ware oder das Besorgen des 1 mal pro Monat
anfallenden Grosseinkaufs (IV-Akte 39 S. 6 Ziff. 5.4) sowie den Transport
des Wäschekorbes in den Keller (IV-Akte 39 S: 7 Ziff. 5.5. a.E.) zu. Zutreffend
bemerkt die Beschwerdegegnerin, dass diese Tätigkeiten nicht täglich anfallen (vgl.
Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 30). Die dabei geleistete Mithilfe erreicht daher
nicht ein Ausmass, dass sie mit einem Erwerbsausfall oder einer unverhältnismässigen
Belastung des Ehemannes einherginge (vgl. BGE 133 V 504, 509 E. 4.2 ff.).
Die Abklärungsperson legt in der Stellungnahme vom 13. Februar
2019 (IV-Akte 65 S. 2) dar, die Übernahme der Badezimmerreinigung oder die
teilweise Zubereitung von Mahlzeiten durch den Lebenspartner erfolge nur dann,
wenn es der Versicherten nicht gut gehe. Bei der Zubereitung von Mahlzeiten handle
es sich ohnedies um eine leichte Tätigkeit. Solche leichten Tätigkeiten seien
aber gemäss gutachterlicher Einschätzung als zumutbar zu betrachten.
Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des ehemaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 583/02 vom 2. Mai 2003 E. 4.2) sei die
gemeinsame Erledigung eines Grosseinkaufs als sozial üblich zu betrachten.
Gemäss Gutachten seien keine Einschränkungen zu erkennen, weshalb es der
versicherten Person nicht zurmtbar sein sollte, an einem gemeinsamen
Grosseinkauf teilzunehmen. Es dürfe unabhängig vom Bestehen einer gesundheitlichen
Einschränkung als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Partner
dabei das Heben/Tragen der schwereren Gewichte übernehme.
Weiter wird in der Stellungnahme vom 13. Februar 2019 darauf
verwiesen, gemäss Abklärungsbericht Haushalt werde die gründliche
Wohnungsreinigung seit jeher zusammen mit dem Lebenspartner gemacht. In diesem
Kontext sei es ihm im Sinne der Schadenminderungspflicht auch zumutbar, dass
bei gründlichen Reinigungen, bei welchen Überkopfarbeiten anfielen, der Ehemann
die Versicherte entlaste, indem er diese Tätigkeiten ausführe.
Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht sei die Beschwerdeführerin
bei der Körperpflege des Kindes (Baden) eingeschränkt, weil sie sich aufgrund
des Schwächegefühls im Arm nicht dazu traue (IV-Akte 39 S. 7 Ziff. 5.6). In
der Stellungnahme vom 13. Februar 2019 legt die Abklärungsperson dazu dar
(IV-akte 65 S. 3), es sei auch dem Lebenspartner bzw. Vater der Kinder zumutbar,
bei der Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen (in diesem Fall die
Übernahme der Körperpflege des Babys) zu helfen. Die Eltern oder
Schwiegereltern für die Kindesbetreuung um Unterstützung nachzusuchen, sei für
sich genommen nicht unzumutbar. Selbst im Gesundheitsfall sei dies durchaus
üblich, dass Eltern oder Schwiegereltern die Betreuung eines Kindes für einen
Tag übernehmen.
Insgesamt gelangt die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 13.
Februar 2019 (IV-Akte 65 S. 3) zum Ergebnis, dass für den Lebenspartner
aufgrund der gemäss Gutachten objektiv bestehenden Einschränkungen bzw. der
daraus resultierenden notwendigen familienüblichen Mithilfe keine unverhältnismässige
Belastung resultiere. Die Abklärungsperson verweist auf das Urteil des
Bundesgerichts 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 4.3. a.E., wonach die
Mithilfe eines ebenfalls körperlich tätigen Mannes im Ausmass von 1 bis 1,5 Std
pro Tag als zumutbar erachtet wurde.
4.1.3. Zur Vorgabe der Einteilung der Hausarbeit ist zu bemerken:
Die Abklärungsperson verweist in der Stellungnahme vom 13. Februar
2019 (IV-Akte 65 S. 2) auf die Abklärung vor Ort, aufgrund welcher sich die
regelmässige Zubereitung der Mahlzeiten wie auch die Reinigung des gesamten
Badezimmers in Etappen als möglich bzw. zumutbar eingeschätzt worden seien. Die
Abklärungsperson hält in der Stellungnahme vom 13. Februar 2019 fest, laut
ihrer Aussagen „der ersten Stunde“ habe sich die Versicherte auch in der Lage
gesehen, die Badezimmerreinigung in Etappen zu erledigen. Es sei dies auch
keine Tätigkeit, die zu einem festen Termin erledigt werden müsse.
