Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
September 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli , lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.68
Verfügung vom 18. Februar 2019
Beweiswert eines bidisziplinären sowie
eines monodisziplinären Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 31. Dezember
2014 (IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an. Er gab zur Frage nach den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen an, er habe „sehr viele Krankheiten“, u.a. Diabetes mellitus
Typ 2, Osteoporose, chronisches Schmerzsyndrom bei Polyarthrose und weitere
degenerative Veränderungen sowie einen Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom.
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (vgl. u.a. Arztbericht
von C____, FMH Innere Medizin und FMH Endokrinologie/Diabetologie, vom 31.
Januar 2015, IV-Akte 10) und erwerbliche (vgl. IK-Auszug per 28. November 2015,
IV-Akte 8) Unterlagen ein. Eine Abklärung im Haushalt wurde am 1. März 2016
durchgeführt (vgl. Bericht vom gleichen Tag, IV-Akte 23).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die D____
(nachfolgend: D____) am 18. April 2017 ein bidisziplinäres (Fachrichtungen Endokrinolologie/Diabetologie
sowie Rheumatologie; rheumatologische Untersuchung vom 15. Februar 2017 sowie endokrinologische
Untersuchung vom 9. Februar 2017, IV-Akte 49 S. 3) Gutachten (IV-Akte 49).
b) Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 55)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Rentenanspruchs an.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. August 2017 Einwand (IV-Akte 58,
vgl. ergänzende Begründung vom 27. Oktober 2017, IV-Akte 65).
c) Mit Stellungnahme vom 12. März 2018 empfahl der
Regionalärztliche Dienst (RAD; sig. E____, FMH Allgemeinmedizin, Zertifizierter
Gutachter SIM, IV-Akte 72) die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die D____ am 6. Juli 2018 ein monodisziplinäres
psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 80).
d) Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2018 (IV-Akte 93)
kündigte die Beschwerdegegnerin erneut die Ablehnung von Rentenleistungen an.
Nachdem der Beschwerdeführer am 16. November 2018 Einwand (IV-Akte 97) erhoben
hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2019 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 109).
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. März 2019 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2019 aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mindestens
eine halbe Rente ab 1. Juni 2015 auszurichten. Eventualiter sei der Fall zu
weiteren Abklärungen des gesamtmedizinischen Zustandes des Beschwerdeführers an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um
Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 12. Juni 2019 und mit Duplik vom 12.
August 2019 halten die Parteien in ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 25. September 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 18. Februar 2019
(IV-Akte 109) den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Sie hat auf Art.
28 Abs. 1 lit. b IVG verwiesen, wonach der Anspruch auf eine Rente voraussetzt,
dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sein muss. Der
Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzung nicht; vielmehr sei er aus
medizinischer Sicht seit Jahren zu 80% in der angestammten Tätigkeit als
Nachtportier arbeitsfähig. In leidensangepasster Tätigkeit mit körperlich leichten,
wechselbelastenden Arbeiten ohne Hantieren mit Lasten über 5 kg und ohne
Sturzgefahr sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die
Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht auf die von der D____
erstellten Gutachten vom 18. April 2017 (bidisziplinär, mit Fachrichtungen
Endokrinolologie/Diabetologie sowie Rheumatologie, IV-Akte 49) und 6. Juli 2018
(monodisziplinär, Fachrichtung Psychiatrie, IV-Akte 80).
Mit der Beschwerde (insb. S. 9 ff. Ziff. 19 ff.) wird in erster
Linie die Beweistauglichkeit der psychiatrischen Begutachtung angezweifelt. Der
Beschwerdeführer macht geltend, infolge seiner psychischen Beschwerden sei die
Arbeitsfähigkeit stärker eingeschränkt als die Beschwerdegegnerin annehme.
Ob die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2019 mit Blick
auf die erhobenen Rügen der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
3.1.
