Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.160
ENTSCHEID
vom 26.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Beteiligte
A____, […] Beschwerdeführer
[…] Gesuchsteller
c/o
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen zwei
Staatsanwältinnen
vom 2. und 4. Juli 2019 im Verfahren […]
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 24. Juni 2019 forderte die Staatsanwältin B____den sich aufgrund von
Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr im Rahmen des Verfahrens […] in
Untersuchungshaft befindlichen A____ (Gesuchsteller) auf, die verschiedenen in
seinem Schreiben vom selben Tag eingereichten Strafanzeigen näher zu
präzisieren und ersuchte ihn des Weiteren, diesbezüglich Rücksprache mit seinem
Verteidiger zu halten. Am 26. Juni 2019 gingen bei der Staatsanwaltschaft
drei weitere Schreiben des Gesuchstellers ein, welche erneut nicht näher
begründete Strafanzeigen enthielten. Staatsanwältin B____ verwies den
Gesuchsteller daraufhin mit Schreiben vom selben Tag auf ihr vorgenanntes
Schreiben vom 24. Juni 2019 und teilte dem Gesuchsteller mit, dass
künftige Schreiben von ihm nur noch beantwortet würden, wenn diese
substantielle Fragen enthalten bzw. wenn es sich nicht um Anzeigen oder um
Wünsche seinerseits handle, denen offensichtlich nicht nachgekommen werden
könne.
Am 27. Juni
2019 stellt der Gesuchsteller ein Gesuch auf Entlassung aus der
Untersuchungshaft. Am 28. Juni beantragte Staatsanwältin C____ stellvertretend
für die ferienabwesende Verfahrensleiterin beim Zwangsmassnahmengericht die
Abweisung des vom Gesuchsteller am Vortag eingereichten Haftentlassungsgesuchs.
In der Folge reichte der Gesuchsteller am 2. Juli 2019 gegen "die
Staatsanwältin" u.a. wegen Befangenheit "Strafanzeige" ein. Mit
Ergänzungsschreiben vom 4. Juli 2019 gelangte er an die Staatsanwaltschaft
und führte zur angeblichen Befangenheit von B____ aus, welche nicht auf seine
Strafanzeigen eingegangen sei. Gleichentags gelangte der Gesuchsteller mit
Schreiben an das Zwangsmassnahmengericht, wiederholte darin die angebliche
Befangenheit von B____ und stellte einen zusätzlichen "Antrag wegen
Befangenheit" gegen C____. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2019 ersuchten
beide vorgenannten Staatsanwältinnen um Abweisung der Ausstandsbegehren. Mit
Stellungnahme vom 16. Juli 2019 beantragte der erste Staatsanwalt D____,
auf die Ausstandsbegehren sei mangels Begründung nicht einzutreten;
eventualiter seien diese kostenpflichtig abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat
innert Frist keine Replik eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Das
Ausstandsbegehren richtet sich gegen die Staatsanwältinnen B____ und C____.
Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) ist zu dessen Beurteilung das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig.
Der Entscheid
über das Ausstandsbegehren wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt
(Art. 59 Abs. 1 StPO). Er ergeht schriftlich und ist zu
begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88;
BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1.1).
Die den Ausstand
begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO);
die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale vage Andeutungen
genügen nicht (AGE BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.1.2.1; vgl. Boog, Basler Kommentar zur StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 56 N 19, Art. 58 N 4). Der Gesuchsteller begründet sein
Ausstandsbegehren gegen C____nicht. Auf das Ausstandsbegehren betreffend C____ist
daher nicht einzutreten. Es wäre auch kein Ausstandsgrund zu erkennen. Dass
sich C____ in einem Strafverfahren gegen die Person des Beschwerdeführers in
einer Vernehmlassung gegen eine Haftentlassung ausgesprochen hat, vermag keinen
Ausstand zu begründen, zumal in dieser Amtshandlung nichts Unrechtes zu
erkennen ist und im Übrigen auch nur ein besonders gravierender
Verfahrensfehler zu einem Ausstand führen würde.
3.1 Betreffend
das Ausstandsbegehren gegen B____ führt der Gesuchsteller an, er habe einen
Strafantrag gegen zwei Mitarbeiterinnen der Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel gestellt, da diese von ihm Geschlechtsverkehr gegen Geld bzw.
Essen gefordert hätten. B____ habe die Verfahren allerdings nicht anhand
genommen. B____ führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli
2019 aus, die Tatsache, dass die Strafanzeigen des Gesuchstellers nicht
unmittelbar nach deren Eingang an Hand genommen wurden und dieser stattdessen
ersucht wurde, den Sachverhalt näher zu umschreiben und dazu allenfalls
Unterstützung seines Verteidigers in Anspruch zu nehmen, stelle keinen
Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a bis f StPO dar.
3.2 Befangenheit
und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der entsprechenden Person
zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung
solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver
Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen.
Dass die in einer Strafbehörde tätige Person tatsächlich befangen ist, wird
nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.
56 N 9).
3.3 Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorgehensweise von B____ bei objektiver
Betrachtung einen Anschein der Befangenheit erwecken soll. Unklare oder
unvollständige Strafanzeigen können dem Anzeigeerstatter zur Klärung und
Ergänzung zurückgegeben werden (Landshut/Bosshard,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 301 N 5). Es ist dies, was
B____ getan hat, ohne dass sie damit die Strafprozessordnung oder andere Normen
verletzt, geschweige denn so gravierend verletzt hätte, dass daraus der
Anschein von Befangenheit abzuleiten wäre. Tatsächlich erwiesen sich die als
Strafanzeigen erfolgten Eingaben des Beschwerdeführers nicht als hinreichend
verständlich, um als Basis für eine Strafuntersuchung dienen zu können.
Exemplarisch kann auf das Ergänzungsschreiben des Gesuchstellers vom
4. Juli 2019 verwiesen werden, worin dieser beschreibt, E____– eine
damalige Ärztin der […] – habe ihm mitgeteilt, er müsse "zu einer Frau
und für Essen Sex machen". Das Vorbringen bleibt unkonkret und mutet
konfus an, weist vorderhand tiefe Plausibilität auf und bietet in der Form
keine Grundlage für eine Strafuntersuchung. Vor diesem Hintergrund ist
verständlich und nicht zu beanstanden, dass B____ diese und weitere ähnliche Strafanzeigen
an den Gesuchsteller zurückwies, mit der Aufforderung, diese zu präzisieren und
sich dabei gegebenenfalls durch seinen Vertreter unterstützen zu lassen. Diese
Zurückweisung stellt somit weder einen Verfahrensfehler noch sonst einen
Umstand dar, welcher in irgendeiner Art einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56
lit. a bis f StPO begründen würde. Das Ausstandsgesuch gegen B____ ist
demzufolge abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens würden dessen Kosten zu Lasten des Gesuchstellers gehen
(Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements
[SG 154.810]). Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird allerdings aufgrund
der Umstände verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsbegehren betreffend
Staatsanwältin C____ wird nicht eingetreten.
Das Ausstandsbegehren gegen B____ wird
abgewiesen.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
C____, Staatsanwältin
D____, Staatsanwältin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen M.A.
HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.