Steuererlass: Existenzbedarf

StRKE Nr. 2011-087Steuerrekursgericht14.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Steuererlass Prüfung des Existenzbedarfs

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2011-087 vom 14. Mai 2012

Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses sind das Bestehen einer finanziellen Notlage und die grosse Härte der Zahlung für die steuerpflichtige Person. Um die Notlage festzustellen, sind ihre Einkünfte und die notwendigen Aus- gaben einander gegenüberzustellen. Für die Ausgaben ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum massgebend.

Sachverhalt:

A. Am 2. Februar 2011 stellte die Rekurrentin und Beschwerdeführerin, R. X., ein Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern pro 2009 in Höhe von CHF 4'668.15 und der direkten Bundessteuern pro 2009 in Höhe von CHF 189.80 also insgesamt CHF 4'857.95. Sie erklärte, ihr sei das Bezahlen der Steuern nicht möglich, da sie ausgesteuert und ohne Arbeit sei. Auf Aufforderung der Steuerverwaltung reichte sie diverse Unterlagen ein.

Mit Entscheid vom 2. März 2011 wies die Steuerverwaltung das Steuererlassge- such ab. Aufgrund der gemachten Budgetangaben seien monatliche Ratenzahlungen zumutbar.

B. Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin und Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2011 Einsprache. Sie machte geltend, dass ihr Job befristet sei. Ihr Arbeitspensum sei geringer als von der Steuerverwaltung angenommen und das U-Abo koste CHF 70 .- pro Monat. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2011 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.

C. Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin und Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 2011 Rekurs bzw. Beschwerde. Ihre finanzielle Lage habe sich geändert. Seit dem 4. April 2011 würde sie nicht mehr auf dem Hof. E. arbeiten. Ihr monatliches Einkommen setze sich aus einer Witwenrente in Höhe von CHF 1'460 .- , der Rente der Pensionskasse in Höhe von CHF 658 .- , einer Ausland- rente in Höhe von CHF 160 .- und ihrem Lohn in Höhe von CHF 250 .- zusammen. Ihre Auslagen setzten sich aus der Miete in Höhe von CHF 1'479 .- und der Kran- kenkasse in Höhe von CHF 348.95 zusammen.

Mit Schreiben vom 19. August 2011 reichte die Rekurrentin und Beschwerde- führerin ergänzend eine Kopie der Abrechnung der öffentlichen Arbeitslosenkasse ein.

In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2011 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde. Die Steuerschuld könne aus dem Budgetüberschuss beglichen werden. Zudem seien Drittgläubiger vorhanden.

Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Dieser Entscheid wurde als Präsidialentscheid gefällt.

Erwägungen:

1.a) Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steuer- rekurskommission Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses.

b) Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einsprache- entscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Steuerrekurskommission im Sinne des DBG ist nach § 3 der baselstädtischen Ver- ordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (DBStV) die Steuerrekurskommission Basel-Stadt gemäss § 136 StG. Daraus ergibt sich deren sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

c) Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige durch den Ein- spracheentscheid der Steuerverwaltung vom 24. Juni 2011 unmittelbar berührt und daher zum Rekurs bzw. zur Beschwerde legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs bzw. die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde vom 29. Juni 2011 (Datum des Poststempels) ist somit einzutreten.

2.a) Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin beantragt, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 24. Juni 2011 betreffend Steuererlass zu den kantonalen Steuern pro 2009 und den direkten Bundessteuern pro 2009 aufzuheben und ihr den Steuererlass zu gewähren.

b) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung den Steuererlass zu Recht nicht ge- währt hat.

3.a) aa) Gemäss § 201 Abs. 1 StG i.V.m. § 146 Abs. 1 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 (StV) können der steuerpflichti- gen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der kantonalen Steuern und der damit zusammenhängenden Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen eine grosse Härte bedeuten würde, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen wer- den.

bb) Gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG können der steuerpflichtigen Person die direkte Bundessteuer, Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretung erlassen werden.

cc) Die zu erlassenden Beträge müssen rechtskräftig festgesetzt und dürfen grundsätzlich noch nicht bezahlt sein.

b) Gemäss § 147 StV bzw. Art. 167 Abs. 2 DBG i.V.m Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bun- dessteuer vom 19. Dezember 1994 (Steuererlassverordnung) ist das Erlassgesuch mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel bei der Steuerverwaltung einzureichen. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Bezahlung des geschuldeten Betrages eine grosse Härte bedeuten würde.

c) Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der ge- schuldeten Abgabe zu rechtfertigen mögen. Es ist dies zum einen das Vorliegen einer Notlage. Diese muss zum anderen zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Per- son führen (vgl. § 201 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG). Wenngleich es zu deren Bestimmungen objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei je- der steuerpflichtigen Person anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls abzuklären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009, E. 2.5.). Die beiden Voraussetzungen lassen sich nicht scharf voneinander tren- nen, sondern überschneiden sich weitgehend. Eine Notlage liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis ins- besondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebens- haltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. In jedem Fall liegt eine Notlage vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand zur Hauptsache für die Lebens- haltungskosten der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie aufkommen muss (vgl. § 146 Abs. 2 StV bzw. Art. 9 Abs. 1 und 2 Steuererlassverordnung). Für die Frage, ob eine Notlage vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Entscheids abzustellen, wobei die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren be- zieht, und die Zukunftsaussichten zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen: Beusch in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 83-222, 2. Auflage, Zürich 2008, Art. 167 N 18 ff.). Während das Kriterium der Notlage einzig die wirtschaft- liche Lage der gesuchstellenden Person berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich die Unbil-

ligkeit (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auf- lage, Zürich 2009, Art. 167 N 30). Es werden insbesondere die Umstände, die zu einer Notlage geführt haben, geprüft. Ein Selbstverschulden der gesuchstellenden Person an der Notlage schliesst einen Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Ent- scheidung berücksichtigt. Hat sich die gesuchstellende Person freiwillig ihrer Ein- kommensquelle oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Ein- kommens- und Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 167 N 32).

d) aa) § 146 Abs. 2 StV sieht für die kantonalen Steuern vor, dass von einem voll- ständigen oder teilweisen Erlass abgesehen werden kann, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat (lit. a), wenn die steuerpflichtige Person die zur Beurteilung des Gesuchs einverlangten notwen- digen Belege und Unterlagen nicht einreicht (lit. b), wenn die steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein Erlass vorab ihren Gläubigern zugute kommen würde (lit. c) oder wenn die steuerpflichtige Person sich absichtlich oder grobfahrlässig ausser Stande gesetzt hat, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (lit. d).

bb) Gemäss Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung ist ein Steuererlass zugunsten anderer Gläubiger unzulässig, wenn die Überschuldung in geschäftlichen Misserfol- gen, Bürgschaftsverpflichtungen, hohen Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebenswandels etc begründet ist. Verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, kann ein Erlass im selben pro- zentualen Umfang gewährt werden.

e) aa) Gemäss § 201 StG kann die Steuerbehörde den geschuldeten Betrag erlas- sen. Es besteht somit kein Anspruch auf Erlass der kantonalen Steuern (vgl. anstatt vieler: BGE 122 I 373, BGE 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Der Erlassbehörde steht bei ihrem Entscheid ein gewisser Ermessenspielraum zu. Das Ermessen ist aber pflichtgemäss und nach einheitlichen Kriterien zu betätigen (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 167 N 4).

bb) Bei den direkten Bundessteuern hingegen hat die steuerpflichtige Person gemäss Art. 2 Abs. 1 Steuererlassverordnung einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Gewährung des Erlasses, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hierzu: Beusch in: Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 167 N 8; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009, Erw. 2.2).

4.a) Um festzustellen, ob sich die Rekurrentin und Beschwerdeführerin in einer finanziellen Notlage befindet, welche zu einer grosse Härte führt, sind ihre Einkünfte und Ausgaben gegenüberzustellen, wobei für die Ausgaben das betreibungsrechtli- che Existenzminimum massgebend ist. Dieses wird anhand der Richtlinien der Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 berech- net. Die von der Rekurrentin eingereichten Unterlagen führen zu folgender Zusam- menstellung der Angaben:

Ausgaben

Betrag/Monat

Lebenshaltungskosten

1'200 .-

Miete

1'479 .-

Krankenkasse

349 .-

Fahrkosten

70 .-

Total Ausgaben

3'098 .-

Einnahmen

Betrag/Monat

Taggeld ALV

1'470 .-

Witwenrente

1'460 .-

Pensionskasse

658 .-

Auslandrente

160 .-

Lohn D.

250 .-

Total Einnahmen

3'998 .-

Budgetüberschuss

900 .-

Damit ist erstellt, dass aufgrund des monatlichen Budgetüberschusses bei der Re- kurrentin und Beschwerdeführerin nicht von einer finanziellen Notlage auszugehen ist und die Bezahlung der ausstehenden kantonalen Steuern pro 2009 und der direk- ten Bundessteuer pro 2009 nicht eine besondere Härte darstellt. Der ausstehende Steuerbetrag von CHF 4'857.95 (Kanton und Bund) kann mit dem vorhandenen Überschuss innerhalb von rund 6 Monaten und damit in absehbarer Zeit beglichen werden. Selbst unter Berücksichtigung der laufenden Steuern ist eine Bezahlung der rückständigen Steuern pro 2009 in absehbarer Zeit möglich.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rekurrentin und Beschwerde- führerin nicht in einer finanziellen Notlage befindet und die ausstehenden Steuern aus dem Budgetüberschuss beglichen werden können. Der Rekurs und die Be- schwerde sind somit abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

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