StRKE Nr. 212/2001•Steuerfreie Einkünfte: Preisverleihung, Ehrengabe
Steuerfreie Einkünfte: Preisverleihung, Ehrengabe
StRKE Nr. 212/2001Steuerrekursgericht29.08.2002
Gesamter Gesetzestext
Steuerfreie Einkünfte Preisverleihung, Ehrengabe
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 212/2001 vom 29. August 2002
Der «Preis» aus der Teilnahme eines Künstlers am «Eidgenössischen Wettbewerb für freie Kunst» stellt keine Entschädigung für ein auf Ausschreibung oder Auftrag hin geschaffenes Werk und damit kein steuerbares Entgelt für geleistete Arbeit dar, sondern ist als Anerkennung für die bisherige künstlerische Tätigkeit des Empfän- gers zu verstehen und damit als steuerfreie Ehrengabe zu qualifizieren.
I. Sachverhalt
1. In der Steuererklärung hat der Rekurrent unter Ziffer 1a einen Verlust von Fr. 40'467 .- aus seiner Tätigkeit als Bildhauer deklariert. In der beigelegten Bilanz und sowie in der Erfolgsrechung war ein Verlust von Fr. 15'467.60 ausgewiesen worden. Die Ertragspositionen von Fr. 20'000 .- (Konto 3402 Bundesamt für Kul- tur, Erträge Wettbewerbe) und von Fr. 5'000 .- (Konto 3403 Bundesamt für Kultur, Werkbeiträge) hat der Rekurrent dabei nicht berücksichtigt.
2. Die Steuerverwaltung anerkannte den vom Rekurrenten geltend gemachten Verlust in der Höhe von Fr. 40'467 .- nicht. Vielmehr ging sie von dem im Jahres- abschluss ausgewiesenen Verlust in der Höhe von Fr. 15'467.60 aus, rechnete be- treffend «Reisespesen/Kundenbetreuung» einen Privatanteil von Fr. 560 .- auf und ermittelte so (unter Ziffer la der Steuererklärung) einen Verlust von Fr. 14'907 .-. Das steuerbare Einkommen wurde auf minus Fr. 15'421 .- festgesetzt. Die Veranla- gungsverfügung zu den kantonalen Steuern, in welcher der Steuerbetrag mit Fr. 0 .- beziffert worden ist, datiert vom 22. Juni 2001.
3. Dagegen hat der Rekurrent mit Schreiben vom 12. Juli 2001 Einsprache erho- ben. Mit Entscheid vom 11. September 2001 hiess die Steuerverwaltung die Ein- sprache betreffend den Werkbeitrag in der Höhe von Fr. 5'000 .- für die Teilnahme an der Biennale in Venedig gut, wies sie jedoch betreffend den Beitrag von Fr. 20'000 .- aus dem «Eidgenössischen Wettbewerb für freie Kunst» ab. Der Ver- lust aus selbständiger Erwerbstätigkeit setzte die Steuerverwaltung demzufolge neu auf minus Fr. 19'907 .- fest.
4. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 9. Oktober 2001. Darin beantragt der Rekurrent den «Anerkennungspreis des Bun- desamtes für Kultur von Fr. 20'000 .- von der Einkommensbesteuerung auszuneh- men». Auf die Einzelheiten seines Standpunktes wird, soweit sie für den vorliegen- den Entscheid von Belang sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Entscheidungsgründe
1. Gemäss § 164 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 2001 für das Verfahren und den Steuerbezug anwendbaren neuen baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steu- ern vom 12. April 2000 (nStG) kann die betroffene Person gegen einen Einspra- cheentscheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steuerrekurskommission Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sachliche und funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Der Rekurrent ist als Steuerpflichtiger durch den Einspracheentscheid der Steuerver- waltung vom 11. September 2001, in welchem der für die künftigen Steuerperioden allenfalls vortragbare Verlust aus dem Jahre 1999 mit Fr. 19'907 .- festgesetzt wor- den ist, unmittelbar berührt und daher zum Rekurs legitimiert (vgl. hierzu auch die Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 4. Dezember 2001, S. 2 f.). Auf den am 9. Oktober 2001 rechtzeitig erhobenen und gleichzeitig begründeten Rekurs ist da- her einzutreten.
2. Der Rekurrent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerver- waltung vom 11. September 2001 aufzuheben, den vom Bundesamt für Kultur er- haltenen Betrag in der Höhe von Fr. 20'000 .- nicht als steuerbares Einkommen zu qualifizieren und demnach den Verlust auf Fr. 39'907 .- festzusetzen.
Der Sachverhalt ist unbestritten. Nicht strittig ist insbesondere, dass das Bun- desamt für Kultur dem Rekurrenten Beiträge in der Höhe von Fr. 5'000 .- und Fr. 20'000 .- ausgerichtet hat. Nachdem die Steuerverwaltung im Einspracheverfah- ren anerkannt hat, dass der «Werkbeitrag» von Fr. 5'000 .- kein steuerbares Einkom- men darstellt, ist die steuerrechtliche Qualifikation dieses Betreffnisses zwischen den Parteien nicht mehr strittig. Dieser Punkt bildet folglich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Nach wie vor nicht einig sind sich die beiden Parteien hingegen in der Frage, ob die dem Rekurrenten vom Bundesamt für Kultur ausgerichteten Fr. 20'000 .- steuerbares oder nicht steuerbares Einkommen darstel- len.
