Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.81
URTEIL
vom 8. Oktober
2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur Cla Nett
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. April 2019
betreffend Sachbeschädigung
Prüfung der Rechtzeitigkeit der
Berufung, Fristwiederherstellung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. April 2019 wurde A____ (Berufungskläger)
der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit: 2 Jahre) sowie zu einer
Busse von CHF 300.– verurteilt. Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 410.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– auferlegt. Der
Berufungskläger meldete beim Einzelgericht in Strafsachen mit Schreiben vom
4. Mai 2019 (Poststempel) sinngemäss Berufung an. In derselben Eingabe
ersuchte er um Zusendung des schriftlichen Protokolls sowie der
Tonband-Aufzeichnung der Hauptverhandlung, damit er die Berufung genauer
begründen könne. Am 19. Juni 2019 verfügte das Einzelgericht in
Strafsachen Basel-Stadt, dass das schriftliche Verhandlungsprotokoll dem
Berufungskläger zugestellt, auf eine Zustellung des Audioprotokolls jedoch verzichtet
werde. Die nämliche Verfügung ging dem Berufungskläger zusammen mit der
Urteilsbegründung am 20. Juni 2019 zu. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019
(Posteingang am 28. Juni 2019) ersuchte der Berufungskläger beim Einzelgericht
in Strafsachen erneut um Zustellung des Audioprotokolls und ersuchte um
„Anpassung der Frist“ für die Berufungserklärung. Das Einzelgericht in
Strafsachen verfasste am 2. Juli 2019 eine Verfügung, die den Berufungskläger
jedoch nicht erreichte.
Nachdem er
zuerst am 17. Juli 2017 mit dem Einzelgericht in Strafsachen telefoniert
hatte, wandte sich der Berufungskläger am 18. Juli 2019 (Posteingang am
19. Juli 2019) erneut schriftlich an das Einzelgericht in Strafsachen und
brachte unter anderem vor, ohne seine eigenen Worte nochmals zu hören habe er
seine „Einsprache“ nicht begründen wollen und können. Deshalb habe er die ihm
gesetzte Frist zur Berufung auch nicht wahrnehmen können. Ferner ersuchte er
darum, ihm sei zu bestätigen, dass bzw. wann er die Ton-Aufnahme anhören könne
und ihm entsprechend nochmals eine Frist zur Begründung seiner „Einsprache“ zu
gewähren. Das nämliche Schreiben wurde vom Einzelgericht in Strafsachen zusammen
mit der Bitte, das Anliegen des Berufungsklägers zu prüfen, am 23. Juli
2019 an das Appellationsgericht weitergeleitet (Posteingang am 30. Juli
2019).
Mit Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 5. August 2019 wurde den Parteien die
Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens zur Prüfung der Rechtzeitigkeit
der Berufungserklärung angekündigt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme
vom 6. August 2019, es sei unter Kostenfolge auf die Berufung zufolge
fehlender Berufungserklärung nicht einzutreten und das Verfahren entsprechend
abzuschreiben. Am 14. August 2019 teilte der Berufungskläger schriftlich
mit, er habe mündlich wie auch schriftlich angekündigt, in Berufung gehen zu
wollen. Wenn es nun einer Prüfung durch das Appellationsgericht bedürfe, weil
das Schreiben an ihn, mit welchem er eingeladen worden sei, die Ton-Aufnahmen
nochmals durchzuhören, versehentlich nicht abgeschickt worden sei, dann solle
das geprüft werden. Das Einzelgericht in Strafsachen verzichtete auf eine
Stellungnahme, reichte jedoch eine vom 15. August 2019 datierte Aktennotiz
des mit dem Berufungskläger am 17. Juli 2019 geführten Telefongesprächs
nach.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Vorliegend ist
über die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung nach Art. 403 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und
über eine allfällige Fristwiederherstellung zu entscheiden. Für einen Entscheid
nach Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ist das Berufungsgericht, also
derjenige Spruchkörper zuständig, der auch die allfällige materielle
Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird (AGE SB.2015.83 vom
14. März 2016 E. 1, SB.2017.40 vom 10. Juli 2017 E. 1, SB.2017.29
vom 29. August 2017 E. 1.2). Zuständiges Berufungsgericht ist
vorliegend ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, welches nach § 88
Abs. 1 und § 92 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) zur Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts
in Strafsachen zuständig ist. Der Entscheid ergeht wie angekündigt im schriftlichen
Verfahren (Art. 403 Abs. 1 StPO, Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. August
2019).