4.1.4. Ansonsten ist zu den Einschränkungen in Betracht
fallenden Tätigkeiten zu bemerken:
Die Abklärungsperson hält in der Stellungnahme vom 13. Februar
2019 fest, für Über-Kopf-Arbeiten oder für die Reinigung unter den Möbeln seien
dem Gutachten keine Einschränkungen zu entnehmen. Daher sei es der Beschwerdeführerin
auch zumutbar, diese Tätigkeiten grundsätzlich auszuführen.
Soweit die Versicherte nun nachträglich geltend macht, sie sei
auch beim Wickeln und Tragen des Kindes beeinträchtigt, verweist die
Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 21) auf die höhere Zuverlässigkeit der Aussage
der ersten Stunde. Wäre die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, das Kind zu
wickeln, wäre eine selbständige Betreuung des Kindes kaum möglich. Eben dies entspreche
jedoch nicht den gegenüber den medizinischen Sachverständigen gemachten Angaben,
wonach sie nicht immer jemand im Haushalt (bei der Kinderbetreuung)
unterstütze. Insofern scheine die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung
durchaus in einem gewissen Ausmass selbständig wahrnehmen zu können (vgl.
Gutachten F____ vom 17. Mai 2018, IV-Akte 47 S. 33). Ergänzend bleibt
festzuhalten, dass die Abklärungsperson zwar im ursprünglichen Abklärungsbericht
noch eine Einschränkung von 25% eingesetzt (IV-Akte 39 S. 7 Ziff. 5.6) und
diese erst in der Stellungnahme vom 13. Februar 2019 auf 30% erhöht (IV-Akte 65
S. 3) hat.
Insgesamt erscheinen die Ausführungen der Abklärungsperson
sowohl gemäss Abklärungsbericht Haushalt mit den Modifikationen gemäss
Stellungnahme vom 13. Februar 2019 vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen
als plausibel.
4.2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe die
Wechselwirkungen zwischen der Haushaltstätigkeit und der Berufstätigkeit nicht
berücksichtigt. Weder das Gutachten von F____ noch dasjenige von G____ habe
sich mit der Frage der Wechselwirkung beschäftigt.
Die Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 14) verweist auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, der zufolge Wechselwirkungen zu berücksichtigen sind, wenn aus
den Akten hervorgeht, dass die Arzt- und Haushaltsabklärungsberichte nicht
bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen
Belastungssituation erstellt worden sind. Eine allfällige Wechselwirkung von
der Haushalts- zur Erwerbstätigkeit sei bei der Bemessung des
Invalideneinkommens durch einen Abzug von maximal 15% zu berücksichtigen (vgl.
BGE 139 V 9 E 7.3.2. und E 7.3.6 S. 13f.).
Die Beschwerdegegnerin verweist nun zu Recht darauf
(Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 17), den Gutachtern habe der Haushaltsabklärungsbericht
vorgelegen und sie hätten sie im Rahmen der Anamnese Angaben zur
Haushaltsführung notiert.
Im Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2018 (IV-Akte 39)
wird eine Einschränkung von 5% angenommen (IV-Akte 39 S. 7). G____ hält dazu im
Gutachten vom 22. Juni 2018 fest, aus „rein neurologischer Sicht ohne genaue
Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort“ erscheine diese errechnete Einschränkung „eher
tief, es wären eher ca. 10% anzunehmen“ (IV-Akte 47 S. 17). Dazu hat sich
nochmals die Abklärungsperson am 10. Dezember 2018 geäussert (IV-Akte 65).
Nunmehr nimmt die Abklärungsperson eine Einschränkung von 7,5% im Haushalt an,
was die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt hat.
Die Abklärungsperson legt hierzu dar (IV-Akte 65 S. 2), die
Abweichung zwischen der Beurteilung der Einschränkung im Aufgabenbereich von 5%
gemäss Einschätzung der Gutachter und Abklärungsbericht begründe sich primär
durch die von der Abklärungsperson einkalkulierte Schadensminderungspflicht der
Familienangehörigen (Urteils des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018,
insb. E. 4.4.2 f.). Diese wird nun allerdings ohnehin im Abklärungsbericht
bezüglich mehrerer Positionen schon berücksichtigt, was als solches nicht zu
beanstanden ist. Auch vor diesem Hintergrund besteht nun aber kein Anlass, der
Schadenminderungspflicht zusätzlich noch stärker Rechnung zu tragen.
Um die Einschätzung der Abklärungsperson mit derjenigen des
Facharztes Neurologie in Einklang zu bringen, erscheint es darum angezeigt, die
Einschränkung, vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen, mit 10% zu
beziffern.
Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2019
(IV-Akte 67 S. 2) hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von
5% vom Invalideneinkommen gewährt. Zusätzlich mit der von G____ veranschlagten,
erhöhten Einschränkung im Haushaltsbereich ergibt sich damit, dass den von der
Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Berücksichtigung der
Wechselwirkung Genüge getan ist.
Mit Blick auf die vorstehenden Erörterungen ist dagegen der Einschätzung
gemäss Bericht des D____spitals vom 19. November 2018 (IV-Akte 60 S. 8 Ziff.
6), es müsse in Rücksicht auf die Wechselwirkung von beruflicher und
Haushaltstätigkeit für den Haushalt eine Einschränkung auf noch 40 bis 50%
angenommen werden, nicht zu folgen. Diese Beurteilung lässt offensichtlich die
Aspekte der ebenfalls praxisgemäss zu berücksichtigenden
Schadenminderungspflicht von vornherein ausser Acht und kann darum nicht
massgeblich sein.
4.3.
Wie sich aus dem nachfolgend noch darzustellenden
Einkommensvergleich ergibt (vgl. nachstehende Erw. 5.2.), wäre, wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, selbst bei einem maximalen Abzug von 15% im
erwerblichen Bereich ohnehin kein zu einer Rente berechtigender Invaliditätsgrad
begründet.
5.1.
Für den erwerblichen Teil der Betätigungen der Versicherten hat die
Verfügung vom 22. Februar 2019 einen aus den Lohstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts
für Statistik hergeleiteten Validenlohn von CHF 57’853.-- geschätzt. Die Beschwerdegegnerin
zog dabei die LSE 2014, Tabelle TA1, 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen Frauen,
Kompetenzniveau 2, heran. Diese Berechnung sowie deren Herleitung aus den LSE
wird von der Versicherten nicht beanstandet. Es sind auch keine Hinweise anhand
der Akten ersichtlich, die Zweifel am ermittelten Valideneinkommen wecken würden.
Da die Gutachter bezüglich sowohl der bisherigen Tätigkeit als
auch einer Verweisungstätigkeit von einer Einschränkung von 50% ausgehen, steht
nichts dagegen, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 57‘853.-- auch als
Basis zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen hat. Entsprechend der
Arbeitsfähigkeit von noch 50% und nach Vornahme eines Leidensabzuges von 5%
ergibt sich ein Invalideineinkommen CHF 27‘480.--. Für den erwerblichen Teil
ergibt dies eine Einschränkung von 52.5% bzw. gewichtet entsprechend dem
Erwerbsanteil, von 26.25%.
5.2.
Würde ein Leidensabzug von 15% gewährt (vgl. vorstehend Erw. 4.2.),
so ergäbe dies ein Invalideneinkommen von CHF 24‘587.50 und für den
erwerblichen Anteil eine Einschränkung von 57.5% bzw. gewichtet von 28.75%.
Die Einschränkung im Haushalt beträgt nach dem Dargelegten 10%
bzw. gewichtet 5%. Insgesamt wird damit kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad erreicht.
5.3.
Legte man für den erwerblichen Bereich eine Restarbeitsfähigkeit von
40% zugrunde (vgl. vorstehende Erw. 3.3.3.), so ergäbe sich nach Vornahme eines
Leidensabzuges von 5% bei ansonsten gleichen Zahlen ein Invaliditätsgrad von
(Invalidenlohn CHF 23‘141.-- ./. 5% = 21‘984) 62% bzw. gewichtet von 31%.Total,
zuzüglich gewichtete Einschränkung im Haushalt von 5% würden also ein rentenausschliessender
Invaliditätsgrad von 36% resultieren.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien E____ die Kosten für
die Erstellung verschiedener ärztlicher Berichte (vgl. Ziff. 4 der
Beschwerdebegehren) zu erstatten. Der Antrag stützt sich auf Art. 78 Abs. 3
IVV. Danach werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung
getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls
es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von
Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener
Eingliederungsmassnahmen bilden. Entsprechend dem materiellen Prozessergebnis
kommt den Berichten dieses Arztes die in Art. 78 Abs. 3 IVV umschriebene
Qualität nicht zu. Folglich fällt eine Entschädigung aufgrund dieser Vorschrift
ausser Betracht.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
abzuweisen.
7.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--,
sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Falle einer sog. "qualifizierten
Vertretung" (wie z.B. durch das [...]) – in durchschnittlichen (IV-)Fällen
– bei vollem Unterliegen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'200.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'200.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, wird ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'200.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 169.40 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: