Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.98
ENTSCHEID
vom 25.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 29. April 2019
betreffend Befehl zur
erkennungsdienstlichen Erfassung, nicht-invasiven Probenahme und DNA-Analyse
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den Schreinerlehrling A____
(Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (aus öffentlicher Zusammenrottung) sowie
Störung des öffentlichen Verkehrs. Er habe am 24. November 2018 an einer
unbewilligten Gegendemonstration gegen eine bewilligte Standkundgebung der PNOS
(Partei National Orientierter Schweizer) teilgenommen, an der zahlreiche
Gegenstände, namentlich Steine und Flaschen gegen die im Einsatz stehenden
Polizisten geschleudert und mehrere Personen tätlich angegriffen und verletzt
worden seien. Der Beschwerdeführer sei vermummt aufgetreten und habe aktiv
versucht, Personen zurückzuhalten, die sich nach einem Gummischroteinsatz der
Polizei aus der Zusammenrottung hätten entfernen wollen.
Am 29. April
2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Verteidigung einvernommen,
wobei er die Aussagen verweigerte. Er wurde erkennungsdienstlich behandelt und
musste sich einem Wangenschleimhautabstrich unterziehen. Danach wurde ein
DNA-Profil erstellt und die entsprechenden Daten wurden in die Bundesdatenbanken
eingelesen. Diese Massnahmen wurden mit zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 29. April 2019 angeordnet.
Dagegen richtet
sich die Beschwerde vom 8. Mai 2019. Der Beschwerdeführer lässt durch einen für
das Beschwerdeverfahren separat zugezogenen Rechtsvertreter die kostenfällige
Aufhebung (eventualiter Feststellung der Rechtswidrigkeit) des Befehls zur
erkennungsdienstlichen Erfassung und der DNA-Analyse per Wangenschleimhautabstrich
beantragen. Weiter ersucht er um Vernichtung der abgenommenen DNA-Proben,
Fingerabdrücke und des gesamten erkennungsdienstlichen Materials sowie um
Löschung allfälliger Einträge in den entsprechenden Datenbanken. Für den Fall
des Unterliegens stellt er das Gesuch um unentgeltliche, amtliche Verteidigung
für das Beschwerdeverfahren.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2019 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung der Beschwerdeinstanz vom
2. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung Gelegenheit
zur Akteneinsicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am 26. Juli 2019 repliziert
und am 22. August 2019 Belege über seine wirtschaftlichen Verhältnisse
eingereicht.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde von der
Beschwerdeinstanz mit Verfügungen vom 13. Mai 2019 (superprovisorisch) und vom
31. Juli 2019 abgewiesen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
sind zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2019. Dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich ungenau von einer einzigen Verfügung spricht,
schadet nicht, denn er wendet sich der Sache nach klar gegen beide Verfügungen.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordneten und bereits
vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an ihrer Änderung, womit die Beschwerdelegitimation
gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO
form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde vom 8. Mai 2019 ist einzutreten.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Der
Rechtsvertreter möchte beliebt machen, dass die DNA-Entnahmen gleich zu
behandeln seien wie Aufzeichnungen, die bei Hausdurchsuchungen vorgefunden
werden und der Siegelung unterliegen. Beide Instrumente – Durchsuchungen und
DNA-Analysen – sind in der Strafprozessordnung unter dem 5. Titel betreffend
Zwangsmassnahmen eingeordnet. Allerdings ist die Siegelung im 4. Kapitel, die
DNA-Analyse im 5. Kapitel geregelt. Schon daraus erhellt, dass die
Bestimmungen der Siegelung im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen nicht für die
DNA-Analyse anwendbar sind (analog zur Aushändigung des Befehls: BGer
1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.2). Die entnommenen DNA-Proben sind
daher nicht nach den Vorschriften über die Durchsuchung zu versiegeln.
2.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, die DNA-Analyse sei nicht erforderlich, denn es
sei schleierhaft, wie mittels einer DNA-Abnahme seine Teilnahme an der
Gegendemonstration vom 24. November 2018 nachgewiesen werden soll. Namentlich
der Vorwurf, er habe mit Gestik und Körperhaltung andere Teilnehmer dazu
aufgefordert, im Demonstrationszug zu bleiben, könne nicht durch DNA bewiesen
werden. Mit Bezug auf die Aufklärung allfälliger weiterer, noch unbekannter
Straftaten, sei die dafür vorausgesetzte „gewisse Schwere“ nicht gegeben. Die
Bedeutung der ihm vorgeworfenen Straftaten vermöge die Zwangsmassnahme nicht zu
rechtfertigen. Der Beschwerdeführer weise als Vorstrafe lediglich ein
Bagatelldelikt auf. Auch eine Massenuntersuchung oder ein DNA-Profil zu
Präventivzwecken falle ausser Betracht. Da die allgemeinen Voraussetzungen für
Zwangsmassnahmen nicht gegeben seien, sei auch die erkennungsdienstliche
Erfassung unzulässig.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer Landfriedensbruch, Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Störung des öffentlichen Verkehrs vor.
