Verfahren: Revision

StRKE Nr. 37/2004Steuerrekursgericht19.08.2004

Gesamter Gesetzestext

Verfahren

Revision

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 37/2004 vom 19. August 2004

Sprachschwierigkeiten der steuerpflichtigen Person bilden keinen Grund für die Revision einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung.

I. Sachverhalt

1. Die Rekurrenten sind Eigentümer einer in der Türkei gelegenen Liegenschaft. Da sie in den Steuererklärungen 2001 und 2002 Ziffer 7 hinsichtlich des Ertrages aus Grundeigentum unausgefüllt liessen, ist die Steuerverwaltung mangels Dekla- ration von einer selbstbewohnten Liegenschaft ausgegangen und hat für beide Steu- erperioden einen Liegenschaftsertrag von Fr. 5'062 .- wie folgt ermittelt:

Liegenschaftsertrag

(Eigenmietwert: 4% des Steuerwertes von Fr. 158'200 .- ) Fr. 6'328 .- Liegenschaftsunterhaltskosten (Pauschale: 20% von Fr. 6'328 .- ) Fr. - 1'266 .- Fr. 5'062 .-

Steuerbarer Liegenschaftsertrag

2. a) Die Veranlagung vom 25. Juli 2002 zu den kantonalen Steuern pro 2001, der auf einem steuerbaren Liegenschaftsertrag von Fr. 5'062 .- basierte, wurde von den Rekurrenten angefochten. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde ihnen in der Folge die beantragte Zulassung eines Fahrtkostenabzugs gewährt. Die korrigierte Veranlagungsverfügung zu den kantonalen Steuern pro 2001 datiert vom 5. Septem- ber 2002. Das anschliessend gegen diese Veranlagung gerichtete Einspracheverfah- ren, in welchem sich die Rekurrenten durch eine Treuhandfirma vertreten liessen, hatte den Abzug für Schichtarbeit zum Gegenstand sowie die Berücksichtigung von Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. 10'110 .- beim steuerbaren Liegenschaftser- trag. Die Steuerverwaltung hiess auch die zweite Einsprache gut und ermittelte in der Veranlagungsverfügung zu den kantonalen Steuern pro 2001 (Rektifikat 1) vom 20. Juni 2003 folgenden Liegenschaftsverlust:

Liegenschaftsertrag

(Eigenmietwert: 4% des Steuerwertes von Fr. 158'200 .- ) Fr. 6'328 .- Liegenschaftsunterhaltskosten Fr. - 10'110 .- Fr. - 3'782 .-

Steuerbarer Liegenschaftsertrag

Die Veranlagungsverfügung zu den kantonalen Steuern pro 2001 vom 20. Juni 2003 (Rektifikat 1) legte das steuerbare Einkommen der Rekurrenten auf Fr. 65'200 .- fest und erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

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