Das sich zur Somatik äussernde Gutachten der D____ vom 18. April
2017 (bidisziplinär, mit Fachrichtungen Endokrinolologie/Diabetologie sowie
Rheumatologie, IV-Akte 49) erhebt als Diagnosen (IV-Akte 49 S. 6) mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (1) Undulierende Schulterschmerzen rechts bei klinisch
geringer leicht schmerzhafter Beweglichkeitseinschränkung, (2) beginnende
Kniegelenksarthrosen beidseits, femoropatellär betont, bei klinisch freien
Beweglichkeiten (eine mediale Meniskopathie links sei zurzeit möglich) sowie
(3) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierender
nicht-radikulärer belastungsabhängiger Schmerzausstrahlung nach gluteal
beidseits, bei klinisch freier LWS-Beweglichkeit, zurzeit und ohne Dolenzen. Unter
den insgesamt 10 angeführten Diagnosepunkten ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit figurieren (1) Diabetes mellitus sowie (2) Adipositas.
Zur Arbeitsfähigkeit hält das bidisziplinäre Gutachten fest
(IV-Akte 49 S. 8 f.), für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Nachtportier sei
angesichts der Notwendigkeit zur wiederholten Treppenbenutzung eine Reduktion
der Arbeitsfähigkeit um 20%, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80%,
zuzuerkennen. Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum gründe sich auf der
Notwendigkeit zu vermehrter Erholungszeit und für zusätzliche Aufwendungen für
Physiotherapie und Muskelkräftigung zum Erhalt der aktuellen muskuloskelettären
Gesamtleistungsfähigkeit insbesondere auch von Schultern und Knien. Die
Gutachter halten fest, das aktuelle Tätigkeitsprofil entspreche weitgehend dem
zumutbaren Tätigkeitsprofil. Einzig in Form einer wiederholten
Treppenbenutzungsnotwendigkeit gehe die aktuelle Tätigkeit über das sonst gut
mögliche Tätigkeitsprofil hinaus.
Bezüglich Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit
notieren die Gutachter (IV-Akte 49 S. 9), möglich seien körperlich leichte
Tätigkeiten. Es sei für derartige Tätigkeiten keine signifikante Einschränkung
des Leistungsvermögens oder der Präsenzzeit zuzuerkennen. Die Gutachter nehmen
an, eine derartig qualitativ angepasste Tätigkeit sei über die letzten Jahre
ohne grössere Zäsuren möglich gewesen. Abgesehen von möglicherweise
vorübergehenden Beschwerdeexazerbationsphasen (beispielsweise zu Beginn der
Schulterschmerzen rechts, Ischialgie-Episode links, Fingerkontusion links 2015)
dürfte die obige Arbeitsfähigkeit aus muskuloskelettärer Sicht „über die meiste
Zeit Gültigkeit gehabt haben“ (IV-Akte 49 S. 9).
Die Gutachter formulieren für die angepassten Tätigkeiten eine
Reihe von Vorgaben: Kein Hantieren von Lasten mehr als 3 - 5 kg. Keine
Tätigkeitsanteile über Kopf, kauernd, gebückt oder kniend. Kein Stehen und
Gehen mehr als 1/3 der Zeit. Keine wiederholte oder gehäufte Treppenbenutzung
oder Benutzen-Müssen von Stufen oder Leitern, keine Tätigkeiten auf Gerüsten.
Keine Tätigkeiten mit erhöhtem Kraftaufwand im Bereich der Hände oder Arme,
keine Tätigkeiten mit körperfernem Lastenhantieren. Keine Tätigkeiten mit
Sturzgefahr (Osteoporose im Frakturstadium). Keine Tätigkeiten mit Notwendigkeit
zum gehäuften Gehen auf unebenen Unterlagen oder Böden mit Ausrutschgefahr
(diabetische Polyneuropathie).
3.2.
3.2.1. Die Beschwerde (S. 5 Ziff. 12) sieht die Beweiskraft der somatischen
Begutachtung dadurch in Frage gestellt, dass angeblich die Gutachter mangelnde
Aktenkenntnisse gehabt hätten. So werde behauptet, dass der Beschwerdeführer
keine abgeschlossene Berufsausbildung aufweise und dass er zum Zeitpunkt der
Begutachtung nicht zu 50%, sondern lediglich nur noch zwischen 20 - 30% erwerbstätig
gewesen sei.
Zum ersten Punkt ist auf die Darstellung der medizinischen
Aktenlage im somatischen, bidisziplinären Gutachten zu verweisen (IV-Akte 49 S.
