StRKE Nr. 191/2001•Interkantonales Steuerrecht: Steuerdomizil
Interkantonales Steuerrecht: Steuerdomizil
StRKE Nr. 191/2001Steuerrekursgericht25.10.2001
Gesamter Gesetzestext
Interkantonales Steuerrecht Steuerdomizil
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 191/2001 vom 25. Oktober 2001
Feststellung des Steuerdomizils und der persönlichen Steuerpflicht bei Wochen- aufenthalt. Bejahung des Lebensmittelpunktes eines Ehepaars im Kanton Basel- Stadt, das einen Wohnsitzwechsel nach Nidwalden geltend machte, obwohl die Ehefrau während der Woche weiterhin in Basel-Stadt berufstätig war und das Ehepaar das eigene Einfamilienhaus im Kanton weiterhin als Wohnstätte benutzte.
I. Sachverhalt
1. Der Rekurrent hat seit seiner Geburt Wohnsitz in Riehen. Die Rekurrentin ist nach ihrer Heirat mit dem Rekurrenten am 1. April 1994 von E./BL herkommend nach Riehen zugezogen. In Riehen wohnen die Rekurrenten im eigenen Einfami- lienhaus an der Z .- Str. Am 1. Juni 1996 haben sie in S./NW eine Dreizimmer-Ei- gentumswohnung erworben. Am 3. Juli 1996 haben sich die Rekurrenten von Riehen/BS nach S./NW abgemeldet und sich gleichzeitig als Wochenaufenthalter wieder in Riehen/BS angemeldet.
2. Nach einer Abklärung mittels Fragebogen für Wochenaufenthalter hat die Steuer- verwaltung die Rekurrenten mit Verfügung vom 17. Juli 1996 kraft persönlicher Zugehörigkeit als weiterhin im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig erklärt. Gegen diese Verfügung haben die Rekurrenten am 8. August 1996 Einsprache erhoben und innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 28. September 1997 die Begründung nach- gereicht. Mit Entscheid vom 17. Oktober 1997 hat die Steuerverwaltung die Ein- sprache abgewiesen.
3. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 6. November 1997 mit ergänzender Begründung vom 13. Dezember 1997. Die Rekurrenten be- antragen darin sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung aufzu- heben und festzustellen, dass sie für die Jahre 1996 und 1997 keine steuerrechtliche Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt haben und demnach von einer Steuerveranla- gung im Kanton Basel-Stadt abzusehen sei. Ihr Steuerdomizil befinde sich in S .. Auf die Einzelheiten ihres Standpunktes wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 1998 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
5. Mit Replik vom 22. Juli 1998 halten die Rekurrenten an ihrem Standpunkt fest und reichen die Kopie eines Verkaufsauftrags vom 25. Mai 1998 betreffend ihr Wohneigentum in Riehen/BS sowie eine Berechnung der Gemeinde Riehen über die zu erwartende Grundstückgewinnsteuer ein. Mit Duplik vom 15. September 1998 hält die Steuerverwaltung an ihrem Standpunkt ebenfalls fest.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Rekurrenten beantragen sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuer- verwaltung vom 17. Oktober 1997 aufzuheben und festzustellen, dass sie im Kan- ton Basel-Stadt keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben.
Unbestritten ist, dass die Rekurrenten die Liegenschaft Z .- Str. in Riehen, Basel, Eigentum der Erbengemeinschaft L., bewohnen. Umstritten ist hingegen, ob die Rekurrenten in Basel-Stadt steuerpflichtig sind.
2. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949 (aStG) ist im Kanton Basel-Stadt kraft persönlicher Zugehörig- keit steuerpflichtig, wer hier Wohnsitz hat oder tatsächlich wohnt. Nach der bundes- gerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis hat einzig der Kanton des steuerrechtlichen Wohnsitzes (Steuerdomizil) das Recht, das Einkommen einer Person aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit sowie den Ertrag des beweglichen Vermögens zu besteuern. Der Begriff «Steuerdomizil» ist im interkantonalen Steuerrecht im Wesentlichen nach zivilrechtlichen Kriterien zu bestimmen. Danach ist massgebend der tatsächliche Aufenthalt an einem Ort und die Absicht des dauernden Verbleibens (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4., vollständig überarbeitete Auf- lage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 81 ff .; Locher, Die Praxis der Bundessteuern, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 3, I A, 1, Nr. 26). Ein dauerndes Ver- bleiben liegt nicht nur dann vor, wenn die Absicht besteht, bis ans Lebensende an einem Ort zu bleiben. Ein Verweilen auf unbestimmte Zeit, ja selbst ein Ver- weilen während der Dauer gewisser Verhältnisse oder einer längeren Anstellung genügt (vgl. Höhn, a.a.O., S. 88, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung).
