Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.95
ENTSCHEID
vom 25.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Ariane Zemp
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. April 2019
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Aufgrund einer
Strafanzeige von A____ (Beschwerdeführer) vom 23. Oktober 2018 führte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen B____ (nachfolgend:
Beschwerdegegner) wegen des Verdachts auf Betrug. In seiner Strafanzeige
beschuldigte der Beschwerdeführer, Inhaber der Druckerei C____ in D____, den Beschwerdegegner,
Inhaber der Druckerei E____ in F____, ihn arglistig getäuscht und betrogen zu
haben. Der Beschwerdegegner habe mit ihm im Januar 2017 eine mündliche
Vereinbarung getroffen, wonach der Beschwerdeführer für fünf Jahre Teilinhaber
mit 50% Gewinnbeteiligung der Druckerei E____ werde und der Beschwerdegegner im
Gegenzug gegen Bezahlung von CHF 350‘000.– das gesamte Inventar der
Produktionsstätte in D____, den Kundenstamm, diverse geschäftliche Kontakte und
vor allem den markenrechtlich geschützten und eingetragenen Selbstkleber […]
zur Nutzung erhalte, obwohl der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt in der
Lage gewesen sei, die vereinbarte Summe zu bezahlen. Der Beschwerdegegner habe im
Februar 2017 das Material aus der Produktionsstätte in D____ mit einer
fingierten Inventarliste, in welcher das Material mit viel zu tiefem Wert
bezeichnet worden sei, in die Schweiz überführt. Zudem habe der Beschwerdegegner
trotz Verwendungsverbot der […]-Folie den gesamten Kundenstamm des
Beschwerdeführers angeschrieben und darüber informiert, dass die Produktion
dieser Folie durch seine Firma weitergeführt werde.
Mit Verfügung
vom 16. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein,
da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Der Beschwerdegegner
bestreite sämtliche Vorwürfe, womit Aussage gegen Aussage stehe. Da für den
beanzeigten Sachverhalt keine weiteren objektiven Beweise oder weiteren Zeugen
vorhanden seien, könne dem Beschwerdegegner der Tatbestand nicht nachgewiesen
werden, weshalb ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten wäre.
Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.
Gegen die
Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit undatierten Eingaben vom
3. Mai 2019 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht und
an die Staatsanwaltschaft erhoben. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts vom 9. Mai 2019 erhielt der Beschwerdeführer eine Nachfrist
von 7 Tagen ab Zustellung der Verfügung, um seine Beschwerde ausreichend zu
begründen. Mit innert Frist nachgereichter und am 27. Mai 2019 der Post
übergebener Begründung vom 26. Mai 2019 wendet sich der Beschwerdeführer
sinngemäss gegen die Einstellung des Verfahrens und beantragt sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung und die Weiterführung des Strafverfahrens. Die Eingaben
des Beschwerdeführers inklusive Beilage wurden mit verfahrensleitender
Verfügung vom 24. Juli 2019 der Staatsanwaltschaft und dem
Beschwerdegegner zur Stellungnahme innert Frist bis 26. August 2019
zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 6. August 2019 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Diese wurde den Parteien
mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. August 2019 zur Kenntnisnahme
zugestellt. Der Beschwerdegegner hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen.
Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104
StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO,
soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 105 N 18). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller
durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert,
da das von ihm beanzeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll.
Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131
vom 14. August 2019 E. 1.2). Die undatierte Beschwerdeschrift vom
3. Mai 2019 (Datum der Postaufgabe) mit der innert Nachfrist eingereichten
Begründung vom 27. Mai 2019 (Datum der Postaufgabe) ist form- und
fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass
auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e)
nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet
werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine
Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit
Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“
weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist
dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts
sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher
als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit
einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch
genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter
Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1
- 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f., 138 IV 186
- 4.1 S. 190; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1;
Grädel/Heiniger, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der
Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder
Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen
AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1, BES.2019.74 vom 12. Juni
2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der
Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung
von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1
S. 243 mit Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019
E. 2.1).
2.2. Gegen
den Beschwerdegegner wurde wegen des Verdachts auf Betrug ermittelt. Gemäss Art. 146
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht
sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist ist nach
ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude
errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei
einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann,
wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach
den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153
E. 2.1 und 2.2.2 S. 154 m.w.H.; AGE BES.2017.77 vom
15. März 2018 E. 3.2). Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt mit
andern Worten in objektiver Hinsicht das Bewirken oder Ausnützen eines Irrtums
voraus mit der Folge, dass durch eine Vermögensverfügung des Irrenden bei
diesem selbst oder bei einem Dritten ein Vermögensschaden entsteht. In
subjektiver Hinsicht wird Bereicherungsabsicht des Täters verlangt
(AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014 E. 2.2, vgl. zum Ganzen AGE
BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.2.2).