19). Dort wird der berufliche Werdegang dahingehend zusammengefasst, der 1959 in
[…] geborene Versicherte habe dort von 1965 bis 1977 die Primarschule, die
Mittelschule und das Gymnasium in […] besucht. Danach habe er ein Wirtschaftsstudium
an einer Universität in […] mit Bachelor-Abschluss 1984 (Besuch der Universität
von 1977 bis 1984) absolviert. Von 1984 bis 1986 habe er deutsche und
italienische Sprache an der Universität Wien und von 1987 bis 1994 angewandte
Computerwissenschaften am Berufsförderungsinstitut der Universität Salzburg studiert
und sich nebenberuflich in Informatik weitergebildet. Kurz wird dieser
Werdegang auch im Abschnitt Diagnoseherleitung zusammengefasst (IV-Akte 49 S.
7). Die involvierten Ärzte hatten somit zweifellos Kenntnis vom
Ausbildungsstand des Versicherten.
Zum zweiten Punkt wird zwar im Rahmen der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit im bisherigen Bereich festgehalten, der Versicherte sei seit
Jahren „offenbar im Volumen von 20 - 30% als Nachtportier teilerwerbstätig,
dies offenbar nicht für mehrere Nächte in Serie, sondern wechselnd
„einspringend mit damit häufigem Wechsel des Stoffwechselrhythmus“. Es bestehe
keine höhere de facto Erwerbstätigkeit aus „offenbar strukturellen Gründen“
(kein Angebot einer höherprozentigen Tätigkeit) seit Jahren. Hausärztlich werde
aber ab 2016 nur mehr eine 30%ige Arbeitsfähigkeit als möglich angesehen. Im rheumatologischen
Teilgutachten wird jedoch der Sachverhalt differenziert wiedergegeben. Das
Teilgutachten (IV-Akte 49 S. 34) verweist auf die Haushaltabklärung mit Bericht
vom 6. Juli 2015, wonach ein Vollzeitpensum auch bei voller Gesundheit aus
arbeitsmarktlichen Gründen kaum anzunehmen sei. Das aktuelle Teilzeitpensum sei
nicht mit gesundheitlichen Einschränkungen allein zu begründen. Vom de facto Finanzbedarf
ausgehend sei der Explorand zu 60% als Erwerbstätiger und zu 40% als
Haushalt-Tätiger einzustufen. Eine Erhöhung des aktuellen seit Jahren
ausgeübten Erwerbspensums beim jetzigen Arbeitgeber sei nicht möglich. Wiederum
wird erwähnt, dass die Hausärztin am 11. Juli 2016 eine unveränderte Situation
angebe, wobei sie eine nur noch 30%ige Arbeitsfähigkeit für möglich erachte,
das Lastlimit werde für einzelne Tätigkeiten bei 10 kg angegeben. Das
rheumatologische Gutachten hält sodann zur beruflichen Anamnese fest, der Versicherte
versehe gemäss „jetzigen Angaben“ immer noch Nachtportiertätigkeit zu 20% im [...],
dies seit elf Jahren, gelegentlich höheres Volumen bis 30%. Es sei dies eine
Aushilfetätigkeit ohne Festanstellung. Bezüglich der früheren IT-Tätigkeit gibt
der Explorand an, dass er „qualitativ dort weg“ sei und „zu alt“. Die Nachtportiertätigkeit
beinhalte das Erstellen von Tagesabschlüssen an der Rezeption, buchhalterische
Tätigkeiten, Check-in- und Check-out-Tätigkeit bei Kunden, nachts oft
Rundgänge, wobei viele Treppen über mehrere Stockwerke zu bewältigen seien, der
Lift sollte nicht benutzt werden. Das Engagement dauere jeweils nachts von 23:00
Uhr bis 07:30 Uhr am Morgen. Die Nächte würden oft nicht hintereinander
vergeben, sodass sich der Explorand in seiner Erholungszeit zirkadian immer
wieder neu einstellen müsse.
Die Ärzte haben sich somit auf die Angaben des Versicherten
selbst gestützt. Dass etwas anderes notiert worden wäre, als der Versicherte
ausgesagt hat, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dass die Ärzte
dagegen nicht weiter zu den damals aktuellen, angeblich abweichenden
beruflichen Verhältnissen geforscht haben, tut der Zuverlässigkeit des bidisziplinären
Gutachtens keinen Abbruch.
