Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.14
BES.2019.66
ENTSCHEID
vom 3. Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 29. Januar und 8. März 2019
betreffend Teilnahmeverweigerung
an den Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen und Widerruf der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) und weitere tatbeteiligte Personen wurde am 16. Januar 2019 unter
dem Aktenzeichen […] ein Strafverfahren wegen Raubs eingeleitet. In diesem
Zusammenhang wurde für den Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 23. Januar 2019 mit Wirkung ab dem 16. Januar 2019 B____,
Advokat, als amtliche Verteidigung eingesetzt.
Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme
an den für den 31. Januar 2019 anberaumten Einvernahmen der mitbeschuldigten
Personen nicht bewilligt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
5. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2019 betreffend das Teilnahmerecht der
Verteidigung an den Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen am 31. Januar 2019
aufzuheben. Die Einvernahmen vom 31. Januar 2019 der im Verfahren gegen
den Beschwerdeführer mitbeschuldigten Personen, an welchen der Beschwerdeführer
seine Teilnahmerechte nicht wahrnehmen konnte, seien nicht zulasten von ihm zu
verwerten. Weiter sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht
Basel-Stadt die amtliche Verteidigung mit B____, Advokat, zu bewilligen; unter
o/e Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es seien
die Akten des von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahrens […] beizuziehen.
Im in der Folge unter dem Aktenzeichen BES.2019.14 angelegten Beschwerdeverfahren
beantragte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 28. Februar 2019 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 8. März 2019 widerrief die Staatsanwaltschaft die
amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt und entliess B____,
Advokat, aus dieser Funktion. Auch dagegen liess der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 22. März 2019 Beschwerde erheben, welche unter dem Aktenzeichen
BES.2019.66 erfasst wurde. Dabei stellte er den Antrag, es sei die Verfügung
vom 8. März 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die amtliche
Verteidigung für den Fortgang des Verfahrens mit B____, Advokat, zu belassen.
Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht
Basel-Stadt die amtliche Verteidigung zu bewilligen, unter o/e Kostenfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde erneut
beantragt, es seien die Akten des von der Staatsanwaltschaft geführten
Strafverfahrens […] beizuziehen.
Mit Replik vom
25. März 2019 hielt der Beschwerdeführer mit gleichzeitiger Einreichung der Honorarnote
an seinen Rechtsbegehren im Verfahren BES.2019.14 fest und ergänzte diese mit
dem Antrag, dass die bisher getrennt geführten Verfahren gegen die
Mitbeschuldigten mit demjenigen gegen den Beschwerdeführer zu vereinen seien. Mit
Strafbefehl vom 29. März 2019 wurde der Beschwerdeführer im Strafverfahren […] wegen
Anstiftung zur einfachen Körperverletzung für schuldig erklärt und mit einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.–, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von CHF 300.– bestraft. Dabei
wurden durch den Freiheitsentzug drei Tagessätze Geldstrafe getilgt. Der mit
Urteil der Jugendstaatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2018
bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von 42 Tagen wurde nicht widerrufen, der
Beschwerdeführer verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Schliesslich
wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt. Dieser Strafbefehl
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben
vom 11. April 2019 liess sich die Staatsanwaltschaft zum Verfahren BES.2019.66
vernehmen und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, diese
eventualiter abzuweisen und dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für
das Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom
8. Mai 2019 mit dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde BES.2019.66 und der
Einreichung der Honorarnote für das Verfahren replicando nochmals vernehmen.
Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 19. September 2019 erhielten die
Verfahrensparteien Frist, um schriftlich begründeten Widerspruch gegen die geplante
Zusammenlegung der Verfahren BES.2019.14 und BES.2019.66 einzulegen. Bezugnehmend
darauf erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2019 sein
Einverständnis zur geplanten Zusammenlegung der Verfahren.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Beschwerdeverfahren BES.2019.14 und BES.2019.66
betreffen dasselbe Strafverfahren […]. Auch stehen sie insofern in einem
sachlichen Zusammenhang, als die Beurteilung beider Beschwerden eng mit dem
inzwischen gegen den Beschwerdeführer in der Sache ergangenen rechtskräftigen
Strafbefehl vom 29. März 2019 verknüpft sind. Da ausserdem beide
Beschwerdeverfahren entscheidreif sind, führt die Behandlung der Beschwerden in
einem Entscheid auch nicht zu zusätzlichen Verfahrensverzögerungen. Vielmehr
kann die Zusammenlegung der Fälle bei den Kosten berücksichtigt werden. Die
Parteien haben sich nicht gegen die angekündigte Zusammenlegung der Verfahren
ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat hierzu mit Schreiben vom 25. September
2019 sogar explizit sein Einverständnis kundgetan. Die beiden
Beschwerdeverfahren BES.2019.14 und BES.2019.66 sind somit zu vereinigen.
1.2 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396
Abs. 1 StPO). Insbesondere sind Verfügungen betreffend den
Rechtsbeistand sowie die amtliche Verteidigung beschwerdefähig (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss
Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 97 f.). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
1.3.1 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und
nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3 S. 84, 125 I
394 E. 4a S. 397; je mit Hinweisen). Ein solches ergibt sich daraus, dass
die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren
Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,
N 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich
noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 7 und 13). Das aktuelle
Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl.
BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2.1). Fehlt es bereits bei
der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die
Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg,
kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli
2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1.
Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, a.a.O., N 554).
Nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts ist
vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann abzusehen, wenn
sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und
ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und
eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich
wäre (AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom
20. September 2012 E. 2.3.3; Guidon,
a.a.O., N 244 ff.). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist dabei nicht die Bedeutung
für den Betroffenen gemeint. Sie bezieht sich vielmehr auf eine „klar
umschriebene, ganz spezifische Frage grundlegender Art“ (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 393 N 36)(vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.141 vom 29. August
2019 E. 1.3.3).
1.3.2
1.3.2.1 Die
Anfechtung des mit Verfügung vom 29. Januar 2019 verweigerten Teilnahmerechts an
den Einvernahmen der mitbeschuldigten Personen zielte offensichtlich darauf ab,
die Verwertung der entsprechenden Beweise frühzeitig zu verhindern. Mit dem
Erlass des Strafbefehls vom 29. März 2019 wurde die Frage der Strafbarkeit des
Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft festgestellt. Diesen Strafbefehl
hat der Beschwerdeführer ohne Beanstandung der entsprechenden Beweiserhebung unangefochten
in Rechtskraft erwachsen lassen, womit in Bezug auf die ordentliche Klärung der
Rechtmässigkeit der verweigerten Teilnahme an der Einvernahme der
Mitbeschuldigten kein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde mehr
besteht (vgl. aber im Kontext der Kostenverteilung E. 2.2.2). Gründe für ein
ausnahmsweises materielles Behandeln der Beschwerde sind nicht ersichtlich und
werden seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht. Folglich kann
auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet werden.
Da vorliegend das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist und keine
Gründe für eine ausnahmsweise Behandlung vorliegen, wird das unter dem
Aktenzeichen BES.2019.14 angelegte Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der
Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
1.3.2.2 Angefochten
wurde weiter die Verfügung vom 8. März 2019, mit welcher die Staatsanwaltschaft
die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt widerrief und
den Rechtsvertreter aus seiner Funktion entliess. Nach diesem Datum ist jedoch
der Rechtsvertreter – abgesehen vom vorliegenden unter dem Aktenzeichen
BES.2019.66 angelegten Beschwerdeverfahren – nicht mehr aktiv in Erscheinung
getreten und sind daher keine entsprechenden Kosten entstanden. Auch diesbezüglich
ist das Rechtsschutzinteresse mit dem Strafbefehl vom 29. März 2019 insofern
nicht gegeben, als darin auch die deliktsrelevanten Voraussetzungen der
amtlichen Verteidigung festgestellt wurden und dieser Entscheid unangefochten
geblieben ist.
Fraglich ist
einzig im Hinblick auf die formelle Erledigungsart (Nichteintreten oder
Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit), ob im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung ein schützenswertes Interesse bestand oder dieses
nachträglich erst unterging. Diese Frage ist hinsichtlich der Prüfung der
Kostenverteilung von Relevanz, zumal bei Nichteintreten der Beschwerdeführer von
Gesetzes wegen auf jeden Fall kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO) und
grundsätzlich keine summarische Prüfung der Prozessaussichten – wie im
Zusammenhang mit BES.2019.14 (vgl. unten E. 2.2.2) – mehr vorgenommen werden
muss.
