Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.165
ENTSCHEID
vom 25.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafdreiergerichts
vom 25. Juni 2019
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 25. Juni 2019 wurde der von A____, Advokatin, verteidigte
B____ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14
Monaten und eine Busse von CHF 300.– verurteilt. Die ordentlichen Kosten des
Verfahrens wurden ihm teilweise auferlegt und es wurde ihm eine
Parteientschädigung von CHF 2‘909.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mit Eingabe vom 5.
Juli 2019 hat A____ der im Strafgerichtsverfahren gegen B____ vorsitzenden
Strafgerichtspräsidentin dargelegt, dass ihr an der (mündlichen) Eröffnung des
Strafurteils vom 25. Juni 2019 mitgeteilt worden sei, die eingereichte
Honorarnote könne aufgrund der Annahme, es liege eine Wahlverteidigung und
keine amtliche Verteidigung vor, nicht bewilligt werden. Sie ersuche deshalb um
Erhalt einer substantiierten Begründung, andernfalls sie keine substantiiert
begründete Beschwerde gegen den Kostenentscheid einreichen könne.
Mit Verfügung
vom 11. Juli 2019 hat die Strafgerichtspräsidentin das Gesuch von A____ um
Einsetzung als amtliche Verteidigerin vom 5. Juli 2019 sowie die Bewilligung
der eingereichten Honorarnote begründet abgewiesen.
Mit Beschwerde vom 22. Juli 2019 ersucht die nun ihrerseits anwaltlich
vertretene A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) um Abänderung des
Strafurteils vom 25. Juni 2019 insoweit, als dass sie als amtliche
Verteidigerin von B____ bestätigt bzw. einzusetzen sei und ihr dafür eine
Entschädigung von total CHF 7‘472.35 aus der Gerichtskasse zuzusprechen
sei. Eventualiter sei die Sache an das Strafgericht zur neuen Beurteilung
zurückzuweisen. Dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei. Weiter hat sie beantragt, im Falle einer
Stellungnahme des Strafgerichts zur Sache ein Replikrecht eingeräumt zu
erhalten.
Mit Eingabe vom
19. August 2019 hat die Strafgerichtspräsidentin zur Beschwerde Stellung
genommen und kommt der Beschwerdeführerin dabei insofern entgegen, als dass der
Antrag der Beschwerdeführerin um Entschädigung im Rahmen des Plädoyers an der
Hauptverhandlung als impliziter Antrag auf Einsetzung als amtliche
Verteidigerin verstanden werden könne, was allerdings keine rückwirkende
Wirkung zu entfalten vermöge. Zu entschädigen wären diesfalls die Aufwendungen
zur Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Teilnahme an derselben. Vom dem
so zu berechnenden Honorar als amtliche Verteidigerin sei die bereits
ausgerichtete Parteientschädigung abzuziehen.
Mit Instruktionsverfügung
vom 21. August 2019 ist der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der
Strafgerichtspräsidentin zugestellt und ist ihr in Aussicht gestellt worden, im
Falle einer vorgesehenen Abweisung der Beschwerde Frist zur Replik vor Erlass
der Gerichtsentscheidung eingeräumt zu erhalten.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen:
Art. 135 Abs. 3
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ermöglicht der amtlichen Verteidigung die
im eigenen Namen zu führende Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid im
Strafurteil. Dies gilt zur Vermeidung einer Spaltung des Rechtswegs immer dann,
wenn einzig der Entschädigungsentscheid angefochten wird (s. zum Ganzen: Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger,
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 15), wie dies
vorliegend der Fall ist. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde gegen
Entschädigungsentscheide des Strafgerichts ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts
als Beschwerdeinstanz (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert 10
Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin wurde die Ablehnung
der Entschädigung als amtliche Verteidigerin mit Eröffnung des Strafurteils am
25. Juni 2019 unbestrittenermassen nicht begründet. Dass ihr Gesuch um
schriftliche Begründung mit einer eigenständigen Verfügung behandelt wurde, ist
unbeachtlich. Jedenfalls läuft die zehntägige Frist zur Einreichung der
Beschwerde gegen die nicht erfolgte Ausrichtung eines Honorars als amtliche
Verteidigerin im Strafverfahren gegen B____ erst ab dem Moment, als ihr die
Gründe bekannt gemacht wurden und damit mit Zustellung der Verfügung vom 11.