3.2.2. Die Beschwerde (S. 6 Ziff. 13) argumentiert, die
Gutachter seien mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit fälschlicherweise von der
Tätigkeit des Versicherten als Nachtportier und damit von einer falschen
Grundlage ausgegangen. Richtigerweise sei die angestammte Tätigkeit des
Versicherten eine solche als IT-Mitarbeiter. Dazu ist, soweit es die somatische
Komponente betrifft, klarerweise festzuhalten, dass für eine solche
intellektuelle Tätigkeit keine höhere Einschränkung als für die Tätigkeit als
Nachtportier anzunehmen wäre. Auch in dieser Hinsicht sind keine Zweifel an der
Beweiskraft des bidisziplinären somatischen Gutachtens angebracht.
4.1.
4.1.1. Anschliessend an die somatische Begutachtung hat die D____ zu
Handen der Beschwerdegegnerin ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten
verfasst (Gutachten vom 6. Juli 2018, IV-Akte 80).
4.1.2. Eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit konnte gemäss diesem Gutachten nicht festgestellt werden
(IV-Akte 80 S. 13). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 80 S. 13) führt das Gutachten eine leichte depressive Episode (ICD-10:
F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10: F45.41) auf.
Der Experte attestiert darum sowohl bezüglich der bisherigen
als auch der alternativen Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 15).
4.1.3. Zur Diagnostik wird ausgeführt, eine mittelgradig
depressive Episode, wie von der behandelnden Fachärztin gemäss Bericht vom 24.
Oktober 2017 erhoben, habe der Gutachter aufgrund der Untersuchung am 30. Mai
2018 nicht bestätigten können. Der Beschwerdeführer klage anlässlich der Untersuchung
über Schmerzen, phasenweise Traurigkeit, Konzentrationsstörungen,
Schlafstörungen und Tinnitus. Zudem beklage er eine Müdigkeit. Diesbezüglich
erwähne er ein Apnoesyndrom, dessen Schwere unklar bleiben müsse. Den Akten sei
zu entnehmen, dass er diesbezüglich am Gaumensegel operiert worden sei. Wie
wirksam das Apnoesyndrom noch sei, bleibe offen. Anlässlich der Untersuchung
bestehe keine durchgehend depressive Stimmung, allerdings ein gewisser
verminderter Antrieb und ein Freudverlust. Zudem bestehe eine Schlafstörung,
Klagen über Denkstörungen und ein wenig eine Reduktion des Selbstvertrauens.
Insgesamt seien somit fünf Kriterien erfüllt, auch klinisch entstehe der
Eindruck einer nur noch leichten depressiven Episode, die nicht zu verwechseln
sei mit einer deutlichen Verbitterung und Traurigkeit über seinen Lebenslauf.
Durch die Depression werde die Schmerzwahrnehmung beeinflusst, und zwar im
Sinne einer Verstärkung. Ausserdem liege eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren vor. Der Experte verweist auf das rheumatologische
Gutachten, wonach organische Diagnosen bestünden, die jedoch den Schmerz nicht
hinlänglich in seiner Ausprägung erklärten. Die Ausprägung erkläre sich durch
die zusätzlich vorliegende psychische Komponente der Schmerzverarbeitung und
durch die belastende Biographie.
4.1.4. In der Beurteilung (IV-Akte 80 S. 13) fasst der
Gutachter die Aktenlage dahingehend zusammen, dass der Versicherte seit
längerem unter einem Schmerzsyndrom im Bereich der Schultern, im Bereich des
Knies und des Rückens leide. Der psychiatrische Experte verweist auf das bidisziplinäre
Vorgutachten der D____ vom April 2017, wonach der Versicherte für seine
Tätigkeit als Nachtportier zu 80% arbeitsfähig eingeschätzt worden sei. Im
rheumatologischen Teilgutachten stehe zu lesen, dass der Explorand depressiv
und müde wirke. Der Rheumatologe notiere, insgesamt („in toto“) bestehe beim
Exploranden aus muskuloskelettärer Sicht sicherlich eine verminderte Belastbarkeit.