2.3 Die Staatsanwaltschaft hat die
Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs wie folgt begründet: Da der
Beschwerdegegner sämtliche Vorwürfe des Beschwerdeführers bestreite, stehe
vorliegend Aussage gegen Aussage. So habe der Beschwerdeführer angegeben, mit
dem Beschwerdegegner übereingekommen zu sein, da er anfangs 2017 sein Geschäft
in D____ habe aufgeben wollen oder müssen, dass dieser sein ganzes Geschäft
gegen Bezahlung von CHF 350‘000.– übernehme. Zudem habe der
Beschwerdeführer noch während 5 Jahren Teilhaber der Druckerei E____ des
Beschwerdegegners werden und in dieser Zeit 50% Gewinnbeteiligung erhalten
sollen. Das Ganze habe man mündlich so vereinbart, schriftlich sei
diesbezüglich nichts festgehalten worden. Im Februar 2017 habe der Beschwerdegegner
sämtliches Material aus der Produktionsstätte in D____ in dessen Druckerei in F____
überführt. Bis heute habe der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner kein Geld
erhalten. Demgegenüber bestreite der Beschwerdegegner diese Darstellung des
Sachverhalts und mache geltend, der Beschwerdeführer habe ihm sein Geschäft
verkaufen wollen, da er aber den geforderten Kaufpreis nicht habe bezahlen
können und wollen, habe man nach einer anderen Lösung gesucht. Da der Beschwerdeführer
seine Geschäftsräume habe verlassen müssen, habe man sämtliche Geräte, Kundendaten
und das Verbrauchsmaterial in das Geschäft des Beschwerdegegners genommen. Dies
sei jedoch im Eigentum des Beschwerdeführers verblieben und man habe zuerst ein
Jahr zusammen arbeiten wollen, um zu sehen, ob dies funktioniere. Da dem nicht
so gewesen sei und aufgrund eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 1. Dezember
2018 (recte: 2017) habe der Beschwerdegegner von diesem Plan Abstand genommen
und dem Beschwerdeführer gesagt, er könne alle seine Sachen bei ihm abholen. Da
für den beanzeigten Sachverhalt keine weiteren objektiven Beweise oder weiteren
Zeugen vorhanden seien, schliesst die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung
der Einstellungsverfügung, könne dem Beschwerdegegner der Tatbestand nicht
nachgewiesen werden. Aufgrund der konkreten Sach- und Beweislage wäre daher ein
Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten, weshalb das Verfahren
gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. In ihrer
Stellungnahme vom 6. August 2019 hält die Staatsanwaltschaft an dieser
Begründung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
2.4 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde und der nachgereichten Begründung demgegenüber
geltend, die Begründung in der Einstellungsverfügung vom 16. April 2019
sei zu seinem Nachteil falsch dargestellt. Sein dort aufgeführtes Schreiben sei
nicht vom 1. Dezember 2018, sondern vom 1. Dezember 2017. Seit März 2017 bediene
sich der Beschwerdegegner seiner Kunden, Materialien, Apparate, Computer, etc.,
wobei nicht der Beschwerdegegner von ihm Abstand genommen habe, sondern umgekehrt
er vom Beschwerdegegner. Dieser habe sich im Jahr 2017 geweigert, ihm seine gesamten
Sachen wieder herauszugeben, mit welchen er in die Druckerei G____ habe zügeln
wollen. Der Beschwerdegegner habe die Zusammenarbeit zwischen ihnen vereitelt.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem 19. Dezember 2017 sei
ihm bekannt, dass der Beschwerdegegner seit Jahren hoch verschuldet sei, ihn
aber nicht davon unterrichtet habe. Der Beschwerdegegner habe ihm diesen
Umstand verschwiegen, sonst wäre es nie zu einem Kontakt zwischen ihnen
gekommen. Nach seinen heutigen Kenntnissen habe der Beschwerdegegner nicht mit
ihm arbeiten wollen, sondern ihn ausgenutzt und betrogen. Zudem sei
Schriftliches festgehalten worden und der Zeuge H____ ein langjähriger
Mitarbeiter von ihm, sei gegenwärtig. Einen seiner guten Kunden, die I____ in […],
habe er nach 2 Jahren zurückgewinnen können. Im Übrigen bringt der
Beschwerdeführer vor, es sei ihm durch das Betreibungsamt […] seit dem
19. Dezember 2017 bekannt, dass durch die hohe Verschuldung des
Beschwerdegegners ein Zivilprozess zurzeit nicht günstig sei.
