Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
September 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2019.1
Einspracheentscheid vom 29.
November 2018
Prämienverbilligung;
Meldepflicht, anrechenbare Einkünfte
Tatsachen
I.
a) Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Beschwerdeantwortbeilage/AB
- hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar
2017 einen Anspruch auf Prämienverbilligung in Höhe von monatlich CHF 362.--
zuerkannt. Dies geschah auf der Grundlage eines anrechenbaren Einkommens von
CHF 20‘222.--.
b) Mit Verfügung vom 27. September 2018 (AB 9) legte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Prämienverbilligung mit Wirkung ab 1. Juni
2018 auf monatlich CHF 53.-- fest. Sie verlangte gleichzeitig die
Rückerstattung zu viel ausgerichteter Prämienverbilligung in Höhe von CHF
1‘300.-- sowie eine Verwaltungsgebühr von CHF 80.-- infolge
Meldepflichtverletzung. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Eingangsstempel
vom 12. Oktober 2018, AB 11). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 29.
November 2018 (AB 12) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde (undatiert, Eingang am 2. Januar 2019,
Postaufgabe: 29. Dezember 2018) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es
sei der Einspracheentscheid vom 29. November 2018 aufzuheben. Mit Eingabe vom
20. Januar 2019 beantragt der Beschwerdeführer den Kostenerlass. Eine Version
der Beschwerde geht am 28. Januar 2019 (undatiert, Postaufgabe am 26. Januar
2019) ein.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2019 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Nunmehr rechtsanwaltlich vertreten, beantragt der
Beschwerdeführer mit der Replik vom 3. Juni 2019, es sei der
Einspracheentscheid vom 29. November 2018 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer
eine Prämienverbilligung in Höhe von monatlich mindestens CHF 336.--
zuzusprechen. Eventualiter wird beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin dazu
zu verpflichten, die Prämienverbilligung neu zu berechnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird der Antrag auf Kostenerlass wiederholt.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 17. September 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit § 54 des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt vom 15. November 1989 (GKV; SG 834.400).
1.2.
Da die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
Ursprünglich hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) mit Wirkung
ab 1. Januar 2017 einen Anspruch auf Prämienverbilligung in Höhe von monatlich
CHF 362.-- zuerkannt. Mit der durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom
29. November 2018 (AB 12) bestätigten Verfügung vom 27. September 2018 (AB 9)
legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Prämienverbilligung mit Wirkung
ab 1. Juni 2018 auf monatlich CHF 53.-- fest. Sie verlangte gleichzeitig die
Rückerstattung zu viel ausgerichteter Prämienverbilligung in Höhe von CHF
1‘300.-- sowie eine Verwaltungsgebühr von CHF 80.-- infolge Meldepflichtverletzung.
Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer mit der Replik noch
geltend, bei Erlass der Verfügung vom 27. September 2018 bzw. des diese
bestätigenden Einpracheentscheides seien die Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit (vgl. Replik S. 2 Rz 2 ff.) in unzutreffender Höhe und Einkünfte
aus freiwillig geleisteten privaten Mitteln überhaupt zu Unrecht angerechnet
worden.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Einspracheentscheid zu
schützen ist.
3.1.
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]
vom 18. März 1994). Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens-
und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Die
Kantone erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 Abs. 1
KVG).
Gemäss § 17 Abs. 1 Satz 1 GKV haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte
mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt Anspruch auf Prämienbeiträge, wenn sie in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Grundlage für die Ermittlung und
Berechnung eines Anspruchs auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bilden
das Gesetz vom 25. Juni 2008 über die Harmonisierung und Koordination von
bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG;
SG 890.700) sowie die Verordnung vom 25. November 2008 über die Harmonisierung
und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 890.710; vgl.
§ 18 der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im
Kanton Basel-Stadt [KVO; SG 834.410]).
Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt,
wenn das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d
SoHaG die gemäss § 11 Abs. 2 SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt
(vgl. § 22 Satz 1 KVO).
