StRKE Nr. 110/2003•Verfahren: Berichtigung eines Schreibversehens
Verfahren: Berichtigung eines Schreibversehens
StRKE Nr. 110/2003Steuerrekursgericht18.12.2003
Gesamter Gesetzestext
Verfahren Berichtigung eines Schreibversehens
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 110/2003 vom 18. Dezember 2003
Die irrtümliche Eingabe einer falschen Prozentzahl in einem Tabellenkalkula- tionsprogramm zur Ausfertigung der Steuerausscheidung stellt einen Schreibfehler dar, der die Steuerbehörde berechtigt, auf eine rechtskräftige Veranlagungsver- fügung zurückzukommen und den Fehler zu berichtigen. Das Berichtigungsverfah- ren hat sich auf die Beseitigung des Schreibfehlers zu beschränken; auf neue inhalt- liche Vorbringen ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen.
I. Sachverhalt
1. a) In der Steuererklärung 2001 deklarierte die Rekurrentin gestützt auf die bei- gelegte Jahresrechnung 2001 einen Reingewinn von Fr. 616'141 .- (Ziffer 1) und einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 492'988 .-. Unter Ziffer 5 betreffend «Steuerteilung Basel-Stadt/Schweiz (gemäss Repartition)» deklarierte die Rekurren- tin Folgendes:
Voraus
Quote
Kanton
20%
99,789%
Fr. 515'764 .-
Diese Deklaration beruhte auf dem beigelegten Steuerausscheidungsvorschlag der Rekurrentin vom 17. Juli 2002. Darin ermittelte sie den deklarierten Reingewinn von Fr. 515'764 .- ausgehend von einem Zwischentotal von Fr. 516'635 .- (steuer- barer Reingewinn gemäss Steuererklärung von Fr. 492'988 .- + Immobilienertrag von Fr. 23'647 .- ), einem Vorausanteil von Basel-Stadt von 20% in Höhe von Fr. 103'327 .- sowie einem Rest von Fr. 413'308 .- nach Quoten.
b) Für die Kapitalanlageliegenschaft in M., welche durch eine nahestehende Per- son genutzt wird, deklarierte die Rekurrentin Bruttoeinnahmen von Fr. 12'000 .-. Die Steuerverwaltung rechnete diesbezüglich eine geldwerte Leistung aus zu tiefem Mietzins für die Kapitalanlageliegenschaft M. in Höhe von Fr. 23'647 .- zum Rein- gewinn hinzu, was neu einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 516'635 .- ergab. Darüber setzte die Steuerverwaltung die Rekurrentin mit Veranlagungsprotokoll vom 8. November 2002 in Kenntnis. Die Steuerausscheidung 2001 betreffend Steuerfaktoren Ertragssteuer nahm die Steuerverwaltung ebenfalls am 8. November 2002 vor und zwar wie folgt:
Total
BS
SO
steuerbarer Gesamtreinertrag
Fr. 516'635 .-
betrieblicher Reinertrag
Fr. 516'635 .-
Voraus Sitzkanton 20%
Fr. 103'327 .-
Anteil nach Quoten
Fr. 413'308 .-
Fr. 412'436 .-
Fr. 872 .-
steuerbar Basel-Stadt
Fr. 412'436 .-
Fr. 872 .-
Die entsprechende Veranlagungsverfügung zu den kantonalen Steuern pro 2001 (Fälligkeitsjahr 2002) datiert vom 21. November 2002.
2. Am 29. Januar 2003 berichtigte die Steuerverwaltung die Steuerausscheidung 2001 betreffend Steuerfaktoren Ertragssteuer wie folgt:
Total
BS
SO
steuerbarer Gesamtreinertrag
Fr. 516'635 .-
betrieblicher Reinertrag
Fr. 516'635 .-
Voraus Sitzkanton 20%
Fr. 103'327 .-
Fr. 103'327 .-
Anteil nach Quoten
Fr. 413'308 .-
Fr. 412'436 .-
Fr. 872 .-
steuerbar Basel-Stadt
Fr. 515'763 .-
Fr. 872 .-
Die entsprechende Veranlagungsverfügung (Rektifikat 1) zu den kantonalen Steu- ern pro 2001 datiert vom 19. Februar 2003.
3. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 25. Februar 2003 Einspra- che, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 ab- gewiesen hat.
4. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 richtet sich der vorlie- gende Rekurs vom 15. Juli 2003. Darin beantragt die Vertreterin der Rekurrentin, den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 sowie die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 19. Februar 2003 aufzuheben und die Veranla- gung gemäss Veranlagungsverfügung vom 8. November 2002 zu bestätigen. Ferner wird beantragt, die mit der Veranlagungsverfügung vom 19. Februar 2003 erfolgte Aufrechnung von Fr. 23'647 .- zu beseitigen und dem satzbestimmenden Gewinn für die kantonalen Steuern auf Fr. 492'988 .- festzusetzen. Eventualiter und ledig- lich für den Fall, dass die Rekurskommission den Anträgen nicht folgt, sei der Rekurrentin die Möglichkeit zu geben, die ursprüngliche Veranlagung mittels
ordentlichem Rechtsmittel anzufechten. Die Einsprachefrist sei deshalb wieder voll- umfänglich herzustellen. Auf die Einzelheiten des Standpunkts der Rekurrentin wird, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Belang sind, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2003 schliesst die Steuerverwal- tung auf Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich, sofern erforderlich, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen.
II. Entscheidungsgründe
3. a) Gemäss § 176 Abs. 1 StG können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. Diese Bestimmung stimmt damit beinahe wörtlich mit Art. 52 des Bundes- gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, Steuerharmonisierungsgesetz) überein.
b) Gegenstand der Berichtigung im Sinne von Art. 52 StHG resp. von § 176 StG sind formell rechtskräftige Verfügungen und formell rechtskräftige Justizentscheide. Berichtigungstatbestände sind Rechnungsfehler und Schreibversehen. Schreib- oder Rechnungsfehler können bei der Veranlagungsberechnung, der Ausstellung der Steuerrechnung oder der Erstellung der Steuerausscheidung entstehen (vgl. Fuchs, Revision und Rückerstattung in der Steuerordnung von Basel-Stadt, in: BJM 1984, S. 225 ff., S. 238 ff .; vgl. auch Casanova, Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide, in: ASA 61, S. 447 ff., S. 452 f .; ASA 61, S. 34). Von einem Rech- nungsfehler spricht man in den Fällen, in denen bei einer mathematischen Operation ein Versehen rein rechnerischer Natur gemacht wurde. Zu den Rechnungsfehlern zählt die Praxis nicht nur die Fehler in der Rechenoperation, sondern auch Übertra- gungs- und Ablesefehler. Ein Schreibfehler liegt vor, wenn bei der Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides etwas anderes geschrieben worden ist, als der Schreibende hatte schreiben bzw. mitteilen wollen. Kein Schreibversehen besteht demgegenüber, wenn er etwas geschrieben hat, das seinen Vorstellungen entsprach, sich nachträglich aber als falsch herausstellte, weil er die Sach- oder Rechtslage nicht richtig beurteilt hat (vgl. zum Ganzen Vallender in: Kommentar zum Schweizeri- schen Steuerrecht, Band I/1, 2. Auflage, Basel 2002, Art. 52 StHG N 5 ff .; vgl. aber auch den Ratschlag und Entwurf Nr. 8825 zu einem neuen Gesetz über die direkten Steuern, Seite 75). Festzuhalten ist schliesslich, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine auf unzutreffenden Steuerfaktoren beruhende Veranlagung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person zumindest dann berichtigt werden darf, wenn der Fehler auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen ist und dieser von der steuerpflichtigen Person ohne Weiteres hätte erkannt werden können (vgl. hierzu BGE vom 5. Mai 1978, in: ASA 48, S. 188 ff .; bestätigt durch BGE vom 4. April 2003, in: StR 2003, S. 513 ff.).
4. a) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Veranlagungsverfügung zu den kantonalen Steuern pro 2001 vom 21. November 2002 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Bei Vorliegen eines Berichtigungsgrundes darf die Steuerverwaltung jedoch - wie erwähnt - auch auf eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung zurück- kommen und diese zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abändern (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 3b dieses Entscheides; vgl. aber auch Vallender, a.a.O., Art. 52 StHG N 2). In casu ist daher zu prüfen, ob ein Schreib- bzw. Rechnungsfeh- ler vorgelegen hat, der die Steuerverwaltung berechtigt hat, die Veranlagungsverfü- gung zu den kantonalen Steuern pro 2001 vom 21. November 2002 aufzuheben und durch das Rektifikat vom 19. Februar 2003 zu ersetzen.