3.1 Im
vorliegenden Fall stehen sich widersprechende Aussagen des Beschwerdeführers
und des Beschwerdegegners insbesondere hinsichtlich des in Frage stehenden
Tatgeschehens gegenüber. Abweichende Angaben machen die Parteien in erster
Linie in Bezug auf die Umstände der Kontaktaufnahme, den Inhalt der zwischen
ihnen getroffenen Vereinbarung und den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der angespannten
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners durch den Beschwerdeführer.
Während der Beschwerdeführer aussagt, der Beschwerdegegner sei im Januar 2017
auf ihn zugekommen, weil er gehört habe, dass der Beschwerdeführer mit seinem
Betrieb aufhören müsse, da er die Produktionsstätte in D____ aufgeben müsse
(vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 15. November 2018, act. 3,
S. 2), gibt der Beschwerdegegner diesbezüglich an, der Beschwerdeführer
habe ihn kontaktiert und gesagt, er möchte seine Firma auflösen und verkaufen
(vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2019, act. 3,
S. 2). In Bezug auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarung und seine
Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners gab der
Beschwerdeführer bei seiner Strafanzeige am 23. Oktober 2018 an, er habe
mit dem Beschwerdegegner im Januar 2017 mündlich vereinbart, dass er (mit
entsprechendem Eintrag ins Handelsregister) Teilinhaber mit 50%
Gewinnbeteiligung für fünf Jahre der Druckerei E____ des Beschwerdegegners
werde und dieser im Gegenzug gegen Bezahlung von CHF 350‘000.– das ganze
Inventar der Produktionsstätte in D____, den Kundenstamm, diverse geschäftliche
Kontakte und vor allem den markenrechtlich geschützten und eingetragenen
Selbstkleber […] zur Nutzung erhalte (vgl. Polizeirapport vom 24. Oktober
2018, act. 3, Blatt 5 f.). Da er den Beschwerdegegner im Laufe
des Jahres mehrmals erfolglos zur Bezahlung der vereinbarten Summe und zu
seinem Eintrag im Handelsregister aufgefordert habe, habe er nach letztem
erfolglosem Einschreiben an den Beschwerdegegner vom 1. Dezember 2017 die
Betreibung einleiten müssen. Er habe zudem die Betreibungsauskunft über den
Beschwerdegegner eingeholt und festgestellt, dass dieser von Anfang an nie in
der Lage gewesen wäre, die vereinbarte Summe zu bezahlen, da er schon 2016/2017
stets grössere Betreibungen hatte, womit er vom Beschwerdegegner arglistig
getäuscht und betrogen worden sei (vgl. Polizeirapport vom 24. Oktober
2018, act. 3, Blatt 6).
