Verfahren: Revision

StRKE Nr. 2011-016Steuerrekursgericht16.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Verfahren

Revision

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2011-016 vom 16. Februar 2012

Die Revision einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung ist ausgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person die gerügten Mängel bei zumutbarer Sorgfalt be- reits im Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können. An die Sorgfalt sind einige Anforderungen zu stellen. Die steuerpflichtige Person kann keine Revision verlangen, um im ordentlichen Verfahren Versäumtes nachzuholen. Die Deklaration überholter und übersetzter Steuerwerte für eine vermietete Liegen- schaft und ihre unbesehene Übernahme durch die Steuerverwaltung bei der Veran- lagung stellt keinen Revisionsgrund dar.

Sachverhalt:

A. Die Rekurrenten, die Ehegatten S. X. und F. X., erwarben im Jahr 2003 die Liegenschaft H-Str. 8/R .- Str. 6 in Basel. In den Jahren 2004 und 2005 bauten sie die Liegenschaft (ein Apartmenthaus) umfassend um. Am 23. Oktober 2008 entschied die Steuerrekurskommission, dass der steuerliche Vermögenswert der Liegenschaft für die Steuerperiode 2005 auf CHF 2'503'333.00 festgesetzt wird. Dieser Entscheid beruhte auf dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 14. September 2007, in welchem die Steuerverwaltung anerkannte, dass die Kapitalisierung der Mietzinseinnahmen im vorliegenden Fall nicht zu einem sachgerechten Verkehrs- wert führt.

In der Steuererklärung pro 2006 deklarierte der ehemalige Vertreter der Rekur- renten im Liegenschaftsverzeichnis einen Steuerwert in Höhe von CHF 6'748'360.00, pro 2007 einen Steuerwert von CHF 6'828'960.00 und pro 2008 einen Steuerwert von CHF 6'956'907.00. Die Steuerverwaltung übernahm diese Deklarationen in ihren Veranlagungsverfügungen/Rektifikate 1 vom 18. März 2010. Darüber wurden die Rekurrenten mit dem Liegenschaftenblatt vom 12. März 2010 in Kenntnis ge- setzt.

Die Rekurrenten erhoben gegen die Veranlagungen vom 18. März 2010 keine Ein- sprache und die Frist verstrich unbenutzt.

B. Die Rekurrenten, vertreten durch A. AG, rügten jedoch am 5. November 2010 mit einem Revisionsantrag, dass die Liegenschaft in den Jahren 2006, 2007 und 2008 mit einem zu hohen steuerlichen Liegenschaftswert veranlagt worden sei. Vergli- chen mit dem Jahr 2005 sei der Verkehrswert der Liegenschaft ohne Umbauten und

Renovationen (innerhalb eines Jahres) um CHF 4'245'027.00 gestiegen, was das Mass einer üblichen Verkehrswertsteigerung um ein Vielfaches übersteige. Ausser- dem habe die Steuerverwaltung in ihrer amtlichen Einschätzung vom 15. Januar 2010 zu den kantonalen Steuern pro 2008 einen Liegenschaftswert von CHF 2'500'000.00 angenommen. In den Jahren 2006 bis 2008 sei die Liegenschaft mit einem zu hohen Wert veranlagt worden. Die rechtskräftigen Verfügungen der Steuerperioden 2006 bis 2008 seien in Revision zu ziehen und der steuerliche Liegenschaftswert sei auf CHF 2'503'333.00 festzusetzen.

Mit Entscheid vom 21. Januar 2011 wies die Steuerverwaltung das Revisionsge- such vom 5. November 2010 betreffend die Veranlagungsverfügungen/Rektifikate 1 vom 18. März 2010 zu den kantonalen Steuern pro 2006 bis 2008 ab.

C. Dagegen haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 17. Februar 2011 Rekurs erhoben. Sie beantragen, den Entscheid der Steuerverwaltung vom 21. Januar 2011 aufzuheben und das Revisionsgesuch vom 5. November 2010 gutzuheissen.

Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2011 den Rekurs abzuweisen.

Erwägungen:

2.a) Die Rekurrenten beantragen, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 21. Januar 2011 betreffend kantonale Steuern pro 2006 bis 2008 aufzuheben und den Revisionsantrag vom 5. November 2010 gutzuheissen.

b) Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Revisionsgrund vorliegt und ob eine Revision zulässig ist.

3.a) Gemäss § 173 Abs. 1 StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechts- kräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflich- tigen Person revidiert werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze ver- letzt hat (lit. b) oder ein Verbrechen und Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c).

b) aa) Nach § 173 Abs. 1 lit. a StG ist eine Revision bei Geltendmachung erheb- licher Tatsachen oder Beweismittel möglich, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass ihm diese (trotz zumutbarer Sorgfalt) im Veranlagungsverfahren nicht bekannt sein konnten. Erheblich ist eine Tatsache dann, wenn sie geeignet ist, den von der rechts- anwendenden Behörde dem angefochtenen Entscheid seinerzeit zugrunde gelegten Sachverhalt dergestalt zu verändern, dass Anlass zu einer anderen Entscheidung be-

steht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 147 N 16 ff.). Als erhebliche Tatsachen, die eine Revision auslösen können, gelten solche, die nachträglich entdeckt werden, nicht aber solche, die nachträglich eingetreten sind. Die Tatsachen, die dem Gesuchsteller nachträglich be- kannt wurden, müssen im Zeitpunkt der Verfügung resp. des Entscheids verwirklicht bzw. bereits bestanden haben oder zumindest auf den Tag des Entscheids zurück- wirken. Beweismittel sind Erkenntnisquellen, die dazu geeignet sind, den rechts- erheblichen Sachverhalt festzustellen, d.h. die Behörde vom Vorliegen der rechts- erheblichen Tatsachen zu überzeugen. Beweismittel sind z.B. Urkunden, Auskünfte der Parteien, Zeugenaussagen, Auskünfte Dritter, Sachverständigengutachten oder Amtsberichte. Die Ausführungen hinsichtlich der Tatsachen gelten mutatis mutandis auch mit Bezug auf die Beweismittel (vgl. Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 147 N 10 und 11 sowie die dort aufgeführte Rechtsprechung).

bb) § 173 Abs. 1 lit. b StG sieht die Möglichkeit der Korrektur qualifizierter Ver- fahrensrechtsfehler vor, wenn die entscheidende Behörde erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen oder sonst wie wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Der Verstoss gegen Verfahrensregeln muss dabei auf einem Versehen beruhen. Die fraglichen Tatsachen müssen beim Entscheid aus den Akten hervorgegangen sein bzw. - ohne aktenmässig erfasst zu werden - der Behörde zur Kenntnis gebracht worden sein (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 147 N 25 ff.).

c) Laut § 173 Abs. 2 StG ist die Revision in allen Fällen ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller die fraglichen Umstände bei zumutbarer Sorgfalt bereits im or- dentlichen Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen an «die Sorgfalt des Steuer- pflichtigen bei der Wahrung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren einige Anfor- derungen gestellt werden“ (vgl. hierzu BGer 21. Mai1997; Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 147 N 24 ff .; ebenso Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 147 N 37 ff. und die dort aufgeführte Rechtsprechung).

4.a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen an die Sorgfalt der steuerpflichtigen Person bei der Wahrung ihrer Rechte im Veranlagungsverfahren einige Anforderungen gestellt werden. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihre eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und dass sie die Veranlagungsver- fügung nach Erhalt überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt. Sie kann nicht die Revision verlangen, um im ordentlichen Rechtsmittelverfahren Versäumtes nachzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 1997, E. 3d, in: ASA, Bd. 67, S. 398).

b) Das Bundesgericht hielt in einem weiteren Entscheid fest, dass die Rechtsun- kenntnis der steuerpflichtigen Person sowie die falsche Rechtsanwendung durch die Steuerverwaltung keinen Revisionsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 2A.11/2002 vom 11. Februar 2002, E. 2).

c) Im vorliegenden Fall haben die Rekurrenten die Einsprachefrist unbenutzt ver- streichen lassen, obwohl es ihnen zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig Mängel der Veranlagungsverfügungen zu rügen. Insbesondere liegen keine Revisionsgründe gemäss § 173 Abs. 1 StG vor. Die Steuerverwaltung hat die jeweilige Selbstdek- laration der Rekurrenten übernommen, was aus den Liegenschaftenblättern vom 12. März 2010 ersichtlich ist. Ausserdem werden vermietete und verpachtete Grund- stücke jedes Jahr neu zum Ertragswert bewertet. Somit steht der errechnete Steuer- wert für die Steuern pro 2005 nicht einer Neuberechnung für die Steuern pro 2006 bis 2008 entgegen. Als die Rekurrenten die Steuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2008 einreichten (Eingang bei der Steuerverwaltung am 22. Februar 2010), war der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Oktober 2008, welcher am 5. Ok- tober 2009 versandt wurde, bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Rekurrenten hatten somit bereits Kenntnis, dass der Steuerwert der Liegenschaft für die kantonalen Steu- ern pro 2005 auf CHF 2'503'333.00 festgelegt wurde. Somit kann im vorliegenden Fall nicht von einer neuen Tatsache oder entscheidenden neuen Beweismitteln die Rede sein. Offensichtlich ist sodann, dass die Veranlagungen weder durch Ver- brechen oder Vergehen beeinflusst wurden noch dabei wesentliche Verfahrens- grundsätze verletzt wurden.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Revisions- grund gemäss § 173 StG vorliegt. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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