Verfahren: Ermessensveranlagung

StRKE Nr. 2010-017Steuerrekursgericht27.01.2011

Gesamter Gesetzestext

Verfahren Einsprache gegen Ermessensveranlagung

Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2010-017 vom 27. Januar 2011

Bei Anfechtung einer Amtlichen Einschätzung (Ermessensveranlagung) hat die steuerpflichtige Person mittels qualifizierter Einsprachebegründung nachzuweisen, dass die Einschätzung den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht. Dabei genügt es nicht, wenn die steuerpflichtige Person mittels Belegen die ihr zu hoch erschei- nenden Einkommens- und Vermögenspositionen in Frage stellt, ansonsten aber auf einen umfassenden Nachweis aller steuerrelevanten Tatsachen verzichtet.

Sachverhalt:

A. Trotz zweifacher Mahnung reichten die Rekurrenten, Herr und Frau U. und E. X., ihre Steuererklärung für das Jahr 2008 nicht ein. In den Veranlagungsverfügun- ☒ gen vom 12. November 2009 setzte die Steuerverwaltung im Rahmen einer amtli- chen Einschätzung das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf CHF 116'300 und das steuerbare Vermögen auf CHF 0 fest.

B. Gegen diese Verfügung erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 12. De- zember 2009 fristgerecht Einsprache. Sie beantragten eine Neubeurteilung und reichten als Beweismittel für die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveran- lagung diverse Unterlagen ein.

Mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2010 trat die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache ein. Die Rekurrenten hätten zwar einen wesentlichen Teil der Unter- lagen eingereicht, die für eine ordentliche Veranlagung erforderlich gewesen wären, diese Ausführungen und Beweismittel könnten aber nicht als gleichwertiger Ersatz für eine Steuererklärung gewertet werden.

C. Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 erhoben die Rekurrenten gegen diesen Entscheid Rekurs. Sie hätten die Begründung fristgerecht eingereicht. Sie hätten die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachgewiesen, weshalb auf ihre Einsprache einzutreten sei.

In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2010 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses.

Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht ange- ordnet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

Erwägungen:

2.a) Die Rekurrenten beantragen, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 19. Januar 2010 betreffend kantonale Steuern pro 2008 sei aufzuheben und auf ihre Einsprache sei einzutreten.

b) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

3.a) Gemäss § 151 Abs. 2 StG hat die steuerpflichtige Person das ihr zugestellte Steuererklärungsformular wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen, persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen und Belegen fristgemäss der Steuerverwaltung einzureichen.

b) Wenn die steuerpflichtige Person ihren Mitwirkungs- oder Verfahrenspflichten nicht nachgekommen ist und die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können, hat die Steuerverwaltung gemäss § 158 Abs. 2 Satz 1 StG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (amtliche Ein- schätzung) vorzunehmen. Hierbei kann die Steuerverwaltung nach § 158 Abs. 2 Satz 2 StG Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuer- pflichtigen Person berücksichtigen. Die amtliche Einschätzung ist ein Mittel zur Erreichung einer angemessenen Veranlagung, wenn die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Da sich bei der Veranlagung nach pflicht- gemässem Ermessen der betragsmässige Umfang der Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Diese Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen (vgl. Zweifel in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Bd. I/2b, 2. Auflage, Zürich 2008, Art. 130 N 45 ff.).

c) Nach § 160 Abs. 4 StG kann die steuerpflichtige Person eine amtliche Einschät- zung innert 30 Tagen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten, wobei der Nachweis hierfür von der steuerpflichtigen Person selbst zu führen ist. Die Einspra- che hat eine rechtsgenügliche Begründung zu enthalten, ansonsten die Steuerverwal- tung einen Nichteintretensentscheid zu fällen hat (vgl. § 160 Abs. 2 StG; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, § 142 N 2; StRKE 92a/2006 vom 23. November 2006 i.S. M.P. mit Verweis auf StRKE 114/2002 vom 31. Oktober 2002 i.S. R.S.). Mithin reicht es nicht aus, die Schätzung bloss in Zweifel zu ziehen; vielmehr hat der Steu- erpflichtige nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Ver- hältnissen nicht entspricht. Die Anfechtung verlangt demnach eine qualifizierte Be- gründung, die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt (vgl. die Darstel-

lung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 140 N 66 bis 76).

d) Seit dem Urteil des Bundesgerichts 2C_579/2008 vom 29. April 2009 wurde die Praxis bezüglich der Anforderungen an die Begründung bei Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen dahingehend präzisiert, dass die Einreichung einer bisher nicht vorgelegten Steuererklärung keine Gültigkeitsvoraussetzung mehr darstellt (BGer 2C_579/2008 vom 29. April 2009, E. 2.2). Die steuerpflichtige Person kann demnach auch ohne Nachholung dieser Mitwirkungshandlung eine Ermessensver- anlagung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Sie hat hierbei nachzuwei- sen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht ent- spricht. Mittels umfassendem Unrichtigkeitsnachweis hat die steuerpflichtige Person die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen bzw. einzureichen.

4.a) Die Rekurrenten stützen sich in ihrer Begründung auf den zuletzt zitierten Bun- desgerichtentscheid aus dem Jahre 2009 (BGer. 2C_579/2008 vom 29. April 2009). Darin wird festgehalten, dass die Einreichung einer Steuererklärung keine Eintretens- voraussetzung bei Einsprachen gegen eine amtliche Einschätzung darstellt. Dieser Entscheid ist auf den vorliegenden Fall allerdings nicht unbesehen zu übernehmen, da es sich in casu um eine natürliche Person und im Bundesgerichtsentscheid um eine juristische Person handelt. Das Bundesgericht sah die eingereichte Jahresrechnung der juristischen Person als ausreichende formelle Begründung an. Dies kann damit gerechtfertigt werden, dass eine Jahresrechnung sämtliche Einkommens- und Ver- mögenswerte der juristischen Person ausweist. Es ist daher zu prüfen, ob die von den Rekurrenten eingereichte Begründung samt Beilagen ausreichend war, um die steu- errelevanten finanziellen Verhältnisse der Rekurrenten festzustellen.

b) Die Steuerverwaltung macht geltend, dass die eingereichten Unterlagen keine ausreichende Begründung darstellen. Dies ist aus den folgenden Gründen zu schüt- zen. Die Rekurrenten haben mit der Einsprachebegründung lediglich einen von vier Lohnausweisen eingereicht und zum Vermögen gar keine Angaben gemacht. Es fehlten auch Angaben zu allfälligen Schenkungen, Erbschaften etc. Bei der genauen Betrachtung der Eingaben fällt zudem auf, dass es sich allesamt um steuermindernde Belege handelt. Die Rekurrenten haben zwar erklärt, dass sie mit den übrigen Posi- tionen der Einschätzung einverstanden seien, doch genügt dies nicht, um die Unsi- cherheiten des der Veranlagung zugrunde liegenden Sachverhaltes zu klären. Es kann nicht ausreichen, dass lediglich jene Positionen durch einen Steuerpflichtigen belegt werden, die diesem zu hoch erscheinen. Würde auf einen umfassenden Nach- weis aller steuerrelevanten Tatsachen verzichtet, könnten sich Steuerpflichtige zu ihrem Vorteil zuerst amtlich einschätzen lassen, um danach mittels des Einsprache- verfahrens die zu hoch geschätzten Positionen reduzieren zu lassen, ohne dass allen- falls zu tief eingeschätzte Positionen ebenfalls den tatsächlichen Verhältnissen an- gepasst werden könnten. Die von den Rekurrenten eingereichte Begründung genügt

somit auch im Lichte des neuen Bundesgerichtsentscheides nicht als hinreichende Begründung.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Rekurrenten eingereichten Unterlagen nicht als hinreichend begründet zu qualifizieren sind. Die Steuerverwal- tung ist daher auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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