Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.26
BESCHLUSS
vom 31. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), MLaw Anja Dillena , MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Honorar der amtlichen Verteidigung
Ergänzung zum Urteil vom 18. Oktober 2023
In Erwägung, dass
anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht vom 18. Oktober 2023 in rubrizierter Angelegenheit dem amtlichen Verteidiger, [...], für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 7'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 271.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 598.45, somit total CHF 8’370.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde;
bezüglich dieses Honorars der Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung nicht miteinbezogen worden ist, dieser dem amtlichen Verteidiger jedoch ebenfalls zu vergüten ist;
zur Festlegung der Höhe der Entschädigung der Spruchkörper der Hauptverhandlung zuständig ist, wobei der vorliegende Beschluss im Zirkularverfahren ergeht;
es sich angesichts der Verhandlungsdauer (von 8.15–10.50 Uhr und Urteilseröffnung von 12.15–13.00 Uhr) rechtfertigt, im vorliegenden Fall dem amtlichen Verteidiger zusätzlich einen Aufwand von 4.5 Stunden (inkl. eine kurze Nachbesprechung) zuzusprechen;
demnach dem amtlichen Verteidiger – ergänzend zum Betrag von CHF 8’370.25 für seine zweitinstanzlichen Bemühungen bis zur Hauptverhandlung gemäss Urteilsdispositiv vom 18. Oktober 2023 – zusätzlich als Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung ein Honorar von CHF 900.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 69.30, somit total CHF 969.30, aus der Gerichtskasse zuzusprechen sind;
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Dem amtlichen Verteidiger werden ergänzend zum Urteil vom 18. Oktober 2023 für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung und ein Honorar von CHF 900.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 69.30, somit total CHF 969.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Mitteilung an:
Amtlicher Verteidiger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Die amtliche Verteidigung kann betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).