Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.195
ENTSCHEID
vom 1.
Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Dominique Meier
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
c/o Gefängnis […]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. August 2019
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. Juni 2017 infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Juni 2017 wurde A____ (Beschwerdeführer)
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung,
Tätlichkeiten und geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 285
Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 126, Art. 144
Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig erklärt und zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Anrechnung von zwei Tagen
ausgestandenem Freiheitsentzug, sowie einer Busse in der Höhe von CHF 600.–,
bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen,
verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem Auslagen in der Höhe von
CHF 164.– auferlegt.
Dieser
Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 anlässlich seiner
Haftentlassung übergeben. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche
am 16. August 2019 bei einer Schweizerischen Poststelle aufgegeben wurde
und am 22. August 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einging. Die
Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl
festhalte, mit Schreiben vom 22. August 2019 zuständigkeitshalber an das
Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 28. August
2019 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. September 2019 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Mit Verfügung vom
9. September 2019 wurde die Beschwerde der Vorinstanz vorläufig zur Kenntnisnahme
zugestellt und um Einreichung der Akten ersucht. Dem kam die Vorinstanz mit
Eingabe vom 12. September 2019 nach.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. August
2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur
Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1
der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes,
GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder
den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,
Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag,
so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens
am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung abgegeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. August 2019 ist
dem Beschwerdeführer am 29. August 2019 zugestellt worden (Akten S. 57).
Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 30. August 2019 zu laufen.
Indem die Beschwerde, datierend vom 4. September 2019, am 5. September
2019 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist sie fristgemäss erfolgt. Sie
genügt den Formerfordernissen. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung beschwert und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Gegenstand des
Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es
kann also nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die
Einsprache eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht festgehalten hat, dass
der Beschwerdeführer die zehntägige Einsprachefrist versäumt hat.
2.1 Dem
Beschwerdeführer, einem rumänischen Staatsangehörigen, wird mit dem Strafbefehl
vom 26. Juni 2017 angelastet, sich wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und geringfügige Sachbeschädigung
schuldig gemacht zu haben. Er macht in seiner Einsprache vom 16. August 2019
geltend, der Strafbefehl sei nur in deutscher Sprache – welche er kaum verstehe
– verfasst gewesen. Bei der Übergabe des Strafbefehls sei zudem kein Übersetzer
anwesend gewesen. Deshalb habe er den Inhalt des Strafbefehls nicht verstehen
können. Die Eröffnung des Strafbefehls sei damit unwirksam, weshalb ihm dieser
neu zu eröffnen sei.
2.2 Die
Vorinstanz ist auf die Einsprache nicht eingetreten und hat dies damit begründet,
dass die Einsprache vom 16. August 2019 zu spät erfolgt sei. Beim Beschwerdeführer
handle es sich zwar um eine fremdsprachige Person mit Muttersprache Rumänisch.
Aufgrund der Akten sowie der eingereichten Einsprache müsse allerdings davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest gebrochen Deutsch
spreche und daher den Inhalt des Strafbefehls sowie auch die Voraussetzungen zu
dessen rechtzeitigen Anfechtung verstanden habe. Der Strafbefehl sei
rechtsgültig am 26. Juni 2017 eröffnet worden. Die Einsprachefrist
sei demnach am 6. Juli 2017 abgelaufen. Die Einsprache sei mit Datum
vom 16. August 2019 versehen und gleichentags der Schweizerischen
Post übergeben worden. Damit sei die Einsprache verspätet erhoben worden,
weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.
2.3 Gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer beschuldigten Person, welche der
Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten
Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis zu
bringen. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen
sowie der Akten besteht nicht. Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der
EMRK besteht im Rahmen der von Art. 68 Abs. 2 StPO abgedeckten
Rechtsfrage ein grundsätzlicher Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke
und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen
ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich sinnvoll zu
verteidigen. Dieser Anspruch gilt auch im Strafbefehlsverfahren (vgl. Urwyler, in: Basler Kommentar zur StPO,
2. Auflage 2014, Art. 68 N 7). Er wird allerdings durch die
bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die
betreffenden wichtig erscheinenden prozeduralen Vorgänge und Akten nur auf
entsprechenden (rechtzeitigen) Antrag des Angeschuldigten hin übersetzt
werden (Urwyler, a.a.O.,
Art. 68 N 8; BGE 118 Ia 462 E. 2.b S. 465; BGer 6B_719/2011
vom 12. November 2012 E. 2.6.2).
