Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.138
ENTSCHEID
vom 7.
Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[…] Beschwerdeführer
- Wohnort unbekannt - Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. Juni 2019
betreffend DNA-Analyse
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts auf mehrfache Körperverletzung, Beschimpfung und
Sachbeschädigung. Im Zuge dessen musste er sich am 17. Juni 2019 einer erkennungsdienstlichen
Erfassung unterziehen und einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) abgeben. Mit
Verfügung vom 19. Juni 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft darüber hinaus die
Erstellung eines DNA-Profils an.
Gegen letztere
Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 1. Juli
2019, mit der beantragt wird, die streitgegenständliche Verfügung kosten- und
entschädigungsfällig aufzuheben und von einer DNA-Analyse sowie der Erstellung
eines DNA-Profils abzusehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung
vom 19. Juli 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der
Beschwerdeführer am 19. August 2019 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden
der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die
angeordnete Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation
gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die Erstellung
eines DNA-Profils stellt eine Zwangsmassnahme dar. Gemäss Art. 197 Abs. 1
StPO kann eine solche nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Entscheide über Zwangsmassnahmen sind zu
begründen (Schmid/Jositsch, StPO
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 80 N 4, 6, Art. 199 N 2, Art.
241 N 4, Art. 260 N 10; AGE BES.2018.182 vom 14. Februar 2019 E. 2).
Dass ein
hinreichender Tatverdacht bezüglich mehrfacher Körperverletzung und
Sachbeschädigung besteht, wird vom Beschwerdeführer aufgrund der Aussagen der Geschädigten
C____, seinen eigenen Aussagen (A____ hat anlässlich seiner Einvernahme vom 17.
Juni 2019 eine Entschädigungsforderung bezüglich der ihm vorgeworfenen Sachbeschädigung
akzeptiert), der jeweiligen Polizeirapporte (im Rapport vom 9. Juni 2018 ist
die Rede davon, dass der Beschwerdeführer zugebe, C____ geschlagen zu haben), der
Fotodokumentationen sowie des Arztzeugnisses des Universitätsspitals Basel zu
Recht nicht bestritten. Was die dem Beschwerdeführer ebenfalls vorgeworfene
Beschimpfung anbetrifft, ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 9. Juni 2018,
dass der Beschwerdeführer die Geschädigte als „Hure“ betitelt und er ihren
Vater als „drogensüchtig“ bezeichnet haben soll. Dem Einvernahmeprotokoll vom
3. Januar 2019 kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die
Geschädigte „unerzogene Schlampe“ und „Hurentochter“ genannt haben soll. Damit
ist ohne weiteres auch von einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich des
Tatbestands der Beschimpfung auszugehen.
4.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Anordnung der DNA-Analyse in ihrer Verfügung
vom 19. Juni 2019 mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene
Person auch in andere (vergangene oder künftige) Vergehen oder Verbrechen
verwickelt sein könnte. Zudem diene die DNA-Analyse auch der Zuordnung von
bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten Delikten
bzw. der Identifizierung von Delikten, die den Strafverfolgungsbehörden noch
unbekannt seien. Anhand konkreter Anhaltspunkte (nicht in der Schweiz wohnhaft,
trotzdem hier delinquiert, vorbestraft) bestehe gegenüber dem
Durchschnittsbürger eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer
bereits früher andere Vergehen oder Verbrechen begangen habe oder begehen wird.
4.2 Die
Staatsanwaltschaft macht damit zu Recht nicht geltend, die DNA-Analyse sei für
die Sachverhaltsklärung des konkreten Falls notwendig. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts kann über die Sachverhaltsabklärung hinaus auch dann ein
DNA-Profil erstellt werden, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die beschuldigte Person in vergangene oder auch künftige Delikte
verwickelt sein könnte. Es muss sich dabei um Delikte von einer gewissen
Schwere handeln (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3, 1B_185/2017
vom 21. August 2017 E. 3, 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2). Es
ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (BGer 1B_381/2015
vom 23. Februar 2016 E. 3.5). Trifft dies nicht zu, schliesst dies
die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines
von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu
gewichten (BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E.
2.2, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4). Das DNA-Profil kann so
Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger
verhindern. Es kann auch (spezial)präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter
beitragen (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2, 1B_57/2013 vom 2. Juli
2013 E. 2.3; Hansjakob, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 255 N 11).
4.3 Selbst
wenn – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – zutreffen würde, dass beim Beschwerdeführer
eine erhöhte Gefahr bezüglich häuslicher Gewalt besteht, ist zu beachten, dass
bei derartigen Delikten in der Regel nicht die Identifikation des Täters, sondern
vielmehr der Ablauf des konkreten Vorfalls strittig ist. Zur Abklärung
desselben ist ein DNA-Profil aber zum vornherein untauglich. Für andere Gewaltstraftaten
bestehen – auch wenn beim Beschwerdeführer wohl ein Alkohol-Problem vorliegen
dürfte – keinerlei Anhaltspunkte. Auch kann der Beschwerdeführer schwerlich als
Kriminaltourist bezeichnet werden, ist doch erstellt, dass der Beschwerdeführer
und die Geschädigte C____ in der Vergangenheit zumindest zeitweise ein
Liebespaar waren und seine Aufenthalte in der Schweiz hauptsächlich darauf
zurückzuführen sein dürften. Darüber hinaus hätte die Verurteilung zu drei Monaten
Freiheitsstrafe wegen Diebstahls aus dem Jahr 2000 (in […]) nach Schweizer
Recht gestützt auf Art. 369 Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
schon längst aus dem Strafregister gelöscht werden müssen, sodass auch daraus nichts
zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann (Art. 369 Ziff. 7
StGB).
5.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die in Art. 197 StPO statuierten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind und das aus dem WSA des Beschwerdeführers erstellte DNA-Profil zu
löschen bzw. von der Erstellung eines solchen abzusehen ist.
5.2 Bei
diesem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben (Art. 428
Abs. 1 StPO) und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Die von seinem Vertreter geltend gemachte
Entschädigung erscheint angemessen und ist zu vergüten (Kopien werden
praxisgemäss bloss mit CHF 0.25 pro Stück abgegolten [BES.2017.136 vom 19. Dezember
2017 E. 7.3, BES.2017.15 vom 10. Mai 2017 E. 2.2]). Für den genauen Betrag
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Staatsanwaltschaft angewiesen, das aus dem WSA des Beschwerdeführers erstellte
DNA-Profil zu löschen bzw. von der Erstellung eines solchen abzusehen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘023.35 und ein
Auslagenersatz von CHF 12.30, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 79.75, insgesamt
somit CHF 1‘115.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.