Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.94
ENTSCHEID
vom 4.
Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt
vertreten durch B____, Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. April 2019
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
5. Dezember 2018 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft
die Gewährung der amtlichen Verteidigung durch Advokat B____. Dieses Gesuch um
amtliche Verteidigung wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 mit der
Begründung abgewiesen, weder sei begründet worden noch sei es ersichtlich,
weshalb zum derzeitigen Zeitpunkt eine amtliche Verteidigung eingesetzt werden
müsse. Am 17. April 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft
erneut ein Gesuch um Einsetzung von Advokat B____ als amtlichen Verteidiger.
Mit Verfügung vom 23. April 2019 wurde Advokat B____ als amtlicher
Verteidigung mit Wirkung ab der ersten Einvernahme durch die Kriminalpolizei
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestellt.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragt deren Aufhebung sowie die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung unter Einsetzung von Advokat B____ mit
sofortiger Wirkung. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts stellte die
Beschwerde mit Verfügung vom 9. Mai 2019 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme
bis zum 24. Mai 2019 zu und ersuchte um Zustellung sämtlicher entscheidrelevanter
Akten innert derselben Frist. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom
24. Mai 2019 vernehmen und reichte die geforderten Akten ein. Mit Verfügung vom
27. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
mit der Möglichkeit zur Replik zugestellt. Von dieser Möglichkeit machte der
Beschwerdeführer mit Replik vom 2. September 2019 Gebrauch.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden
der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 23. April 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer eine amtliche Verteidigung
mit Wirkung ab der ersten Einvernahme durch die Kriminalpolizei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestellt wird. Damit wurde dem Beschwerdeführer
die Bestellung der amtlichen Verteidigung nicht, wie dies von ihm beantragt,
mit sofortiger Wirkung verfügt, womit der Beschwerdeführer unmittelbar in
seinen Interessen berührt ist. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
1.3 Auf
die auch ansonsten form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
Der
Beschwerdeführer wehrt sich mit seiner Beschwerde gegen den Zeitpunkt der
Einsetzung der amtlichen Verteidigung. Er macht geltend, es sei unbestritten,
dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege. Eine solche müsse durch
die Verfahrensleitung unverzüglich, in jedem Fall vor Eröffnung der
Untersuchung sichergestellt werden. Hinter der Formulierung von Art. 131 Abs. 2
StPO stehe die Überlegung, dass der Staatsanwalt insbesondere bei Haftfällen
mit polizeilicher Zuführung im Zeitpunkt der ersten Einvernahme die
Einzelheiten des Falles oftmals noch gar nicht kenne und insbesondere nicht
wisse, ob ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliege. Da die
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer offensichtlich bereits im Jahre
2017 eröffnet worden sei, sei eine Bewilligung der amtlichen Verteidigung erst
nach einer ersten Einvernahme durch die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft
nicht zulässig. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des
Auslieferungsverfahrens zu den Vorwürfen einvernommen worden sei und damit
bereits eine Einvernahme durch eine Strafverfolgungsbehörde stattgefunden habe
(act. 2, Ziff. 5).
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet den vorgenannten Ausführungen, dass gemäss
ständiger baselstädtischer Praxis einer beschuldigten Person im Sinne einer
Verteidigung der ersten Stunde ein unentgeltlicher Anwalt ihrer Wahl für die
erste Einvernahme zu Seite gestellt werde. Eine amtliche Verteidigung für flüchtige
Beschuldigte sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zudem seien die Ermittlungen in
aller Regel sistiert, solange eine beschuldigte Person der
Strafverfolgungsbehörde für die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zur
Verfügung stehe. Dementsprechend seien auch die Möglichkeiten der Verteidigung
eingeschränkt. Ohne Akteneinsicht und Kenntnis der konkret vorgeworfenen Taten
könne diese keine vernünftig begründeten Beweisanträge stellen. Komme hinzu,
dass bei flüchtigen Beschuldigten, welche sich im Ausland aufhalten, erhebliche
Reisekosten und –zeiten anfielen, bei denen es stossend wäre, müssten diese vom
Staat entschädigt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei dieser
auch noch nicht im oder für das Schweizer Strafverfahren befragt worden.
Allfällige Einvernahmen seien lediglich in Bezug auf das Auslieferungsverfahren
erfolgt. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft selbst ein erhebliches
Interesse daran, den Beschwerdeführer zeitnah zu befragen. Wenn sich dessen
Auslieferung aus dem Ausland unverhältnismässig verzögere, veranlasse die
Staatsanwaltschaft die erste Einvernahme rechtshilfeweise im Ausland und unter
Gewährung der Rechte gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung.
In seiner Replik
hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Standpunkten fest und
bringt insbesondere ergänzend vor, dass die Auffassung der Staatsanwaltschaft
dem Sinn und Zweck des Instituts der amtlichen Verteidigung widerspreche. Es
sei vollkommen klar, dass Beschuldigte, welche über genügend finanzielle Mittel
verfügen, um einen Wahlverteidiger bezahlen zu können, in der gleichen
Situation nicht die erste Einvernahme abwarten würden, bevor sie eine
Verteidigung beziehen. Auch das Argument der erheblichen Reisekosten und
–zeiten vermöge nicht zu greifen, da im Rahmen einer amtlichen Verteidigung
ohnehin nur der konkret angemessene Zeitaufwand entschädigt werde. Schliesslich
sei fraglich, ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich Interesse daran habe, den
Beschwerdeführer zeitnah zu befragen. Der Beschwerdeführer sei bereits vor
einem Jahr im Ausland festgenommen worden und keine zwei Wochen später habe das
Bundesamt für Justiz bereits das Auslieferungsgesuch zukommen lassen. Trotzdem
sei der Beschwerdeführer bis jetzt noch nicht befragt worden.
3.1 Unbestritten
ist, dass vorliegend ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art.
130 lit. b StPO (drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder drohende
freiheitsentziehende Massnahme) gegeben ist. Dies wird insbesondere aus dem Haftbefehl
vom 5. April 2017 ersichtlich, gemäss welchem der Beschwerdeführer unter
anderem wegen Verdachts auf Begehung mehrfachen, zum Teil versuchten Mordes zur
Verhaftung ausgeschrieben wurde (act. 5).
3.2 Sofern
ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt, hat die
Verfahrensleitung gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO darauf zu achten, dass der
beschuldigten Person unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. Sind die
Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens
erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung,
sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Ab welchem Zeitpunkt die notwendige
Verteidigung im Vorverfahren sichergestellt sein muss, ist umstritten.
Einigkeit besteht jedoch dahingehend, dass einem Beschuldigten die notwendige
Verteidigung spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung beizugeben ist
(BGer 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Entgegen
der Auffassung der Staatsanwaltschaft kommt es für den Zeitpunkt der Bestellung
der amtlichen Verteidigung im Sinne der notwendigen Verteidigung damit nicht
auf die erste Einvernahme an, wenn die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft
bereits vor einer solchen eröffnet wird oder bereits eröffnet worden ist (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 131 StPO N 5 f.).
3.3
3.3.1 Fraglich
und zu klären ist demnach, ob im vorliegenden Fall die Untersuchung durch die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer bereits eröffnet worden ist.
3.3.2 Die
Eröffnung einer Strafuntersuchung hat gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO mit einer
formellen Verfügung zu erfolgen. Es handelt sich dabei um einen Sonderfall
einer Verfügung, da diese weder angefochten werden kann noch begründet werden
muss (Omlin, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 309 StPO N 39). Der formellen Eröffnungsverfügung
kommt denn auch lediglich deklaratorische Wirkung zu; im Sinne eines
materiellen Eröffnungsbegriffs gilt die Untersuchung in demjenigen Zeitpunkt
als eröffnet, in dem sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen
beginnt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 309 N 2). Massgeblich kann für den
Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung demnach einzig sein, ob die Staatsanwaltschaft
gemäss den Vorgaben von Art. 309 Abs. 1 StPO gehalten gewesen wäre,
eine Untersuchung formell zu eröffnen. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie
von der Polizei über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende
Ereignisse informiert wird (Art. 309 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 307 Abs. 1 StPO),
sie (gemäss lit. b von Art. 309 Abs. 1 StPO) Zwangsmassnahmen anordnet
(vgl. hierzu auch BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24; AGE BES.2014.176 vom 19.
März 2015 E. 4.2, BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015 E. 3.2), oder wenn sich
(gemäss lit. a von Art. 309 Abs. 1 StPO) aus den Informationen und
Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen
der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Dabei gilt als
hinreichender Tatverdacht ein Anfangsverdacht, wie er sich etwa aus detaillierten
Anschuldigungen in einer Strafanzeige, aufgrund deren ein strafbares Verhalten
glaubhaft gemacht ist, ergeben kann; es braucht sich mithin gerade nicht um
einen durch Ermittlungen erhärteten Tatverdacht zu handeln (Omlin, a.a.O., Art. 309 StPO N 26
ff.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2016.116 vom 12. Oktober 2016 E. 4.2). Zwangsmassnahmen
im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO sind Verfahrenshandlungen der
Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu
dienen Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren
sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten
(vgl. Art. 196 StPO).
3.3.3 Aus
den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits mit Haftbefehl
vom 5. April 2017 von der Staatsanwaltschaft zur Verhaftung und Zuführung
ausgeschrieben worden ist. Gemäss grundsätzlich unbestrittenen Ausführungen des
Beschwerdeführers ist zudem davon auszugehen, dass dieser sich derzeit in C____
in Haft befindet und von den Schweizer Behörden ein Auslieferungsgesuch an die C____
Behörden gestellt wurde. Bei beiden Vorkehrungen handelt es sich um eine
Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 210 Abs. 2 StPO (vgl. in Bezug auf
internationale Personenfahndung Rüegger/Scherer,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 210 StPO N 24 ff.). Aus dem
Haftbefehl vom 5. April 2017 wird weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
verdächtigt wird, sich eines mehrfachen, zum Teil versuchten Mordes, eventuell
mehrfacher, zum Teil versuchter Tötung sowie versuchte schwere
Körperverletzung, eventuell vollendete qualifizierte einfache Körperverletzung
schuldig gemacht zu haben. Damit liegen zweifelsohne Tatbestände vor, welche
aufgrund ihrer Schwere der Orientierungspflicht der Polizei an die
Staatsanwaltschaft nach Art. 307 Abs. 1 StPO unterliegen (vgl. Rüegger, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 307 StPO N 2).
Somit ist
vorliegend sowohl die Voraussetzung aus Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO
(angeordnete Zwangsmassnahme) als auch diejenige aus Art. 309 Abs. 1 lit. c
StPO (polizeiliche Orientierung über eine schwere Straftat) gegeben. Auch ohne
förmliche Eröffnungsverfügung hat nach dem Gesagten das Untersuchungsverfahren
als eröffnet zu gelten und dem Beschwerdeführer ist eine amtliche Verteidigung
beizugeben. Dies gilt umso mehr, wenn er – wie von der Staatsanwaltschaft
angedeutet – in C____ rechtshilfeweise im Auftrag der Staatsanwaltschaft
erstmals zur vorgeworfenen Tat einvernommen werden soll.
3.3.4 Daran
vermag auch die sinngemässe Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das
Strafverfahren nicht weitergeführt werden könne, solange der Beschwerdeführer
der Strafverfolgungsbehörde nicht zur Verfügung stehe und deshalb eine
Verteidigung nicht geboten sei, nichts zu ändern. Denn die Bestellung der
amtlichen Verteidigung im Sinne einer notwenigen Verteidigung ist nicht von
einer solchen Gebotenheit abhängig. Dies ist vielmehr eine Frage der
Erforderlichkeit der anwaltlichen Bemühungen im Strafverfahren, da im Rahmen
einer amtlichen Verteidigung nur der für das konkrete Strafverfahren notwendige
Zeitaufwand zu vergüten ist (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 751; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 3). Entschädigungspflichtig
sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der
Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE
141 I 124 E. 3.1 S. 126). Über diese Frage wird jedoch erst am Ende des
Verfahrens zu befinden sein (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). Abgesehen davon
ist es bei einem derart schwerwiegenden Tatvorwurf absolut nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt Gewissheit haben muss,
dass ein Schweizer Anwalt die erforderlichen Schritte einleiten kann.
Das Vorgesagte
muss auch für die von der Staatsanwaltschaft monierten Reisekosten und –zeiten
gelten. Ob Advokat B____ für eine allfällige rechtshilfeweise durchzuführende
Einvernahme nach C____ fahren muss, hängt in erster Linie davon ab, ob und in
welchem Umfang der Beschwerdeführer in C____ bereits anwaltlich vertreten ist.
Auch dies ist jedoch eine Frage der notwendigen Bemühungen und am Ende des
Verfahrens zu entscheiden.
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Advokat
B____ wird antragsgemäss per 17. April 2019 als amtlicher Verteidiger
eingesetzt.
4.2 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist sein
Aufwand praxisgemäss zu schätzen, wobei sechs Stunden bei einem Stundenansatz
von CHF 200.– angemessen erscheinen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und
Advokat B____ wird per 17. April 2019 als amtlicher Verteidiger von A____
eingesetzt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger B____, Advokat,
wird ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7
% MWST von CHF 92.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).