StRKE Nr. 102/2000•Direkte Bundessteuer, Verfahren: Zustellung einer Verfügung, Fristwiederherstellung
Direkte Bundessteuer, Verfahren: Zustellung einer Verfügung, Fristwiederherstellung
StRKE Nr. 102/2000Steuerrekursgericht26.10.2000
Gesamter Gesetzestext
Direkte Bundessteuer Verfahren: Zustellung einer Verfügung, Fristwiederherstellung
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 102/2000 vom 26. Oktober 2000
Eine Veranlagungsverfügung gilt auch dann als zugestellt, wenn sie nicht dem Adressaten selber ausgehändigt, sondern von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wurde, welche mit ihm in Hausgemeinschaft lebt. Die nicht rechtzeitige Weiterleitung der Post durch die empfangsberechtigte Person an den Adressaten stellt keinen Grund für eine Wiederherstellung der versäumten Ein- sprachefrist (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) dar, ebensowenig dessen Ferienabwesenheit.
I. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer wohnte im Steuerjahr 1998 an der M .- Str. 82/1 in Basel. In der Steuererklärung pro 1998 hat er im Detail zu Ziffer 13 unter lit. d (Berufsbe- zogene Gewinnungskosten und Abzüge) Mehrkosten für auswärtige Unterkunft in Höhe von Fr. 7'200 .- geltend gemacht.
2. Die Steuerverwaltung hat diesen Abzug von Fr. 7'200 .- nicht zugelassen, da ein Abzug ohne Nachweise nicht möglich sei. In der Folge wurde das steuerbare Ein- kommen des Beschwerdeführers betreffend Direkte Bundessteuer pro 1998 neu auf Fr. 31'873 .- festgesetzt. Darüber wurde der Beschwerdeführer mit dem Veranla- gungsprotokoll vom 9. September 1999 in Kenntnis gesetzt. Die Veranlagungsver- fügung zur Direkten Bundessteuer pro 1988 datiert ebenfalls vom 9. September 1999 und wurde dem Beschwerdeführer uneingeschrieben und adressiert mit M .- Str. 82/1 in Basel zugestellt.
3. Gegen diese Veranlagungsverfügung vom 9. September 1999 erhob der Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 Einsprache, auf welche jedoch die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 29. Oktober 1999 nicht eintrat.
4. Diesen eingeschrieben versandten Entscheid vom 29. Oktober 1999 hat der Be- schwerdeführer nicht von der Post abgeholt, weshalb die Steuerverwaltung diesen dem Beschwerdeführer nochmals mittels normaler Briefpostsendung vom 17. No- vember 1999 zukommen liess.
5. Gegen diesen Entscheid der Steuerverwaltung richtet sich die vorliegende Be- schwerde vom 25. November 1999. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihn, wie üblich bei Stipendien, von der Steuerpflicht zu dispensieren. Auf die Einzelheiten seines Standpunktes wird, so-
weit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.
6. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2000 beantragt die Steuerverwal- tung die Abweisung der Beschwerde. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforder- lich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
7. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden; eine mündliche Ver- handlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es sei auf seine Einsprache vom 25. Oktober 1999 einzutreten und er sei, wie üblich bei Stipendien, von der Steuer- pflicht zu dispensieren.
Ist die Steuerverwaltung, wie im vorliegenden Fall, auf eine Einsprache nicht ein- getreten, kann vor der Steuerrekurskommission nur noch geltend gemacht werden, dass der Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sei; Vorbringen materiell- rechtlicher Art werden nicht gehört (vgl. Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2. Auflage, Basel 1970, S. 102). Auf das Begehren des Beschwerde- führers, ihn gemäss seinen Ausführungen zu veranlagen, kann die Steuerrekurs- kommission deshalb nicht eintreten.
Unbestritten ist, dass die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung betref- fend die Direkte Bundessteuer pro 1998 dem Beschwerdeführer am 9. September 1999 zugestellt wurde. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 Einsprache erhoben hat. Bestritten ist hingegen, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist.
2. a) Gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG kann der Steuerpflichtige gegen die Veranla- gungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Gemäss Art. 133 Abs. 1 DBG beginnt die Frist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag. Bei der 30-tägigen Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzlich verankerte Verwirkungsfrist, die von der Veranlagungsbe- hörde nicht erstreckt werden kann (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, S. 418 Ziff. 4). Ist die Erhebung der Einsprache verspätet, so erwächst die der Einsprache zugrunde liegende Veran- lagungsverfügung in Rechtskraft (vgl. Grüninger/ Studer, a.a.O., S. 88).
b) Eine Veranlagung gilt an jenem Tag zugestellt, an dem sie dem Adressaten tat- sächlich ausgehändigt worden ist oder in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist. Es genügt deshalb, wenn die Sendung von einer andern empfangsberechtigten Person entgegengenommen worden ist. Empfangsberechtigt sind nicht nur Personen, die
sich über eine entsprechende ausdrückliche Vollmacht des Adressaten ausweisen; es gelten auch regelmässig solche erwachsenen Personen als stillschweigend be- vollmächtigt, welche in Hausgemeinschaft mit dem Adressaten leben (vgl. Zweifel/ Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Basel 2000, S. 332 f.). Ob der Adressat die Veranlagung nach der Zustellung zur Kenntnis nimmt, ist für den Beginn des Fristenlaufs nicht entscheidend. Ist die Zustellung als solche nachgewiesen bzw. un- bestritten, so behilft sich die neuere Rechtsprechung für die Festlegung des Zustell- zeitpunktes bei uneingeschriebenen Sendungen mit einer Vermutung: ohne klaren Nachweis von Unregelmässigkeiten bei der Postzustellung wird davon ausgegan- gen, dass die Zustellung uneingeschriebener Sendungen innerhalb von fünf Werk- tagen ab Versanddatum erfolgt (StE 1998 B 93.6 Nr. 17; StRKE Nr. 49/1997 vom 23. Oktober 1997 i.S. Y.K .; Praxis 87 (1998) Nr. 7; BGE vom 22. Oktober 1990, publ. in: Basellandschaftliche Steuerpraxis, Band X, S. 484 ff.).