1.3.2.2.1 Mit
Stellungnahme vom 11. April 2019 beantragt auf der einen Seite die Staatsanwaltschaft
im Hauptstandpunkt das Nichteintreten auf die Beschwerde. Sie begründet dies im
Wesentlichen damit, dass für den Beschwerdeführer die Meinung der
Staatsanwaltschaft offensichtlich erkennbar gewesen sei, dass das Verfahren
gegen den mitbeschuldigten Beschwerdeführer, welcher nicht direkt an der
Gewaltausübung und der Wegnahme des Mobiltelefons des Geschädigten beteiligt gewesen
sei, Art. 30 StPO entsprechend aus „sachlichen“ Gründen, nämlich aufgrund des
avisierten Abschlusses des Verfahrens in Form eines Strafbefehls, getrennt
geführt und erledigt werde. Da sich im vorliegenden Fall der Widerruf der
amtlichen Verteidigung aufgrund der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unvermeidlicherweise
aufgedrängt habe und keine weiteren Kosten zu Lasten der amtlichen Verteidigung
generiert werden sollten, sei dem Rechtsvertreter, zeitgleich zur Beantwortung
seines Schreibens vom 5. März 2019 betreffend Verfahrensstand und
Akteneinsichtsgesuch der Widerruf der amtlichen Verteidigung zur Kenntnis
gebracht worden. In Beantwortung seines Schreibens habe die Staatsanwaltschaft
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers explizit – dies zur Vermeidung von
weiteren Kosten zu Lasten des beschuldigten Beschwerdeführers – angefragt, ob
er an der entsprechenden (nunmehr kostenpflichtigen) Akteneinsicht festhalte.
Bis dato habe der Rechtsvertreter gegenüber der Staatsanwaltschaft diese Frage
nicht beantwortet.
Auf der anderen
Seite macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Beschwerde in guten
Treuen erheben müssen, da für ihn nicht nachvollziehbar bzw. vorhersehbar
gewesen sei, dass keine anwaltliche Unterstützung mehr notwendig sein würde. Konkret
moniert der Beschwerdeführer, er sei nicht über den Verfahrensstand informiert
gewesen, als ihm die amtliche Verteidigung entzogen worden ist. Er habe davon
ausgehen müssen, dass gegen ihn wegen Raubs, Drohung und Nötigung ermittelt werde.
Zusätzlich habe die Staatsanwaltschaft in der Einvernahme vom 31. Januar
2019 den Vorwurf des Angriffs erhoben, wobei eine entsprechende Ergänzung oder
Abänderung der Untersuchung dem Beschuldigten nie eröffnet, geschweige denn
erklärt worden sei, dass das Verfahren wegen der anderen Vorwürfe eingestellt
worden wäre. Letztere seien keine Bagatelldelikte. Wenn sich die Staatsanwaltschaft
in ihrer Stellungnahme wiederum auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts
stütze und damit den Widerruf zu begründen versuche, so müsse erneut erwidert
werden, dass sie sich dabei auf einen durch sie verschuldeten ungleichen
Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt beziehe. Der Beschwerdeführer sei infolgedessen
vor die Wahl gestellt worden, den Widerruf mit dem Risiko zu akzeptieren, dass
die Beschwerdegegnerin ihre Ansicht über „die Höhe der zum jetzigen Zeitpunkt
zu erwartenden Sanktion“ aufgrund neuer Erkenntnisse noch einmal ändere und
dann ohne Vertretung da zu stehen, oder aber gegen den Widerruf Rechtsmittel zu
ergreifen. Hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Akteneinsicht
gewährt oder den aktuellen Verfahrensstand mit den neuen, deutlich schwächeren
Vorwürfen verbindlich erläutert, hätte für den Beschwerdeführer kein Grund
bestanden, gegen den Entzug der amtlichen Verteidigung vorzugehen.
1.3.2.2.2 Nach
Art. 132 Abs. 1 StPO verfügt die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung
unter bestimmten Voraussetzungen bei notwendiger Verteidigung (lit. a i.V.m.
Art. 130 f. StPO), oder wenn die beschuldigte Person nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen
geboten ist (lit. b i.V.m. Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Gemäss Art. 132
Abs. 2 StPO ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um
einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht
gewachsen ist. Ein Bagatellfall liegt nach Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls
dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine
Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als
480 Stunden zu erwarten ist (vgl. AGE BES.2018.151 vom 2. Oktober 2018 E. 2.2).
Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium
zuständigen Verfahrensleitung bestellt, wobei die Wünsche der beschuldigten
Person nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind (Art. 133 StPO). Gemäss Art. 134
Abs. 1 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn der Grund für die
amtliche Verteidigung dahinfällt (vgl. BGer 1B_251/2014 vom 4. September 2014
E. 2.2.2).
1.3.2.2.3 Aus
den Akten ergibt sich folgender Sachverhaltsablauf: Am 31. Januar 2019 fand die
erste Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft statt.
Dies war gleichzeitig die letzte Beweiserhebung in Bezug auf den Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 5. März 2019 ersuchte der amtliche Verteidiger um Einsicht in
die „bis dato aktuellen Verfahrensakten sämtlicher Verfahrensbeteiligten“.
Hierauf wurde von der Staatsanwaltschaft am 8. März 2019 einerseits die
streitgegenständliche Verfügung erlassen, mit welcher pro futuro die amtliche
Verteidigung entzogen wurde. In der Verfügung wird dies damit begründet, dass
nach Prüfung der Akten die zu erwartende Sanktion des Beschwerdeführers „klar
unter 120 Tagessätzen“ zu liegen käme. Gleichentags richtete die Staatsanwaltschaft
ein weiteres Schreiben an den Rechtsvertreter, mit welchem sie unter Verweis
auf ihre Beschwerdeantwort in BES.2019.19 keine Akteneinsicht in die getrennt
geführten Verfahren, d.h. in die nicht den Beschwerdeführer betreffenden
Verfahren, gewährte. Gleichzeitig verwies sie darauf, dass die Akteneinsicht
nunmehr mit Kostenfolgen verbunden sei, und sie vorbehältlich eines Berichts,
dass der Beschwerdeführer an der Akteneinsicht festhalte, mit der Zustellung
der Akten zuwarte. Schliesslich wies sie auf den baldigen Abschluss des
Verfahrens des Beschwerdeführers hin und darauf, dass keine weiteren Ermittlungshandlungen
geplant seien. Aus den in diesen beiden Dokumenten festgehaltenen Informationen
musste nach zutreffender Auffassung der Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer
erkennbar sein, dass das Vorverfahren vor dem Abschluss stand und ihm bloss
noch eine geringfügige Strafe drohte. Davon, dass die Staatsanwaltschaft ohne
Einbezug des amtlichen Verteidigers im Verfahren gegen den Beschwerdeführer
weitere Ermittlungshandlungen bzw. Beweiserhebungen vornimmt, musste unter
diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Gründe, welche diesbezüglich eine Verletzung
des Gebots von Treu und Glauben oder Falschangabe hätten indizieren können,
waren nicht ersichtlich. Mit der Behauptung, die Staatsanwaltschaft versuche
mit dem „Kniff des Widerrufs“, die Möglichkeit der Akteneinsicht für den
Beschuldigten zu senken, vermag der Beschwerdeführer keine solchen zu
substantiieren. Hätte die Staatsanwaltschaft entgegen ihrer Ankündigung in der
Verfügung vom 8. März 2019 eine höhere Strafe verfügt, wäre dem Beschwerdeführer
insbesondere der Weg offen gestanden, diese anzufechten und – auch im Falle
einer Anklageerhebung – bei der Verfahrensleitung des Strafgerichts erneut die
amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 132 Abs. 1 StPO). Dabei hätten auch
weitere Rügen vorgebracht und Beweisanträge gestellt werden können und es
bestand kein Risiko, dass der Beschwerdeführer seiner Verfahrensrechte
verlustig gehen konnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte dieser
in Ermangelung schützenswerter Interessen mithin keinen Anlass, gegen den
Entzug der amtlichen Verteidigung bloss vorsorglich Beschwerde zu erheben.
Implizit bringt er dies selber zum Ausdruck, wenn er in der Replik vom 8. Mai
2019 ausführen lässt, dass, wenn er gewusst hätte, dass das Verfahren in Kürze
mittels Strafbefehl aufgrund Anstiftung zu einfacher Körperverletzung erledigt
würde, er keinen Grund für weitere Aufwände gehabt hätte (vgl. Ziff. 8). Entgegen
seiner Behauptung wurde er mit den für dieses Wissen notwendigen Informationen
versehen, bevor er die Beschwerde erhob. Dass die Staatsanwaltschaft vor dem
offiziellen Verfahrensabschluss mit Strafbefehl die Höhe der Sanktion nicht
verbindlich feststellen konnte, ist selbsterklärend.
1.3.2.2.4 Nach
dem Gesagten hätte auf die Beschwerde gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung
von Anfang an nicht eingetreten werden können. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten
sind im hier zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich und werden zu Recht nicht
vorgebracht.
1.4 Zusammenfassend
wird auf die Beschwerde im Verfahren BES.2019.66 nicht eingetreten. Das
Verfahren BES.2019.14 wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als
erledigt abgeschrieben.
Es bleibt abschliessend
über die Kosten zu befinden.
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend
gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die
das Rechtsmittel zurückzieht.
2.2
2.2.1 Mit
Nichteintreten auf die Beschwerde im Verfahren BES.2019.66 wird der
Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig.