Nach § 13 Abs. 1 SoHaV dient als Berechnungsgrundlage für das
anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG in der Regel die jeweils letztvorliegende
Steuerverfügung. Fehlt eine Steuerverfügung (z.B. bei neu zugezogenen Personen)
oder ist diese nicht aktuell, sind die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens
gemäss § 7 SoHaG hochgerechnet auf ein Jahr massgebend (manuelle Berechnung,
vgl. § 13 Abs. 2 SoHaV).
Die einzelnen bei der Berechnung der Einnahmen sowie der
anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit zu berücksichtigenden
Bestandteile sowie die anerkannten Abzüge werden in der SoHaV geregelt (vgl. §
7 Abs. 3 SoHaG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehört bei unselbstständig
Erwerbenden namentlich das Erwerbseinkommen (vgl. § 16 Abs. 1 lit. a SoHaV). Im
Übrigen gehören auch familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (§ 16 Abs. 1 lit. c
Ziff. 6 SoHaV) sowie Einkünfte aus freiwillig geleisteten privaten Mitteln (§
16 Abs. 1 lit. c Ziff. 9 SoHaV) zu den Einnahmen der Haushaltseinheit. Als
Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 SoHaG dient in
der Regel die jeweils letzte Steuerverfügung (vgl. § 13 Abs. 1 SoHaV).
3.2.
Gemäss § 15 Abs. 1 lit. c SoHaV findet eine Neuberechnung des
Anspruches statt, wenn sich das anrechenbare Einkommen gemäss Art. 7 SoHaG um
mehr als 20% verändert und die Veränderung während mindestens drei Monaten
angedauert hat. Führt eine Veränderung des anrechenbaren Einkommens zu einer Verminderung
des Anspruches, erfolgt eine Neuberechnung ab dem ersten Tag des vierten Monats
nach Eintritt der Veränderung für die Zukunft (§ 38 Abs. 3 lit. b SoHaV).
3.3.
Laut § 16 Abs. 1 SoHaG ist jede wesentliche Änderung in den für die
Beanspruchung einer Leistung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e des Gesetzes
massgebenden Verhältnissen von der berechtigten Person oder ihrer Vertretung
unverzüglich dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Eine
Meldepflicht besteht gemäss § 38 Abs. 1 lit. b SoHaV namentlich dann, wenn sich
die Höhe des anrechenbaren Einkommens der Haushaltseinheit gemäss § 7 SoHaG um
mindestens 20% verändert und diese Veränderung während mindestens drei Monaten
andauert.
Wird der Meldepflicht nicht unverzüglich nachgekommen, wird
eine Gebühr erhoben, wenn die veränderten Verhältnisse zu einer Verringerung
des Leistungsanspruches führen (§ 16 Abs. 3 SoHaG in Verbindung mit § 39 Abs. 1
SoHaV). Die Gebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand zwischen CHF 50.-- und CHF
150.-- (§ 39 Abs. 3 SoHaV).
3.4.
Unrechtmässig bezogene Prämienbeiträge sind gemäss § 17 Abs. 1 SoHaG
zurückzuerstatten.
Strittig ist zunächst die Ermittlung des Einkommens aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit.
Der Verfügung vom 4. Januar 2017 (AB 1) hatte die
Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen von CHF 1‘222.-- zu Grunde gelegt.
Gemäss den im Recht liegenden Lohnunterlagen (Beilagen zur
Einsprache, AB 11) hat der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der [...] im
Zeitraum von März bis September 2018 total CHF 21‘913.81 erzielt (so auch
Replikbeilage 1, CHF 21‘914.-- netto).
Monat (2018)
Lohn CHF
März
2'430.61
April
2'866.39
Mai
2'858.45
Juni
3'321.81
Juli
4'239.15
August
3'369.85
September
2'827.55
Oktober
0.00
Total
21'913.81
Ausgehend von diesen Zahlen konnte die Beschwerdegegnerin in
Anwendung von § 15 Abs. 1 lit. c SoHaV annehmen, dass im Juni 2018 eine
Veränderung des anrechenbaren Einkommens um mehr als 20% eingetreten war. Für
die Hochrechnung durfte sie dabei auf die Durchschnittszahl der erzielten
Nettoeinkünfte von März bis Juni 2018 abstellen, wie gemäss
Lohndurchschnittsberechnung (Beilage zur Verfügung vom 27. September 2018, AB
9) dargestellt. Die Summe der Löhne in diesen Monaten (CHF 11‘477.26) geteilt
durch 4 ergibt den durchschnittlichen Nettolohn von CHF 2‘869.30. Diese Zahl
hochgerechnet auf 1 Jahr ergibt die in der Verfügung vom 27. September 2018
zugrunde gelegte Jahreslohnsumme von (gerundet) CHF 34‘432.--.
