StRKE Nr. 4/1992•Berufsunkosten: Arbeitszimmer
Gesamter Gesetzestext
Berufsunkosten Arbeitszimmer
Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission Nr. 4/1992 vom 10. Januar 1992
Bei einer 1-Zimmerwohnung, in der ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit ver- richtet wird, entsteht zu den ohnehin anfallenden Wohnkosten kein zusätzlicher Auf- wand für ein Arbeitszimmer, weshalb kein Anspruch auf Abzug eines Teils der Miete besteht.
I. Sachverhalt
1. Die Rekurrentin ist Primarlehrerin und bewohnt ein 1-Zimmer-Logis an der ... Strasse in Basel.
Einen Teil der Wohnungsmiete hat sie in ihrer Steuererklärung 1989 als erforderliche Unkosten für ein Arbeitszimmer deklariert. Die Steuerverwaltung hat diesen Abzug vom Roheinkommen jedoch nicht als Gewinnungskosten anerkannt und dem reinen Einkommen aufgerechnet.
2. Die gegen die nachfolgende Veranlagung gerichtete Einsprache ist sodann mit Entscheid vom 7. Dezember 1990 abgewiesen worden.
3. Hiegegen richtet sich vorliegender Rekurs vom 6. Januar 1991.
4.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Rekurrentin begehrt, einen Teil der Miete für ihre Wohnung als Gewinnungs- kosten von ihrem Roheinkommen abzuziehen.
Nicht bestritten ist, dass sie ein 1-Zimmer-Logis bewohnt, und dass sie als Lehrerin auch zu Hause arbeitet.
2. Gewinnungskosten sind jene speziellen Kosten, die unmittelbar aufgewendet wer- den und damit Voraussetzung bilden, um die steuerbaren Einkünfte zu «gewinnen». Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten demnach Berufsunkosten, die nach ihrer Art und Höhe mit einer beruflichen Tätigkeit in einem innern Zusammenhang stehen und die für die Einkommenserzielung eine Notwendigkeit darstellen. Diese Kausalität liegt vor, wenn die Aufwendungen direkt und unmittelbar dem Gewinn, der Erhaltung oder der Steigung des Berufseinkommens dienen (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. 1. 1987 i. S. Z .; StRKE 4/1990 i. S. L. M. vom 8. Februar 1990; Grünin- ger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, S. 250f.).
Gewinnungskosten entstehen also dann, wenn der Pflichtige bei der Ausübung sei- ner Erwerbstätigkeit Auslagen auf sich nehmen muss, die ihm zusätzlich zu den übli- chen Haushalts-, Anlage- und Repräsentationskosten erwachsen (F. Escher in BJM 1977, S. 4/6; BJM 1956, S. 5/39f .; H. Gygax, Die Gewinnungskosten im Schweiz. Steuerrecht, S. 56f.). Was jedoch für den Haushalt als Kosten so oder so anfällt, ist
aufgrund ausdrücklicher Regelung in § 43 Abs. 2 StG nicht zum Abzug zugelassen, mag es auch gleichzeitig noch dem Erwerb dienen. Als Gewinnungskosten kann folglich nur ein unmittelbar mit der Einkommenserzielung kausal zusammenhängen- der Mehraufwand qualifiziert werden, d. h. eine Ausgabe, die ohne die berufliche Tätigkeit gar nicht entstanden wäre.
3. Demnach werden neben den sogenannten Standesauslagen auch die Haushal- tungsausgaben des Steuerpflichtigen, insbsondere für Unterhalt, Bekleidung und Wohnung, ausdrücklich nicht zum Abzug zugelassen. Diese sogenannten Lebens- haltungskosten umfassen damit all jene Ausgaben, welche nicht ausschliesslich ge- tätigt werden, um ein Einkommen zu erzielen. Sie dienen der Befriedigung der all- gemeinen Lebensbedürfnisse (Höhn, Steuerrecht, S. 195).
4. Die Rekurrentin logiert in einer 1-Zimmerwohnung. Sie deckt damit ihren Raum- bedarf minimal. Wohl erledigt sie einen Teil der beruflichen Arbeit ebenfalls in dem einen Raum, doch erwächst ihr dadurch zusätzlich zu den sowieso anfallenden Wohnkosten kein weiterer Aufwand für ein Arbeitszimmer. Die Wohnungsmiete dient daher im vollen Umfang der Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse und muss als nicht vom Einkommen abziehbare Haushaltsauslage gewertet werden.
5. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich näher zu prüfen, ob tatsächlich regelmässig ein wesentlicher Teil der Berufstätigkeit in den privaten Räumen erfolgt, und ob der Rekurrentin an ihrem eigentlichen Arbeitsplatz, der Schule, nicht angemessene Räume für ihre Arbeit zur Verfügung stünden.
6.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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