Direkte Bundessteuer: Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung

StRKE Nr. 108/1998Steuerrekursgericht17.12.1998

Gesamter Gesetzestext

Direkte Bundessteuer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 108/1998 vom 17. Dezember 1998

Eine Ermessensveranlagung (Amtliche Einschätzung) kann nur wegen offen- sichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Dieses Erfordernis stellt eine Pro- zessvoraussetzung dar. Enthält eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung keine hinreichende Begründung, so kann auf die Einsprache nicht eingetreten wer- den. Auf die Nichteintretensfolge ist in der Rechtsmittelbelehrung der Veranlagung hinzuweisen.

Die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt hat in Erwägung,

- dass die Beschwerdeführer die Steuererklärung pro 1996 trotz zweimaliger Mahnung nicht eingereicht haben und daher nach pflichtgemässem Ermessen ver- anlagt worden sind;

- dass die Beschwerdeführer gegen die entsprechende Veranlagung vom 18. De- zember 1997 am 14. Januar 1998 eingesprochen und für die Begründung der Ein- sprache um eine Frist bis 28. Februar 1998 ersucht haben;

- dass die Beschwerdeführer die ausgefüllte Steuererklärung pro 1996 mitsamt Belegen am 13. Februar 1998 eingereicht haben, die Steuerverwaltung indessen mit Entscheid vom 20. Februar 1998 auf die Einsprache nicht eingetreten ist;

- dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 1998 (Poststempel 23. März 1998) form- und fristgerecht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben haben, so dass auf diese ohne weiteres einzutreten ist;

- dass die Beschwerdeführer dabei beantragen, den Nichteintretensentscheid vom 20. Februar 1998 aufzuheben und die Steuerverwaltung anzuweisen, auf die Ein- sprache einzutreten;

- dass die Beschwerdeführer ihren Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht nach- gekommen und daher zur Recht nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden sind (Art. 130 Abs. 2 DBG);

- dass eine Ermessensveranlagung nur mit der Begründung der offensichtlichen Unrichtigkeit angefochten werden kann und die Einsprache dabei begründet sein so- wie allfällige Beweismittel nennen muss (Art. 132 Abs. 3 DBG);

- dass der Steuerverwaltung dahingehend zuzustimmen ist, dass das soeben er- wähnte Begründungserfordernis nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 123 II 557 E. 4c) eine Prozessvoraussetzung darstellt, bei deren Fehlen auf die Ein- sprache gegen eine Ermessensveranlagung grundsätzlich nicht einzutreten ist;

- dass das Bundesgericht im soeben erwähnten Entscheid aber auch festgehalten hat (S. 559, E. 4f), dass die Verwaltung in der Rechtsmittelbelehrung der Ermes- sensveranlagung zu erwähnen habe, was Art. 132 Abs. 3 DBG bestimmt und was die Folgen im Falle der Nichtbeachtung sind, es mit anderen Worten der Steuerver- waltung obliegt, in der Rechtsmittelbelehrung auf die Folgen einer ungenügend be- gründeten Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung hinzuweisen;

- dass die Verwaltung in casu in der Rechtsmittelbelehrung zwar auf die Anfor- derungen von Art. 132 Abs. 3 DBG nicht jedoch auf die Konsequenzen für den Fall der Nichtbeachtung dieser Bestimmung hingewiesen hat;

- dass damit die Beschwerdeführer von der Steuerverwaltung nicht rechtsgenüg- lich darauf hingewiesen worden sind, dass die Nichtbeachtung der Einsprachefrist einen Nichteintretensentscheid zur Folge hat;

- dass das Fehlen eines Hinweises auf diese Folgen den Beschwerdeführern ei- nen Nachteil verursacht hat, welcher nur dadurch geheilt werden kann, indem die Steuerverwaltung die erhobene Einsprache materiell behandelt, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung zur ma- teriellen Behandlung führt;

- dass die Beschwerdeführer vermutungsweise davon ausgegangen sind, dass die von der Steuerverwaltung gesetzte Begründungsfrist für eine Einsprachebegründung im Verfahren der kantonalen Steuern auch Geltung für die mit derselben Einsprache ebenfalls angefochtenen Bundessteuern habe;

- dass die Steuerverwaltung angesichts der an demselben Datum verfassten Ver- anlagungen des Kantons und des Bundes und den demzufolge parallel laufenden Verfahren die Beschwerdeführer hätte darauf aufmerksam machen können, dass die Begründungsfrist nicht für das Bundessteuerverfahren gilt;

- dass in diesem Verfahren indessen offen bleiben kann, ob die Steuerverwaltung in casu auch gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben verstossen hat, in- dem sie die Beschwerdeführer nicht auf die Anforderungen von Art. 132 Abs. 3 DBG aufmerksam gemacht hat, nachdem die Einsprache einige Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen ist;

- dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass es die Steuerverwaltung unterlas- sen hat, in der Rechtsmittelbelehrung auf die Folgen einer unbegründeten Einspra- che hinzuweisen und deshalb zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, was zur Gutheissung der Beschwerde führt;

dass bei diesem Verfahrensausgang in Anwendung des Gesetzes über die Ver- waltungsgebühren vom 9. März 1972 und der Verordnung hierzu vom 20. Juni 1972 von der Auferlegung einer Spruchgebühr abzusehen ist,

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 20. Februar 1998 aufgehoben und wird die Angelegenheit zur materiellen Be- urteilung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.