Juli 2019. Auf die frist- und formrichtig eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, gegen B____ sei Anfangs Oktober 2015 ein
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG eröffnet worden. An den
beiden Einvernahmen zur Sache vom 7. Oktober 2015 und 1. März 2016
sei B____ nicht anwaltlich vertreten worden. Am Ende der Einvernahme vom 1.
März 2016 habe die einvernehmende Person ihn aber darauf hingewiesen, dass es
sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) handle. Da B____
bereits in früheren Strafverfahren von [...], Advokatin, bzw. deren
Substitutin, der Beschwerdeführerin, vertreten worden sei, habe er zu Protokoll
gegeben, dass er eine Vertretung durch ihre Person wünsche. Die
Beschwerdeführerin sei sodann Anfangs März 2016 telefonisch von der
Staatsanwaltschaft aufgeboten worden, B____ notwendig zu verteidigen und es sei
ihr mitgeteilt worden, dass es sich hierbei um eine notwendige amtliche
Verteidigung handle, da B____ den Behörden bereits bekannt und offensichtlich
mittellos sei. Am 27. Juni 2016 sei B____ sodann in ihrer Anwesenheit erneut
einvernommen worden. Allein aufgrund des Umstands, dass sie von der
Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an der Einvernahme als Verteidigerin
aufgeboten worden sei und sie von B____ nie selbst aufgefordert worden sei,
seine Verteidigung zu übernehmen, erst Recht aber aufgrund der telefonischen
Zusicherung der Staatsanwaltschaft, sie werde als amtliche Verteidigerin
eingesetzt, habe sie nie an ihrer Einsetzung als amtliche Verteidigerin in
diesem Strafverfahren gezweifelt. In der Folge habe sie es unterlassen, von B____
zur Sicherung ihres Honorars einen Kostenvorschuss zu verlangen, zumal ihr dies
in der Stellung als amtliche Verteidigerin ohnehin untersagt sei. An der
Urteilseröffnung sei B____ zwar eine Parteientschädigung zugesprochen worden,
über die Bewilligung der amtlichen Verteidigung bzw. die Ausrichtung der
eingeforderten Entschädigung sei hingegen kein Wort verloren worden. Die
Beschwerdeführerin habe sich deshalb erlaubt, die Gerichtspräsidentin auf
„diesen Mangel“ aufmerksam zu machen, woraufhin ihr mitgeteilt worden sei, es
handle sich um eine Wahl- und nicht um eine amtliche Verteidigung.
2.2 Demgegenüber
führt die Strafgerichtspräsidentin unter Berufung auf BGer 6B_361/2019 vom 17.
Mai 2019 aus, die Bestellung als amtliche Verteidigung sei nicht eine reine
Formsache. Vielmehr seien die gesetzlichen Anforderungen zu prüfen und in einer
formellen Verfügung festzuhalten, gestützt auf welche gesetzliche Bestimmung
von Art. 130 und 132 StPO sie verfügt werde. Dies erscheine auch im Lichte von
Art. 80 Abs. 3 StPO, wonach selbst einfache verfahrensleitende Beschlüsse und
Verfügungen zumindest im Protokoll zu vermerken sind, folgerichtig. Auch
gestützt auf den von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Juni 2011 (470 11 49 [D 43]) könne nicht
auf eine nachfolgende schriftliche Bestätigung der mündlichen Einsetzung als
amtliche Verteidigung verzichtet werden. Das Kantonsgericht habe vielmehr
festgehalten, dass die schriftliche Bestätigung der mündlichen Einsetzung aus
Gründen der Rechtssicherheit unmittelbar nach der mündlichen Einsetzung
erfolgen sollte. Dem Strafgericht sei vorliegend nicht bekannt, was in dem von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Telefongespräch vor mehr als drei
Jahren zwischen ihr und der Staatsanwaltschaft vereinbart worden sei. In den
Strafakten fänden sich dazu keine Angaben. Die Beschwerdeführerin habe selber
anerkannt, dass im Kanton Basel-Stadt amtliche Verteidigungsmandate in der
Regel mittels schriftlicher Verfügung erteilt würden. Umso erstaunlicher sei,
dass sie eine solche während der drei Jahre, die das Verfahren gedauert habe,
nicht eingefordert habe. Soweit der im Rahmen des Plädoyers an der
Gerichtsverhandlung gestellte Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung
implizit als Gesuch um Einsetzung als amtliche Verteidigerin zu verstehen sei,
könne dieses jedenfalls nicht rückwirkend gelten.
