Einkommen aus selbständige Erwerbstätigkeit: Angefangene Arbeiten

StRKE Nr. 106/1998Steuerrekursgericht26.11.1998

Gesamter Gesetzestext

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Angefangene Arbeiten

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 106/1998 vom 26. November 1998

Die Aktivierung angefangener Arbeiten in der Geschäftsbilanz des Selbständi- gerwerbenden ist nach dem Massgeblichkeitsprinzip einkommenssteuerwirksam. Dass ihre Aktivierung im Hinblick auf den Systemwechsel von der Warenumsatz- zur Mehrwertsteuer erfolgte, ist - so wenig wie andere Beweggründe auch - für die steu- erliche Gewinnermittlung unerheblich.

I. Sachverhalt

1. Der Rekurrent hat in seiner Steuererklärung pro 1994 unter Ziff. 1 ein Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit resp. aus der Kollektivgesellschaft «O. & S.» von Fr. 162'257 .- deklariert. Von diesem Einkommen hat der Rekurrent die erfolgswirksam verbuchten und im Geschäftsabschluss als Debitoren ausgewiese- nen angefangenen Arbeiten in Höhe von Fr. 70'523.50 abgezogen. Nach Berück- sichtigung der AHV-Leistungen von Fr. 15'088 .- verblieb ein Reineinkommen von Fr. 76'645.50.

2. Die Steuerverwaltung hat den aus der Kollektivgesellschaft zu versteuernden Gewinnanteil auf Fr. 172'891 .- resp. nach Abzug der AHV auf Fr. 157'803 .- fest- gelegt. Den vom Rekurrenten vorgenommenen Abzug der Debitoren betreffend «of- fene Rechnungen» hat die Steuerverwaltung nicht zugelassen. Das steuerbare Ein- kommen des Rekurrenten ist von der Steuerverwaltung am 12. September 1996 auf Fr. 143'803 .- veranlagt worden.

3. Am 11. Oktober 1996 hat der Rekurrent gegen die Veranlagung vom 12. Sep- tember 1996 Einsprache erhoben, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 28. Januar 1997 abgewiesen worden ist.

4. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 28. Januar 1997 richtet sich der vor- liegende Rekurs vom 24. Februar 1997. In seiner innert erstreckter Frist nachge- reichten Begründung vom 25. März 1997 macht der Rekurrent geltend, dass es sich bei den Debitoren nur zu einem geringen Teil um angefangene Arbeiten, sondern vielmehr um verlangte Vorausfakturen infolge der Einführung der Mehrwertsteuer handeln würde.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 1997 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich soweit erforderlich aus den nachfolgenden Erwägungen.

6. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Eine mündliche Ver- handlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Der Rekurrent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid vom 28. Januar 1997 aufzuheben und die Debitoren betreffend «offene Rechnungen» in Höhe von Fr. 70'523.50 zum Abzug zuzulassen.

Die Höhe der fraglichen Debitoren ist in rechnerischer Hinsicht unbestritten. Be- stritten ist indessen, ob die Debitoren bilanzwirksam und demnach für die direkte Einkommenssteuer des Rekurrenten massgebend sind.

2.a) Gemäss Art. 4 MWSTV unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, der Eigenverbrauch sowie schliesslich der Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt aus dem Ausland der Mehrwertsteuer. Mit Inkrafttreten der Mehrwertsteuer per 1. Januar 1995 resp. des Wechsels des Steuersystemes und der Abrechnungsart ist es notwendig gewesen über den Debitorenbestand per 31. Dezember 1994 die Warenumsatzsteuer (WUST) abzurechnen. Gemäss Art. 84 Abs. 4 MWSTV sind Lieferungen und Dienstleistun gen, welche teilweise vor Inkrafttreten der Mehrwertsteuerverordnung erbracht wor- den sind, nach altem Recht zu versteuern und per 31. Dezember 1994 zu verbuchen. Bei den Dienstleistungen hat sich die genaue Abgrenzung aufgedrängt, weil diese nicht Steuerobjekt der Warenumsatzsteuer gewesen sind. Die Eidgenössische Steu- erverwaltung hat deshalb verlangt, dass per 31. Dezember 1994 die angefangenen Dienstleistungen «in geeigneter, leicht überprüfbarer Weise» festzuhalten und für das Jahr 1994 zu verbuchen sind (vgl. Camenzind/Honauer, Handbuch der Mehr- wertsteuer, S. 322 f.).

b) Für die Ermittlung der Einkommenssteuer buchführungspflichtiger Selbstän- digerwerbender und juristischer Personen ist die Gewinnermittlung gestützt auf das Massgeblichkeitsprinzip vorzunehmen. Das heisst, dass das in der Buchhaltung fest- gehaltene Geschäftsergebnis für die Einkommenssteuer massgeblich ist. Die Ver- buchung der «offenen Rechnungen für angefangene Arbeiten» als Debitoren ist ge- mäss Art. 84 Abs. 4 MWSTV bilanz- und aufgrund des Massgeblichkeitsprinzipes auch einkommenssteuerwirksam. Die aktivierten bzw. in Rechnung gestellten und angefangenen Arbeiten resp. die Debitoren gelten daher einkommenssteuerrechtlich als dem Rekurrenten zugeflossen (vgl. Einführung der Mehrwertsteuer und Auflö- sung stiller Reserven, ZStP 1/1995, S. 93 f.).

c) Die steuerlichen Grundsätze betreffend Zulässigkeit von Abschreibungen und Rückstellungen sind in Anbetracht des Systemwechsels von der WUST zur Mehr- wertsteuer unverändert geblieben. Das heisst, dass Abschreibungen und Rückstel- lungen auf den angefangenen Arbeiten nur möglich sind, soweit geschäftsmässig be- gründete Risiken dies erfordern.

3. Der Rekurrent hat in seiner Steuererklärung pro 1994 einen Abzug in Höhe der im Geschäftsabschluss ausgewiesenen Debitoren von Fr. 70'523.50 vorgenommen. Im Einspracheverfahren hat der Rekurrent geltend gemacht, dass es sich dabei um offene Rechnungen wegen der Einführung der Mehrwertsteuer handeln würde. Im Rekursverfahren behauptet der Rekurrent nun aber, dass es sich bei diesen noch of- fenen Rechnungen nur zu einem geringen Teil um angefangene Arbeiten handeln würde, der grössere Teil seien Vorausfakturen infolge Einführung der Mehrwert- steuer.

Aufgrund der oben erwähnten Ausführungen sind in Rechnung gestellte, ange- fangene Arbeiten einkommenssteuerrechtlich als zugeflossen zu betrachten. Die subjektiven Beweggründe zur Aktivierung sind unbeachtlich, selbst wenn steuersy- stematische Gründe ausschlaggebend gewesen sind, wie hier der Wechsel des Steuersystemes von der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer. Ein Abzug der De- bitoren bei der Einkommenssteuer ist daher nicht zuzulassen.

4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Steuerverwaltung die in Rechnung gestellten und angefangenen Arbeiten resp. die Debitoren zu Recht als Einkommen qualifiziert und nicht zum Abzug zugelassen hat. Der Rekurs ist dem- nach abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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