3. Gemäss § 38 des in materieller Hinsicht bis um mit Steuerperiode 2000 an- wendbaren alten baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. De- zember 1949 (aStG) ist das gesamte Einkommen jeder Art steuerbar. Nicht steuer- bar sind einzig die in § 42 aStG aufgezählten Einkünfte. So sind nach § 42 lit. a aStG die so genannten Unterstützungen steuerfrei.
4. a) Im Kreisschreiben Nr. 15 vom 8. April 1953 hat sich die Eidgenössische Steuerverwaltung mit der steuerlichen Behandlung von Preisen, Ehrengaben und Stipendien beschäftigt. In Übereinstimmung mit der Literatur und der Steuerver- waltung lässt sich feststellen, dass die darin bezüglich der Besteuerung von Ehren- gaben und Preisen aufgestellten Grundsätze ohne Weiteres auch auf die kantonalen Steuern angewandt werden können (vgl. die Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 4. Dezember 2001, S. 3 f. sowie die dortigen Hinweise, insbesondere auf Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, S. 204, der
wiederum auf das oben erwähnte Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwal- tung verweist). Im Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung heisst es Folgendes:
«Der Wehrsteuerbeschluss enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die steu- erliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben und Stipendien, die von privater Seite oder aus Mitteln der öffentlichen Hand an Schriftsteller, Musiker, Maler, Bildhauer, Wissenschafter usw. ausgerichtet werden. Im Einzelfall ist deshalb zu prüfen, ob sol- che Zuwendungen ein Entgelt für geleistete Arbeit oder eine Schenkung darstellen. Im ersten Falle bilden sie Einkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1, lit. a WStB, im zweiten Falle sind sie gemäss Art. 21 Abs. 3 WStB der Wehrsteuer nicht unterwor- fen. Wir empfehlen ... , diese Zuwendungen steuerlich wie folgt zu behandeln:
Preise, die für ein auf Ausschreibung oder Auftrag hin geschaffenes Werk wie z.B. ein Festspiel, zugesprochen werden, sind ein Entgelt für geleistete Arbeit und bilden demgemäss Bestandteil des steuerbaren Einkommens des Empfängers. Die mit dem Werk verbundenen Auslagen für Material Schreibarbeiten usw. können als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden.
Ehrengaben, die nicht für ein auf Ausschreibung oder Auftrag hin geschaffenes Werk, sondern vor allem in Anerkennung der künstlerischen oder wissenschaft- lichen Tätigkeit des Empfängers im allgemeinen ausgerichtet werden, haben den Charakter einer Schenkung und sind deshalb von der Wehrsteuer ausgenommen. Als Ehrengaben sind beispielsweise der Nobel-Preis und der Literaturpreis der Stadt Zürich zu betrachten.
Stipendien sind in der Regel ebenfalls von keiner bestimmten Gegenleistung des Empfängers abhängig und stellen demnach ordentlicherweise kein steuerbares Ein- kommen dar.»
b) Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, ergibt sich somit, dass die so genannten Ehrengaben einkommenssteuerfrei sind. Im Un- terschied dazu stellen die eigentlichen Preise das Entgelt für geleistete Arbeit dar und gehören deshalb zum steuerbaren Einkommen des Begünstigten.
5. Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent im Rahmen seiner Teilnahme am «Eidgenössischen Wettbewerb für freie Kunst» einen «Preis» in der Höhe von Fr. 20'000 .- erhalten (vgl. das Schreiben des Bundesamtes für Kultur). Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung korrekt bemerkt, hat der Rekurrent im Zusammenhang mit diesem «Wettbewerb» Arbeitsproben eingereicht (vgl. Ver- nehmlassung der Steuerverwaltung vom 4. Dezember 2001, S. 5). Daraus nun aber zu folgern, dass der Rekurrent an einem Wettbewerb oder an einer Ausschreibung teilgenommen habe und hierfür einen Preis im Sinne des oben erwähnten Kreis- schreibens erhalten habe, geht fehl. Dies zeigen die folgenden Überlegungen: Das Bundesamt für Kultur hat unter anderem die Aufgabe, die Kunst zu fördern. Der «Eidgenössische Wettbewerb für freie Kunst» stellt dafür ein wesentliches Instru-
ment dar. Mit dem Erhalt eines Preises im Rahmen dieses «Wettbewerbs» werden den Preisträgerinnen und -trägern künstlerische Anerkennung und finanzielle Un- terstützung zuteil (vgl. hierzu die Internetseite des Bundesamtes für Kultur). Dass sich die Jury (Eidgenössische Kunstkommission) im Vorfeld der Preisverleihung Arbeiten vorlegen lässt und diese beurteilt, erscheint angesichts des Auszeich- nungscharakters des Preises nur normal. Entgegen der Steuerverwaltung geht die Steuerrekurskommission deshalb davon aus, dass der dem Rekurrenten verliehene «Preis» als Anerkennung für seine bisherige künstlerische Arbeit zugesprochen wurde. Dies gilt nach Ansicht der Steuerrekurskommission umso mehr, als der Re- kurrent keines seiner Werke an die «Wettbewerbskommission» verkauft hat. Der dem Rekurrenten vom Bundesamt für Kultur ausgerichtete Betrag von Fr. 20'000 .- stellt somit eine so genannte Ehrengabe dar und ist demzufolge nicht steuerbar.
6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beitrag des Bundesamtes für Kultur in der Höhe von Fr. 20'000 .- aus dem «Eidgenössischen Wettbewerb für freie Kunst» als nicht steuerbares Einkommen zu qualifizieren ist. Der Rekurs erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen.
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