2.1 Die
StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die
Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen
Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder
mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils
übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten
dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen
seit Zustellung des begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz
eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3
StPO; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2, mit Hinweisen; AGE
SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Frist beginnt am Tag nach
der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am
letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO).
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich
anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2
StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89
Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012
E. 1.1; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom
5. Januar 2015 E. 1.3, mit Hinweisen).
Im vorliegenden
Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger die Berufung im Sinne von
Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht frist- und
formgerecht angemeldet hat. Fraglich ist hingegen, ob der Berufungskläger
innert Frist eine formgültige Berufungserklärung eingereicht hat, so dass auf
die Berufung eingetreten werden kann.
2.2
2.2.1 Die
Berufungserklärung hat inhaltlich den Anforderungen von Art. 399
Abs. 3 und 4 StPO zu genügen. Mit ihr ist also anzugeben, ob das
Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird (Abs. 3
lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden
(Abs. 3 lit. b) und welche Beweisanträge gestellt werden (Abs. 3
lit. c). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung
verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 StPO
aufgelisteten Teile sich die Berufung beschränkt. Eine Berufungserklärung, die dem
nicht entspricht, kann nach Ablauf der 20-tägigen Frist nicht gestützt auf
Art. 400 Abs. 1 StPO bzw. 385 Abs. 2 StPO nachgeholt bzw.
verbessert, jedoch kann die Frist unter den Voraussetzungen von Art. 94
StPO wiederhergestellt werden (vgl. AGE SB.2014.85 vom 5. Januar 2015
E. 1.3). Diese Bestimmung besagt, dass eine Partei, die eine Frist versäumt
hat und der daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen
würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann; dabei hat sie glaubhaft
zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94
Abs. 1 StPO). Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation
unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (BGer 6B_248/2018
vom 23. April 2018 E. 3, 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1
mit Hinweisen). Tatfrage ist dabei, wie sich die die Wiederherstellung begehrende
Partei und die Behörden verhalten haben, während Rechtsfrage ist, wie das
tatsächlich festgestellte Verhalten rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. BGer
6B_248/2018 vom 23. April 2018 E. 3, 6B_562/2017 vom 2. Oktober
2017 E. 4 mit Hinweisen).
2.2.2 Aus
den Akten geht hervor, dass das begründete Urteil (S. 151–156) dem
Berufungskläger am Donnerstag, den 20. Juni 2019 zuging (S. 164). Die
20-tägige Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung begann somit
am Freitag, den 21. Juni 2019 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).
Sie sollte am Donnerstag, den 11. Juli 2019 enden. Vermutlich in derselben
Sendung, jedoch mit separatem Schreiben, wies das Einzelgericht in Strafsachen
den Berufungskläger darauf hin, welchen Inhalt die Berufungserklärung aufweisen
muss (S. 158). Die Berufungserklärung vom 27. Juni 2019 des Berufungsklägers
(S. 169a) ist daraufhin zwar fristgerecht erfolgt, genügt den
Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO jedoch nicht. Bis
zum Ablauf der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO hat der
Berufungskläger keine verbesserte Berufungserklärung nachgereicht. Etwas
anderes macht er auch in seiner Eingabe vom 14. August 2019 (S. 185) nicht
geltend. Damit hat er die Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO versäumt und
es bleibt zu prüfen, ob sie gestützt auf seine Eingabe vom 18. Juli 2019 an
das Einzelgericht in Strafsachen wiederhergestellt werden kann.