2.3 Gemäss
Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 StPO ordnet die Verfahrensleitung im Falle
einer notwendigen Verteidigung die amtliche Verteidigung an, wenn die
beschuldige Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine
Wahlverteidigung bestimmt oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen
wurde oder sie dieses niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert
Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Angeordnet wird die amtliche
Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auch, wenn dies zur Wahrung der
Interessen der beschuldigten Person geboten ist und diese nicht über die
erforderlichen (finanziellen) Mittel verfügt. Wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich
festgehalten, ist demnach die amtliche Verteidigung auch dann anzuordnen, wenn
der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und die beschuldigte Person
nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung einer
Wahlverteidigung verfügt. Schliesslich ist beim Vorliegen der Voraussetzungen
einer notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) ohne weiteres davon auszugehen,
dass eine rechtliche Vertretung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten
Person geboten bzw. vielmehr sogar notwendig ist (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 18a; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 132 N 13). Art. 80 Abs. 3 StPO legt fest,
dass einfache, verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen weder besonders
ausgefertigt noch begründet werden müssen, sondern im Protokoll zu vermerken
und den Parteien in geeignet Weise zu eröffnen sind. Nach Art. 84 Abs. 5 StPO
eröffnet die Strafbehörde einfache verfahrensleitende Beschlüsse den Parteien
schriftlich oder mündlich. Der Gesetzgeber präzisiert nicht, was „unter
einfachen verfahrensleitenden Beschlüssen“ zu verstehen ist, weshalb die Praxis
dies zu konkretisieren hat. Stohner votiert für die Subsumtion der Bestellung
der amtlichen Verteidigung unter diesen Begriff (Stohner, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 80 N 18). Diese Ansicht vertritt auch das
Kantonsgericht Basel-Landschaft in dem von der Beschwerdeführerin zitierten
Entscheid, wenn es ausführt, dass das Gesetz keine Form für die Einsetzung
einer amtlichen Verteidigung vorsieht und die mündliche Eröffnung eines solchen
Entscheides genügt, sich eine schriftliche Bestätigung der Einsetzung aus
Gründen der Rechtssicherheit im Nachgang zur mündlichen Einsetzung allerdings
empfiehlt (Entscheid 470 11 49 [D 43] vom 28. Juni 2011 E. 3.2). Im von der
Strafgerichtspräsidentin zitierten Urteil legt das Bundesgericht dar, dass die
Bestellung der amtlichen Verteidigung keine reine Formsache sei, sondern die
gesetzlichen Anforderungen zu prüfen seien und in einer formellen Verfügung
anzugeben sei, mit Wirkung ab wann die Bestellung angeordnet und gestützt auf
welche Bestimmung der Art. 130 und 132 StPO sie verfügt wurde (BGer 6B_361/2019
vom 17. Mai 2019 E. 3.4.3). Eine schriftliche Verfügung wird damit
ebenfalls nicht explizit als Voraussetzung der Gültigkeit statuiert, jedoch
lassen die vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an die Anordnung einer
amtlichen Verteidigung durchaus den Rückschluss zu, dass einzig die Schriftlichkeit
diesen Anforderungen gerecht werden kann. Unbestrittenermassen wird im Kanton
Basel-Stadt die Einsetzung als amtliche Verteidigung in der Regel mittels
schriftlich begründeter Verfügung angeordnet.