In teilweiser Abweichung
resp. Relativierung der dargelegten Angaben des Beschwerdeführers in seiner
Strafanzeige vom 23. Oktober 2018, sagte er in seiner Einvernahme vom
15. November 2018 aus, nach der Kontaktaufnahme durch den Beschwerdegegner
im Januar 2017 hätten sie zusammen geredet und er habe ihm gesagt, dass er CHF 350‘000.–
haben müsse für das Inventar plus das ganze „Knoff-Hoff“ (recte wohl:
„Know-how“). Der Beschwerdegegner habe ihm gesagt, dass er so viel Geld nicht
habe. Da habe er erwidert, sie könnten schauen, ob sie einen anderen Weg finden
würden. Der Beschwerdegegner habe dann vorgeschlagen, dass sie zusammen
arbeiten, d.h. der Beschwerdegegner fahre mit seinem Geschäft fort und er mit seinem
Geschäft. Der Beschwerdegegner habe den Vorschlag gemacht, dass sie das System
so ein Jahr lang im 2017 durchführen und dann schauen, ob es klappt. Auch sei
vereinbart gewesen, dass der Beschwerdegegner seinen einzigen Mitarbeiter, H____
übernehme, was der Beschwerdegegner aber nicht eingehalten habe (vgl. Einvernahmeprotokoll
des Beschwerdeführers vom 15. November 2018, act. 3, S. 2). Auf
die Frage, ob ein Geschäftsvertrag betreffend Teilhaber 50% Gewinnbeteiligung
angefertigt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme
vom 15. November 2018, es sei nicht dazu gekommen. Der Beschwerdegegner
habe gesagt, dass sie zuerst ein Jahr Probe arbeiten und dann würde man einen
Vertrag machen. Dieser habe ihm im April oder Mai 2017 aber einen Zettel
gegeben mit dem Vermerk „B____- A____, 5 Jahre 50% von Gewinn der
treuhänderisch verwaltet ist“ (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom
15. November 2018, act. 3, S. 2). Auch hinsichtlich den
CHF 350‘000.– und der Übernahme des Inventars, des Kundenstamms und der
Nutzung des markenrechtlich geschützten Selbstklebers […] gab der
Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 15. November 2018 auf Nachfrage an,
es sei nichts geschrieben worden. Im September 2017 sei er vom Beschwerdegegner
schon aus dessen Betrieb verjagt worden, als er diesem gesagt habe, dass er
doch Aufträge von der Firma I____ bekommen und seinen gesamten Kundenstamm auf
dem Computer habe. […]-folien in seinem Eigentum, die er beim Beschwerdegegner für
einen Kunden habe holen wollen, habe ihm dieser nicht herausgegeben mit der Begründung,
er hole sich keine Konkurrenz ins Haus (vgl. Einvernahmeprotokoll des
Beschwerdeführers vom 15. November 2018, act. 3, S. 2). Auf die
Frage, warum er eine solch massive Geschäftsvereinbarung nicht schriftlich
festgehalten habe, gab der Beschwerdeführer die Antwort: „Weil er [der Beschwerdegegner]
sagte, wir wollen zuerst ein Jahr schauen wie es läuft. Ich habe ihn dann immer
wieder angerufen, aber er nahm nicht ab. Im September 2017 habe ich ihn dann
betrieben.“ (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 15. November
2018, act. 3, S. 2). Die Frage, warum er vor dieser Abmachung die
Liquidität des Beschwerdegegners (recte wohl: nicht) geprüft habe, beantwortete
der Beschwerdeführer damit, er habe nicht gedacht, dass der Beschwerdegegner
„so schlecht und abgeschlagen [sei]. [Der Beschwerdegegner] konnte und arbeitet
mit meinen Maschinen, meinem Material, Farben und mit meinen Kunden. Ich habe
gesehen, dass er immer wieder Gelder ans Betreibungsamt abliefert, demnach muss
er Einnahmen haben.“ (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 15. November
2018, act. 3, S. 3).
Der
Beschwerdegegner gab an, er sei nach dem Anruf des Beschwerdeführers zu ihm
nach D____ gefahren und habe sich den Betrieb angesehen. Der Beschwerdeführer
habe einen „exorbitanten Preis, ich glaube um die CHF 350‘000.–“, gewollt.
Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er kein Geld habe. Er sei mehrmals
zum Beschwerdeführer nach D____ gefahren und sie hätten um den Preis und eine
Lösung gefeilscht. Er habe dem Beschwerdeführer den Vorschlag gemacht, dass sie
alles zu ihm in seinen Betrieb nähmen, damit dies nicht verloren gehe. Der
Beschwerdeführer habe die Räume verlassen müssen wegen Eigenbedarfs des
Besitzers. Sie hätten alle Geräte, Kundendaten, Verbrauchsmaterial zu sich
genommen, um die Produktion zu reaktivieren oder weiter zu machen. Sie hätten
vereinbart, dass alles zu ihm komme, aber dem Beschwerdeführer gehöre. Sie
hätten ein Jahr lang so arbeiten und sehen wollen, ob dies gehe. Den
Mitarbeiter des Beschwerdeführers H____ hätten sie übernehmen wollen und sich
um eine Arbeitsbewilligung für ihn bemüht. Wegen dem Ausländerkontingent sei
dies aber zu kompliziert gewesen. Sie hätten ausschliesslich mit einem der
Kunden des Beschwerdeführers, der I____ in […], eine Produktion gehabt, die
aber nicht gewinnbringend gewesen sei. Mit der Methode des Beschwerdeführers
sei aufgrund der höheren Kosten (Löhne, Mietzinsen) in der Schweiz nichts zu
machen. Nach dem Brief des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2017 habe er
diesen angerufen und ihm gesagt, wenn es so sei, dann sei der Deal geplatzt, er
solle alle seine Sachen abholen. Vermutlich bereits vor Ende 2017 habe er dem
Beschwerdeführer, als dieser kam und ein paar Pakete einer Folie mitnehmen
wollte, gesagt, er könne alles mitnehmen, es funktioniere so nicht, da die
Aufwendungen in der Schweiz zu teuer seien. Seither habe er nichts mehr vom Beschwerdeführer
gehört (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 18. Februar
2019, act. 3, S. 2). Die Notiz „B____- A____, 5 Jahre 50% von Gewinn,
der treuhänderisch verwaltet ist“ habe er geschrieben. Das sei der Deal, den
sie vereinbart hätten, „wenn es funktionieren sollte.“ Die Maschinen und das
Material des Beschwerdeführers sei alles in einem Raum gelagert. Er habe diesen
einmal gefragt wie etwas funktioniere und wo die Ware sei, da habe dieser
gesagt, „das müsst ihr wissen, er hätte keine Ahnung, das hätte er nicht
bearbeitet.“ (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 18. Februar
2019, act. 3, S. 3). Einen Handelsregistereintrag des
Beschwerdeführers bei seiner Druckerei E____ als Teilhaber hätten sie nicht
vereinbart (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom
18. Februar 2019, act. 3, S. 3). Der Beschwerdeführer sei
unangemeldet und wiederholt in den Betrieb gekommen und habe Bemerkungen
gemacht, dass das, was er sage, nicht gemacht werde. Da habe der Krach zwischen
ihnen angefangen und er habe den Beschwerdeführer dann mal aufgefordert, den
Betrieb zu verlassen (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom
18. Februar 2019, act. 3, S. 3).
Nach dem
Dargelegten geben die Parteien somit hinsichtlich des Inhalts der geschlossenen
Vereinbarung zwar übereinstimmend an, dass eine „Probezeit“ von einem Jahr
vereinbart worden sei, unterschiedliche Auffassungen vertreten sie aber
insbesondere darüber, was während dieser Probezeit gelten resp. ab wann die
Gewinnbeteiligung des Beschwerdeführers bzw. dessen Beteiligung als Teilinhaber
an der Druckerei des Beschwerdegegners beginnen sollte und ob (zusätzlich) die
Bezahlung des Betrags von CHF 350‘000.– durch den Beschwerdegegner vereinbart
worden ist oder nicht. Im Übrigen steht Aussage gegen Aussage in Bezug darauf,
ob der Beschwerdegegner die Rückgabe des Materials des Beschwerdeführers an
diesen im Jahr 2017 verweigert hat oder nicht, wer von wem Abstand genommen hat
und ob der Beschwerdegegner die Kundschaft der Druckerei C____ des Beschwerdeführers
angeschrieben und darüber informiert hat, dass die Druckerei E____ des
Beschwerdegegners das markengeschützte Produkt […] weiterführe, was der
Beschwerdegegner bestreitet.