2.2.3 In
seiner Eingabe vom 18. Juli 2019 an das Einzelgericht in Strafsachen
führte der Berufungskläger bezugnehmend auf ein vorangegangenes Telefongespräch
aus, dass er auf eine Antwort gewartet habe und dass er – ohne seine eigenen
Worte und den Tonfall nochmals gehört zu haben – seine „Einsprache“ nicht habe
begründen wollen und können. Deshalb habe er die angesetzte Frist nicht
wahrnehmen können. Einen Hinderungsgrund, welcher eine Fristwiederherstellung
begründen könnte, macht der Berufungskläger damit jedoch nicht geltend. Aus
seiner Eingabe geht einzig hervor, dass er davon ausging, die 20-tägige Frist
sei erstreckbar. Er hat sie folglich aufgrund seiner eigenen Rechtsunkenntnis
verpasst. Rechtsunkenntnis stellt nun aber grundsätzlich keinen Hinderungsgrund
im Sinn von Art. 94 StPO dar (BGE 103 IV 133 E. 2 S. 133; BGer 6B_87/2007
vom 1. Mai 2007 E. 1). Vielmehr gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz,
wonach niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGer
6B_488/2013 vom 10. Juni 2013 E. 2, mit Hinweis auf BGE 136 V 331
E. 4.2.3.1 S. 336, 124 V 220 E. 2b/aa S. 220). Hiervon kann
nur unter besonderen Umständen – etwa unter dem Aspekt von Treu und Glauben –
abgewichen werden (vgl. BGer 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.3
mit Hinweisen, 2C_564/2015 und 2C_565/2015 vom 2. Juli 2015 E. 2.2,
2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben muss ein Gericht einen Rechtsuchenden etwa auf
einen erkennbaren Irrtum hinweisen (AGE SB.2014.85 vom 5. Januar 2015
E. 1.3).
2.3
2.3.1 Bereits
während der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO ersuchte der
Berufungskläger beim Einzelgericht in Strafsachen um Zustellung des
schriftlichen sowie des Audioprotokolls der Hauptverhandlung „zwecks Vorbereitung
und zur genauen Begründung“ der Berufung (S. 140). Auf diese Eingabe
folgte seitens des Einzelgerichts in Strafsachen fast sechs Wochen keine
Reaktion. Die Verfügung vom 19. Juni 2019 (S. 165), wonach das
schriftliche Verhandlungsprotokoll dem Berufungskläger zugestellt, auf eine
Zustellung des Audioprotokolls jedoch verzichtet werde, begründete das Einzelgericht
in Strafsachen sodann nicht. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 (Poststempel)
ersuchte der Berufungskläger beim Einzelgericht in Strafsachen erneut um Zustellung
des Audioprotokolls sowie um „Anpassung der Frist“ für die Berufungserklärung
(S. 169a). Er begründete auch, weshalb er das Audioprotokoll unbedingt
haben müsse und weshalb er eine Fristerstreckung benötige. Auf diesem Schreiben
befindet sich ein undatierter „Post-it-Zettel“ der Einzelrichterin mit der
Anweisung an den Kanzleichef „Einsprachen“, er habe dem Berufungskläger
mitzuteilen, dass dieser zum Abhören der Aufnahmen am Gericht vorbeikommen
müsse, da man die CD nicht herausgebe. Am 2. Juli 2019 erliess der Chef
der Kanzlei „Einsprachen“ auftragsgemäss eine Verfügung und teilte dem
Berufungskläger mit, dass die Audioaufzeichnung vor Ort (am Schalter) abgehört
werden müsse; sollte er dies wünschen, habe er sich zwecks Terminvereinbarung
bei der Kanzlei zu melden (S. 170). Wegen eines Versandfehlers erreichte
diese Verfügung den Berufungskläger offenbar nie (vgl. „Post-it-Zettel“ auf
- 170). Nach einem Telefongespräch vom 17. Juli 2019 (vgl.