Es ist nichts ersichtlich, was diese Berechnung im Lichte von §
15 Abs. 1 lit. c SoHaV als inkorrekt erscheinen liesse.
Dass bis Ende Februar 2018 dann ab Oktober 2018 kein Einkommen
erzielt wurde, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf den für
die Verfügung massgeblichen Zeitpunkt (1. Juni 2018) hin nicht zur Berechnung
eines Jahresdurchschnittslohnes von CHF 21‘913.81 (vgl. Replik S. 2 Ziff. 4) führen.
Das Ausbleiben eines Einkommens ab Oktober 2018 wird, sofern
dieses mindestens drei Monate gedauert haben sollte, in Anwendung der bereits
angeführten Vorschrift (§ 15 Abs. 1 lit. c SoHaV) durch eine weitere
Neuberechnung zu berücksichtigen sein.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin
Zuwendungen der Mutter des Beschwerdeführers als Einkünfte aus freiwillig
geleisteten privaten Mitteln (§ 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 9 SoHaV) angerechnet
hat.
5.1.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht grundsätzlich, dass solche
Zuwendungen erfolgt sind, er behauptet jedoch (Replik S. 3 Ziff. 6), sie
beruhten auf einem zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter
abgeschlossenen Darlehensvertrag. Ein verurkundeter Darlehensvertrag liegt
nicht vor. Der Beschwerdeführer versucht, die Existenz eines Darlehens darzutun
mit seinen Darlegungen (Replik S. 3 Rz 7), für die Qualifizierung als Darlehen
sprächen die knappen finanziellen Verhältnisse der Mutter, die bereits erfolgte
Teilrückzahlung durch den Beschwerdeführer sowie das Schreiben der Darlehensgeberin
,wonach sie den „Kredit" um CHF 1'500.-- monatlich erweitert. Mit diesem
als Replikbeilage 3 eingereichten Schreiben ist ein Darlehen jedoch nicht
belegt, dieses Schreiben stellt lediglich eine Behauptung dar, die offensichtlich
mit Blick auf die vorliegende Streitigkeit schriftlich festgehalten wurde.
Was angebliche Rückzahlungen angeht (Replik S. 3 Rz 9) so
werden als Beleg dafür Auszüge aus dem Konto des Versicherten bei der PostFinance
(Replikbeilage 6) eingelegt. Diese dokumentieren einzig eine Reihe von
Bargeldbezügen. Wofür immer das bezogene Geld verwendet wurde, ist diesem Kontoauszug
dagegen nicht zu entnehmen.
Dass Zuwendungen der Mutter an den Beschwerdeführer aufgrund
eines Darlehensverhältnisses erfolgt sind, ist nach der aktuell gegebenen
Aktenlage nicht erwiesen.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat die angeblich von der Mutter an den Beschwerdeführer
gemachten anrechenbaren Zuwendungen mit CHF 9‘840.-- beziffert (abzüglich
Freibetrag von CHF 6‘000.--). Zu dieser Zahl gelangte sie gemäss Darlegungen in
der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 2.2.2) wie folgt:
„Gemäss dem Budget sowie den nachgereichten Kontoauszügen
(Beilage 8) unterstützt“ die Mutter „auch ab Januar 2018 den Sohn weiterhin,
allerdings in einem reduzierteren Umfang wie bisher: Monatlich werden ihm CHF
730 an die Miete sowie einen Betrag von regelmässig über CHF 100.-- ausgerichtet
(am 28. Februar 2018 sogar von CHF 552.75). Das ASB geht von einem
durchschnittlichen Betrag von CHF 90 monatlich aus bzw. von jährlich CHF 1‘080)
und ermittelt einen jährlichen Unterstützungsbeitrag von CHF 9‘840 (CHF 8760
plus CHF 1‘080)“.