2.4 Aus
den eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
zumindest über gewisse Kenntnisse in deutscher Sprache verfügt. Diesen Schluss
lassen auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Einsprache vom 16. August
2019 beziehungsweise die Beschwerde vom 4. September 2019, welche in
deutscher Sprache verfasst sind, zu.
2.5 Selbst
wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht
verstanden hätte, ist den Vorbringen des Beschwerdeführers kein Erfolg
beschieden. Zusammen mit dem Strafbefehl, welcher dem Beschwerdeführer am
26. Juni 2017 überreicht wurde, wurde das Informationsblatt „Information
für fremdsprachige Personen“ als Beilage ebenfalls ausgehändigt (Akten
S. 45). Dieses Informationsblatt enthält die Rechtsmittelbelehrung in acht
Sprachen, unter anderem auch auf Rumänisch (Akten S. 52). Das
Informationsblatt enthält ausserdem den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass
eine Übersetzung des Strafbefehls angefordert werden kann. Hierzu werden ein
Internetlink, eine Telefonnummer und eine Postadresse angegeben (vgl. etwa AGE
BES.2018.17 vom 3. April 2018 E. 2.4). Wenn der Beschwerdeführer behauptet,
den Inhalt des Strafbefehls aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht
verstanden zu haben, hätte er innert der Beschwerdefrist eine Übersetzung des
Strafbefehls anfordern können. Die vielfältigen Wege, dies zu tun, waren auf
dem Informationsblatt für Fremdsprachige, unter anderem auf Rumänisch,
dargelegt, inklusive Angabe der praktisch ausgestalteten telefonischen
Erreichbarkeit für die Anforderung einer Übersetzung. Von dieser Möglichkeit
hat der Beschwerdeführer jedoch – wie auch aus seiner Einsprache vom
16. August 2019 geschlossen werden kann – keinen Gebrauch gemacht.
2.6 Insgesamt
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl und seine Verteidigungsmöglichkeiten
verstanden hat beziehungsweise er auf die ihm zur Verfügung stehenden Behelfe
zur Übersetzung aufmerksam gemacht worden ist. Damit ist der Strafbefehl am 26. Juni
2017 korrekt eröffnet worden, wodurch tags darauf die Einsprachefrist ausgelöst
wurde. Die Postaufgabe der Einsprache (16. August 2019) erfolgte somit zu
spät.
2.7 Schliesslich
stellt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. September
2019 auf den Standpunkt, ihm sei im Jahre 2017 von einer Mitarbeiterin des
Migrationsamtes mündlich erläutert worden, er habe eine bedingte Strafe
erhalten. Er verlangt die Edition des Strafbefehls. Dem kann nicht gefolgt
werden. Der Strafbefehl vom 26. Juni 2017 liegt in den Akten (in Kopie)
vor. Ihm ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer eine kurze
unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde (Akten S. 45). Die Staatsanwaltschaft
hat die Wahl dieser Strafart in Entsprechung zu Art. 41 Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sodann in hinreichender
Weise begründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die mittels
Strafbefehls ausgesprochene Freiheitsstrafe lediglich bedingt sei, erweist sich
demnach als unzutreffend. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Möglichkeiten
zur Übersetzung hingewiesen worden ist, war der Strafbefehl gültig eröffnet.
Auf die später erfolgte und unbelegte mündliche Auskunft des Amts für Migration
kommt es nicht an.
2.8 Ferner
äussert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. September 2019 den
Wunsch, mit einem Anwalt Kontakt aufnehmen zu können, „(...) wenn Sie mir
einen stellen können“. Sofern der Beschwerdeführer damit um Beizug eines
Anwalts beziehungsweise einer Anwältin ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass
die gesetzlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO
im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer ist es hingegen unbenommen,
selbständig eine anwaltliche Vertretung mit der Wahrung seiner Interessen zu
beauftragen.
Aus diesen
Ausführungen folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen
Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen. Auf die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den
Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO) wird umständehalber
ausnahmsweise verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Dominique Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.