Anlässlich der unbewilligten Demonstration vom 24. November 2018 seien aus der
Zusammenrottung zahlreiche Gegenstände, namentlich Steine und Flaschen gegen
die im Einsatz stehenden Polizisten geschleudert und mehrere Personen tätlich
angegriffen und verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von
Videoaufnahmen identifiziert worden. Diese Aufnahmen würden zeigen, dass er
eine aktive Rolle eingenommen habe. Seine Identifikation könne namentlich aufgrund
der erkennungsdienstlich angefertigten Fotos und der Erhebung seiner
Körpergrösse vorgenommen werden. Die DNA-Analyse sei zur Klärung des
Sachverhalts und zur Beweisführung geboten, weil am Tatort verschiedene
Spurenträger sichergestellt worden seien (Wurfgegenstände wie Steine und
Getränkeflaschen). Allenfalls habe der Beschwerdeführer sogar selber Steine
gegen die Polizei geworfen. Da er keine Aussagen mache und die Identifikation
durch die Fotos womöglich bestreiten wolle, seien weitere Beweiserhebungen
notwendig. Aufgrund seiner entschlossenen, zielgerichteten, inmitten aus einem
gewalttätigen „schwarzen Block“ heraus vollzogenen Vorgehensweise, mit welcher
er Gewalttätigkeiten gegen die Polizei und Dritte zumindest unterstützt habe,
sei davon auszugehen, dass er solche Taten nicht zum ersten Mal begangen haben
könnte, sondern bereits über einschlägige Erfahrung im erklärten Kampf gegen
staatliche Institutionen, deren Vertreter und andere missliebige Personen
verfüge.
3.1 Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der
beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines
Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die
nicht-invasive Probenahme bei Personen anordnen kann. Beim vorliegend
vorgenommenen Wangenschleimhautabstrich handelt es sich um eine nicht-invasive
Probenahme. Die Anordnung der Auswertung (sog. DNA-Profil) muss durch die
Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87
E. 1.3.2 mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die
Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10
Abs. 2 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK;
BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268;
je mit Hinweisen) berühren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff
auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig
erweist (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit;
vgl. BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 134 III 241 E. 5.4.3
S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.). Art. 255 StPO
erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse.
Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können
Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat
die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
3.2 Das
Beschwerdegericht hat das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne
von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen. Ob dies im Fall einer
Anklage auch zu einer Verurteilung führen wird, ist nicht zu entscheiden.
Dass am 24.
November 2018 im Bereich Messeplatz – Rosental – Mattenstrasse eine
gewalttätige Zusammenrottung stattgefunden hat, lässt sich dem Polizeirapport
vom 24. November 2018 und den Bildern der handgrossen Steine, welche gegen die
Polizei geworfen worden sein sollen, entnehmen. Gemäss dem Polizeirapport
(S. 18-20) hätten sich Exponenten der linken Szene im Bereich
Mattenstrasse/Rosentalstrasse aufgehalten. Um 15.45 Uhr sei die bewilligte
Standkundgebung der PNOS beendet worden. Die Gegendemonstranten hätten deren
Abzug u.a. mit Steinwürfen quittiert und die Angriffe auch gegen die dort in
einer Polizeikette aufgestellten Beamtinnen und Beamten gerichtet. Um 15.50 Uhr
seien nach vorgängiger Abmahnung „Gummiprismen“ eigesetzt worden. Einzelne
Exponenten hätten dann Baustellen-Abschrankungen entfernt, einen Kompressor von
der Baustelle auf die Strasse geschoben und dahinter Schutz gesucht. Dann habe
ein Demonstrant das Absperrband übertreten, das die Sicherheitsdistanz
markierte. Trotz wiederholter Abmahnungen hätten weitere vermummte Demonstranten
das Absperrband zerschnitten, sich den Ordnungskräften angenähert und gegen sie
Steine geworfen. Die Polizei habe nach erfolgter Abmahnung erneut „Gummiprismen“
eingesetzt. Bedingt durch die massiven Steinwürfe sei ein Polizeibeamter im
Einsatzraum verletzt worden. Auch Demonstranten seien verletzt worden.