Das Ausmass aber an geltend gemachter Leistungsunfähigkeit mit Müdigkeit,
Erschöpfbarkeit und „Nicht-mehr-Mögen“, wie von der Hausärztin notiert, könne mit
den muskuloskelettären Beschwerden biomechanisch und rheumatologisch-entzündlich
allein nicht begründet werden. Eine „Ganzkörperschmerzsymptomatik“ sei dagegen
zum damaligen Zeitpunkt der Vorbegutachtung nicht identifizierbar. Der
Versicherte beklage vielmehr mehrere Schmerzregionen, wo sich je beginnende
degenerative Veränderungen manifestierten und beschwerderelevant seien. Das
Ausmass des geltend gemachten Leidensdrucks unter dem muskuloskelettären
Blickwinkel stehe aber in einer gewissen Diskrepanz zur (geringen) Eindrücklichkeit
der klinischen und radiomorphologischen Befunde. Die Akten enthalten keine
Hinweise, die zu Zweifeln an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen
wecken könnten.
4.1.5. Zur Krankheitsentwicklung führt der psychiatrische
Experte der D____ aus (IV-Akte 80 S. 14 f.), der Versicherte sei in […] aufgewachsen
und habe dort nach unauffälliger Entwicklung Wirtschaftswissenschaften
studiert. Er sei nach Italien oder Österreich gezogen (hier seien Details offen
geblieben) und habe dank eines Stipendiums weiter studiert. Er habe eine
Schweizerin kennengelernt und sei mit dieser 1994 nach Basel gezogen. Zunächst
habe er sich beruflich gut verwirklichen können. Er habe in der EDV-Branche gearbeitet.
Daraufhin sei nach der Trennung von der Ehefrau (das genaue Datum müsse offen
bleiben) ein „Knick“ in seiner Biographie eingetreten, was sich gemäss
Ausführungen des Experten auch in den Akten abzeichne. Zeitgleich sei eine berufliche
Krise aufgetreten. Danach habe der Versicherte sich nicht neu entwickeln
können. Der Experte hält fest, der Versicherte arbeite „heute unterhalb seines
intellektuellen Leistungsniveaus als Nachtportier“.
Es sei sicherlich dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass sich,
gegeben aus der Situation, immer wieder krankhafte depressive Entwicklungen ergäben,
so wie auch zuletzt im letzten Jahr. Zudem bestehe aber auch eine Traurigkeit
über das Erlebte, die nicht krankheitsbedingt sei. Der Explorand sei nicht
zufrieden mit seinem Lebensentwurf bzw. damit, wie es nach der Trennung
weitergegangen sei. Dies sei nicht als Erkrankung zu werten. Diese Darlegungen
des Experten erweisen sich als gut nachvollziehbar.
4.1.6. Zur Konsistenz und Plausibilität hält der
Experte fest (IV-Akte 80 S. 15), es zeige sich insgesamt eine deutliche
Diskrepanz zwischen dem geschilderten Funktionsniveau des Exploranden, den wenigen
Schmerzäusserungen und dem subjektiv starken Leidensdruck. Der Gutachter
erklärt dies nicht mit Aggravation, sondern damit, dass sich der
Beschwerdeführer kränker fühlte als er sei. Dies wiederum sei bedingt durch
seinen biographischen „Knick“ in Form von Trennung und beruflichem Niedergang mit
einer darauffolgenden Verbitterung. Im Rahmen der Verhaltensbeobachtungen
notiert der Experte (IV-Akte 80 S. 11), die Symptompräsentation sei nicht
ungewöhnlich. Der Versicherte bejahe nicht jedes erfragte Symptom. Insofern bestehe
kein Anhaltspunkt für Aggravation oder Simulation. Die vagen Angaben, die
wenigen Details, das pauschale Antworten und dass der Versicherte bis September
2017 nicht in Behandlung gewesen sei, spreche „eher dafür, dass er sich aufgegeben
hat, dass ihm alles zu mühsam ist, als dass man hier von echter Aggravation
oder Simulation ausgehen würde“. Es entstünden aber dadurch Diskrepanzen zwischen
dem, was zu beobachten sei und dem Leid, welches der Versicherte angebe.
Zu den Fähigkeiten bzw. Ressourcen (IV-Akte 80 S. 15)
hält der Gutachter fest, der Beschwerdeführer verfüge über „hervorragende
intellektuelle Ressourcen“. Auch soziale und religiöse Ressourcen seien
vorhanden, das Funktionsniveau sei kaum eingeschränkt. Psychosoziale
Belastungsfaktoren, die IV-fremd wären, gebe es nicht.