3.2 Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Situationen, in welchen sich
gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen ("Aussage gegen
Aussage"-Situation) und es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als
glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz "in dubio
pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn
typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals
keine objektiven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2
S. 243 mit Hinweisen). Hintergrund bildet der Umstand, dass Aussagen in
der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen sind. Gerade bei Delikten, in
denen Aussage gegen Aussage steht, ist zudem die unmittelbare Wahrnehmung durch
das Gericht unverzichtbar, da die Aussagenwürdigung andernfalls auf einer
unvollständigen Grundlage beruht, was bei sich widersprechenden Angaben umso
stärker ins Gewicht fällt (vgl. BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015
E. 2.1.2, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2016.10
vom 18. Juli 2016 E. 2.3). Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet
werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte
und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom
10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug
der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich
erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3,
1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen
BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243). Ebenso kann in Fällen, in denen
sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf
eine Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die
einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine
weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April
2015 E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE
BES.2016.10 vom 18. Juli 2016 E. 2.3; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131
vom 14. August 2019 E. 3.2).
Der Grundsatz
„in dubio pro duriore“ muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch
dann zur Anklageerhebung führen, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines
Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, mithin das Risiko
besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im
gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime "in dubio pro reo" zu
einem Freispruch gelangen kann. Dementsprechend kann die Staatsanwaltschaft
nicht in antizipierter Anwendung im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen.
Dies gilt auch, wenn "Aussage gegen Aussage" steht. Derartige
Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren selbst unter Berücksichtigung
des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zwangsläufig oder nur
höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Dabei erlangt letztere
Verfahrensmaxime ebenfalls erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund
seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises
hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal
sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1356/2016 vom
5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37], vgl.
6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2; vgl. zum Ganzen AGE
BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 3.2).
3.3 Im
vorliegenden Fall ist der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft gerade
im Lichte dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Aufgrund der Akten und
insbesondere der Einvernahmen der Parteien entsteht der Eindruck, dass es sich
vorliegend in erster Linie um eine vertragsrechtliche und damit zivilrechtliche
Streitigkeit handelt. Wie unter E. 3.1 dargelegt, machen die Parteien abweichende
Angaben resp. vertreten unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Inhalts
ihrer mündlich getroffenen Vereinbarung. Strittig ist zwischen ihnen
insbesondere, was während der vereinbarten Probezeit von einem Jahr gelten
resp. ab wann die Gewinnbeteiligung des Beschwerdeführers bzw. dessen Beteiligung
als Teilinhaber an der Druckerei des Beschwerdegegners beginnen sollte und ob die
Bezahlung des Betrags von CHF 350‘000.– durch den Beschwerdegegner
(zusätzlich) vereinbart worden ist oder nicht. Mangels schriftlicher
Vertragsdokumente (abgesehen von der sehr knappen Notiz des Beschwerdegegners „B____-
A____, 5 Jahre 50% von Gewinn, der treuhänderisch verwaltet ist“, welche sich aber
nicht zum Zeitpunkt des Beginns der Vereinbarung äussert, vgl. act. 5 und
Beilage des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers vom 15. November
2018, act. 3) bestehen keine objektiven Beweise für die Aussage des
Beschwerdeführers, wonach sich der Beschwerdegegner trotz seiner hohen
Verschuldung zur Zahlung einer Summe von CHF 350‘000.– für das gesamte
Inventar der Produktionsstätte in D____ und die Nutzung des Kundenstamms,
diverser geschäftlichen Kontakte und des markenrechtlich geschützten und
eingetragenen Selbstklebers […] sowie zu einer Beteiligung des
Beschwerdeführers am Gewinn mit Handelsregistereintrag als Teilinhaber seiner
Unternehmung (bereits während der Probezeit) verpflichtet hätte. Objektive
Beweise fehlen auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Zahlen
resp. Wertangaben seines Unternehmens und Inventars. Aufgrund der Akten lässt
sich zudem nicht sagen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter wären,
als diejenigen des Beschwerdegegners. Vielmehr entsteht der Eindruck, der
Beschwerdeführer habe Anfang des Jahres 2017 stark unter Druck gestanden, da er
seine Produktionsstätte in D____ aufgeben und schnell eine Lösung finden
musste. Zudem zeigen sich in seinen Aussagen zu seinen Kenntnissen über die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners zumindest gewisse Ungereimtheiten.