3. Sind die Voraussetzungen des Steuerdomizils gleichzeitig an mehreren Orten erfüllt, was namentlich dann zutrifft, wenn der Arbeitsort nicht mit dem «sonstigen Aufenthaltsort» übereinstimmt, gilt grundsätzlich derjenige Ort als Wohnsitz, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen. Es ist dies der Mittelpunkt der Lebens- verhältnisse. Entscheidend sind die gesamten objektiven äusseren Umstände, an denen sich die Interessen erkennen lassen, nicht bloss erklärte Wünsche und Ab- sichten des Steuerpflichtigen. Blosse Willenserklärungen oder subjektive Kriterien wie die polizeiliche Anmeldung und das Hinterlegen der Schriften genügen nicht (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 88 ff.). Ebenso wenig kommt es darauf an, wo der Steuerpflichtige das Wahl- und Stimmrecht ausübt (vgl. Locher, a.a.O., § 3, I A, 2d,
Nr. 8 und 10). Weder der Steuerbehörde noch dem Betroffenen ist es möglich und zumutbar zu beweisen, wohin sich dieser hingezogen, wo er sich daheim fühlt, wo er nur verweilen und wo er bleiben möchte und seinen Interessen nachgehen oder seine Bedürfnisse befriedigen mag. Das Gebot der Rechtsgleichheit würde verletzt, könnte der Steuerpflichtige je nachdem, ob und wie er seine Empfindungen kund- tut, sich dieser oder jener Steuerhoheit unterstellen. Daher ist die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse anhand belegbarer Fakten zu beantworten.
4. a) Die Beziehungen eines erwerbstätigen Ehepaares, welches keine Kinder hat, zum Ort, wo dieses während der Woche wohnt und arbeitet, sind stärker zu gewichten als diejenigen zum Wochenendaufenthaltsort; in diesen Fällen gilt der Arbeitsort grundsätzlich als Lebensmittelpunkt und Hauptsteuerdomizil. Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute oder ein Partner am Wochenendaufenthaltsort nicht nur ein Haus oder eine Wohnung haben, sondern auch aus diesem Ort stammen und an diesem Ort ihren Freundes- und Bekanntenkreis pflegen (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 110).
b) Als weiteres Kriterium für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensin- teressen von Wochenaufenthaltern sind die Wohnverhältnisse am Arbeitsort zu nen- nen. Eine selbst eingerichtete Wohnung am Arbeitsort, welche auch für dauerhaftes Wohnen geeignet ist, deutet auf einen Lebensmittelpunkt am Arbeitsort hin (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 106).
