Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2018.34
ENTSCHEID
vom 25.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Ehemann
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Appellation gegen ein
Urteil des Zivilgerichts vom 5. Juni 2018
betreffend Regelung des Getrenntlebens
Sachverhalt
A____ (Berufungsklägerin),
geboren am [...], und B____ (Berufungsbeklagter), geboren am [...], heirateten
am [...]. Aus der Ehe sind die Kinder C____, geboren am [...], und D____,
geboren am [...], hervorgegangen. Mit Entscheid vom 5. Juni 2018 regelte das
Zivilgericht das seit dem 1. Mai 2018 bestehende Getrenntleben der Ehegatten.
In unterhaltsrechtlicher Hinsicht wurde der Berufungsbeklagte verpflichtet, der
Berufungsklägerin an den Unterhalt der beiden Kinder ab dem 1. Mai 2018 und bis
zur weiteren Regelung der Betreuung Unterhaltsbeiträge von je CHF 3‘711.– zuzüglich
Kinderzulagen zu bezahlen. Weiter wurde festgestellt, dass ein
Unterhaltsbeitrag an die Berufungsklägerin nicht geschuldet ist. Zudem wurden
das jeweilige Nettoeinkommen und der Basisbedarf der Parteien festgestellt.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die von der Berufungsklägerin mit Eingabe vom 24. August
2018 erhobene Berufung, mit welcher sie höhere Kinderunterhaltsbeiträge gestützt
auf andere Nettoeinkommens- und Basisbedarfszahlen beantragt hat.
Mit
Berufungsantwort vom 20. September 2018 hat der Berufungsbeklagte die kosten-
und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche
Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragt. Eventualiter sei „ein
allfälliger Bonus (des Berufungsbeklagten) hälftig und bis zum Maximalbetrag
von CHF 20‘000.– zu Gunsten der Ehefrau zu teilen und zu beschränken“.
Der Rechtsvertreter
des Berufungsbeklagten hat dem Appellationsgericht mit E-Mail Schreiben vom 2.
April 2019 – und damit ein Tag vor der für den 3. April 2019 anberaumten
Berufungsverhandlung – mitgeteilt, dass sich die Parteien in der Sache geeinigt
hätten. Die Berufungsverhandlung wurde daraufhin abgeboten. Die Berufungsklägerin
hat dem Gericht mit Eingabe vom 3. April 2019 ein Original der von beiden
Parteien unterzeichneten Vereinbarung vom 2. April 2019 zukommen lassen und dieses
ersucht, das Verfahren zufolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben, wobei für
die Kostentragung auf Ziff. 3 der Vereinbarung verwiesen worden ist. Der
Instruktionsrichter hat den Parteien mit Verfügung vom 5. April 2019 mitgeteilt,
er gehe ohne Widerspruch der Parteien aufgrund dieser Eingabe davon aus, dass
die Parteien keine gerichtliche Genehmigung ihrer Zusatzvereinbarung wünschten
und das Verfahren daher ohne Genehmigung der Vereinbarung als erledigt
abgeschrieben werden könne. Innert gesetzter Frist hat die Berufungsklägerin
dem Gericht mitgeteilt, dass die Parteien um eine gerichtliche Genehmigung auf
der Grundlage der vorhandenen Unterlagen ersuchen würden. In der Folge hat der
Instruktionsrichter den Parteien mit Verfügung vom 18. April 2019
Gelegenheit eingeräumt, dem Gericht innert Frist „gemäss Art. 287a Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210) und Art. 301a Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nachzuweisen, auf
welchem Basiseinkommen (und allenfalls Basisbedarf) die vereinbarten
Unterhaltsbeiträge beruhen, welcher Betrag bezüglich des vereinbarten
Bonusanteils der Ehefrau für welches Kind (oder allenfalls doch für die
Ehefrau) bestimmt ist, ob allenfalls der gebührende Unterhalt der Kinder
unterdeckt ist und ob eine Anpassungsregelung an veränderte Verhältnisse
vorgesehen sein soll“. Die Berufungsklägerin hat dem Gericht mit Eingabe vom 7.
Juni 2019 sodann mitgeteilt, dass sich die Parteien über die Höhe der
Unterdeckung nicht einigen könnten, weshalb die Voraussetzungen für eine
gerichtliche Genehmigung wohl nicht gegeben seien, weshalb darum ersucht werde,
„das Verfahren zufolge der eingereichten Vereinbarung als erledigt
abzuschreiben“. In der Folge hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
17. Juli 2019 in Aussicht gestellt, dass ohne gegenteiligen Bericht des
Berufungsbeklagten innert Frist bis zum 16. August 2019 das Verfahren
aufgrund der nicht gerichtlich genehmigten Vereinbarung unter den Parteien als
erledigt abgeschrieben werde. Während dieser noch laufenden Frist hat sich die
Berufungsklägerin erneut an das Gericht gewandt und die einstweilige Sistierung
des Verfahrens beantragt. Zur Begründung hat sie angegeben, der
Berufungsbeklagte halte sich nicht an die Vereinbarung vom 2. April 2019. Da
die Vereinbarung vom 2. April 2019 in dieser Form nicht
genehmigungsfähig sei und deshalb in einem zwangsvollstreckungsrechtlichen
Verfahren nicht zur Rechtsöffnung berechtige, laufe sie Gefahr, ihren Anspruch
zu verlieren. Sollte der Berufungsbeklagte daher die Vereinbarung nicht innert
Frist bis zum 13. September 2019 erfüllen, sei das Berufungsverfahren fortzusetzen.
Dazu hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 19. August 2019 Stellung
genommen. Er beantragt die vereinbarungsgemässe Abschreibung des Verfahrens.
Die Berufungsklägerin hat mit Eingabe vom 2. September 2019 repliziert. Sie
hält am Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Zuständig für
die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder
Gegenstandslosigkeit unter Einschluss des Kostenentscheids ist das
Einzelgericht (§ 45 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]).
2.1 Die
Parteien haben sich mit Vereinbarung vom 2. April 2019 über die im
Berufungsverfahren strittigen Inhalte der Regelung des Getrenntlebens geeinigt.
Wie ihnen mit instruktionsrichterrichterlicher Verfügung vom 5. April 2019
mitgeteilt worden ist, sind Ehegatten berechtigt, sich ohne gerichtliches
Verfahren über die vorliegend strittige Regelung der Unterhaltsbeiträge an die
Kinder zu verständigen. Eine solche einverständliche Regelung ist für die
betroffenen Kinder aber erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde
verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist das
Gericht für diese Genehmigung zuständig. Zwar ist eine solche Vereinbarung auch
ohne behördliche Genehmigung für den Schuldner grundsätzlich verbindlich, dem
berechtigten Kind fehlt es allerdings an einem Rechtsöffnungstitel, mithin an
einem durchsetzbaren Erfüllungsanspruch (Fountoulakis/Breitschmid,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB, 6. Auflage 2018,
Art. 287 N 2 f.). Nachdem die Berufungsklägerin mit Schreiben vom
12. April 2019 eine gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung verlangt und
präzisiert hat, dass mit der Einreichung der Vereinbarung keine blosse
Abschreibung des Verfahrens ohne gerichtliche Genehmigung intendiert worden
sei, stellte der Instruktionsrichter den Parteien in Aussicht, dass eine solche
gemäss Art. 287a ZGB und Art. 301a ZPO den Nachweis des massgebenden Nettoeinkommens
und allenfalls des Basisbedarfs, auf dem die vereinbarten Unterhaltsbeiträge
beruhen, sowie eine Klärung der Fragen erfordere, für wessen Unterhalt der
vereinbarte Bonusanteil bestimmt ist, ob eine Unterdeckung des gebührenden Unterhalts
vorliegt und ob eine Anpassung der Regelung an veränderte Verhältnisse
vorgesehen sein soll. Darauf hat die Berufungsklägerin dem Gericht mit ihrer
Eingabe vom 7. Juni 2019 mitgeteilt, dass über diese Punkte eine Einigung
gerade nicht möglich sei. Daher seien die Voraussetzungen für eine gerichtliche
Genehmigung der Vereinbarung vom 2. April 2019 „wohl nicht gegeben“. Es werde
daher darum ersucht, das Verfahren zufolge der eingereichten Vereinbarung als
erledigt abzuschreiben.
2.2 Dieses
Begehren ist im Ergebnis als Rückzug der Berufung unter Hinweis auf die nicht
genehmigte und „wohl“ nicht genehmigungsfähige Vereinbarung zu verstehen. Ein
solcher kann grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden (Reetz, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. Auflage 2016,
Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 39). Ein wesentlicher Irrtum, welcher ein
Rückkommen auf die Erklärung erlauben könnte, liegt nicht vor. Insbesondere
kann ein solcher auch nicht durch die Verweigerung der von der
Berufungsklägerin aufgrund der Vereinbarung vom 2. April 2019 verlangten
Leistungen durch den Berufungsbeklagten begründet werden. Bereits mit der
instruktionsrichterlichen Verfügung vom 5. April 2019 sind die Parteien
explizit darauf hingewiesen worden, dass diese Vereinbarung ohne gerichtliche
Genehmigung nicht vollstreckungsfähig ist. Gleichwohl hat die Berufungsklägerin
mit ihrer Eingabe vom 7. Juni 2019 unter Hinweis auf diese Vereinbarung die
Abschreibung des Verfahrens verlangt. Daraus folgt, dass das Verfahren aufgrund
des Antrages der Berufungsklägerin vom 7. Juni 2019 antragsgemäss als erledigt
abgeschrieben wird.
2.3 Die
Kosten des Verfahrens sind gemäss der Vereinbarung der Parteien vom 3. April
2019 zu verlegen, welche für die Parteien in diesem Punkt auch ohne
gerichtliche Genehmigung verbindlich ist. Demgemäss tragen sie die Kosten des
Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 2‘000.– je zur Hälfte. Bei der
Höhe der Abschreibungsgebühr ist zu berücksichtigen, dass das Gericht sich
aufgrund der erst einen Tag vor der Hauptverhandlung abgeschlossenen
Vereinbarung umfassend auf die Verhandlung und Entscheidfindung über die
Berufung hat vorbereiten müssen und die Vereinbarung in der Folge sogar noch zu
neuen Weiterungen geführt hat. Eine Ermässigung der Gebühr gemäss § 16 Gerichtsgebührenreglement
(GGR, SG 154.810) ist daher nicht angezeigt. Die ausserordentlichen Kosten
sind vereinbarungsgemäss wettzuschlagen, womit jede Partei ihre eigenen
Vertretungskosten zu tragen hat.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgerichts (Einzelgericht):
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge
Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Die Parteien tragen die ordentlichen
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 2‘000.– je
zur Hälfte.
Die ausserordentlichen Kosten der
Parteien werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungskläger
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.