Zur Frage der Prognose führt das Gutachten aus (IV-Akte 80 S.
15), die psychiatrische Erkrankung werde erst seit kurzer Zeit (weniger als ein
Jahr) behandelt (Einnahme von Sertralin). Der Behandlungsverlauf sei kurz und
die Prognose deshalb gut.
4.2.
Der psychiatrische Gutachter nimmt sodann zu fachärztlichen
Vorberichten Stellung.
4.2.1. Zunächst erwähnt er, dass der Versicherte anlässlich
der Untersuchung (30. Mai 2018, vgl. IV-Akte 80 S. 2) angegeben hat, er sei vor
mehr als zehn Jahren von Prof. [...], Basel psychiatrisch über mehrere
Sitzungen behandelt worden, dies während maximal eines halben Jahres. Davon
lägen dem Gutachter jedoch keine Berichte vor.
4.2.2. Dagegen lag dem Gutachter ein (einziger) Bericht der aktuell
den Versicherten behandelnden F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
vom 24. Oktober 2017 (IV-Akte 65 S. 4 ff.) vor. Als Diagnose erhob F____ eine
depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (ICD-F 34.21).
Die behandelnde Fachärztin gab an, das Erstgespräch habe am 18.
September 2017 stattgefunden. Beim Erstgespräch habe sich der Beschwerdeführer
mit einer deutlich depressiven Symptomatik präsentiert. Aufgrund der Anamnese
bestehe seit längerer Zeit eine relevante psychische Erkrankung, die bisher
nicht adäquat diagnostiziert oder behandelt worden sei. Die depressive
Symptomatik bestehe schon seit Jahren und habe Krankheitswert. Nach heutigem
Kenntnisstand (bisher 3 Termine) sei die Tätigkeit als Nachtportier eine Folge
der psychischen Problematik. Der Versicherte sei wahrscheinlich schon beim
Verlust der letzten Arbeitsstelle als Informatiker depressiv gewesen. Für ihn
sei es jedoch schwierig, sich einzugestehen, dass er psychisch krank sei, er
sei aber bereit, weiterhin zur Therapie zu kommen. Mit einer medikamentösen
Behandlung habe begonnen werden können. Die Arbeit als Nachtportier müsse
aufgrund der Arbeitszeiten als ungeeignet betrachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit
im ursprünglichen Beruf (Informatiker) sei derzeit nicht gegeben. Die Tätigkeit
als Nachtportier sei nicht adäquat und erscheine vor dem Hintergrund der Erkrankung
als Hilfskonstrukt. Diese Tätigkeit an sich sei unter seinem intellektuellen
Niveau und ist somit für den Versicherten eine Kränkung. Diese Tätigkeit
verhindere zwar eine vollständige Isolation und gebe eine gewisse Struktur.
Psychodynamisch führe sie zu einer Reduktion des Selbstwertgefühls und
verstärke das Empfinden einer Insuffizienz. Der Versicherte könne aufgrund
seiner psychischen Grundproblematik auch nicht genügend für sich sorgen. Dies
führe auch dazu, dass er bisher noch nicht adäquat behandelt worden sei. In
dieser Tätigkeit (sc.: Nachtportier) sei die Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50%
eingeschränkt. Der psychiatrische Experte fasst das Schreiben vom 24. Oktober
2017 dahingehend zusammen, dass nach Meinung der behandelnden Fachärztin schon
seit längerem eine depressive Störung mit aktuell einer mittelgradig depressiven
Episode bestehe. Der Experte hebt jedoch hervor, dass der Explorand erst seit
18. September 2017, also nicht mal ein Jahr, in einer ambulanten Behandlung
stehe.
Sinngemäss legt der Gutachter damit gut nachvollziehbar dar, dass
die behandelnde Psychiaterin zum Schweregrad der Erkrankung vor
Behandlungsbeginn ihrerseits keine zuverlässige Aussage machen kann.