Während er in seiner Beschwerdebegründung, wie auch in der Strafanzeige vom
23. Oktober 2018, geltend macht, erst seit Dezember 2017 Kenntnis von der hohen
Verschuldung des Beschwerdegegners erhalten und festgestellt zu haben, dass
dieser nie in der Lage gewesen wäre, die vereinbarte Summe zu bezahlen, wobei
der Beschwerdegegner ihm diesen Umstand verschwiegen habe, sagte er in seiner
Einvernahme vom 15. November 2018 aus: „Er [B____] sagte mir, dass er so
viel Geld [CHF 350‘000.–] nicht hat. […]“ (Einvernahmeprotokoll des
Beschwerdeführers vom 15. November 2018, act. 3, S. 2). Auch in
seinem Einschreiben an den Beschwerdegegner vom 1. Dezember 2017 (vgl.
Beilage zum Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 18. Februar
2019, act. 3) schrieb der Beschwerdeführer das Folgende: „Mitte Januar
2017 vereinbarten wir das der Verkaufsbetrag für [die Druckerei] C____
Fr. 350‘000.– plus Mwst. ist. Da es ihnen zur Zeit finanziell nicht
möglich war diesen Betrag bis Ende Februar 2017 zu bezahlen einigten wir uns
auf das Zahlungsdatum vom 15.12.2017. […]“. Auch wenn der Beschwerdeführer im
Januar 2017 die Höhe der Verschuldung oder gar die Verschuldung des Beschwerdegegners
nicht gekannt haben sollte, kann er demnach jedenfalls nicht geltend machen, zu
diesem Zeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass der Beschwerdegegner nicht in der
Lage war, den von ihm geforderten Betrag zu bezahlen. Sollte der
Beschwerdegegner seine hohe Verschuldung tatsächlich nicht offen gelegt haben,
so hatte er im Januar 2017 – auch nach den Aussagen des Beschwerdeführers – jedenfalls
darauf hingewiesen, dass er den von diesem verlangten Betrag in Höhe von CHF 350‘000.–
nicht bezahlen könne, da er nicht so viel Geld habe. Unter diesen Umständen
hätte es dem Vorgehen eines vorsichtigen Geschäftsmannes bzw. dem normalen
Geschäftsgebaren entsprochen, sich vor Vertragsabschluss insbesondere mittels
Betreibungsregisterauszugs ein genaues Bild über die finanziellen Verhältnisse
seines potenziellen Geschäftspartners resp. dessen Unternehmung zu machen und
für den Fall, dass sein Unternehmen von so hohem Wert gewesen war, wie es der
Beschwerdeführer geltend macht, vom Beschwerdegegner eine Sicherheitsleistung
oder Anzahlung zu verlangen. Dafür, dass der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer von einer entsprechenden Überprüfung abgehalten oder nach den
Umständen vorausgesehen hätte, dass dieser die Überprüfung aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen würde, bestehen keine Hinweise. Von
einer arglistigen Täuschung kann im vorliegenden Fall somit keine Rede sein. Vielmehr
erscheint die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners jedenfalls plausibel.
Nach der unter
E. 3.2 dargelegten Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall somit von
einer Ausnahmesituation, in welcher von einer Anklageerhebung abgesehen werden
kann, ausgegangen werden, da eine Verurteilung des Beschwerdegegners mangels
arglistiger Täuschung von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Unter diesen
Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf die
Einvernahme der vom Beschwerdeführer genannten Auskunftspersonen (H____ und J),
welche gemäss dessen Angaben in D____ vor Ort waren und dem Beschwerdegegner halfen,
die Maschinen und das Material aus der Produktionsstätte zu verladen (vgl.
Polizeirapport vom 24. Oktober 2018, act. 3, Blatt 6), offenbar verzichtet
hat. Die vorliegende Streitigkeit kann somit (gegebenenfalls vergleichsweise
resp. mittels Mediation) nur mit den Mitteln des Zivilrechts, nicht aber mit
denjenigen des Strafrechts beigelegt werden. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen,
dass auch der Beschwerdegegner eine Lösung des Konflikts (im Sinne einer
Einigung) anstrebt (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom
18. Februar 2019, act. 3, S. 4).
Nach dem
Dargelegten ergibt sich, dass das durch den Beschwerdeführer angezeigte Delikt
den Tatbestand des Betrugs eindeutig nicht erfüllt. Die angefochtene
Einstellungsverfügung ist folglich zu Recht ergangen und die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der
Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.