Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.184
ENTSCHEID
vom 7.
Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch B____, Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binnigerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die
Staatsanwaltschaft
betreffend Rechtsverweigerung-
und Rechtsverzögerung
(im Verfahren UT.2017.7680)
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 30. Oktober 2017 hatte A____ (Beschwerdeführerin) Strafanzeige bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erstattet, weil sie den Verdacht hatte, dass ihrem
am 6. August 2017 verstorbenen, damals zwanzigjährigen Sohn C____ im Universitätsspital
Basel ohne dessen Zustimmung und somit widerrechtlich in grossem Umfang Organe
entnommen worden seien. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Mai 2018 trat die
Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, dies mit der Begründung,
dass der in Frage stehende Straftatbestand der Störung des Totenfriedens
eindeutig nicht erfüllt sei. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.
Gegen diese
Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2018 Beschwerde. Das Appellationsgericht
hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 gut, hob die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Mai 2018 auf und wies die Sache zu
weiteren Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurück (AGE BES.2018.93).
Insbesondere dränge sich eine "Befragung der beteiligten Notärztin sowie
der Beizug der sachdienlichen Unterlagen, insbesondere der Krankengeschichte
des Universitätsspitals Basel auf" (E. 3.3.3). Am 6. Mai 2019
erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl für
die Krankengeschichte des C____. Am 13. Mai stellte der Vertreter der
Beschwerdeführerin mit Verweis auf seine Eingabe vom 10. Januar 2018
erneut einen Antrag auf Einvernahme der Notärztin. Daraufhin ersuchte die
Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2019 die zuständigen Behörden in Deutschland
um Zustellung von Kopien sämtlicher im Zusammenhang mit der Rettung und
Überführung des C____ stehenden Akten des Rettungsdienstes, der Kriminalpolizei
Bad-Säckingen und der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen. Am 20. Juni
2019 erkundigte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin, ob die Akten
unterdessen eingetroffen seien und beantragte erneut die Befragung der
Notärztin. Mit Schreiben vom 16. Juli wiederholte er diesen Antrag und
behielt sich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor. Am 31. Juli 2019
versuchte die Staatsanwaltschaft erfolglos sowohl telefonisch als auch per
E-Mail Frau D____ zu kontaktieren, um klarzustellen, ob es sich bei ihr um die
damals im Einsatz stehende Notärztin handelt. Es folgte bis zum 14. August
2019 regelmässiger Telefon- und E-Mailverkehr zwischen der Staatsanwaltschaft
und dem Kreiskrankenhaus Lörrach, welcher die Identifikation der betreffenden
Notärztin zum Gegenstand hatte. Hierbei wurde die Staatsanwaltschaft
verschiedentlich weiterverwiesen. Die Notärztin konnte zuletzt erfolgreich wie
vermutet als Frau D____ identifiziert werden.
Am
16. August 2019 gelangte die Beschwerdeführerin mit
"Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" an das
Appellationsgericht. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung begangen habe und
diese sei anzuweisen, die Notärztin umgehend zu befragen. Dies alles unter o/e
Kostenfolge.
In der Folge
erklärte sich Frau D____ über ihre Rechtsvertreterin am 23. August zu
einer Einvernahme als Auskunftsperson bereit. Als Einvernahmetermin wurde der
21. Oktober 2019 vereinbart.
Am
16. September 2019 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme zur Beschwerde
ein. Sie weist den Vorwurf der Rechtsverweigerung und -verzögerung zurück und
beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
Die weiteren Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid erheblich
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der
Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde kann gemäss
Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung
gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der
Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist an keine Frist
gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Mutter ihres verstorbenen
Sohnes im Strafverfahren durch die behauptete Rechtsverweigerung (Nichtbefragung
der Notärztin) in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt und daher zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse
an der Feststellung von Verfahrensverzögerungen besteht grundsätzlich bis zum
Verfahrensabschluss (BGer 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 2). Auf
die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
2.1 Jede
Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV; SR 101] in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung
liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung
verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Fingerhuth/Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 22 N 4). Es gilt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft
vorliegend zum Handeln verpflichtet war und diese Pflicht verletzt hat.