b) Die Rekurrentin hat im Steuerausscheidungsvorschlag vom 17. Juli 2002 für den Kanton Basel-Stadt ein «Voraus» von 20%, das sind Fr. 103'327 .- deklariert, womit für Basel-Stadt ein steuerbarer Reingewinn von Fr. 515'764 .- resultiert hat. Bei der Anfertigung der Steuerausscheidung 2001 betreffend Steuerfaktoren Ertragssteuer hat die Steuerverwaltung nun offenbar ein Excel-Tabellenblatt ver- wendet und darin in der Vorkolonne beim «Voraus Sitzkanton %» die Zahl 20 ein- getragen; in der Folge davon ist der Betrag von Fr. 103'327 .- (20% des betriebli- chen Reinertrages von Fr. 516'635 .- ) errechnet worden und in die Kolonne «Total» eingetragen worden, nicht jedoch in die Kolonne «BS Basel-Stadt». Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht bemerkt, ist der im Kanton Basel-Stadt steuerbare Reingewinn der Rekurrentin somit wegen eines Schreib- resp. Rechnungsfehlers nicht korrekt ermittelt worden. Dieser Schreib- resp. Rechnungs- fehler ist nicht auf einen Fehler in der Willensbildung zurückzuführen, sondern hängt mit der Handarbeit zusammen, einem Eingabefehler also, der in Zusammenhang mit einem elektronischen Berechnungssystem begangen wurde.
c) Mit der Steuerverwaltung ist ferner festzuhalten, dass die von der Rekurrentin gegen die Annahme eines Schreib- resp. Rechnungsfehlers vorgebrachten Ein- wände nicht zu überzeugen vermögen. So finden sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorbringen der Rekurrentin, die Verwaltung habe den deklarierten Vorausan- teil Basel-Stadt herausgenommen, weil eine geldwerte Leistung aufgerechnet wurde. Vielmehr entspricht die Berücksichtigung des «Vorausanteils BS» bei der Rekur- rentin einer konstanten, auch in den Vorjahren angewendeten Steuerausscheidungs- praxis. Allein schon deshalb hätte der Rekurrentin merken können, dass der Betrag von Fr. 103'327 .- nicht nur in der Kolonne «Total», sondern auch in die Kolonne «BS Basel-Stadt» hätte eingetragen werden müssen. Darüber hinaus weist die Steuerverwaltung zu Recht darauf hin, dass die Rekurrentin nach Erhalt der Veran- lagungsverfügung vom 21. November 2002 ohne Weiteres hätte erkennen können, dass sie (aus Versehen) viel zu tief - nämlich um Fr. 103'327 .- - veranlagt worden ist, hat doch der veranlagte Reingewinn in der Höhe von Fr. 412'436 .- weder der Deklaration der Rekurrentin entsprochen, noch ist ein Grund für eine derartige Abweichung von Selbstdeklaration erkennbar gewesen.
d) Was das Eventualbegehren der Rekurrentin betrifft, so ist Folgendes festzu- halten:
aa) § 125 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 (StV) bestimmt, dass wenn eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid wegen eines Revisions- oder eines Nachsteuergrundes abzuändern ist, nicht nur die mit diesem Grund in direktem Zusammenhang stehen- den Einkommens- oder Vermögensbestandteile neu festgelegt werden können, sondern sämtliche Faktoren der von der Änderung betroffenen Steuer.
bb) Aus dem Wortlaut von § 125 StV ergibt sich, dass «lediglich» im Revisions- und im Nachsteuerverfahren, nicht jedoch im Berichtigungsverfahren, die Möglichkeit besteht, die Veranlagung nochmals vollumfänglich zu überprüfen. Im Berichti- gungsverfahren steht einzig zur Diskussion, ob ein Schreib- oder Rechnungsfehler vorliegt und ob die Veranlagungsverfügung diesbezüglich zu korrigieren ist oder nicht. Insofern kann vorliegend weder auf die materiellen Vorbringen der Rekurren- tin eingegangen werden noch besteht eine Veranlassung, die Frist für eine Einspra- che gegen die (ursprüngliche) Veranlagungsverfügung zu den kantonalen Steuern pro 2001 vom 21. November 2002 wiederherzustellen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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