Berufsunkosten: Berufswerkzeug

StRKE Nr. 44/1996Steuerrekursgericht19.09.1996

Gesamter Gesetzestext

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Berufsunkosten

Berufswerkzeug

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 44/1996 vom 19. September 1996

Kein Abzug der Aufwendungen für den Personalcomputer eines beim Kantons- spital angestellten Assistenzarztes, wenn der Arbeitgeber dessen Anschaffung nicht verlangt und auch nicht für die Kosten aufkommen will. Ein eigener Computer stellt lediglich eine Arbeitserleichterung dar, die steuerrechtlich unerheblich bleibt.

I. Sachverhalt

1. Die Rekurrenten haben in ihrer Steuererklärung pro 1993 unter Ziffer 13 lit. e (allgemeine Berufsunkosten) einen Abzug in der Höhe von Fr. 2'963 .- für die An- schaffung eines Computers geltend gemacht.

2. Mit Änderungsanzeige vom 28. November 1994 hat die Steuerverwaltung den Rekurrenten die Aufrechnung des geltend gemachten Abzuges von Fr. 2'963 .- mit- geteilt. Die entsprechende Veranlagung datiert vom 26. Januar 1995.

3. Es ist von den Rekurrenten dagegen am 18. Februar 1995 Einsprache erhoben worden. Mit Entscheid vom 29. März 1995 ist die Einsprache von der Steuerver- waltung abgewiesen worden.

4. Die Rekurrenten haben mit Schreiben vom 28. April 1995 Rekurs erhoben. Sie beantragen, pro 1993 den Abzug in der Höhe von Fr. 2'963 .- zuzulassen. In ihrer Begründung machen die Rekurrenten geltend, dass er, der Ehemann, als Assistenz- arzt am Kantonsspital einen eigenen Computer habe anschaffen müssen, da nur drei Computer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden, welche von über dreis- sig Assistenzärzten benutzt würden. Im persönlichen Gespräch mit Vorgesetzten sei ihm gegenüber die Erwartung geäussert worden, einen Computer anzuschaffen. Es werde von den Assistenzärzten erwartet, dass sie Schreibarbeiten auf dem Compu- ter erledigen würden. Darüber hinaus hätten seine verschiedenen Einsatzorte (di- verse Spitäler, Stationen, Regabasis) für einen portablen Computer gesprochen. Zu- sammenfassend sei er der Ansicht, dass aufgrund der sehr speziellen Arbeitssitua-

tion und der Aufforderung des Arbeitgebers zum Kauf eines Computers, die als «striktes Obligatorium» aufzufassen sei, ein Abzug zuzulassen sei. Die vom Ar- beitgeber zur Verfügung gestellten Computer reichten einfach nicht aus.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 1995 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

6. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Die Rekurrenten beantragen, dass dem Ehemann die Auslagen für die An- schaffung eines Computers zum Abzug zugelassen werden.

Die Höhe der angefallenen Kosten ist unbestritten. Umstritten ist hingegen die rechtliche Qualifikation der Kosten als abzugsfähige Gewinnungskosten.

2. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG werden vom gesamten Roheinkommen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten abgezo- gen. Als Gewinnungskosten gelten grundsätzlich jene speziellen Kosten, die un- mittelbar aufgewendet werden, um die steuerbaren Einkünfte zu «gewinnen». Sie bilden die Voraussetzung oder unvermeidliche Folge der Einkommensrealisierung. Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten demnach Berufsunkosten, die nach ih- rer Art und Höhe mit einer beruflichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen und die für die Einkommenserzielung eine Notwendigkeit darstellen. Diese Kausalität liegt vor, wenn die Aufwendungen direkt und unmittelbar dem Gewinn, der Erhaltung oder der Steigerung des Berufseinkommens dienen (vgl. VGE vom 23. Januar 1987 i. S. S. Z., publ. in BJM 1988, S. 102 ff .; StRKE Nr. 4/1990 vom 8. Februar 1990 i. S. M .- C .; Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, 2. Auflage, S. 250 ff.). Ein direkter innerer Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Gewinnungskosten fehlt, wenn die angefallenen Kosten nur mittelbar dem Zweck, Einkommen zu erzielen, dienen. Dies bedeutet, dass Auf- wendungen, welchen der direkte Bezug zum gegenwärtigen Einkommen fehlt, nicht als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen werden können.

Bei Unselbständigerwerbenden muss der Arbeitgeber die entsprechende Ausgabe «strikt als Obligatorium» verlangen, wenn abziehbare Gewinnungskosten im Sinne von § 43 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 17 Abs. 1 Vo StG angenommen werden sollen (vgl. VGE vom 23. Januar 1987 i. S. S. Z., publ. in BJM 1988, S. 102 ff.). Andern- falls stellen die fraglichen Kosten Lebenshaltungskosten dar, die nicht abgezogen werden können.

3. a) Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der eigene Computer des Re- kurrenten von seinem Arbeitgeber «strikt als Obligatorium» verlangt worden ist. Ein solcher Nachweis wäre in Form einer Bestätigung des Kantonsspitals gegeben, die besagt, dass dem Rekurrenten die Verwendung eines eigenen Computers vorge- schrieben wird, ohne dass dabei die Anschaffungskosten übernommen werden. Diese Bestätigung ist von den Rekurrenten aber nicht vorgelegt worden. Im Gegen- teil lässt sich dem Rekursschreiben entnehmen, dass von Vorgesetzten bloss die Er- wartung geäussert werde, einen Computer anzuschaffen. Wenn vom Rekurrenten nur erwartet wird, einen Computer anzuschaffen, so kann es sich nicht um ein strik- tes Obligatorium handeln, wie die Rekurrenten einwenden. Der eigene Computer stellt lediglich eine Arbeitserleichterung dar, die steuerrechtlich unerheblich bleibt. Diesbezügliche Auslagen können nicht als Berufsunkosten im Sinne von § 43 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 17 Abs. 1 Vo StG verstanden werden (vgl. oben Ziff. 2). Im Um- stand, dass der Arbeitgeber nicht für die Kosten des Computers aufgekommen ist, liegt ein weiteres Indiz vor, dass dieser für die Berufsausübung des Rekurrenten nicht unbedingt notwendig ist. Zur gegenteiligen Annahme müsste ein klarer Nachweis erbracht werden.

b) Gemäss § 43a StG können für die Gewinnungskosten Unselbständigerwer- bender in der Verordnung Pauschalabzüge festgelegt werden. § 17 Abs. 6 Vo StG bestimmt, dass anstelle der nachzuweisenden effektiven Gewinnungskosten Fr. 700 .- «für alle übrigen Berufsunkosten» als Pauschalbeträge abgezogen werden können. Die Rekurrenten können vorliegend also nur, aber immerhin, die oben- genannte Pauschale von Fr. 700 .- zum Abzug bringen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anschaffung des eigenen Compu- ters als Lebenshaltungskosten und nicht als Gewinnungskosten zu qualifizieren ist. Die «erforderlichen Gewinnungskosten» im Sinne von § 43 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 17 Abs. 1 Vo StG liegen entsprechend nicht vor, da es nicht genügt, dass die Ar- beit des Rekurrenten nur erleichtert wird. Die Steuerverwaltung hat somit zu Recht den geforderten Abzug verwehrt und ihn lediglich in der Höhe des Pauschalbetra- ges gemäss § 17 Abs. 6 Vo StG gewährt. Der Rekurs ist abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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