4.2.3. In der Stellungnahme vom 5. Februar 2019 (IV-Akte 106)
hat die D____ bzw. der psychiatrische Gutachter sich zu den weiteren
Darlegungen im Bericht von F____ vom 12. November 2018 (Beschwerdebeilage 3)
geäussert. Der Gutachter hebt nochmals hervor, dass die Behandlung depressiver
Symptome noch keine 2 Jahre gedauert hat und folglich von einer Chronizität
nicht gesprochen werden könne. Ferner verweist der psychiatrische Gutachter auf
Ergebnisse von Testungen, welche eine mittelgradige bis schwere Depressivität
nicht bestätigten. Ebenso seien die Werte für Zwanghaftigkeit oder paranoides
Denken nicht erhöht gewesen.
Ferner hat es gemäss der Stellungnahme der D____ vom 5. Februar
2019 an Hinweisen auf eine Persönlichkeitsstörung gefehlt, sodass von weiteren
Abklärungen in dieser Richtung habe abgesehen werden können. In der Beschwerde
(S. 8 Ziff. 17) wird in diesem Zusammenhang zum Bericht von F____ vom 12.
November 2018 ausgeführt, die behandelnde Fachärztin habe es als auffällig
bezeichnet, dass der Beschwerdeführer ihr in Bezug auf die psychiatrische
Begutachtung berichtet habe, er habe sich mit dem Gutachter gestritten und dass
er sich attackiert gefühlt habe und genervt gewesen sei. Im Gutachten sei
jedoch die von ihm erlebte Episode nicht erwähnt worden und er sei als kooperativ,
freundlich und insgesamt als unauffällig beschrieben worden. Aus der ihres
Erachtens derart auffälligen Diskrepanz in der Wahrnehmung schliesst F____,
unterstützt durch die von ihr bereits im Rahmen der Therapie durchgeführte
Persönlichkeitstestung, auf das Vorliegen von erhöhten Werten für eine
zwanghafte und paranoide Persönlichkeitsstörung. Dass der Beschwerdeführer sich
in der Untersuchungssituation offenbar nicht frei von Spannungen bzw. Aversionen
gegenüber dem Gutachter gefühlt hatte, lässt sich jedoch auch dem psychiatrischen
Gutachten entnehmen. Unter dem Titel „Psychopathologischer Befund nach AMDP“
(IV-Akte 80 S. 11) hat der Gutachter notiert: „Zu Beginn deutliches Misstrauen
gegenüber dem Untersucher, was im Laufe der Untersuchung weicht“. Insofern entbehrt
der Verdacht der behandelnden Psychiaterin, es bestünden Anzeichen für eine
Persönlichkeitsstörung, der Grundlage. Dass auf Seiten des Versicherten während
der Untersuchung zeitweise eine Irritation vorlag, ist dem Gutachter nicht
entgangen. Eine nicht erklärbare Diskrepanz darüber, woran der Versicherte sich
erinnert und was sich tatsächlich anlässlich der gutachterlichen Untersuchung
abgespielt hat, liegt somit nicht vor. Der Gutachter hat aber im Übrigen in der
Stellungnahme vom 5. Februar 2019 klargestellt, ihm sei nicht erinnerlich, dass
sich der Beschwerdeführer mit ihm gestritten habe. Natürlich könne es einmal
sein, dass er Patienten mit Diskrepanzen in ihren Aussagen konfrontiere und
dabei vielleicht auch manchmal etwas provokant sei, um Persönlichkeitsaspekte
wie z.B. Impulsivität beobachtbar zu machen. Auch hierüber habe er allerdings
in seinen Aufzeichnungen während des Diktates keinerlei Notizen gefunden; er
habe den Exploranden während des Gutachtens wie beschrieben als kooperativ und
freundlich erlebt.
4.3.
Sowohl Gutachter als auch behandelnde Fachärztin beobachten die Schwierigkeit
des Versicherten, nach der Trennung von der Ehefrau und dem Abgleiten in eine
schlechter qualifizierte Tätigkeit wieder beruflich Fuss zu fassen. Die behandelnde
Fachärztin will dafür eine bereits seit Längerem vorliegende gravierendere
psychiatrische Erkrankung verantwortlich machen, wofür jedoch der Experte keine
nachvollziehbare Grundlage sieht. Er folgert dies aus dem Umstand, dass der
Versicherte in der Vergangenheit keine eingehende psychiatrische Behandlung
angestrebt hatte, sondern dass dies erst im September 2017 geschah. Für die
erst kurzzeitige Behandlung bejaht er eine günstige Prognose und verneint
zugleich eine schon bestehende Chronifizierung der Erkrankung.