2.2.2
2.2.2.1 Wird – wie vorliegend bezüglich der Beschwerde im Verfahren
BES.2019.14 – ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die
erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die
Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der
Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens
abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im
Einzelnen zu prüfen. Dabei soll es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage
sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein
materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen
Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2019.31 vom 28. Mai 2019 E. 2.1,
HB.2015.13 vom 1. April 2015 E. 2; BGer 6B.109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1;
Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1328; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14; jeweils mit weiteren Hinweisen). Lässt sich
dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine
prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei
kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat
oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der
Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. statt vieler AGE BES.2018.22 vom 5.
Dezember 2018 E. 2.1).
2.2.2.2 Die
Verweigerung der Teilnahmerechte an der ersten Einvernahme des Mitbeschuldigten
wäre auch bei gemeinsamer Verfahrensführung zulässig gewesen (BGer 6B_256/2017
vom 13. September 2018 E 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 139 IV 25). Ob die beanstandete
Verfahrenstrennung, welche im Übrigen nicht Anfechtungsobjekt war, zulässig
war, kann damit offenbleiben. Es reicht, der guten Ordnung halber darauf
hinzuweisen, dass eine Verfahrenstrennung grundsätzlich als sachlich zulässig
erachtet wird, wenn in einem Verfahren gegen mehrere beteiligte beschuldigte
Personen gegen Einzelne ein Strafbefehl zu ergehen hat, während gegen die
anderen ein ordentliches Verfahren fortzusetzen ist (vor allem, wenn sich diese
noch wegen weiterer Delikte zu verantworten haben)(vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich 2018, Art. 30 N 3 und Art. 352 N 5). Wie das
Bundesgericht und das Bundesstrafgericht ausführten, dürfe die
Verteidigungsstrategie eines Beschuldigten nicht dazu führen, dass ein
entscheidungsreifes Verfahren gegen Mitbeschuldigte wesentlich verzögert werde (BGer
1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3; BStGer BB.2017.51 vom 29. August 2017 E.
6.5; jeweils mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
handelte es sich bei der Befragung des Mitbeschuldigten vom 16. Januar 2019 (14.50
Uhr) wie auch des Beschwerdeführers jeweils um selbständige polizeiliche Einvernahmen
(so ausdrücklich in der Rechtsbelehrung). Im Anschluss an diese polizeiliche Einvernahme
wurde der Beschwerdeführer von der Kriminalpolizei um 17.40 Uhr zur
Hafteröffnung befragt (sog. Hafteröffungseinvernahme). Am Folgetag, 17. Januar
2019, stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Untersuchungshaft und
eröffnete die Untersuchung. Vor dem Zwangsmassnahmengericht hat sich allein der
Beschwerdeführer zum Tatverdacht geäussert, die Staatsanwaltschaft war
dispensiert. Die erste staatsanwaltliche Einvernahme nach Eröffnung der Strafuntersuchung
fand somit nach den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft erst am
31. Januar 2019 statt. Erst dort wurden der Beschwerdeführer und der
Mitbeschuldigte erstmals von der Staatsanwaltschaft förmlich mit den
Tatvorwürfen konfrontiert. Die Beschwerde gegen die verweigerte Teilnahme an
den Einvernahmen der mitbeschuldigten Personen wäre daher mutmasslich
abgewiesen worden.
2.2.3
2.2.3.1 Nach
dem Gesagten trägt der Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerdeverfahren mit
einer – angesichts der Abhandlung der Beschwerden in einem Urteil – etwas
tieferen Gebühr in Höhe von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen) gemäss § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810).
2.2.3.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Verbeiständung mit dem im Strafverfahren […] zwischenzeitlich als
amtlichen Verteidiger eingesetzten Advokaten, B____. Indes ist die Beschwerde
von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, sodass eine Voraussetzung für
die entsprechende Gewährung fehlt (vgl. hierzu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 365 ff.; AGE BES.2019.51 vom 26. Juli 2019 E. 2.4). Als
aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (AGE BES.2017.65 vom 18. August 2017 E. 6.2.1).
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139
III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S.
616). Die Unterscheidung zwischen der polizeilichen Einvernahme, der Anhörung
vor dem Zwangsmassnahmengericht und der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
müsste einem Anwalt geläufig sein. Eine verständige Person, die den Prozess
selber bezahlen müsste, würde eine derartige Beschwerde nicht erheben. Der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt
werden können, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegeben sind (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2019.180
vom 5. September 2019 E. 2.2).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2019.14 und
BES.2019.66 werden vereinigt.
Das Verfahren BES.2019.14 wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Auf die Beschwerde im Verfahren BES.2019.66 wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der
Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– (einschliesslich
Auslagen).
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren
wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).