5. Im vorliegenden Fall ist strittig, wo sich der Lebensmittelpunkt der Rekurrenten befindet. Wägt man bei den Rekurrenten diejenigen objektiven Hinweise, welche für einen Schwerpunkt ihrer Interessen in Basel sprechen, und diejenigen, welche für ein Übergewicht derselben in S. sprechen, gegeneinander ab, so ergibt sich Fol- gendes:
a) Die Rekurrenten wohnen seit Jahren an der Z .- Str. in Riehen in einem eigenen Einfamilienhaus. Am 1. Juni 1996 haben sie in S. eine Dreizimmer-Eigen- tumswohnung erworben. Per 3. Juli 1996 haben sich die Rekurrenten nach S. und per 31. Oktober 1997 definitiv aus dem Kanton Basel-Stadt abgemeldet (vgl. Kon- trollbüro-Meldung vom 31. Oktober 1997); jedoch haben sie weiterhin bei den gleichen Arbeitgebern im Kanton Basel-Stadt gearbeitet. Der Ehemann wurde per 21. November 1996 pensioniert. Die Ehefrau ist weiterhin als Büroangestellte bei ihrer Arbeitgeberin H. AG in Basel tätig. Die Rekurrenten hatten somit zumindest bis zur Pensionierung des Rekurrenten beide ihren Arbeitsort in Basel. Daraus ist zu schliessen, dass sie während der Arbeitswoche in ihrem eigenen Haus in Riehen wohnten. Dies ist auch aufgrund der Wohnumstände anzunehmen. Ein Vergleich der Wohnverhältnisse der Rekurrenten, das eigene Einfamilienhaus in Riehen und die Dreizimmer-Eigentumswohnung in S., deuten auf einen Lebensmittelpunkt in Rie- hen hin. Weiter können die Rekurrenten aus ihrem Vorbringen, dass die Liegenschaft in Riehen zum Verkauf stehe und sie bis heute leider noch keinen solventen Käufer gefunden hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Daran ändert auch nichts, dass diese Liegenschaft den Rekurrenten zum massgebenden Zeitpunkt als Wohnstätte zur Verfügung stand.
b) In ihrem Rekursschreiben vom 6. November 1997 machen die Rekurrenten geltend, nur aufgrund der weiterhin berufstätigen Ehefrau, eine Wochenaufent- haltsbewilligung beantragt zu haben. Zur Begründung, weshalb sich der Rekurrent nicht definitiv abgemeldet habe, führen die Rekurrenten aus, dass ihnen von der Gemeindeverwaltung Riehen mitgeteilt worden sei, dass der Rekurrent für den Auf- enthalt von ca. drei Tagen pro Woche in Riehen eine Wochenaufenthaltsbewilligung benötige, ansonsten sie schon dannzumal auf diese Wochenaufenthaltsbewilligung verzichtet hätten. Dies heisst jedoch, dass der Rekurrent auch nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit sich mindestens drei Tage pro Woche in Riehen aufhält. Was die Rekurrentin betrifft, so ist sie auch nach der Pensionierung ihres Ehemannes weiter- hin erwerbstätig. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sie weiterhin mindestens fünf Tage pro Woche in Basel verbringt. Es erscheint unglaubhaft, dass die Rekur- rentin täglich von S. nach Basel pendelt, wenn in Riehen ein Einfamilienhaus zur Verfügung steht. Der Steuerwohnsitz bestimmt sich nach diesen objektiven Um- ständen, nicht nach den subjektiven Empfindungen des Pflichtigen, weshalb der Arbeitsort als Lebensmittelpunkt und Hauptsteuerdomizil zu betrachten ist. Dass sie sich die Rekurrenten in der übrigen Zeit in S. aufhalten würden haben sie nicht rechts- genüglich nachgewiesen. So belegen sie weder, dass die Ehefrau nach ihrer defini- tiven Abmeldung am 31. Oktober 1997 täglich von S. nach Basel zur Arbeit pendelt noch dass sie ihre Arbeitsstelle in Basel aufgegeben hat. Zwar bringen die Rekur- renten in ihrer Einsprache vor, dass sich die Ehefrau in Riehen/BS nicht richtig hei- misch gefühlt habe und sich ihr Freundeskreis in S./NW und Umgebung befinde, doch wird dies in keiner Weise untermauert. Dies wäre insbesondere im Hinblick darauf, dass die Ehefrau vor der Heirat weder in S. selbst noch in einer anderen Ge- meinde des Kantons Nidwalden sondern in E./BL gewohnt hat, zu belegen gewesen. Die objektive Sachlage beweist, dass der Wohnsitz und der tatsächliche Aufenthalt der Rekurrenten in Basel ist. Demzufolge sind sie auch im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei Würdigung aller erkennbaren ob- jektiven äusseren Umstände davon auszugehen ist, dass die Rekurrenten in Basel weiterhin ihren Wohnsitz haben. Die Steuerverwaltung hat die Rekurrenten somit zu Recht mit Verfügung vom 17. Juli 1996 kraft persönlicher Zugehörigkeit als weiterhin im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig erklärt. Der Rekurs ist demnach ab- zuweisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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