Insgesamt besteht kein Anlass, der Einschätzung der
behandelnden Psychiaterin zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegenüber
derjenigen des psychiatrischen Experten den Vorzug zu geben. In der
Stellungnahme vom 5. Februar 2019 (IV-Akte 106) stellt der psychiatrische
Gutachter der D____ sodann klar, dass es bei den Schlussfolgerungen gemäss dem bidisziplinären
endokrinologisch/rheumatologischen Gutachter der D____ vom 10. April 2017
bleibe, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert
werde. Damit ist auch der seitens des Beschwerdeführers erhobene Einwand, es
seien die Zusammenhänge zwischen somatischen und psychischen Beschwerden nicht
abgeklärt worden (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 20), entkräftet.
An diesem Ergebnis ändert auch der vom Beschwerdeführer mit der
Replik eingereichten Bericht von F____ vom 5. Juni 2019 (Replikbeilage 1)
nichts. F____ notiert seit April 2019 eine vermehrte depressive Symptomatik.
Dies betrifft eine Entwicklung nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18.
Februar 2019. Die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei nur zu 50%
arbeitsfähig, hat F____ bereits in ihrem vom psychiatrischen Experten
diskutierten Bericht vom 24. Oktober 2017 (IV-Akte 65 S. 4 ff.) vertreten. Es
lassen sich somit auch aus dem letzten von der behandelnden Psychiaterin
eingereichten Bericht keine neuen Erkenntnisse gewinnen.
Bereits wurde ausgeführt (Erw. 3.2.2), dass die Argumentation
in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 13), die Gutachter seien mit Bezug auf die
bisherige Tätigkeit fälschlicherweise von der Tätigkeit des Versicherten als
Nachtportier und damit von einer falschen Grundlage ausgegangen, dem
Beschwerdeführer vorliegend nicht weiterhilft. Gemäss dem bidisziplinären
Gutachten (IV-Akte 49 S. 8 f.) wird für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Nachtportier angesichts der Notwendigkeit zur wiederholten Treppenbenutzung
eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20% attestiert. Bezüglich Einschränkungen
in einer angepassten Tätigkeit notieren die Gutachter (IV-Akte 49 S. 9) es
seien körperlich leichte Tätigkeiten grundsätzlich ohne signifikante Einschränkung
des Leistungsvermögens oder der Präsenzzeit möglich.
Würde der Einschätzung bezüglich bisheriger Tätigkeit nicht
diejenige eines Nachportiers, sondern eine solche als IT-Mitarbeiter zugrunde gelegt,
so wäre nicht zu sehen, weshalb für eine solche intellektuelle Tätigkeit eine
höhere somatische Einschränkung als für die Tätigkeit als Nachtportier anzunehmen
wäre.
Die Gutachter nehmen wie erwähnt an, eine derartig qualitativ
angepasste Tätigkeit sei über die letzten Jahre ohne grössere Zäsuren möglich
gewesen. Abgesehen von möglicherweise vorübergehenden
Beschwerdeexazerbationsphasen (beispielsweise zu Beginn der Schulterschmerzen
rechts, Ischialgie- Episode links, Fingerkontusion links 2015) dürfte die obige
Arbeitsfähigkeit aus muskuloskelettärer Sicht „über die meiste Zeit Gültigkeit
gehabt haben“ (IV-Akte 49 S 9).
Gestützt darauf durfte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung
vom 18. Februar 2019 (IV-Akte 109) den Anspruch auf eine Rente bereits mit
Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG mangels Erfüllung des Wartejahres
verneinen.
Der Vollständigkeit halber ist dazu zu ergänzen, dass gemäss
Abklärungsbericht Haushalt vom 1. März 2016 der Versicherte im Gesundheitsfall
als zu 60% im Erwerb und zu 40% im Haushalt tätig eingestuft wurde. Im
Haushaltsbereich wurde eine Einschränkung gänzlich verneint (vgl. IV-Akte 23 S.
7). An der Schlussfolgerung, dass das Wartejahr als Anspruchsvoraussetzung
nicht erfüllt ist, ändert sich auch mit Blick auf die Haushaltstätigkeit somit
nichts.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
worden ist, ist der Vertreterin ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von CHF
2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern zuspricht.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers, B____,
wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 204.05 (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: