Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.207
ENTSCHEID
vom 4.
Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Dominique Meier
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. August 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache gegen den Strafbefehl [...] vom 18. Juli 2019 infolge
Verspätung
Sachverhalt
und Erwägungen
Mit Strafbefehl
vom 18. Juli 2019 wurde A____ (Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der
Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 12 km/h,
begangen am 9. Dezember 2018 auf der Autobahn A2, Kleinbasel) zu
einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt. Ausserdem wurden ihr Auslagen von
CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Der Strafbefehl
wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2019 zugestellt (act. 3
S. 28).
Mit Eingabe vom 10. August 2019
erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am
Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.
Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom
26. August 2019 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Hiergegen
richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 16. September 2019
zu Handen des Appellationsgerichts Basel-Stadt der Französischen Post übergeben
wurde.
Beschwerden
gegen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen müssen gemäss Art. 396
Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der
Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht
werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen
(Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91
Abs. 2 StPO). Die Abgabe der Eingabe bei einer ausländischen
Poststelle genügt nicht, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist beim
Schweizerischen Postamt ein (Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 91 N 4; vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.97 vom 20. Juni
2018 E. 1.3).
Die angefochtene
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2019 wurde
der Schweizerischen Post am 27. August 2019 per Einschreiben
übergeben. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte gemäss
Sendungsinformation der Post am 6. September 2019 (act. 2). Dementsprechend
begann die zehntägige Beschwerdefrist am 7. September 2019 zu laufen
und endete am 16. September 2019. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt
hätte die Beschwerde zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben worden
sein müssen respektive hätte sie im Falle der Aufgabe in Frankreich bei der
Schweizerischen Post eintreffen müssen. Es liegt in der Verantwortung des
Empfängers einer Verfügung, dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig
am Bestimmungsort eintrifft beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen
Post übergeben wird. Falls er die Sendung einer ausländischen Poststelle
übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der
Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2018.97 vom
20. Juni 2019 E. 1.3, BES.2014.114 vom
6. November 2014 E. 1.3.2).
Die
Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerde gemäss Sendungsinformation am
16. September 2019 der Französischen Post, welche ihrerseits die
Sendung am 18. September 2019 der Schweizerischen Post weiterleitete.
Damit erfolgte die Übergabe an die Schweizerische Post nicht innerhalb der Beschwerdefrist,
weshalb auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht eingetreten werden kann. Festzuhalten
bleibt sodann, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels Beilegung der
Rechtsmittelbelehrung sowie eines Auszugs aus der Strafprozessordnung in französischer
Sprache explizit darauf aufmerksam machte, dass eine allfällige Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden
muss (act. 3 S. 37).
Nur der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im Fall des
Eintretens abzuweisen wäre, da die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl
mit der Einsprache vom 10. August 2019 (Übergabe an Schweizerische
Post am 17. August 2019 [bei Postaufgabe in Frankreich am 14. August
2019], act. 3 S. 29) bei Fristablauf am Montag, den 5. August 2019
ebenfalls deutlich verpasst worden ist. Der Entscheid des Einzelgerichts in
Strafsachen wäre somit zu bestätigen gewesen.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf die
dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung von Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428
Abs. 1 StPO) ist umständehalber zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird infolge
Verspätung nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch
übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Dominique Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.