2.4 Vorliegend
erkannte die Verfahrensleitung im Laufe der Einvernahme vom 1. März 2016
offensichtlich das Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung. Dies
ergibt sich aus der protokollierten Äusserung der einvernehmenden Person: „Ich
mache Sie (B____) darauf aufmerksam, dass Sie für die weiteren Einvernahmen
einen Anwalt benötigen. Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, sich einen Anwalt zu
nehmen, welchen Sie zu den weiteren Einvernahmen mitbringen müssen“. B____
antwortete gemäss Protokoll auf diese Aufforderung: „Dann nehme ich Frau [...]“.
Er gab weiter an, für die Bestellung seiner Verteidigung eine Woche zu
benötigen (act. 526). Mit Schreiben vom 9. März 2016 teilte Advokatin A____ der
Staatsanwaltschaft mit, dass B____ sie mit der Wahrung ihrer Interessen
beauftragt habe und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten. Sie legte dem
Schreiben eine von B____ unterzeichnete Anwaltsvollmacht datiert vom 9. März
2016 bei (act. 35 f.). Ein Antrag auf Einsetzung als amtliche Verteidigerin
wurde nicht gestellt und es findet sich keine Verfügung betreffend eine
Einsetzung als amtliche Verteidigerin in den Akten. Auch eine Aktennotiz über
das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Telefongespräch betreffend ihre
Mandatierung als notwendige amtliche Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft
findet sich nicht in den Akten. In den Akten findet sich allerdings die Kopie
einer Einvernahme zur Person des B____ aus einem früheren Strafverfahren, datierend
vom 2. Mai 2007 (act. 11 ff.) Damals hatte dieser angegeben, seit dem Jahr
1998 arbeitslos zu sein und seit dem Jahr 2000 aufgrund psychischer Probleme,
massiver Rückenbeschwerden und seinem Drogenkonsum eine IV-Rente im Betrag von
CHF 2‘400.– monatlich zu erhalten. Weiter gab er an, keine E-Mail Adresse und
keinen Computer und auch kein Fahrzeug zu besitzen. Am 6. Oktober 2015 hat B____
angegeben, keine Angaben zur Person machen zu wollen (act. 10). An einer
weiteren Einvernahme zur Person vom 17. Mai 2018 (act. 6 ff.) wies die
Untersuchungsbeamtin B____ darauf hin, dass er gemäss den Kenntnissen der
Strafverfolgungsbehörden seit dem Jahr 2000 IV-Rentner sei und fragte nach, ob
diese Angaben korrekt seien, was von B____ bestätigt wurde. Auf die Frage mit
welchem Betrag er in der Zeit von September 2015 bis Juni 2016 monatlich
unterstützt worden sei, gab er an, knapp CHF 1‘700.– zu erhalten. Dem Ausdruck
aus dem Betreibungsregister vom 12. November 2018 ist zu entnehmen, dass
gegen B____ Betreibungen im Umfang von CHF 11‘695.80 laufen und
Verlustscheine über CHF 91‘745.20 existieren (act. 17 f.). Die von Amtes
wegen einverlangte Steuerveranlagung belegt ein Jahresreineinkommen von
CHF 8‘116.– und kein Vermögen (act. 22). B____ wurde in den Jahren 2007
und 2008 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG je zu mehrmonatigen
Freiheitsstrafen durch das Strafgericht Basel-Stadt verurteilt
(Strafregisterauszug act. 24). In der Begründung zum Antrag auf Genehmigung
einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 12. Januar 2016
(act. 120 ff.) führt die Staatsanwaltschaft aus, es müsse davon ausgegangen
werden, dass B____ „…in der Rolle des „Junkie-Dealers“ für die albanischen
Drogendealer Heroin und Kokain verkauft, um sich so seinen Drogenkonsum zu
finanzieren…“ (act. 121).
2.5 Damit
ist erstellt, dass bereits in der Voruntersuchung seitens der Verfahrensleitung
die Notwendigkeit der Verteidigung des B____ im Strafverfahren erkannt wurde.