3. In casu datiert die Veranlagungsverfügung zur Direkten Bundessteuer pro 1998 vom 9. September 1999. Nach der oben erwähnten neueren Rechtsprechung wurde sie dem Beschwerdeführer somit spätestens fünf Werktage später, d. h. am 16. Sep- tember 1999, zugestellt. Die Mutter des Beschwerdeführers, welche nach seinen ei- genen Angaben die Verfügung entgegennahm, gilt als zur Entgegennahme berech- tigte Familienangehörige. Das Einspracheschreiben des Beschwerdeführers wurde hingegen erst am 25. Oktober 1999, also 39 Tage nach dem vermuteten Zustelldatum vom 16. September 1999, eingereicht. Somit hat der Beschwerdeführer die gesetz- liche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nicht eingehalten.
4. a) Als Grund für das verspätete Einreichen seiner Einsprache nannte der Be- schwerdeführer in seinem Einspracheschreiben vom 25. Oktober 1999 das nachträg- liche Besorgen der Unterlagen. Im Beschwerdeschreiben vom 25. November 1999 führt der Beschwerdeführer weitere Gründe aus; da er seine Post aus seinem Domi- zil in Basel nur etwa einmal pro Monat von seiner Mutter (die kaum Deutsch lesen könne) nach Zürich zugesandt bekomme, habe er die Steuerveranlagung vom 9. Sep- tember 1999 erst Anfang Oktober 1999 zur Kenntnis genommen. Zudem habe er die benötigten Unterlagen nicht vor seinen Auslandferien vom 12. bis 25. Oktober 1999 besorgen können. Kurz vor und nach den Ferien habe er sich diesbezüglich telefo- nisch mit der Steuerverwaltung in Verbindung gesetzt.
Da der Beschwerdeführer sinngemäss erklärt, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Einsprachefrist zu wahren, ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Ursachen der Verhinderung eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG rechtferti- gen, und der Beschwerdeführer trotz verpasster Frist von der Steuerverwaltung ge- hört werden muss.
b) Art. 133 Abs. 3 DBG eröffnet dem Säumigen die Möglichkeit der Frist- wiederherstellung, indem die Steuerverwaltung trotz verpasster Frist die Einsprache bzw. die verspätet nachgereichten Angaben akzeptiert. Diese Fristwiederherstellung wird allerdings nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch
Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Entschei- dend für die Gewährung der Fristwiederherstellung ist stets, dass der Steuerpflich- tige objektiv daran gehindert war, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen (vgl. Zweifel/Athanas, a.a.O., S. 334 ff .; ASA 22, S. 395 f.). Landesabwesenheit stellt nur dann einen erheblichen Hinderungsgrund dar, wenn sich der Steuerpflich- tige ins Ausland begeben musste, ohne seine Abreise voraussehen zu können (vgl. StRKE Nr. 45/1990 vom 10. Dezember 1990 i.S. K .; StRKE 43/187 vom 11. Au- gust 1987 i.S. W.). Auch liegt kein Hinderungsgrund vor, wenn der Steuerpflichtige nicht über volle 30 Tage verfügte, um die Einsprache abzufassen (ASA 58, S. 285 ff .; ASA 24, S. 327 ff .; ASA 17, S. 521 ff.). Gemäss Praxis der Steuerrekurskom- mission ist zudem eine Fristwiederherstellung nicht möglich, wenn eine Person, die nicht die Funktion eines bevollmächtigten Vertreters ausübt, für die Verspätung ver- antwortlich ist; denn hier bleibt die Verantwortung zur Fristeinhaltung vollumfäng- lich beim Steuerpflichtigen (StRKE Nr. 50/1988 vom 22. November 1988 i.S. V. sowie StRKE Nr. 34/1988 vom 31. Oktober 1988 i.S. H .- T.).
c) Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2000 zu Recht ausführt, ist die Mutter des Beschwerdeführers, die seinen Angaben zufolge die Post entgegennahm, der Steuerverwaltung gegenüber nicht als bevollmächtigte Vertreterin aufgetreten. Somit war der Beschwerdeführer selbst dafür verantwort- lich, von den durch seine Mutter in Empfang genommenen Sendungen Kenntnis zu nehmen. Dabei rechtfertigen die mangelnden Deutschkenntnisse oder die zu späte Reaktion der Mutter in Bezug auf die Weiterleitung der Veranlagungsverfügung allein keine Fristwiederherstellung. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, durch eine bessere Organisation der Entgegennahme seiner Post die Veranlagungsverfügung früher zur Kenntnis zu nehmen. Auch liegt in der Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers weder ein zwingender äusserer Umstand vor, noch fehlten Möglichkeiten für das rechtzeitige Einreichen der Rechtsvorkeh- ren. Im Übrigen ist das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift angebrachte Telefonat seinerseits mit der Steuerverwaltung vor dem 12. Oktober 1999 nicht ak- tenkundig. Von dem Vorliegen erheblicher Gründe im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG kann daher keine Rede sein; ein Grund für die Fristwiederherstellung liegt somit nicht vor.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frist für die Einreichung der Einsprache versäumt hat. Die Steuerverwaltung ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Ein Grund für die Fristwiederherstellung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Demgemäss wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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