StRKE Nr. 48/1994•Berufsunkosten:Berufskleider
Gesamter Gesetzestext
Berufsunkosten Berufskleider
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 48/1994 vom 9. Juni 1994
Kein Abzug der Aufwendungen für die Garderobe einer Barmaid. Grundsätzlich sind die Kleider- und Wäscheauslagen, die eine steuerpflichtige Person für die Be- rufsausübung benötigt, Teil des durch ihre berufliche Stellung bedingten Privatauf- wandes (sog. Standeskosten).
I. Sachverhalt
1. Die Rekurrenten haben in ihrer Steuererklärung für das Jahr 1990 unter ande- rem einen Abzug von Fr. 3'670 .- Garderobekosten sowie von Fr. 2'746 .- für Taxi- kosten für die Tätigkeit der Ehefrau als Barmaid geltend gemacht.
2. Mit Änderungsanzeige vom 17. Oktober 1991 teilte die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit, dass die geltend gemachten Garderobekosten der Ehefrau nicht ak- zeptiert werden könnten. Im Gegenzug werde für die allgemeinen Berufsunkosten der Ehefrau die Pauschale von Fr. 700 .- eingesetzt. Die entsprechende Veranlagung ging den Rekurrenten am 1. November 1991 zu.
3. Dagegen erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 13. November 1991 Ein- sprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 23. April 1993 abwies.
4. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 28. Mai 1993. Die Rekurrenten beantragen, die Garderobekosten von Fr. 3'670 .- sowie die Taxikosten von Fr. 2'746 .- zum Abzug zuzulassen. Auf die Einzelheiten ihres Standpunktes wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 1993 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
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II. Entscheidungsgründe
1. Die Rekurrenten beantragen sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuer- verwaltung vom 23. April 1993 aufzuheben und die geltend gemachten Garderobe-
kosten von Fr. 3'670 .- sowie die Taxikosten von Fr. 2'746 .- als Gewinnungskosten vom Reineinkommen zum Abzug zuzulassen.
Die Garderobekosten und die Taxikosten sind sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer Höhe unbestritten. Umstritten ist hingegen die steuerliche Qualifikation die- ser Kosten.
2. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG werden vom gesamten Roheinkommen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten abgezo- gen. Als Gewinnungskosten gelten grundsätzlich jene speziellen Kosten, die unmit- telbar aufgewendet werden, um die steuerbaren Einkünfte zu «gewinnen». Sie bil- den die Voraussetzung oder unvermeidliche Folge der Einkommensrealisierung. Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten demnach Berufsunkosten, die nach ih- rer Art und Höhe mit einer beruflichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen und die für die Einkommenserzielung eine Notwendigkeit darstellen. Diese Kausalität liegt vor, wenn die Aufwendungen direkt und unmittelbar dem Gewinn, der Erhaltung oder der Steigerung des Berufseinkommens dienen (VGE vom 23. Ja- nuar 1987 i. S. Z., publ. in BJM 1988, S. 102 ff; StRKE Nr. 4/1990 vom 8. Februar 1990 i. S. M .- C .; Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, S. 250 ff.). Ein direkter innerer Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Gewin- nungskosten fehlt, wenn die angefallenen Kosten nur mittelbar dem Zweck, Ein- kommen zu erzielen, dienen. Dies bedeutet, dass Aufwendungen, welchen der direkte Bezug zum gegenwärtigen Einkommen fehlt, insbesondere die Lebenshal- tungskosten, nicht als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen werden können. Lebenshaltungskosten sind all jene Ausgaben, welche nicht ausschliesslich zum Zwecke der Einkommenserzielung getätigt werden. Sie dienen der Befriedigung der allgemeinen Lebensbedürfnisse des Menschen.
Gemäss § 43a StG können für die Gewinnungskosten Unselbständigerwerbender in der Verordnung Pauschalabzüge festgelegt werden. § 17 Abs. 6 Vo StG bestimmt demgemäss, dass anstelle der nachzuweisenden effektiven Gewinnungskosten Fr. 500 .- für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Fr. 700 .- für alle übrigen Berufsunkosten als Pauschalbeträge abgezogen werden können. Wer höhere Auslagen geltend macht, hat die gesamten Gewinnungskosten zu belegen.
3. Soweit die Rekurrenten beantragen, es seien die geltend gemachten Taxikosten von Fr. 2'746 .- zum Abzug zuzulassen, erweist sich der Rekurs als offensichtlich unbegründet.
Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, sind den Rekurrenten die diesbezüglich geltend gemachten Kosten bereits im vollem Um- fang gewährt worden. Weitere Fahrtkosten sind keine ersichtlich und werden von den Rekurrenten denn auch nicht geltend gemacht. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
4. a) In Bezug auf die Garderobekosten stellt sich die Steuerverwaltung auf den Standpunkt, dass diese für die Ehefrau geltend gemachten Kosten nicht gewährt werden können, weil nicht dargelegt worden sei, dass ihre Kleider einem ausseror- dentlichen Verschleiss ausgesetzt seien, und die Auslagen für im Beruf getragene Zivilkleider daher nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten darstellen würden.
b) Demgegenüber vertreten die Rekurrenten die Ansicht, dass für Fr. 700 .- die benötigte Garderobe für die Arbeit der Ehefrau als Barmaid nicht zu finanzieren sei. Diese aber müsse angemessen frisiert und gekleidet sein und könne daher nicht in Jeans arbeiten gehen.
c) Grundsätzlich sind Kleider- und Wäscheauslagen, die ein Steuerpflichtiger für die Berufsausübung benötigt, Teil des durch die berufliche Stellung des Steuer- pflichtigen bedingten Privataufwandes (sog. Standeskosten), welcher zu den Le- benshaltungskosten und somit nicht zu den Gewinnungskosten zu zählen ist. Genau dies trifft auf die Ehefrau zu; diese hat zwar in ihrer Stellung als Barmaid gewisse Repräsentationspflichten zu erfüllen und entsprechend gekleidet und frisiert zu sein. Die Auslagen für die Garderobe der Ehefrau sind aber grundsätzlich durch die be- rufliche Stellung bedingter Privataufwand und als solche nicht abziehbar. Ein Ab- zug für Kleider- und Wäscheauslagen kann jedoch dann vorgenommen werden, wenn eine besonders starke Abnutzung der Kleidung erfolgt. Es ist allerdings Auf- gabe der Steuerpflichtigen die Tatsachen, die sie zu ihren Gunsten anrufen, zu be- weisen (Grüninger/Studer, a.a.O., S. 90), weshalb sie auch die starke Abnutzung der Kleider zu belegen haben. In casu haben die Rekurrenten eine solche Abnutzung aber weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Die Steuerverwaltung hat daher die für die Garderobe der Ehefrau geltend gemachten Kosten zu Recht nicht zum Abzug zugelassen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Rekurs als unbegründet er- weist, weshalb der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung zu bestätigen und der Rekurs folglich abzuweisen ist.
6. ...
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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