- 176), über welches das Strafgericht erst nachträglich eine Aktennotiz
erstellte (vgl. S. 188), wandte sich der Berufungskläger am 18. Juli
2019 (Poststempel) nochmals schriftlich an das Einzelgericht in Strafsachen. Darin
bat er um Bestätigung, dass (und wann) er die Audioaufnahme anhören könne und ersuchte
darum, dass ihm „entsprechend nochmals eine neue Frist zur Begründung meiner
Einsprache“ zu gewähren sei (S. 176 [Hervorhebung im Original]). Auch
mit seiner Eingabe vom 14. August 2019 (S. 185) verlangt er erneut
eine Erstreckung der Frist und macht zudem darauf aufmerksam, dass er, bevor er
die Audioaufnahme der Hauptverhandlung nicht habe abhören können, auch die
Berufungserklärung nicht begründen könne.
2.3.2 Spätestens
anhand der Eingabe vom 27. Juni 2019 des Berufungsklägers war zu erkennen,
dass er einerseits davon ausging, die 20-tägige Frist zur Einreichung der
Berufungserklärung sei erstreckbar; andererseits schien er anzunehmen, dass er
die Berufungserklärung über die in Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO
verbindlich abzugebenden Angaben hinaus begründen muss. Die nämliche Eingabe
ging beim Einzelgericht in Strafsachen am Freitag, den 28. Juni 2019 ein.
Zu diesem Zeitpunkt verblieben dem Berufungskläger noch volle 12 Tage, um
eine verbesserte Berufungserklärung nachzureichen. Das vom Einzelgericht in
Strafsachen in der Folge vorbereitete Schreiben datiert vom 2. Juli 2019
(S. 170), wäre dem Berufungskläger somit frühestens am 3. Juli 2019
zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt hätte er noch volle sechs Tage Zeit gehabt, um
die Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO zu wahren. Ungeachtet dessen, dass
ihn das fragliche Schreiben letztlich nie erreicht hat, wäre der Berufungskläger
auch nach dessen Erhalt weiter im Glauben geblieben, dass die Frist zur
Einreichung der Berufungserklärung erstreckbar sei und er die
Berufungserklärung zudem einlässlich begründen müsse. Das Einzelgericht in
Strafsachen teilte darin einzig mit, dass die Audioaufzeichnung am Schalter der
Kanzlei Einsprachen angehört und zu diesem Zweck ein Termin vereinbart werden könne.
2.3.3 Die
unzutreffenden Vorstellungen des Berufungsklägers über den Verfahrensablauf
bzw. die Verfahrensvorschriften waren erkennbar. Das Einzelgericht in
Strafsachen wäre nach Treu und Glauben gehalten gewesen, den Berufungskläger bereits
nach Erhalt von dessen Eingabe vom 27. Juni 2019 umgehend darauf
hinzuweisen, dass die Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO nicht erstreckt
werden kann und die Berufungserklärung nur – aber immerhin – die Angaben von
Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO enthalten muss. Zu diesem Zeitpunkt,
das heisst am 28. Juni 2019, hätte der Berufungskläger noch ausreichend
Zeit gehabt, um rechtzeitig eine verbesserte Berufungserklärung einzureichen.
Indem das Einzelgericht in Strafsachen den Berufungskläger nicht darauf hingewiesen
hat, dass eine Fristerstreckung nicht möglich sei und bei weiterem Zuwarten ein
Rechtsverlust droht, hat es Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 3
Abs. 2 lit. a und b StPO verletzt.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung wiederherzustellen
ist. Zusammen mit dem vorliegenden Urteil wird dem Berufungskläger zudem
antragsgemäss eine Kopie des Audioprotokolls der Hauptverhandlung vom
25. April 2019 zugestellt. Der Berufungskläger ist darauf hinzuweisen,
dass er die Berufungserklärung beim Appellationsgericht einzureichen hat
(Art. 399 Abs. 3 StPO). Aus diesem Grund wird auf eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz verzichtet.
Für das
Eintretensverfahren sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Wiederherstellung der versäumten Frist
wird dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen seit
Erhalt dieses Entscheids eine Berufungserklärung im Sinn von Art. 399
Abs. 3 und 4 StPO einzureichen.
Für das Eintretensverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
gutheissende Wiederherstellungsentscheide ist unter Vorbehalt von Art. 93
Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) die Beschwerde an das
Bundesgericht ausgeschlossen. Eine allfällige Beschwerde in Strafsachen
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung dieses Entscheids
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.