Im Amtsbericht
der Kriminalpolizei vom 14. Januar 2019 sind insgesamt 14 Fotografien
abgebildet, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Darauf ist er teils in
unvermummtem, teils in vermummtem Zustand zu sehen. Eine Aufnahme von 15.39 Uhr
zeigt ihn in einer Gruppe mit anderen vermummten Personen, die im Amtsbericht
als „gewalttätiger Mob“ bezeichnet wird. Ein Bild von 15.48 Uhr bildet den
Beleg für die polizeiliche Beobachtung, dass der Beschwerdeführer sich (nach
dem Gummischroteinsatz) davonrennenden Teilnehmern in den Weg gestellt und mit
seinen Händen eine aufhaltende Geste gemacht habe. Ein weiteres Bild von 15.50 Uhr
zeigt ihn wiederum in einer Gruppe mit teils vermummten Personen, aus der es
nach polizeilicher Beobachtung zu Steinwürfen gegen die Polizeikette gekommen
sei.
Diese Darlegungen
sind mit Bildaufnahmen in den Verfahrensakten dokumentiert. Sie begründen in
konkreter Weise den Verdacht, dass der Beschwerdeführer an dieser
Zusammenrottung teilgenommen hat und dabei nicht bloss versehentlich in die
Menschenmenge hineingeraten ist. Durch das Bildmaterial wird die polizeiliche
Beobachtung, wonach der Beschwerdeführer eine aktive Rolle eingenommen habe,
gestützt. Der Beschwerdeführer hat dazu seine Aussage verweigert.
Landfriedensbruch
nach Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) wird
mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die
Strafwürdigkeit des Tatbestands liegt in der Bestärkung der Gruppierung, von
der Gewalt ausgeht. Je mehr Personen durch ihre Anwesenheit Solidarität mit
einer gewaltbereiten Gruppe zeigen, desto leichter fällt es den Exponenten,
Gewalt anzuwenden. Alle Teilnehmenden haben die Chance, sich auf Aufforderung
der Ordnungskräfte zum Rückzug zu entscheiden; dann bleiben sie straflos
(Art. 260 Abs. 2 StGB). Gewalttätige Kundgebungen sind vom
verfassungsmässigen Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit ausgenommen;
dieser gilt nur für friedliche Demonstrationen (BGE 127 I 164 E. 3d
S. 173 f.; BGer 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.3;
vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 260 N 8).
Landfriedensbruch
ist ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die DNA-Profilerstellung
ist zur Aufklärung eines Vergehens nach Art. 255 Abs. 1 lit. a
StPO zulässig. Der Abgleich des sichergestellten Spurenmaterials an gegen
Menschen eingesetzten Wurfgeschossen trägt zweifellos zur Aufklärung der Frage
bei, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer selber an den Gewalttätigkeiten
mitwirkte. Die entsprechende Beurteilung der Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung
Ziff. 4.1) ist als zutreffend zu bestätigen.
3.3 Gestützt
auf Art 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a des
DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) kommt die Erstellung eines DNA-Profils nicht
nur zur Aufklärung des Anlassdelikts in Betracht, sondern auch zur Zuordnung
weiterer Verbrechen und Vergehen. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung
eines DNA-Profils zulässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte
verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer
gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4
S. 90 ff.; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019
jeweils E. 2.2; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017
vom 6. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch,
ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23.
Februar 2016 E. 3.5); trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung
eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen
Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten
(BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2; zur
BGE-Publikation bestimmtes Urteil 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).
Die
Staatsanwaltschaft nimmt an, der Beschwerdeführer gehöre zum sog. schwarzen
Block, also einer militanten Bewegung, die regelmässig Gewalttaten begeht. Bei
der Demonstration habe sich der Beschwerdeführer „inmitten“ dieses Blocks
bewegt; dies lasse auf eine gewisse Vertrautheit mit den weiteren Beteiligten
schliessen und bilde einen konkreten Anhaltspunkte für die Teilnahme an
weiteren Delikten, namentlich an ähnlichen Zusammenrottungen mit Gewaltausübung
gegen Personen und Sachen (Verfügung betreffend DNA-Analyse Ziff. 2;
Vernehmlassung Ziff. 4.3).
Entgegen der
Ansicht des Rechtsvertreters wird dem Beschwerdeführer keine Vorstrafe wegen
eines Bagatelldelikts zur Last gelegt. Aufgrund der Umstände nimmt die
Staatsanwaltschaft aber eine Verankerung in der militanten Szene mit der
erhöhten Wahrscheinlichkeit von Gewaltdelikten an. Der im Amtsbericht der
Kriminalpolizei abgebildete Beschwerdeführer vermummte sein Gesicht zeitweise
mit einem Schal. Er befand sich in der Zone der gewalttätigen
Auseinandersetzung im Raum Mattenstrasse/Rosentalstrasse. Die Beobachtung, dass
er in einer Gruppe von weiteren, teils vermummten Personen stand, wurde
fotografisch festgehalten. Die Polizei hat weiter beobachtet, dass er
Demonstrationsteilnehmer aufgehalten habe, die sich nach den polizeilichen
Abmahnungen und Massnahmen aus der Zusammenrottung hätten entfernen wollen.
Auch diese Feststellung ist mit einem Bild dokumentiert. Bei dieser Aktenlage
bestehen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass
der Beschwerdeführer als Angehöriger der militanten Szene bei anderer
Gelegenheit straffällig werden bzw. geworden sein könnte. Die Teilnahme an
gewalttätigen Zusammenrottungen ist keine Bagatelle. Die DNA-Profilerstellung
erweist sich somit auch mit Blick auf die Aufklärung weiterer gewalttätiger
Ausschreitungen als verhältnismässig.
3.4 Die
erkennungsdienstliche Behandlung kommt einem leichten Grundrechtseingriff
gleich, der regelmässig schon bei Übertretungen zulässig ist (Schmid/ Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 260 N 2, 5; Werlen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 260
N 5; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017). Der vorliegende
Verdacht eines Vergehens wiegt schwerer als ein Übertretungsverdacht. Die konkrete
Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt sich aus dem für die
Verdachtsklärung vorzunehmenden Abgleich mit dem Beweismaterial, das anlässlich
der Ausschreitungen vom 24. November 2018 erhoben wurde. Die Fingerabdrücke des
Beschwerdeführers müssen mit den Abdrücken auf den sichergestellten
Wurfgeschossen verglichen werden. Die erkennungsdienstlichen Fotografien dienen
dem Vergleich mit den von der Zusammenrottung angefertigten Aufnahmen und
ermöglichen die Identifikation der abgebildeten Personen. Die erkennungsdienstlichen
Erhebungen des Beschwerdeführers dienen somit Identifikations- und Beweiszwecken
und erweisen sich als zulässig.
4.1 Die
Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten
des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Der
Beschwerdeführer hat um unentgeltliche, amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren ersucht. Er lebt zusammen mit seiner Mutter und einem
offenbar noch minderjährigen Bruder B____ an der [...]. Er erzielt einen Lehrlingslohn
von CHF 1’344.– und erhält von seinem Vater einen Unterhaltsbeitrag von
CHF 742.–, verfügt demnach über ein monatliches Einkommen von
CHF 2’086.–. Sein Grundbedarf mit einem Zuschlag von 15 % beträgt die
Hälfte des Grundbetrages für zwei im gleichen Haushalt lebende erwachsene
Personen, d.h. CHF 977.50. Belegt ist zudem eine Krankenkassenprämie von
CHF 357.50. Ein Mietanteil des Beschwerdeführers ist nicht belegt, weshalb
davon auszugehen ist, dass er in dieser Hinsicht von seiner Mutter unterstützt
wird. Dies ist insofern auch anzunehmen, als weder die Mutter noch der
Beschwerdeführer den Anspruch auf Krankenkassenverbilligung belegen. Folglich
verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlich verfügbarer Betrag von mehreren
hundert Franken, der es ihm ermöglicht, die Prozesskosten selber zu tragen. Das
Gesuch um unentgeltliche Verteidigung ist demnach abzuweisen.
4.3 Gemäss
Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden, wobei die wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person zu berücksichtigen sind. Diese müssen
derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als
unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person
mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die
Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO,
Art. 425 N 4). Bei den beschriebenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist dem
Beschwerdeführer eine Zahlung von Monatsraten zu CHF 100.– zumutbar. Die erste
Rate wird zu Monatsbeginn nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids
fällig. Die Raten müssen pünktlich bezahlt werden, andernfalls ist der gesamte
Restbetrag sofort zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Verteidigung
wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen.
Dem Beschwerdeführer wird die Bezahlung dieser Gebühr in
monatlichen Raten von CHF 100.– bewilligt, fällig jeweils am ersten Tag
des Monats. Die erste Rate wird am ersten Tag des Monats nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheids fällig. Bei Ausbleiben einer Rate wird der gesamte
Restbetrag sofort fällig.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.