2.2
2.2.1 Eine
Pflicht zum Tätigwerden entsteht etwa mit Einreichung einer Strafanzeige (AGE
BES.2019.88 vom 23. Juli 2019 E. 2.2.2). Ab diesem Zeitpunkt gilt die
Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, die Strafanzeige nach Massgabe der
anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten, bei Bestehen eines genügenden
Anfangsverdachts ein Vorverfahren einzuleiten (Art. 300 StPO) und dieses
allenfalls auch fortzusetzen (Art. 309 StPO) bzw. die Nichtanhandnahme zu
verfügen, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt
sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1
lit. a und b StPO; Riedo/Boner,
in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 301 N 18;
Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar
StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 7 N 1 sowie N 20–23).
2.2.2 Vorliegend
war am 7. Mai 2018 zunächst eine Nichtanhandnahmeverfügung seitens der
Staatsanwaltschaft ergangen. Das Appellationsgericht hob diese mit Entscheid
vom 17. Dezember 2018 auf, und wies die Sache zu weiteren Ermittlungen an
die Staatsanwaltschaft zurück, insbesondere auch zur Befragung der Notärztin,
welche Gegenstand der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet. Mit
anderen Worten besteht seitens der Staatsanwaltschaft eine Pflicht zum
Tätigwerden im Sinne einer Befragung dieser Notärztin.
2.3
2.3.1 Kommt
die Staatsanwaltschaft dieser Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und allenfalls Strafverfolgung
über lange Zeit hinweg nicht nach, so kann dieses Untätigbleiben mittels
Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie
die Sache nicht innerhalb der Zeit behandelt, die nach der Natur der Sache und
der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden
Begriffen Guidon, in: Basler
Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 [mit
weiteren Hinweisen] sowie N 18 mit FN 118; statt vieler: AGE
BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Was als angemessene
Verfahrensdauer zu betrachten ist, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs
auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und
Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit
und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen
(BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277, 130 I 269 E. 3.1 S.
273 – je mit Hinweisen). Massgebend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde bei
objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies hätte
sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich
kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in
denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige
Massnahmen Zeit verschwendet hat (Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.79 vom
12. September 2017 E. 2.2, BES.2017.56 vom 27. April 2017
E. 4.1). Beim Entscheid, ob und wann sie eine bestimmte Ermittlungshandlung
vornimmt, kommt der Strafverfolgungsbehörde allerdings ein weites Ermessen zu (BGer
1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4, mit Hinweisen).
2.3.2 Vorliegend
handelt es sich um einen Grenzfall. Der massgebliche Entscheid, mit welchem die
Staatsanwaltschaft zur Befragung der Notärztin angewiesen wurde, erging am
17. Dezember 2018. Seither sind knapp zehn Monate verstrichen, was in der
Tat eine erhebliche Zeitspanne darstellt. Hinzu kommt, dass die von der
Staatsanwaltschaft einzuleitenden Schritte nicht sonderlich komplex erscheinen
und dass die Staatsanwaltschaft immer erst auf wiederholtes Ersuchen des
Vertreters der Beschwerdeführerin tätig wurde. Allerdings ist der
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass sich diese als Folge
des Entscheids des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2019 nicht bloss
zu einer Befragung von Frau D____ entschied, sondern den Fall detailliert
aufzuarbeiten beabsichtigte. Unter anderem wurde hierzu die Erhebung der
Krankengeschichte im Universitätsspital Basel angeordnet und es erging ein
Rechtshilfeersuchen nach Deutschland zur Beschaffung der dort erstellten
Rettungs- und Krankenakten. Es machte vor diesem Hintergrund durchaus Sinn, zunächst
die objektiven Beweise zu erheben, um anschliessend über eine hinreichende
Grundlage für die durchzuführende Befragung zu verfügen, die nun auch in
absehbarer Zukunft am 21. Oktober 2019 stattfinden wird.
Im Sinne der
vorstehenden Erwägungen erscheint die von der Staatsanwaltschaft für die
Befragung der Notärztin beanspruchte Zeitdauer noch im Rahmen des Zulässigen.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Bei diesem
Verfahrensausgang hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Interventionen des
Vertreters der Beschwerdeführerin jedoch jeweils notwendig waren, wird
umständehalber auf die Auferlegung von Kosten verzichtet und der Beschwerdeführerin
wird eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zuzüglich MWST zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
wird umständehalber verzichtet.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung
von CHF 1'500.– zuzüglich MWST zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen M.A.
HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.