Aus den Akten ergeht gleichzeitig, dass B____ den Basler
Strafverfolgungsbehörden als Drogenkonsument bekannt ist und diese aus den
vorgehenden Verfahren wussten, dass er unter anderem aufgrund seiner
Drogensucht und deren gesundheitlichen Folgen eine IV-Rente bezieht. Die
laufende Strafuntersuchung hatte zudem gezeigt, dass B____ (wieder) auf dem
illegalen Markt Heroin und Kokain erworben und wohl auch selber konsumiert hat,
schliesslich beschreibt die Staatsanwaltschaft ihn in ihrem Antrag an das
Zwangsmassnahmengericht als „Junkie-Dealer“. Wenn auch die detaillierten
finanziellen Informationen über B____ erst nach der Annahme der Verteidigung
von B____ durch die Beschwerdeführerin eingeholt worden sind, kann aufgrund der
gesamten Umstände im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der
Staatsanwaltschaft seit Beginn der Verfahrenseröffnung klar war, dass es sich
bei B____ um einem auf dem Existenzminimum lebenden, drogensüchtigen IV-Rentner
handelt. Vor diesem Hintergrund ist von der Richtigkeit der Angaben der
Beschwerdeführerin, sie sei Anfang März 2016 von der Staatsanwaltschaft
telefonisch über die (erneute) Notwendigkeit seiner Verteidigung in einem
Strafverfahren informiert und mündlich als amtliche Verteidigerin eingesetzt
worden, auszugehen und kann dies als bewiesen erachtet werden, umso mehr als
seitens der Staatsanwaltschaft auch keine gegenteilige Darstellung vorliegt. Entsprechend
der dargelegten Rechtslage liegt folglich eine verbindliche Einsetzung der
Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin des B____ seit Anfang März 2016
vor. Der Fall zeigt allerdings beispielhaft auf, wie wichtig das schriftliche
Festhalten solcher Vorgänge zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten ist. Wäre
die Mittellosigkeit des B____ nämlich nicht derart offensichtlich und den
Strafverfolgungsbehörden nicht bereits seit Beginn des Verfahrens bekannt,
könnte der Nachweis einer mündlich angeordneten Einsetzung als amtliche
Verteidigerin wohl grössere Schwierigkeiten bereiten und es droht die Gefahr,
dass eine Strafverteidigung auf ihren Kosten sitzen bleibt. Vorliegend
erscheint es allerdings gar treuwidrig, gestützt auf diese Aktenlage zu
behaupten, die Strafverfolgungsbehörden seien vom Bestehen einer
Wahlverteidigung ausgegangen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die
Beschwerdeführerin auf der Honorarnote zuerst irrtümlich knapp die Hälfte des
Zeitaufwands mit einem Stundenbetrag von CHF 300.– abrechnete, schliesslich liesse
sich im Rahmen einer Wahlverteidigung die restliche Stundenabrechnung zum
Betrag von CHF 200.– nicht schlüssig erklären. Der Beschwerdeführerin ist
deshalb der für die amtliche Verteidigung geltend gemachte Aufwand aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Sofern die im Strafurteil gesprochene
Parteientschädigung bereist ausbezahlt wurde, ist diese Auszahlung mit der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu verrechnen.
Damit obsiegt
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und es sind ihr die dafür
entstandenen Kosten ihrer Vertretung aus der Gerichtskasse zu erstatten. Die
dazu eingereichte Honorarnote wird genehmigt. Gerichtskosten hat die
Beschwerdeführerin keine zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Beschwerdeführerin ist für das mit
Strafurteil vom 25. Juni 2019 (SG.2019.37) abgeschlossene Strafverfahren für
ihren Aufwand als amtliche Verteidigerin ein Honorar und Auslagenersatz von
total CHF 7‘472.35 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Eine
Parteientschädigung zugunsten von B____ ist nicht geschuldet. Sofern die mit
Strafurteil vom 25. Juni 2019 B____ zugesprochene Parteientschädigung von
CHF 2‘909.70 der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlt worden ist, ist
dieser Betrag mit dem Honorar und Auslagenersatz für die amtliche Verteidigung
zu verrechnen.
Der Beschwerdeführerin werden keine
Gerichtskosten auferlegt.
Der Beschwerdeführerin wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 657.50 (einschliesslich
Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.