Die Beschwerdegegnerin legt an der gleichen Stelle dann jedoch
dar, die Höhe der von der Mutter erhaltenen Unterstützungen werde in der
Beschwerde unklar dargelegt: In Ziff. 3 (in fine) werde von einer
Unterstützungsdauer bis Februar 2018 gesprochen, tatsächlich zeigten die
eingereichten Kontoauszüge der Mutter jedoch, dass auch im Mai noch Rechnungen
des Sohnes beglichen worden seien, dies mit der zusätzlichen Bemerkung in der
Beschwerdeantwort, dass „leider“ gewisse Beträge auch abgedeckt seien. Die
Beschwerdegegnerin gehe „somit davon aus, dass die ermittelten berechnungsrelevanten
Bezüge von CHF 3‘840 eher konservativ gerechnet sind“. Die im Recht liegenden
Unterlagen erlaubten in der Tat keine präzise Ermittlung, in welchem Umfang nun
Zuwendungen der Mutter an den Beschwerdeführer geflossen sind. Auf dieser
Grundlage kann jedoch eine Bezifferung der unter § 16 Abs. 1 lit. c Ziff. 9
SoHaV zu subsumierenden anrechenbaren Einkünfte nicht zuverlässig erfolgen.
5.3.
Die Sache ist darum in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. November
2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zu diesem Punkt noch
die nötigen aussagekräftigen Unterlagen einhole und anschliessend erneut die Berechnung
sowohl der ab 1. Juni 2018 auszurichtenden Prämienverbilligung als auch der
Rückforderung vornehme.
Wie in Erw. 3.3. bereits erwähnt, ist gemäss § 16 Abs. 1 SoHaG
jede wesentliche Änderung in den für die Beanspruchung einer Leistung gemäss §
1 Abs. 1 lit. a bis e des Gesetzes massgebenden Verhältnissen von der
berechtigten Person oder ihrer Vertretung unverzüglich dem jeweils zuständigen
Durchführungsorgan zu melden.
In der Beschwerde macht der Versicherte sinngemäss noch geltend
(S. 1), er habe die Meldepflicht bezüglich seiner Einkommensverhältnisse nicht
verletzt. Diesen Standpunkt hält der Versicherte in der Replik nicht mehr
aufrecht; implizit anerkennt er somit, dass vorliegend die unverzügliche
Meldung der Veränderung der Einkommensverhältnisse entgegen der gesetzlichen
Vorgabe unterblieben ist.
Somit konnte die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung
vom 27. September 2018 zu Recht auch eine Gebühr (vgl. § 16 Abs. 3 SoHaG in
Verbindung mit § 39 Abs. 1 SoHaV) erheben. Die Gebühr beträgt je nach
Verwaltungsaufwand zwischen CHF 50.-- und CHF 150.-- (§ 39 Abs. 3 SoHaV). In betraglicher
Hinsicht wurde die in Höhe von CHF 80.-- verfügte Gebühr nicht beanstandet. Es
ist kein Grund ersichtlich, diesen Betrag zu korrigieren.
Bei Neuerlass der Verfügung zur Festsetzung der
Prämienverbilligung bzw. der Verpflichtung zur Rückerstattung zu viel
ausgerichteter Prämienverbilligung wird somit auch die Gebühr im Sinne dieser
Erwägung zu erheben sein.
7.1.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu tragen.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der
Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in
durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist insbesondere aufgrund
geringen Aktenaufwandes als auch des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst
ab der Replik anwaltlich vertreten war, von unterdurchschnittlicher Natur. Deshalb
erscheint ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘500.--
inklusive Auslagen zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde und in
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. November 2018 wird die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts
und zur erneuten Verfügung über die Prämienverbilligung bzw. die Rückforderung sowie
die Erhebung einer Gebühr wegen Meldepflichtverletzung im Sinne der vorstehenden
Erwägungen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von CHF 2‘500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 192.50 an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: